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lrn

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Beiträge von lrn

  1. vor 31 Minuten schrieb sealord37:

    Mit der offenen Seite, also mit den Patronen nach unten macht man das aber nicht. Auch nicht, wenns in Filmen so gezeigt wird.

     

    Naja, da gibt es aber durchaus eine Anzahl von historischen zeitgenössischen Fotos zu finden, die genau diese Praxis zeigen. Das älteste, auf das ich kürzlich beim surfen über den M1 Carbine gestoßen bin, ist dieses hier, nach Bildangabe Korea 1953.

     

    https://en.wikipedia.org/wiki/File:Ethiopian_Soldiers_Korean_War.jpg

     

    Die langen Fake-Hera-Magazine finde ich äußerst windig. Die kurzen auch.

     

    Legale 10er aus Metall in 20er Länge, das wäre was.

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  2. vor einer Stunde schrieb jöerg brandenburg:

    Die Wettbewerbsnummer 1.58 Ordonnanzgewehr wurde nie gesondert aufgerufen

     

    Damit ist alles gesagt.

     

    Solange es nicht notwendig war und funktioniert hat, war es eben okay, jetzt funktioniert es ohne halt nicht mehr, und um die Ausrüstung zu regeln und für Chancengleichheit zu sorgen, sind die Disziplinen der Sportordnungen da.

     

    im Übrigen hätte ich eine Kompromißmöglichkeit darin gesehen, offene und optische Visierung einfach getrennt zu werten. Aufsicht oder Veranstalter hätten Leute mit Kompensatoren auf einem Stand ohne Trennung zwischen den Schützenständen einfach gesondert schießen lassen können, Argument Sicherheit/Störung der Nachbarn, fertig.

  3. Korrektes Formular für Anforderung der Bescheinigung beim Verband verwendet und korrekt ausgefüllt? Da ist die Bestätigung des Vereins über regelmäßige Schießsportausübung drin enthalten. Btw, 45€ Gebühr laut RSB Merkblatt, teurer Spaß...

  4. Gehört zwar nicht hierher, da andere Baustelle, aber ein nach §15 WaffG anerkannter Schießsportverband sollte solche Bescheinigungen ausstellen, und dafür auch entsprechende Regelungen haben, denen man die jeweiligen Voraussetzungen entnehmen kann.

     

    vor 13 Minuten schrieb P 8X:

    Was also tun, falls überhaupt?

     

    Das hängt vom Verband ab, und wie dieser die Verweigerung einer Bescheinigung begründet.

  5. Sehr ärgerlich, daß es dazu kaum Infos der Verbände gibt. Das wäre -wieder mal- deren Aufgabe, den Vereinen entsprechende Formulare zur Verfügung zu stellen.

     

    Da es bei uns schon erste Bedürfnisüberprüfungen nach neuem Recht gab, und die vorhandenen Formulare (auch das aktualisierte des BSSB, das die Behörde vorschlug) meines Erachtens nicht so recht paßten, habe ich selbst eines verfaßt, welches auch Corona-Schließungen berücksichtigt.

    Wenn Bedarf besteht, wandle ich es ab, so daß man es universell verwenden kann und stelle es hier ein. Das könnt Ihr gerne verwenden, solange es nichts besseres gibt.

     

    Wie Ihr die Voraussetzungen feststellt, ist jeweils Eure Sache. Wir führen im Verein nun eine Kladde mit Feld "Eigene Waffe". Ich wurde dafür an anderer Stelle hier im Forum schon mit harschen Worten kritisiert, aber meines Erachtens ist der Verein dazu verpflichtet; Vorschriften wurden bereits genannt.

    Tut der Verein das nicht, dann kann er -neben weiteren zu befürchtenden möglichen Folgen- später mangels Aufzeichnungen eben keine entsprechenden Voraussetzungen bescheinigen und der Schütze muß eine Verbandsbescheinigung vorlegen (wie auch immer er diesem gegenüber dann den Nachweis führt).

     

    Hinweis für Bayern, hier gibt es zwei vereinfachende Verfahrensweisen:

    1. werden Zeiten von Standsperrungen nicht zu Lasten des Schützen berücksichtigt und einfach "ausgeblendet" (ggf. entsprechende Vereinsbescheinigung, kann ich ebenfalls mit einstellen)

    2. kann momentan auf Antrag die Prüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses um bis zu zwei Jahre hinausgeschoben werden, falls für zurückliegende Zeiträume keine ausreichenden Aufzeichnungen bestehen (die Voraussetzung "eigene Waffen" und die Quartalsregel gab es ja vorher nicht).

     

    Meine Empfehlung an unsere Schützen (bzw. meine Vereinskameraden, denn ich habe kein formelles Amt inne): Eigenes Schießbuch führen auch mit Angabe der Waffe und der Disziplin. Wer beim BDMP ist, ist das ohnehin gewohnt. Wer das nicht tun will, weil nicht verpflichtet, der möge es halt bleiben lassen, steht aber im Falle des Falles eben blank ohne Nachweise da. Nur um Kritik vorzubeugen: ich finde das auch nicht toll, aber die Rechtslage ist nunmal so. Und wer als Verein aus Trotz oder Unwissenheit die Aufzeichnungen nicht führt, legt seinen Mitgliedern potentielle Steine in den Weg. 

