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joker_ch

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  1. Hast leider Recht, obwohl in der CH das letzte Wort nicht gesprochen ist. Es ist gut möglich das die gleichen die für Schengen gewählt haben (wegen Parteizugehörigkeit) jetzt gegen die erweiterte Personnefreizügigkeit wählen (jeder ist sich selbst der nächste und der böse Pole der einem die Arbeit wegnimmt, das versteht doch jeder ). Persönlich bin ich dagegen das Kind mit dem Bade auszuschütten. Sollte aber die Freizügigkeit gebodigt werden und damit als "Kollateralschaden Schengen " könnte ich mir eine gewisse Schadenfreude nicht verkneifen. Übrigens die CH werden kein Bedürfniss haben müssen, sonder nur einen Grund angegeben müssen , so steht es im Text und in der offiziellen Propaganda (ich bin ein bisschen skeptisch". Um ein bischen Backtotopick zu betreiben, was würden den die Deutschen von diesem Schengen Kompatiblen Gesetzt halten ? 6. Waffengesetz vom 20. Juni 1997 42 Art. 1 Abs. 2 Einleitungssatz 2 Es regelt den Erwerb, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, das Aufbewahren, den Besitz, das Tragen, das Mitführen, das Vermitteln, die Herstellung von und den Handel mit: … Art. 4 Abs. 1 Bst. a und 4 1 Als Waffen gelten: a. Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen); 4 Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird. Art. 5 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Bst. a, 1bis, 1ter und 6 Verbote im Zusammenhang mit Waffen und Waffenbestandteilen 1 Verboten sind der Erwerb, das Tragen und das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland sowie die Einfuhr von: a. Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen sowie ihren besonders konstruierten Bestandteilen; 1bis Verboten sind auch der Erwerb und die Einfuhr von militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung, von deren wesentlichen Bestandteilen sowie von wesentlichen Bestandteilen von Seriefeuerwaffen. 1ter Verboten ist auch der Besitz von Seriefeuerwaffen, von Feuerwaffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, von militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung sowie von ihren wesentlichen Bestandteilen. Art. 6 Einschränkungen im Zusammenhang mit bestimmten Geräten und mit Spezialmunition Der Bundesrat kann verbieten oder von der Erfüllung besonderer Voraussetzungen abhängig machen: a. den Erwerb, die Herstellung und die Einfuhr von Geräten, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen (Art. 4 Abs. 1 Bst. B); b. den Erwerb, den Besitz, die Herstellung und die Einfuhr von Munition und Munitionsbestandteilen, die ein nachweislich hohes Verletzungspotenzial aufweisen und die bei üblichen Schiessanlässen oder für die Jagd nicht verwendet werden (Spezialmunition). Art. 6a Erbgang 1 Personen, die Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile, für die ein Verbot nach Artikel 5 Absatz 1ter besteht, durch Erbgang erwerben, müssen innerhalb von sechs Monaten eine Ausnahmebewilligung beantragen. 2 Die Ausnahmebewilligung gilt für sämtliche Gegenstände, die nicht innerhalb der Frist von Absatz 1 einer berechtigten Person übertragen werden. Art. 6b Amtliche Bestätigung 1 An Personen mit Wohnsitz im Ausland darf die Ausnahmebewilligung für den Erwerb einer Feuerwaffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils nach Artikel 5 nur erteilt werden, wenn sie eine amtliche Bestätigung des Wohnsitzstaates vorlegen, wonach sie zum Erwerb des betreffenden Gegenstandes berechtigt sind. 2 Bestehen Zweifel an der Echtheit der Bestätigung oder kann eine solche nicht beigebracht werden, so leitet der Kanton die Unterlagen an die Zentralstelle weiter. Diese überprüft die Bestätigung oder kann gegebenenfalls eine solche erteilen. Gliederungstitel vor Art. 8 2. Kapitel: Erwerb und Besitz von Waffen und wesentlichen Waffenbestandteilen 1. Abschnitt: Erwerb von Waffen und wesentlichen Waffenbestandteilen Art. 8 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 1bis, 2bis und 3–5 Waffenerwerbsscheinspflicht 1 Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein. 1bis Die Person, die den Waffenerwerbsschein für eine Feuerwaffe nicht zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken beantragt, muss den Erwerbsgrund angeben. 