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Crowdfunding für Waffenrechtsdatenbank
Katja Triebel antwortete auf Katja Triebel's Thema in Waffenlobby
Ja, habe ich Schritt für Schritt hier beschrieben: http://german-rifle-association.de/crowdfunding-fuer-mehr-transparenz-und-wissen/ -
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https://www.lexdejur.de/projekt-rechtsprechung-zum-waffenrecht/aktuelle-kurznachrichten -
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Natürlich darf man später auch die Datenbank gewerblich/dienstlich nutzen - aber natürlich nicht mit einer 20 Euro Lifetime-Lizenz. So wie ich es verstanden habe, werden später gewerbliche Lizenzen angeboten, die dann natürlich jährlich zu zahlen sind und etwas höher ausfallen. -
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Mich hat gerade ein Jurastudent und Sportschütze kontaktiert, der die Urteile - ebenfalls kostenlos - analysieren will.... Schade, dass einige den eigenen Mehrwert und den möglichen Mehrheit für die Allgemeinheit nicht sehen und das Projekt kleinreden.... -
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Bereits während der Crowdfundingphase werden die Lizenzgelder zum Ankauf von neuen Urteilen benutzt. Aktuell wurden 138 Entscheidungen angefragt: https://www.lexdejur.de/projekt-rechtsprechung-zum-waffenrecht/aktuelle-kurznachrichten -
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Die Geleitworte der beiden Polizeirepräsentanten sind dafür gedacht, dass auch Sachbearbeiter aus den Waffenbehörden sich an dem Unterhalt beteiligen. Wie die Urteile lauten, wissen auch die Ostgathe & Hexels nicht. In jedem Fall haben sie in der Vergangenheit viele Urteile sehr kritisch beurteilt hinsichtlich ihrer Rechtsprechung - und zwar immer in unserem Sinne, wenn auch sehr gesetzestreu. Wir haben gerade den aktuellen Fall, dass das bayrische Innenministerium die Sprengstofferlaubnis einschränken will: Diese Email habe ich letzte Woche anonym erhalten: Es gibt zumindest ein Urteil, das dies ganz anders sieht: http://www.liberales-waffenrecht.de/wp-content/uploads/2014/07/gerichtsurteilwiederladen.pdf Dieses Aktenzeichen ist merkwürdiger Weise NICHT auf openjur vorhanden: http://openjur.de/suche/10+A+6817%2F03/ Stattdessen gibt es dort nur ein späteres Urteil, das anders lautet als das positive: http://openjur.de/u/105744.html All in all - wir sind zwar keine Juristen, aber es gibt Juristen, die damit etwas anfangen können. Und deshalb ist es wichtig, dass 3000 Urteile einsehbar sind und nicht nur 800. Jeder 20er wird für den Ankauf von 1 bis 2 Urteilen verwendet. Ich finde, dass schafft Transparenz. Und ich möchte auch absolut hirnrissige Urteil verreißen.... Vielleicht findet sich ja irgendwann auch mal ein Verein, der - analog zur NRA - Urteile dazu benutzt, um die bis nach oben durchzuziehen... (Die Hoffnung stirbt zuletzt) -
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Dieser Beamte der Bundespolizei hatte vorher die LexdeJur Seite betrieben, die sehr kritisch die Urteile betrachtet hat. Evtl. kann sich noch jemand an die Bremer Zeit der Waffensteuer erinnern. Aber man kann natürlich jede ehrenamtliche Arbeit kaputt reden. https://www.lexdejur.de/projekt-rechtsprechung-zum-waffenrecht/liveticker-window?tmpl=component -
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Und es ist echt toll, dass die FvLW dafür Geld bereitstellt. Danke dafür. -
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So jetzt klappt es - oben im blauen Balken die Cookies aktivieren (sonst kann man sich nicht anmelden) Registrieren : https://www.lexdejur.de/internes/lizenzieren Zahlung geht auch mit Überweisung. (Habe ich ausgewählt und anschließend mit meinem Bankprogramm online bezahlt). Die Freischaltung erfolgte unverzüglich. -
