2. Anerkennung des IPSC - Schießens als Sport i.S.d. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO, Verfügung der OFD Frankfurt am Main vom 07.03.2014 S 0171 A - 180 - St 53 HMdF-Erlass vom 05.03.2014 - S 0171 A - 219 - II44 - Ich bitte hinsichtlich der Frage, ob es sich beim IPSC-Schießen (International Practical Shooting Confederation) um eine gemeinnützigkeitsrechtlich begünstigte Sportart handelt folgende auf Bund- Länder- Ebene abgestimmte Auffassung zu vertreten: IPSC-Schießen ist keine steuerbegünstigte Sportart i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO. Der AEAO zu § 52 Nr. 6 S. 2 wurde entsprechend um das IPSC-Schießen ergänzt (vgl. BMF-Schreiben vom 31.01.2014 (ofix: KStG/5/233)). Grund hierfür ist, dass die Förderung der Allgemeinheit auf geistigem und sittlichem Gebiet zu verneinen ist (§ 52 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 AO). Wie auch bei Paintball bzw. Gotcha steht das wettkampfmäßige Kriegsspiel durch das Nachstellen kriegsähnlicher Situationen im Vordergrund. Bei bestehenden steuerbegünstigten Körperschaften wird das IPSC-Schießen als Satzungszweck übergangsweise bis zum 31. Dezember 2015 nicht beanstandet. Sollten Körperschaften nach dem 31. Dezember 2015 weiterhin das IPSC-Schießen als Satzungszweck verfolgen, kommt eine Steuerbegünstigung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht. Hinweis der OFD Frankfurt:
Ich bitte die betroffenen als gemeinnützig anerkannten Körperschaften vor dem 31.12.2015 von dieser Rechtsauffassung zu unterrichten (z.B. im Rahmen der Veranlagung / Anlage zum Freistellungsbescheid). Körperschaften, die nur das IPSC-Schießen betreiben können letztmals für das Jahr 2015 als gemeinnützig anerkannt werden. Schützen- und Schießsportvereine, die auch das IPSC-Schießen betreiben verstoßen nach dem 31.12.2015 gegen den Grundsatz der Ausschließlichkeit (§ 56 AO), wenn das IPSC-Schießen weiterhin neben den übrigen ("unschädlichen") Schießsportarten betrieben wird. Da das IPSC-Schießen bei Schützen- und Schießsportvereine in vielen Fällen nicht aus der Satzung ersichtlich sein wird, sind die Tätigkeitsberichte dahingehend zu überprüfen. In Zweifelsfällen sollen solche Schützen- und Schießsportvereine einen kurzen Hinweis betreffend dem IPSC-Schießen erhalten. http://www.vereinsbesteuerung.info/schuetzenverein.htm