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  6. vor 17 Stunden schrieb bumm:

    Im Gesetz steht halt irgendetwas vom Schwenkriegelschloß oder gleichwertig. Und da ein SB ein Verwaltungsmensch und kein Schloßsachverständiger ist findet er es toll wen irgendetwas schwenkt. Mit der Begründung "von außen zugänglich" wurden von dem einen schon gute Lösungen abgelehnt, von anderen lächerliches akzeptiert.

     

     

    Ein SB findet es auch nicht toll, sich mit so etwas auseinandersetzen zu müssen.

     

    Und natürlich ist die Behörde kein Institut von Schloßexperten, deswegen wird sie die Richtlinien oder Empfehlungen zur Waffenaufbewahrung heranziehen, die in bayern zum Beispiel vom LKA herausgegeben werden.

     

    Edit: Und da sie Ausnahmen zulassen kann, ist es eine Ermessensentscheidung, und da können zu treffende Abwägungen eben unterschiedlich ausfallen.

     

  7. Der Verlauf solcher Fälle hängt halt auch immer vom Charakter und vom Auftreten der beteiligten Persönlichkeiten ab. Wer weiß, was die sich am Telefon alles gegenseitig an den Kopf geschmissen haben. Forsches Auftreten hier, was falsch verstanden dort, zwei selbstbewußte Persönlichkeiten, die sich von der Art her nicht mögen, und schon ist die Kacke am dampfen.

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  8. Schwenkriegelschloß ist nur das absolute Minimum, Schieberiegel geht natürlich genauso. Sonst wäre sogar ein Tresor ungeeignet...

     

    Der gesunde Menschenverstand sagt einem, daß ein anständiges Vorhängeschloß sicherer wäre als ein Billigst-Briefkasten-Schwenkriegelschloß, darüber kann man nun aber trefflich streiten. Das Unterscheidungskriterium ist hier innen- bzw. außenliegend, also die Zugänglichkeit des Schlosses.

     

    Innenliegend geht jedenfalls alles ab dem Billigst-Schloß aufwärts. Also sollte der gezeigte Ikea-Schrank auch ohne Zusatzschlösser für Munition unproblematisch sein. Treibladungspulver, da kommt es zunächst einmal eher auf den Aufstellungsort des Behältnisses als auf das Behältnis selber an. 

  9. Konsequenterweise wäre es natürlich gut, wenn man auch diese Disziplinen mit Anschlagschaft schießen könnte (ob man dann präzisionsmäßig bei Zusammenwertung was reißen kann, ist 'ne andere Frage). Und wenn wie beim BDS in einer extra Kategorie gewertet wird, haben ja alle die gleichen prinzipbedingten Nachteile.

     

    Ich habe zwar eine Hera 9er, finde die Schäfte aber auch gut. Nicht jeder kann oder will sich finanziell/platzmäßig/bedürfnismäßig einen Pistolenkarabiner leisten. Da finde ich bedürfnis- und erwerbsstreckungsfreie Schäfte schon gut. Für Fallplatte oder Speed wird das doch wenigstens reichen?

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  10. vor 8 Minuten schrieb P22:

    Komischerweise wird beides in § 12 WaffG geregelt, der für beide Tatbestände mit "..einer Erlaubnis bedarf nicht..." beginnt.

     

    Leihe: § 12 Abs. 1 Nr. 1 lit. a

     

    "Standleihe": § 12 Abs. 1 Nr. 5

     

     

    Und schon geht - ohne Dir zu nahe treten zu wollen- genau das los, was ich weiter oben geschrieben habe. Du schmeißt Sachen durcheinander, die nichts miteinander zu tun haben.

     

    Die beiden Vorschriften betreffen völlig unterschiedliche Sachverhalte, haben unterschiedliche Voraussetzungen und haben daher nichts miteinander zu tun (in einem Fall ist der Erwerber Erlaubnisinhaber, im anderen nicht). Und daher kann man auch nicht pauschal die eine zur Interpretation der anderen heranziehen.

  11. Ich sehe das - ohne nun ins Detail zu gehen - so, daß es rein den Buchstaben des Gesetzes nach, systematisch betrachtet, zulässig wäre. Sgt.Tackleberry liegt richtig. Rechtsprechung dazu kenne ich nicht, die Literatur sieht es teilweise anders!

     

    In welchen Kommentar schaut Deine Behörde, wenn sie Zweifel hat und nachschlägt? Genau, weiß man nicht, und davon hängt es u.U. ab, wie sie reagieren wird, sollte sie Kenntnis davon erhalten (bei sowas kann ich mir durchaus Neider oder empörte Besserwisser vorstellen, die so etwas zur Anzeige bringen).