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Wenn es dabei hilft, dass ein Sachbearbeiter vorher in die Datenbank reinschaut, bevor er in der irrtümlichen Annahme, er könne Munition im Kaliber .38 spec. beschlagnahmen, weil in der WBK .357 Magnum drin steht, dann gibt die Datenbank auch für Behörden einen Vorteil: Die können sich dann einen Rechtsstreit sparen... -
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Geleitworte von FvLW, prolegal, Andre Busche, DPolG, GDP und mir findet ihr hier: https://www.lexdejur.de/projekt-rechtsprechung-zum-waffenrecht/geleitworte-zum-projektauftakt (bitte nicht von den polizeilichen Geleitworten abschrecken lassen....) -
Waffenrechts-Datenbank mit Unterstützung der FvLW und prolegal Crowdfunding für mehr Transparenz und Wissen! Intransparenz höhlt den Rechtsstaat aus. Nur, wer seine Rechte kennt, kann sie auch wahrnehmen. Im Februar stellte mir Dirk Ostgathe, den ich schon von lexdejur® kenne und schätze, das neue Projekt vor, über 3000 Urteile zum Waffenrecht zu publizieren. Ich war sofort Feuer und Flamme, da ich es bei meinen Recherchen selber erlebt hatte, dass nur sehr wenige Urteile online einsehbar sind; meist auch nur die aus der zweiten und dritten Instanz. Zudem gibt es bisher keine komplette Datenbank zur Rechtssprechung im Waffenrecht. "Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand" ist eine universelle Ausrede für die Unberechenbarkeit von Gerichtsprozessen. Dieses Projekt ermöglicht Ihnen, ähnliche Urteile zu finden und diese Ihrem Rechtsanwalt vorzulegen. So kann er bereits vor dem Prozess mögliche Einwände des Staatsanwalts oder Richters analysieren und sich besser vorbereiten. In meinen Online-Recherchen bin ich auf einige unwürdige Urteile gestoßen, die später vom Bundesverwaltungsgericht wieder aufgehoben wurden. Je besser Sie und Ihr Anwalt vorbereit sind, desto eher können Sie Ihr Recht wahrnehmen und auch gegebenenfalls in Berufung gehen. Unsere Zuverlässigkeit und unser Bedürfnis wird in den letzten Jahren immer stärker vor Gericht angezweifelt. Auch hat es mich erschreckt, mit welchem Unwissen im Waffenrecht und im Leben manche Richter urteilten und wie stark bei manchen die Angst vor Waffen ist. Daher bietet diese Datenbank neben dem individuellen Mehrwert beim eigenen Prozess auch die Möglichkeit, unsinnige Urteile aufzubereiten und diese publizistisch anzuprangern. Auch können wir sie nutzen, um den Politikern zu zeigen, wie sich ihre Gesetze in der Praxis erweisen. Gut gemeint ist im Waffenrecht im seltensten Fall auch gut gemacht. Doch dazu benötigen wir mehr Wissen! Darum bitte 20 Euro für eine Lifetime-Lizenz* locker machen und von diesem Projekt anderen erzählen, damit es ein Erfolg wird. https://www.lexdejur.de/projekt-rechtsprechung-zum-waffenrecht/von-uns-fuer-sie-zur-idee * Die Liftime-Lizenz gibt es nur während der Crowdfungingphase vom 01.08. bis 30.10.2014
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Die Bonusgeschichte ist original Quelle/Otto-Masche Früher hieß es in den Anschreiben an die Katalogkundinnen, die gewisse Umsätze erfüllt hatten: Liebe Sammelbestellerin.... Damit versuchen die Versandhäuser eine Art Tupperware-Party im Kleinen zu veranstalten. Hausfrau A outet sich als Sammelbestellerin und kauft für alle ihre Freundinnen und Verwandten. Ab 5000 € Umsatz hat sie sich dann für die ganze Arbeit einen Bonus von 150 € erwirtschaftet zzgl. X € für die entfallenen Portokosten (Sammelbestellerinnen bekommen alles portofrei, macht das Frankonia auch?). Die Rennerei, das Geld von den Freundinnen zu bekommen, macht die Hausfrau A umsonst - sie hat ja Zeit. BTW: Bei Quelle waren vor 15 Jahren sowohl die Bonusgrenzen niedriger als auch die Bonuspunkte höher.
