Um mal wieder was konkretes zur eigentlichen Frage beizutragen:
1. Waffenrecht
Oft schreibt das zuständige BKA in seine Beurteilungen hinein, daß die Waffe nicht vom Verbot des sportlichen Schießens erfaßt ist, wenn sie mit einem Magazin verwendet wird, das eine Kapazität von höchstens 10 Schuß hat. Vermutlich ist das als klarstellender Hinweis auf die Ziff. 3 gedacht. Wenn der Vrerordnungsgeber oder eine Bundesbehörde Kapazität schreibt, muß man grundsätzlich davon ausgehen dürfen, daß auch die Kapazität gemeint ist und nicht das Erscheinungsbild - zumindest wenn keine anderen Anhaltspunkte vorliegen, wie dies bei folgend a. der Fall ist.
a. §6 Abs. 1 Ziff. 2 AWaffV
"Langes" Magazin kann vom Gesamteindruck her zum Kriegswaffenanschein beitragen. Kriterium war bisher das Fassungsvermögen, weil man davon ausging, daß keiner einen Anlaß habe, ein Fake-Magazin mit 10 Schuß zu bauen, das aber die Abmessungen eines größeren Magazins hat. Da es hier aber auf das Erscheinungsbild und weniger auf die Funktionalität ankommt, wird wohl im Einzelfall so ein Magazin -je nach Vorhandensein andererer Anscheinsmerkmale- einen vorher nicht vorhandenen Kriegswaffenanschein hervorrufen können. Eine vorher zulässige Waffe kann so im Einzelfall zum sportlichen Schießen unzulässig werden. Wie heiß das gegessen wird, ist eine andere Frage.
b. §6 Abs. 1 Ziff. 3 AWaffV
Hier kommt es auf das tatsächliche Fassungsvermögen und nicht auf die Größe an.
2. BDMP
Die SpO trifft meines Wissens in verschiedenen Disziplinen Aussagen zur Mindestkapazität (weil eine bestimmte Anzahl Patronen geladen werden muß), oder zur Anzahl der höchstens zu ladenden Patronen, nicht aber zum Fassungsvermögen. Waffen müssen aber waffenrechtlich zulässig sein, da kann man dann obige Punkte 1. und 2. hineininterpretieren (und natürlich das Verbot großer Magazine).
4. BDS
Auch keine Aussage, aber A 11.01: Verweis auf §6 AWaffV, siehe oben, und:
Der BDS-Gesamtvorstand kann die Verwendung von auf 10 Schuss begrenzten Magazinen, die in ihren äußeren Abmessungen deutlich größer als „echte“ 10-Schuss-Magazine sind, beschränken.
Seit wann es diese Regelung gibt, ob man hier sehr weitsichtig war, Insiderwissen hatte oder ob es hier allein um eventuelle Vorteile beim Liegendschießen oder beim nachladen geht, weiß ich nicht. Wenn es die Regelung schon länger gibt, werden damit vermutlich nachträglich auf 10 Schuß begrenzte Magazine gemeint gewesen sein (z.B. durch anderen Follower oder Distanzstück), aber vom Wortlaut her erfaßt das auch diese neuen Fakemagazine, und das ist auch sinnvoll, weil die Regelung ja gerade überflüssig größere Abmessungen und nicht die Kapazität beschränken soll.
5. andere Verbände
Darüber hinaus ist mir nur die SpO des BSB bekannt, die trifft hierzu keine Aussage.
Grundsätzlich ist es aber so, daß der Verweis auf waffenrechtliche Zulässigkeit wohl in allen Sportordnungen zu finden sein dürfte, um überhaupt eine Anerkennung derselben durch das zuständige BVA erhalten zu können.
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Zusammenfassend: Grundsätzlich wohl kein Problem, in Einzelfällen könnte es jedoch problematisch sein. Besitz hingegen auf jeden Fall erlaubt, da kein verbotener Gegenstand und auch sonst nicht erlaubnispflichtig.
So zumindest meine Meinung.