2bis Personen, die Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile durch Erbgang erwerben, müssen innerhalb von sechs Monaten einen Waffenerwerbsschein beantragen, sofern die Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen werden. Art. 9 Zuständigkeit Der Waffenerwerbsschein wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons oder für Personen mit Wohnsitz im Ausland von der zuständigen Behörde des Kantons, in dem die Waffe erworben wird, erteilt. Art. 9a Amtliche Bestätigung 1 Personen mit Wohnsitz im Ausland müssen der zuständigen kantonalen Behörde eine amtliche Bestätigung ihres Wohnsitzstaates vorlegen, wonach sie zum Erwerb der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils berechtigt sind. 2 Bestehen Zweifel an der Echtheit der Bestätigung oder kann eine solche nicht beigebracht werden, so leitet der Kanton die Unterlagen an die Zentralstelle weiter. Diese überprüft die Bestätigung oder kann gegebenenfalls eine solche erteilen. Art. 9b Gültigkeit des Waffenerwerbsscheins 1 Der Waffenerwerbsschein gilt für die ganze Schweiz und ermächtigt zum Erwerb einer einzigen Waffe oder eines einzigen wesentlichen Waffenbestandteils. 2 Der Bundesrat sieht für die Ersetzung von wesentlichen Waffenbestandteilen einer rechtlich zugelassenen Waffe sowie für den Erwerb von mehreren Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen bei der gleichen Person oder für den Erwerb durch Erbgang Ausnahmen vor. 3 Der Waffenerwerbsschein ist sechs Monate gültig. Die zuständige Behörde kann die Gültigkeit um höchstens drei Monate verlängern. Art. 9c Meldung der übertragenden Person Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil überträgt, muss der für die Erteilung von Waffenerwerbsscheinen nach Artikel 9 zuständigen Behörde innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss eine Kopie des Waffenerwerbsscheins des Erwerbers oder der Erwerberin zustellen. Art. 10 Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinspflicht 1 Folgende Waffen sowie ihre wesentlichen Bestandteile dürfen ohne Waffenerwerbsschein erworben werden: a. einschüssige und mehrläufige Gewehre sowie Nachbildungen von einschüssigen Vorderladern; b. vom Bundesrat bezeichnete Repetiergewehre, die im ausserdienstlichen und sportlichen Schiesswesen der nach dem Militärgesetz vom 3. Februar 199543 anerkannten Schiessvereine sowie für Jagdzwecke im Inland üblicherweise verwendet werden. 2 Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen festlegen oder den Geltungsbereich von Absatz 1 für ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung in der Schweiz einschränken. Art. 10a Prüfung durch die übertragende Person 1 Die Person, die eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) überträgt, muss Identität und Alter des Erwerbers oder der Erwerberin anhand eines amtlichen Ausweises überprüfen. 2 Die Waffe oder der wesentliche Waffenbestandteil darf nur übertragen werden, wenn die übertragende Person nach den Umständen annehmen darf, dass dem Erwerb kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 entgegensteht. 3 Artikel 9a gilt sinngemäss. Art. 11 Schriftlicher Vertrag 1 Für jede Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. 2 Der Vertrag muss folgende Angaben enthalten: a. Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil überträgt; b. Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt; c. Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Waffennummer sowie Datum und Ort der Übertragung; d. einen Hinweis auf die Bearbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem Vertrag (Art. 32f Abs. 2), sofern Feuerwaffen übertragen werden. 3 Wer Feuerwaffen überträgt, muss der Meldestelle (Art. 38a) innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss eine Kopie des Vertrags zustellen. Die Kantone können auch weitere geeignete Formen der Meldung vorsehen. 