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Hallo Globetrotter, ich sehe erst jetzt, dass das Wort Führen benutzt wird, was in D gleichbedeutend mit Waffenschein wäre. Auch bei uns ist dies ja für die meisten verboten. Können Sie die Gesetze auch mal für Erwerben durchforsten? Oder unterscheidet das rumänische Gesetz nicht zwischen diesen beiden? LG Katja Triebel
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Hallo Globetrotter, ich bitte um weitere Recherchen, da ich mir diese Aussagen nicht vorstellen kann. Viele EU-Händler beliefern mit staatlich genehmigten Verbringungsgenehmigungen Waffen nach Rumänien an Privatpersonen. D.h. der private Waffenbesitz muss irgendwie erlaubt sein. Das können nicht alles korrupte Fälle sein, dazu wären es zu viele. LG Katja Triebel
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Hallo Sachbearbeiter, anscheinend kannst Du Gesetzestexte nicht richtig interpretieren. Und wenn Dein Beruf auch Sachbearbeiter in Waffenrecht ist, bist Du leider fehlbesetzt, wenn Du EU-Verbringungen genehmigen müsstest. Eindeutig belegt ist, dass eine Verbringung nach Deutschland NUR mit Genehmigung des Ausfuhrstaates erfolgen darf und nicht ohne Genehmigung. Daraus zu folgern, dass ERST der Ausfuhrstaat genehmigen muss, ist schlichtweg falsch. Beweis: §29 AWaffV Erlaubnisse zum Verbringen von Waffen und Munition (1) Eine Erlaubnis oder Zustimmung nach den §§ 29 bis 31 des Waffengesetzes wird durch einen Erlaubnisschein der zuständigen Behörde erteilt. (2) Für die Erteilung einer Zustimmung nach § 29 Abs. 2 und § 30 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes hat der Antragsteller folgende Angaben zu machen: 1. über die Person des Überlassers und des Erwerbers oder desjenigen, der die Waffen oder Munition ohne Besitzwechsel in einen anderen Mitgliedstaat verbringt: ... 2. über die Waffen: ... 3. über die Munition: ... 4. über die Lieferanschrift: ... Kompletter Text der AWaffV: http://www.vdb-waffen.de/service/waffenges...ordnung.htm#P29 Diese Einfuhrerlaubnis wird EU-weit mit dem Prior Consent to Transfer Firearms erteilt, in Deuschland mit der Anlage 22 . Erst wenn die Einfuhrerlaubnis vorliegt, kann man die Ausfuhr beantragen. Ausnahmefall : wenn eine Einfuhrerlaubnis nicht nötig ist, was man jedoch beweisen muss, wenn die zuständige Behörde davon noch keine Kenntnis hat. Beim Antrag muss man auch angeben, wie und wann transportiert wird. In Deutschland wird diese Ausfuhr-Erlaubnis mit der Anlage 21 erteilt. Ich habe Deinen Link gelesen. Anstatt jedoch den Ausführungen irgendeiner Jägervereinigung zu glauben, habe ich die Seiten der zuständigen Schweizer Behörde www.fedpol.admin.ch aufgesucht und dort ebenfalls eine Einfuhrgenehmigung gefunden: Gesuch um nichtgewerbsmässiges Verbringen von Waffen Wer diesen BEHÖRDLICHEN Link öffnet findet unten ein Formularfeld: Lieferant D.h. Nur der Versender muss genannt werden, jedoch nicht die Erlaubnis des Versenderlandes. Ist ja auch logisch, da die Ausfuhrgenehmigung erst nach Vorlage der Einfuhrgenehmigung erteilt werden kann. Ich wiederhole mich nur ungern, doch Deine Interpretation der Gesetze ist FALSCH. Immer erst die Einfuhrgenehmigung, dann die Ausfuhrgenehmigung!
