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Katja Triebel

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  1. Hallo Globetrotter, ich bitte um weitere Recherchen, da ich mir diese Aussagen nicht vorstellen kann. Viele EU-Händler beliefern mit staatlich genehmigten Verbringungsgenehmigungen Waffen nach Rumänien an Privatpersonen. D.h. der private Waffenbesitz muss irgendwie erlaubt sein. Das können nicht alles korrupte Fälle sein, dazu wären es zu viele. LG Katja Triebel
  2. Hallo Sachbearbeiter, anscheinend kannst Du Gesetzestexte nicht richtig interpretieren. Und wenn Dein Beruf auch Sachbearbeiter in Waffenrecht ist, bist Du leider fehlbesetzt, wenn Du EU-Verbringungen genehmigen müsstest. Eindeutig belegt ist, dass eine Verbringung nach Deutschland NUR mit Genehmigung des Ausfuhrstaates erfolgen darf und nicht ohne Genehmigung. Daraus zu folgern, dass ERST der Ausfuhrstaat genehmigen muss, ist schlichtweg falsch. Beweis: §29 AWaffV Erlaubnisse zum Verbringen von Waffen und Munition (1) Eine Erlaubnis oder Zustimmung nach den §§ 29 bis 31 des Waffengesetzes wird durch einen Erlaubnisschein der zuständigen Behörde erteilt. (2) Für die Erteilung einer Zustimmung nach § 29 Abs. 2 und § 30 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes hat der Antragsteller folgende Angaben zu machen: 1. über die Person des Überlassers und des Erwerbers oder desjenigen, der die Waffen oder Munition ohne Besitzwechsel in einen anderen Mitgliedstaat verbringt: ... 2. über die Waffen: ... 3. über die Munition: ... 4. über die Lieferanschrift: ... Kompletter Text der AWaffV: http://www.vdb-waffen.de/service/waffenges...ordnung.htm#P29 Diese Einfuhrerlaubnis wird EU-weit mit dem Prior Consent to Transfer Firearms erteilt, in Deuschland mit der Anlage 22 . Erst wenn die Einfuhrerlaubnis vorliegt, kann man die Ausfuhr beantragen. Ausnahmefall : wenn eine Einfuhrerlaubnis nicht nötig ist, was man jedoch beweisen muss, wenn die zuständige Behörde davon noch keine Kenntnis hat. Beim Antrag muss man auch angeben, wie und wann transportiert wird. In Deutschland wird diese Ausfuhr-Erlaubnis mit der Anlage 21 erteilt. Ich habe Deinen Link gelesen. Anstatt jedoch den Ausführungen irgendeiner Jägervereinigung zu glauben, habe ich die Seiten der zuständigen Schweizer Behörde www.fedpol.admin.ch aufgesucht und dort ebenfalls eine Einfuhrgenehmigung gefunden: Gesuch um nichtgewerbsmässiges Verbringen von Waffen Wer diesen BEHÖRDLICHEN Link öffnet findet unten ein Formularfeld: Lieferant D.h. Nur der Versender muss genannt werden, jedoch nicht die Erlaubnis des Versenderlandes. Ist ja auch logisch, da die Ausfuhrgenehmigung erst nach Vorlage der Einfuhrgenehmigung erteilt werden kann. Ich wiederhole mich nur ungern, doch Deine Interpretation der Gesetze ist FALSCH. Immer erst die Einfuhrgenehmigung, dann die Ausfuhrgenehmigung!
  3. Hallo Sachbearbeiter! Ganz schön überheblich, wie Du argumentierst, ohne überhaupt nachzudenken, was Deine Aussage bewirkt: Es kann ja nicht angehen, dass die anderen Länder immer in Vorleistung gehen müssen und wir Deutschen eine Sonderstellung hätten. Würde jedes Land erst auf eine Genehmigung aus dem Ausland warten, käme keine einzige Genehmigung zustande. Ich habe deshalb eben das LKA angerufen und mich für Importe schlau gemacht. Eindeutige Aussager der SACHBEARBEITERIN: Erst die Importgenehmigung, dann die Exportgenehmigung. Das unser Land dies - weil wir jetzt einen EU-BINNENhandel haben - nicht mehr Import und Export, sondern Verbringen von Waffen oder Munition in bzw. aus den Geltungsbereich des Gesetzes nennt, tut hier nichts zur Sache. Das Importland überprüft, ob der Antragssteller die gewünschte Waffe kaufen darf und stellt die Import-Genehmigung aus. Und mit dieser Import-Genehmigung beantragt der EU-Ausländer (Händler oder Privatmensch) die Export-Genehmigung. P.S. Ich lese Gesetze und bin anscheinend in der Lage, deren Anwendung auch ins Praktische zu übertragen. ))
  4. Soll das heißen, daß immer ERST die NICHT-deutschen Genehmigungen vorliegen müssen, damit es eine deutsche Erlaubnis gibt?? Ich bin davon ausgegangen, dass die Exportgenehmigung IMMER eine Importgenehmigung vorraussetzt. Bei Deiner Auslegung des Gesetzes müsste erst eine belgische Exportgenehmigung vorliegen, damit der Schütze eine deutsche Importgenehmigung erhält. Da ich noch nie IMPORTIERT, sondern immer nur exportiert habe, fehlt mir die praktische Erfahrung. Wenn es jedoch so wäre, würde sich ja die Katze in den Schwanz beißen. Oder wie kommt man eine belgische Exportgenehmigung, wenn der belgische vorher eine deutsche Importgenehmigung verlangt, die Deiner Meinung jedoch nur bei vorliegender Exporterlaubnis erteilt werden darf. Ich bitte um Klärung
  5. Erstmal muss eine deutsche Genehmigung für die Einfuhr vorliegen mit Adresse des EU-Verkäufers und Waffenart , Mod. etc., sowie des Privat-Empfängers. Bei Lieferung an einen deutschen Händler mit EU-Handeslerlaubnis KANN die Einfuhr-Erlaubnis entfallen, muss aber nicht. Dies ist noch nicht EU-mäßig generell geregelt. Es gibt hier noch keine Regularien, was wer darf und was nicht. Am besten den Belgier fragen, was von deutschen Händlern a priori akzeptiert wird bzw. welche Papiere benötigt werdne. DANN beantragt der Belgische Händler/Privatmann eine Verbringungserlaubnis nach Deutschland zum Privatmann oder Händler. Wenn er diese hat, kann er versenden. Es fallen KEINE Einfuhrsteuern an, sondern man zahlt die Steuern des Versenderlandes: wir sind in der EU eine Zoll-Union! Wir machen das laufend für Exporte an EU-Privat- und Händleradressen, jedoch bisher seltenst für Importe.
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