4 Personen, die Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile nach Artikel 10 durch Erbgang erwerben, müssen die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a–c innerhalb von sechs Monaten der Meldestelle übermitteln, sofern sie die Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen. 5 Zuständig ist die Meldestelle des Wohnsitzkantons des Erwerbers oder der Erwerberin oder für Personen mit Wohnsitz im Ausland die Meldestelle des Kantons, in dem die Feuerwaffe erworben wurde. Gliederungstitel vor Art. 12 2. Abschnitt: Besitz von Waffen und wesentlichen Waffenbestandteilen Art. 12 Zum Besitz einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ist berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat. Gliederungstitel vor Art. 15 3. Kapitel: Erwerb und Besitz von Munition und Munitionsbestandteilen Art. 15 Erwerb von Munition und Munitionsbestandteilen 1 Munition und Munitionsbestandteile dürfen nur von Personen erworben werden, die zum Erwerb der entsprechenden Waffe berechtigt sind. 2 Die übertragende Person prüft, ob die Voraussetzungen für den Erwerb erfüllt sind. Für die Prüfung gilt Artikel 10a sinngemäss. Art. 16 Abs. 1 1 Wer an Schiessveranstaltungen von Schiessvereinen teilnimmt, kann die dafür erforderliche Munition frei erwerben. Der veranstaltende Verein sorgt für eine angemessene Kontrolle der Munitionsabgabe. Art. 16a Besitzberechtigung Zum Besitz von Munition oder Munitionsbestandteilen ist berechtigt, wer die Gegenstände rechtmässig erworben hat. Joker
  2. Was ich nicht verstehe, ist das mit aller Gewalt die positiven Erfahrungen in der CH z.B., als ein Einzelfall abgetan werden, und gleichzeitig die USA als Algemeinregel herhalten sollen. Das Problem der Gewalttätigkeit, ist ein Gesellschaftliches, und nicht eine Frage der Waffenverfügbarkeit. Es wurde hier das korsische Beispiel erläutert, das ist genau das Paradebeispiel eines Gesellschaftlichen Problems. Die Waffengesetze sind nämlich gleich zwischen Frankreich und Korsika, hingegen ist die Gewalt in Frankreich, lange nicht so instituonalisiert wie in Korsika. Darüber hinaus schaffen es die Korsen sehr gut sich mit illegalen Waffen einzudecken. Halbautomatische Langwafen konnte sich übrigens jeder D kaufen bis 197x, soweit ich weiß, herrschte damals nicht der wilde Westen in D. Naja, es reicht eine Generation von Indoktrination und Verboten um Angst vor seinem eigenen Schatten zu haben. Aber gut, wenn hier viele glauben, die Deutschen bestehen zum größten Teil aus potentiellen Psychopathen und Möchtegerne Rambos, dann muss man wohl dieses Waffengesetz befürworten. Sachbearbeiter hat folgendes geschrieben: Das ist wirklich Unsinn und zeugt von einer totalen Unkentniss über die Wirklichkeit des Lebens. Ganz allgemein gesehen führen nicht acceptierte Verbote zu einem Aufblühen des Schwarzmarkt und der Kriminalität die dazu gehört. Eins der besten Beispiele war die Prohibition in den USA. Dazu kommt die Wirklichkeit des Schwarzmarkts, wo es ein Bedürfnis gibt es auch einen Anbieter, siehe Drogen. Ich glaub nicht das Sachbearbeiter alles Ernstes der Meinung ist das es keine oder weniger Drogen gibt, weil sie verboten ist. Es ist nur eine Gesellschaftliche Frage, Heroïn ist pfui und Nikotin ok, wobei beide das gleiche Suchtpotential haben. Waffengesetze dienen, einzig und allein dazu zu verhindern das gefährliche Leute legal an Waffen kommen. Die Anzahl der illegalen Waffen steht eben im direkten Zusammenhang mit der schärfe des Gesetzes und nicht umgekehrt. Wo das Problem bei einem übermäßig scharfen Gesetz besteht, ist das der eigentliche normale Bürger zum Verbrecher wird, und sich die Grenze zwischen dem normalen und dem Verbrechen verwischt. Ganz konkret, in der CH ist es seit 1999, schwierig Vollautomaten legal zu kaufen. Es ist möglich, kostet aber 150.- pro Waffe + viele Auflagen. Ich sammle Maschinenpistolen, legal natürlich. Mindestens die Hälfte der Offerten die ich bekomme, muss ich abschlagen, weil Waffen ohne Papiere. Da soll mir ein Sachbearbeiter nicht sagen das schärfere Gesetze nicht den Schwarzmarkt fördern. Noch schlimmer ist das man langsam den mafiösen Strukturen immer mehr Nahrung gibt. Ich will natürlich auch nicht dass der nächste Leibbach ein Blutbad anrichtet, nur solche Gesetzte, die immer nur den falschen treffen, verhindern überhaupt nichts. In D sichern, sie wenigstens einem Sachbearbeiter das Gehalt. Joker