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Hallo Sachbearbeiter! Ganz schön überheblich, wie Du argumentierst, ohne überhaupt nachzudenken, was Deine Aussage bewirkt: Es kann ja nicht angehen, dass die anderen Länder immer in Vorleistung gehen müssen und wir Deutschen eine Sonderstellung hätten. Würde jedes Land erst auf eine Genehmigung aus dem Ausland warten, käme keine einzige Genehmigung zustande. Ich habe deshalb eben das LKA angerufen und mich für Importe schlau gemacht. Eindeutige Aussager der SACHBEARBEITERIN: Erst die Importgenehmigung, dann die Exportgenehmigung. Das unser Land dies - weil wir jetzt einen EU-BINNENhandel haben - nicht mehr Import und Export, sondern Verbringen von Waffen oder Munition in bzw. aus den Geltungsbereich des Gesetzes nennt, tut hier nichts zur Sache. Das Importland überprüft, ob der Antragssteller die gewünschte Waffe kaufen darf und stellt die Import-Genehmigung aus. Und mit dieser Import-Genehmigung beantragt der EU-Ausländer (Händler oder Privatmensch) die Export-Genehmigung. P.S. Ich lese Gesetze und bin anscheinend in der Lage, deren Anwendung auch ins Praktische zu übertragen. ))
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Soll das heißen, daß immer ERST die NICHT-deutschen Genehmigungen vorliegen müssen, damit es eine deutsche Erlaubnis gibt?? Ich bin davon ausgegangen, dass die Exportgenehmigung IMMER eine Importgenehmigung vorraussetzt. Bei Deiner Auslegung des Gesetzes müsste erst eine belgische Exportgenehmigung vorliegen, damit der Schütze eine deutsche Importgenehmigung erhält. Da ich noch nie IMPORTIERT, sondern immer nur exportiert habe, fehlt mir die praktische Erfahrung. Wenn es jedoch so wäre, würde sich ja die Katze in den Schwanz beißen. Oder wie kommt man eine belgische Exportgenehmigung, wenn der belgische vorher eine deutsche Importgenehmigung verlangt, die Deiner Meinung jedoch nur bei vorliegender Exporterlaubnis erteilt werden darf. Ich bitte um Klärung
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Erstmal muss eine deutsche Genehmigung für die Einfuhr vorliegen mit Adresse des EU-Verkäufers und Waffenart , Mod. etc., sowie des Privat-Empfängers. Bei Lieferung an einen deutschen Händler mit EU-Handeslerlaubnis KANN die Einfuhr-Erlaubnis entfallen, muss aber nicht. Dies ist noch nicht EU-mäßig generell geregelt. Es gibt hier noch keine Regularien, was wer darf und was nicht. Am besten den Belgier fragen, was von deutschen Händlern a priori akzeptiert wird bzw. welche Papiere benötigt werdne. DANN beantragt der Belgische Händler/Privatmann eine Verbringungserlaubnis nach Deutschland zum Privatmann oder Händler. Wenn er diese hat, kann er versenden. Es fallen KEINE Einfuhrsteuern an, sondern man zahlt die Steuern des Versenderlandes: wir sind in der EU eine Zoll-Union! Wir machen das laufend für Exporte an EU-Privat- und Händleradressen, jedoch bisher seltenst für Importe.