  3. Also hack doch mal nicht auf einem Sachebearbeiter rum . Es ist doch unmöglich Tag ein, Tag aus solche Vorschriften auszuführen wenn man nicht von deren Sinn überzeugt ist. Ob die Überzeugung aus der Not enstanden ist einen Job zu haben oder am Anfang stand ist eigentlich egal. Viel mehr Sorgen machen mir die Waffenbesitzer, die davon ausgehen das alle anderen nicht Privilegierten keinefalls an solche gefährlichen Instrumente kommen dürfen, wobei natürlich klar ist, das derjenigem der diese Aussage macht, natürlich absolut zuverlässig ist. Es stört mich auch das Fakten einfach ausgeblendet werden um nur über sein Bauchgefühl zu reden (sprich die anderen, schräge Vögel, unzuverlässig usw..) Joker
  4. In der CH ist alles anders weil jedes Kind gelernt hat mit Waffen umzugehen. Stimmt überhaupt nicht. In der Stadt, haben die wenigsten Kinder Kontakt mit Waffen. Die Schweizer sind doch genauso wie die Deutschen, der Einzige Unterschied, das CH-Waffengesetzt wäre für die meisten Deutschen ein Albtraum. Messer sind keine Waffen? und womit haben sich die Menschen über Jahrtausende gegenseitig umgebracht. Erinnert sich jemand an Uganda, da war es möglich ein Genozid zu begehen nur mit Macheten und Knüpeln, die schlimste Waffe war das Radio. Das einzige Gefährliche, das ich sehe an Feuerwaffen ist eben das Potential eines Unfalls, das nicht von der Hand zu weisen ist. Aber auch da passiert eigentlich kaum etwas, obwohl das Potential vorhanden ist. In der CH wurden 2003 etwa 75 Millionen Patronen verschossen, Unfälle? vieleicht 2-3 pro Jahr. Morde mit Feuerwaffen bei einer Bevölkerung von 7.5 Mio wurden 47 begangen, davon 90% mit illegalen Waffen.¨ Aber es hat wohl kaum Zweck hier Meinungen zu ändern zu versuchen, da die Logik nicht angesprochen wird. Vor 3 Tagen habe ich von Privat endlich eine Colt Python kaufen können (suche schon seit langer Zeit eine, für einen vernüftigen Preis). In der Disskussion mit dem Verkäufer, sagte dieser es ist doch eigentlich unglaublich, das man so einfach eine Waffe verkaufen kann. Da habe ich ihn gefragt: meinen sie wir haben damit ein Problem. Seine Antwort: Nein natürlich nicht, aber trozdem ich finde das nicht gut. Joker
  5. Weil das Bedürfnissprinzip als solches zur Mengen und Typusbegrenzung führt. Ausserdem, wenn positive Erfahrungen ohne Bedürnissprinzip in anderen Ländern gesammelt worden sind , warum muss man immer wieder diese Konsequent übergehen. Irgendwie wird diese Frage mit einer Art Autismuss angegangen. Regelungen die nichts bringen, kann man abschaffen. Ich bin Waffenbesitzer (Sammler und Sportliches schiessen), würde auch problemlos unter einer anderen Regelung mein Hobby fröhnen können. Trotzdem sehe ich nicht ein, warum ich anderen Begrenzungen auferlegen muss, wenn sie nichts bringen. Joker
  6. Das Problem bei solchen Diskussionen ist das man an einander vorbei redet. Ich rede von Beispielen die bezeugen dass keine Gefahr in Wirklichkeit besteht und der Kontrahent spricht von einer potentiellen Gefahr die in der Natur des Objekts steckt. Das sind einfach zwei Weltansichten, die einen möchte jegliche potentielle Gefahr von der Gesellschaft abwenden die anderen möchte nur das regulieren wo eine Regulation auch einen Effekt gezeigt hat. Um es noch einfacher zu sagen es ist Links (Das kollektiv muss vom Individuum geschützt werden) oder Rechts (Das Individuum muss geschützt werden vor den übermässigen Ansprüchen des Kollektiv). Es kommt immer wieder das Argument solche Katastrophen wie Erfurt zu verhindern, nur hat beinah immer das System versagt. In Erfurt, brauch ich es nicht zu erläutern, in CH Fall (Zug) hat auch das System versagt (trotz liberaler Waffenordnung), Leibacher hatte einen Bussfahrer und seinen Psychiater mit eine Waffe bedroht, ohne jeglichen Konsequenzen (es wurde ihm problemlos Waffenscheine ausgehändigt). Ich habe auch meine eigenen Erfahrungen in der Beziehung. Es handelt sich um jemanden den ich sehr gut kannte. Mit 20 hatte er sich schon eine Pistole und einen Revolver gekauft und lief auch stolz mit diesen rum (war damals erlaubt). Danach hat er geheiratet Kinder produziert und versucht die Karriereleiter so schnell wie möglich raufzulaufen. So mit der Zeit wurde es schon ein bisschen ungemütlich mit ihm zusammen zu sein denn er hatte solch ein Geltungsbedürfnis das er alle anderen meistens heruntermachte. Dann erlebte ich ihn im Militär, es handelte sich um einen unseren letzten WK's und man hatte ihm eine "Anfängeraufgabe" übergeben als alt eingestandener Offizier. Er hat sich so darüber aufgeregt das alle richtig Angst bekommen haben (psychotische Anwandlungen), das Faktum das er prallte mit einer geladenen Pistole rumzulaufen war auch nicht gerade Angenehm. Passiert ist aber überhaupt nichts, insbesondere es hat sich niemand getraut in zu denunzieren. Mit der Zeit wurden seine psychotischen Krisen immer schlimmer. Eines Tages hat er aus Wut ein paar Magazine in seine Hauswand geschossen er sagte ungefähr jeden Tag, dass er seine Familie umbringen würde. Sein Schwager ist dann zu Polizei gegangen, damit sie ihm die Waffen wegnehmen: Antwort ist ja alles nicht so schlimm, wir können nichts machen (was falsch ist). Der Schwager hat auch versucht mit dem Psychiater der diesen Bekannten behandelte (Antwort: der ist doch nicht gefährlich). Der Schwager hat dann in einer Nacht und Nebel Aktion einfach die Waffen in Abwesenheit abgeholt. Kurz danach hat mein Bekannter wieder eine Krise gehabt, die Familie konnte sich verstecken und der Bekannte hat sich im Wahn mit einem Schweizer Taschenmesser umgebracht. Nicht zu denken, was passiert währe mit all den Waffen die er besass, wenn der Schwager sie nicht geholt hätte. In diesem Fall ist es noch gut verlaufen, wenn man es so sagen kann (abgesehen vom verheerenden Trauma, der bei den Kindern geblieben ist). Diese Geschichte zeigt eben auch wieder, dass wenn es darauf ankommt die offiziellen Sicherungen total versagen, und eine Verschärfung von Gesetzen nichts gebracht hätte. Joker
  7. Dieser Satz ist allgemeingültig und natürlich auch in der CH wo man langsam eine Erlaubniss braucht um zu atmen (natürlich das alles für das Wohl der Allgemeinheit um sie schützen falls du falsch atmest) . Da sind wir endlich mal wieder beim Kollektiv das über das Individum wacht in dessem besten Interesse. Gefährliche Sachen Menschen anzuvertrauen, soetwas kann man doch nicht machen! Denkt ihr? Drehen wir mal die Zeit 30 Jahre zurück in den Kanton Freiburg. Dort konntest du in einen Krämerladen gehen und Dynamit samt Sprengkapsel und Zündschnur kaufen, sowie eine AK47 auf semi getrimmt, musstesst nur einen Führerschein zeigen und deinen Namen mit Bleistift in ein grosses Buch eintragen. Du konntest auch dir in Teilen eine Waffe aus dem Ausland kommen lassen. Sowieso waren Schalldämpfer und Kits um einen Halb-auto in Fullauto zu verändern legal. Ist etwas passiert, nichts und wieder nichts.Ich glaube kaum das die Freiburger anders genetisch gepolt sind als die deutschen. Heute ist das alles natürlich illegal, aber besser ist nichts geworden. Joker
  8. Höhrt sich wahnsinig logisch an, nur wie ist es möglich das in der CH wo du einfach von privat nur mit einem Vertrag jegliche Waffe kaufen kannst, die allgemeine Mordrate tief ist, und diejenigen die mit einer Feuerwaffe begannen werden sehr oft mit einer illegalen begannen werden. Könnte es sein, dass im allgemeinen die Menschen ein gewisse Hemmung haben ihr gegenüber umzubrigen? Könnte es sei, das wenn man eine Waffe verkauft, sich auch überlegt wer sie kauft. Kurz gesagt, so wenig Waffen wie möglich unters Volk scheint mit nicht besser zu funktionnieren, wie keine Waffen legal an Kriminelle zu verkaufen. Nun dank unser Eurokraten(philen) können wir nun auch von diesem wunderbaren Bedürfnissprinzip profitieren. Ich gehe jede Wette ein, das in der CH sich bestensfalls nicht ändert mit der Einführung dieses Bedürfnissprinzip. Es ist wahrscheinlicher das die Kriminalitätsrate hochgeht weil der Waffenschwarzmarkt Hochkonjuktur haben wird. Joker
  9. joker_ch

    EU-Verfassung

    Ach ja der böse Nationalstaat, der muss unbedingt abgeschaft werden, möglichst mit undemokratischen Mitteln. Man höhrt von weiten Jean Monnet, nur bei diesem Initiator von Europa kann man es verstehen (zwei Weltkriege). Vergessen wird allerdings, wenn Nationalismuss die Ursache dieser Kriege war, waren es Nationen die ihn beendet haben, wie England und die USA, die beide ein sehr gutes nationales Bewusstsein haben. Die Völker Europas zu übergehen kann genau das Gegenteil erwirken, anstatt ein Europa zu gründen, schürt mann in den Länder, den Nationalismuss und ebnet den Boden für Nationalistische Parteien. Man könnte sich aber Europa auch anders vorstellen. Wie wäre es wenn auf Europäischer Eben, ein Intitiativ und Referendum gäbe auf Gesetzes Ebene. Das würde dem Individum wieder das Gefühl einer möglichen Kontrolle geben über "das was in Brussel entschieden wird" und würde zwangsmässig die Zusammenarbeit auf der Basis Individum zwischen den Ländern fördern. Der Franzose müsste als Europäer agieren um ein unbeliebtes Gesetz aus Brussel kippen zu können, anstatt als Franzose zu wählen um die EU-Konstitution zu bodigen. Das aber von Parlamentariern verlangen, die denken sie wüssten es besser als das blöde Volk ist natürlich schwieriger. Joker
  10. Stimmt ich habe nachgesehen, mea culpa. Hier ein link http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?...2000&nu_doc=837 Nur muss mir einer erklären warum folgendes geschrieben ist in dem Abkommen für den Beitritt der CH in das Schenger acquis: Alle Bestimmungen des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, dem Grossherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985, mit Ausnahme folgender Bestimmungen: Artikel 2 Absatz 4 über die Warenkontrollen Artikel 4, soweit Gepäckkontrollen betroffen sind Artikel 10 Absatz 2 Artikel 19 Absatz 2 Artikel 28 bis 38 und die dazugehörigen Begriffsbestimmungen Artikel 60 Artikel 70 Artikel 74 Artikel 77 bis 91, soweit sie von der Richtlinie des Rates 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen abgedeckt sindArtikel 120 bis 125 über den Warenverkehr Artikel 131 bis 133 Artikel 134 Artikel 139 bis 142 Schlussakte: Erklärung 2 Schlussakte: Erklärungen 4, 5 und 6 Hier der Link: http://www.europa.admin.ch/nbv/off/abkommen/d/schengen_1.pdf joker
  11. Ist nicht ganz so, die Richtlinien 91/477 sind weniger restriktiv als das Kapitel 7 des Schenger Abkommen, das heute in der EU gültig ist. Das weiss ich zufällig, weil die CH bei dem Abkommen über das wir wählen werden, explizit nur die Richtlinien 91/477 (ist auch schon eine Unverschämtheit ) übernimmt und nicht die Paragraphen des Kapitel 7. Joker
  12. Ich wollte eigentlich nicht die Deutschen an den Pranger stellen, in der CH gibt es das gleiche Niedermachen der andersschiessenden( IPSC=Rambo, Grosskaliber=Penisproblem, Kleinkaliber=Kinderkram, Jäger=Nicht-Schütze, Sammler=Spinner und überhaupt alle anderen sind Idioten). Nur die Situation Waffenrechtlich gesehen ist in D so eine Katastrophe, dass die Deutschen vielleicht eine grössere Motivation haben sollten als die CH oder Amis solches kindliches Verhalten niederzulegen. Joker
  13. Immer wieder das Gleiche jeder verteidigt seine Partikularinteressen und ist eigentlich doch der Meinung das Waffen gefährliche Instrumente sind, die man dem normalen Bürger vorenthalten sollte. Um es mal auf einen Punkt zu bringen, wenn Waffen wirklich solch ein Bedrohungspotential haben für die zivile Bevölkerung, dann muss man konsequenterweise alle Waffen verbieten. Man kann nämlich auch sehr gut ohne Waffen leben, die Japaner schaffen es ja auch. Wenn aber man die Meinung vertritt dass Waffen im allgemeinen keine Bedrohung darstellen wenn man sie einem mündigen Bürger überlässt, dann gibt es auch keinen Grund zwischen den Benutzern zu unterscheiden (Jäger, Sammler, Sportler usw). Es gibt auch keinen Grund zwischen den Waffen zu Unterscheiden, eine 22LR im Herzen ist tödlich und eine 357mag durch die Lunge nicht. Eine Pistole ist nicht weniger gefährlich als eine MP. Oder dann sollte man nach Erfurt und Nanterre auch alle Glocks verbieten. Ihr Deutschen musstet doch wirklich alle Gründe haben um euch als Schützen zusammenzuschliessen. joker
  14. Ist ein bisschen off-topik aber auch wieder nicht, denn mit einem Nachwuchs der unbezwungen aber verantwortungsvoll mit Waffen umgehen kann, trägt man zur allgemeinen Acceptanz zu Waffen bei. Ich kann es relativ gut berurteilen, da meine Frau eine D ist. Sie kann sich mit Waffen nicht anfreunden und die allgemeine deutsche Haltung Waffen=böse haben ihre Spuren hinterlassen. Ganz anders geht es mit den Kindern, als erstes habe ich denen den sicheren Umgang und die Handhabung von kurz und Langwaffen mit lLuft-Waffen erklärt. Dies selbst ein bisschen auf die militärische Art (ist sonst nicht meine Art ) damit die sichere Handhabung im Schlaf beherscht ist. Jetzt gehe ich mit meiner Tochter 13 Jahre, Pistole schiessen im 25m Stand, zum Teil 22LR aber auch 9mm, sie hat Spass daran und trifft regelmässig mit der 9mm in die 10. Ich habe dann auch erfahren dass in ihrer Klasse etwa die Hälfte schiesst, im allgemeinen KK. Das ist dann so eine sehr natürliche Sache und ich weiss das wenigstens wenn meine Kinder in Kontakt mit einer Waffe kommen, sie damit vernünftig umgehen können. Gleichzeitig wird auch das verbotenen und verführerische dieser Instrumente genommen. joker
  15. Wenn ich mal wieder als CH meinen Senf dazu geben darf. Ihr Deutschen bewegt euch in einem Rahmen der von Schengen vorgegeben wird, der aber trotzdem einen breiten Spielraum zulässt. Eine Grundbedingung gibt es aber: Solange in D das Motto gilt, sowenig Waffen wie möglich unter das Volk und nicht die Missbrauchbekämpfung im Vordergrund steht, könnt ihr jede Verbesserung des Wffg vergessen. Da steht also der eigentliche politischer Kampf. Wenn aber Missbrauchbekämpfung im Vordergrund steht ist der Weg offen die paar Schengerparagrafen auch entsprechend zu interpretieren. Um eine Waffe zu erwerben oder zu besitzen muss es einen Triftigen Grund geben, heisst aber nur das man z.B. Sportschiessen macht und nicht das man den Beweis erbringen muss oder eine Mitgliedschaft in einem Verein hat. Da sieht man dass der Spielraum beachtlich ist. Das gleiche gilt für Sammeln. Um auf den Punkt des Missbrauchs zurückzukommen. Es soll weitgehend verhindert werden dass ein Psychopath oder ein Krimineller sich legal eine Waffe kaufen kann. Dafür reicht aber das die Person nicht vorbestraft ist und bei der lokalen Polizeibehörde nicht einschlägig bekannt. Die anderen kann man sowieso nicht herausfiltern. Ausserdem soll durch den legalen Waffenkauf, der illegale Waffenhandel nicht gespeist werden, das kann man hinkriegen indem ab einer gewissen Menge von Waffen ab und zu mal die Autorität vorbeischaut ob diese Waffen immer noch in dem Besitzt des Käufers sind. Betreffend den verbotenen Waffen , sprich Voll-Automaten und zu halb umgebaute Voll-Automaten, die sind erwerbar, solange die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird, das heisst aber nur das sie entsprechend aufbewahrt werden müssen und die Sammeltätigkeit nachgewiesen ist (auch nicht sehr schwer zu bewerkstelligen). Waffentragen wird übrigens nicht durch die EU geregelt, theoretisch könnte jeder rechtmässiger Inhaber einer Waffe sie auch tragen. Da wir üblicherweise alles übernehmen was aus den USA kommt (gut oder schlecht) könnte sich das auch in den nächsten 15-20 Jahren in Europa ändern.. Joker
  16. Ich will ersteinmal nicht unbedingt meine Finger wundschreiben aber hier mal zwei gut und aussführlich geschriebenen Studien über das Thema: http://www.hardylaw.net/FailedExperiment.pdf diese hier ist eine Studie die vom CDC in Auftrag gegeben wurde um zu beweisen das Waffenkontrole wirksam sind, leider ging die Studie in die Hose sehr zum Unmut dieser Behörde: http://www.cdc.gov/mmwr/preview/mmwrhtml/rr5214a2.htm Joker
  17. Lustig die Disskussion von der CH aus gesehen. Das Bedurfniss könnt ihr überhaupt nicht abschaffen siehe Artikel 83 vom Schengen acquis Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Feuerwaffe nach Artikel 80 darf einer Person nur erteilt werden, a) wenn sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, von Ausnahmen für Jagd- oder Sportzwecke abgesehen; B.) wenn sie nicht wegen einer Geisteskrankheit oder anderer geistiger oder körperlicher Mängel unfähig ist, eine Feuerwaffe zu erwerben oder zu besitzen; c) wenn sie nicht wegen einer Straftat verurteilt wurde oder wenn nicht andere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt; d) wenn der für den Erwerb oder Besitz einer Feuerwaffe angeführte Grund als triftig anzusehen ist. Ausserdem die feuchten Träume über voll-auto dürften auch ziemlich erschwert sein siehe Artikel 79 (1) In die Liste der verbotenen Feuerwaffen und Munition sind die folgenden Gegenstände aufzunehmen: a) Feuerwaffen, die üblicherweise als Kriegsschusswaffen verwendet werden; B.) vollautomatische Feuerwaffen, auch wenn sie keine Kriegsschusswaffen sind;c) Feuerwaffen, die einen anderen Gegenstand vortäuschen; d) panzerbrechende Munition, Munition mit Spreng- und Brandsätzen sowie Geschosse für diese Munition; e) Pistolen- und Revolvermunition mit Dumdum-Geschossen oder Hohlspitzgeschossen sowie Geschosse für diese Munition. (2) Die zuständigen Behörden können in Einzelfällen für die in Absatz 1 aufgeführten Feuerwaffen und Munition eine Erlaubnis erteilen, wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dem nicht entgegenstehen. Dieser Regelung ist das deutsche Gesetz unterworfen. Darüber hinaus ist mehr als einmal bewiesen worden das Waffengesetze keine Wirkung auf die öffentliche Sicherheit haben, das ist aber nicht sehr beliebt als Statement bei Politikern, die doch gerne möchten das ihr tun etwas bewirkt. Joker
  18. uups imi-uzi , fühlst dich hoffentlich nicht angsprochen. Aber ehrlich die Spätpubertierenden die zuviel Holywood gesehen haben gibt es. Ich würde es nicht begrüssen wenn ein solcher Idiot durch die Strassen rennen würde mit seiner Uzi fuchtelnd , wie man es manchmal mit Halbautomaten sieht. Das würde wohl zur Folge haben das die Automatensammler, sehr schnell zu Waffenarren und Gemeingefährlichen Verrückten in den Ringierzeitungen gestempelt würden. Die Sonderbewilligung zum schiessen, hatte ich übrigens in meinem vorigem Post erwähnt. Nur sie zu kriegen scheint mir recht schwierig. Das Motif, will mal meine Waffen ausprobieren, wird wohl kaum reichen. Übrigens, ich sammle MP, also ist uzi auch ein Bestandteil meiner Sammlung (original israelische) Joker
  19. Also, in den USA einen Vollautomaten zu kriegen ist nicht sehr einfach. Erstens muss man in einem Staat leben der den Besitz von Automaten zulässt, dann muss man eine Erlaubnis auf Bundesebene kriegen (komplette Durchleuchtung), 200$ zahlen und 3 Monate warten. Dann kommt hinzu dass Vollautomaten die nach 1986 importiert oder gemacht wurden nicht mehr an Zivile verkauft werden, eine MP5 legal so um die 17’000$ gehandelt wird. Ein Vollautoschlaraffenland scheint es mir nicht zu sein. In der CH hingegen ist es ganz gut reguliert. Die Vollautos fallen unter die verbotenen Waffen, können jedoch mit einer Kantonalen Sondererlaubnis erworben werden. Um die zu kriegen, muss kein Verhinderungsgrund vorliegen und glaubhaft gemacht werden dass die Waffe korrekt aufbewahrt wird und der Verschluss separat unter Riegeln ist. Ausserdem muss z.B. in meinem Kanton eine Sammlertätigkeit vorweisen. Das heisst schon etwa 15 Waffen besitzen. Praktisch bedeutet dies für die Behörde, dass derjenige schon eine Beträchtliche Summe in Waffen investiert hat und in den Jahren nicht aufgefallen ist. Das sortiert schon die Spätpubertierenden aus, die sich an einer Uzi aufgeilen wollen. Schiessen darf man mit diesen Waffen nicht , ausser man bekommt einer Sondererlaubnis (sehr unwahrscheinlich). Es ist mir nicht bekannt, dass in der CH ein Vollautomat für kriminelle Zwecke benutzt wurde. Ottonormalverbrecher, besorgt lieber eine Pistole auf dem Schwarzmarkt, als eine MP zu erwerben die er nicht verdeckt tragen kann, mal vom schiessen im Vollautomodus nicht zu sprechen. In Finnland ist es übrigens ähnlich geregelt, in Belgien kann man auch Vollautos sammeln Joker
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