    Mach eine Nutzen-Risiko-Abwägung, @Dynamite Harry. Wenn Du schon so fragst, wirst Du -falls es Schwierigkeiten mit der Behörde gibt- wahrscheinlich mangels eigener Kompetenz einen Anwalt brauchen, um Deine Interessen wahrzunehmen. Selbst wenn Du später vor Gericht Recht bekommst, können die Waffen für alle Beteiligten so lange erst einmal weg sein, denn immerhin stünde je nach Interpretation der Vorschriften ein Überlassen an Nichtberechtigte, mithin sogar eine Straftat im Raum.

     

    Hier im Forum werden teils abenteuerliche Theorien vehement und wortgewaltig vertreten, oft Käse, manchmal ist auch was dran. Aber meines Erachtens kann man niemandem seriöserweise raten, es in der Praxis darauf ankommen zu lassen und die Grenzen auszuloten - nicht im Waffenrecht. Es sei denn, sein Recht auf Waffenbesitz sei jemanden vorübergehend oder dauerhaft verzichtbar, und man habe genügend Geld, Zeit und Lust, zu streiten.

     

    Vorübergehendes Überlassen zum Schießen auf der Schießstätte hingegen ist kein Problem, wie Du ja selbst schon ausgeführt hast.

     

     

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  12. Nein, das wäre zu einfach.

     

    Zitat

    401.
    Für den jeweiligen Schießbetrieb ist eine verantwortliche Aufsichtsperson
    (Schießleiter) einzuteilen.
    Diese Person ist namentlich durch Aushang festzu-
    halten und leitet verantwortlich den Schießbetrieb nach den §§ 10 und 11 A-
    waffV. Je nach Art der Anlage können durch ihn folgendes Personal eingeteilt
    werden:
    - die Aufsicht beim Schützen, [...]

     

    402. Der Schießleiter ist für den ordnungsgemäßen Ablauf des Schießens und für
    das Einhalten der Sicherheitsbestimmungen auf dem Schießstand verantwort-
    lich. [...]
    403. Der Schießleiter muss eine sachkundige, zuverlässige und im Schießsport
    langjährig erfahrene Person sein und erfolgreich an einer Schießleiterprüfung
    gemäß Kapitel 7 teilgenommen haben.

     

    Du meinst die Aufsicht beim Schützen. Die braucht in der Tat keine Schießleiter-Qualifikation zu haben, weil ja ein verantwortlicher Schießleiter anwesend ist, der sie eingeteilt hat.

     

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  13. vor 2 Stunden schrieb Götterbote:

    Bei uns wird das so gehandhabt, dass es nur einen Schützen auf dem Indoor-Schießstand gibt. Die Standaufsicht schaut durch ein Fenster im Nachbarraum zu. Zeit pro Schützen 30 Minuten. Reservierung nur Online.

     

    §11 Abs. 3 AWaffV ist bekannt, oder? Oder habt Ihr viele Schützen ohne Aufsichtsberechtigung?

     

    Im übrigen klingt es pragmatisch. Sehr schätzenswert, daß wenigstens manche versuchen, auch unter widrigen Bedingungen den Schützen das schießen zu ermöglichen.

     

    Von vielen höre ich nämlich auch: "Geht nicht, Vorstand will/kann/weiß/traut sich nicht".

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  14. vor 24 Minuten schrieb Götterbote:

    nur noch Geboosterte trainieren. Doppelt geimpfte und Genese mit Test dürfen es nicht.

     

    Warum nicht? Vereinsinterne Regelung, Kreis, Gemeinde?

     

    Falls vereinsintern: Halte ich für bedenklich, falls Vorstandsbeschluß. Mitglieder über die gesetzliche Regelung hinaus vom Schießbetrieb auszuschließen wäre, wenn überhaupt zulässig, ein Fall für die Mitgliederversammlung.

     

    Standaufsicht muß bei mehreren Schützen natürlich anwesend sein, es gibt aber die pragmatische Lösung "Aufsicht stellen die anwesenden Schützen selbst".

     

     

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  15. Um mal die Ausgangsfrage zu beantworten: § 4 der aktuell geltenden 15. BayIfSMV ist maßgeblich.

     

    2G+ ist Voraussetzung für "Zugang [...] zu Sportstätten [...]". (Abs. 1)

     

    [...] Betreiber sind zur zweiwöchigen Aufbewahrung der eigenen Testnachweise sowie zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- und Testnachweise durch wirksame Zugangskontrollen samt Identitätsfeststellung in Bezug auf jede Einzelperson verpflichtet. (Abs. 5).

     

    Damit ist der Zugang für Ungeimpfte verboten. Verantwortlich dafür ist der Betreiber. Vereinsrechtlich ließe sich eine Einzelnutzung durch die Mitglieder schon regeln. Es spricht ja auch nichts dagegen, aufgrund der Ausnahmesituation den aufsichtsberechtigten Mitgliedern die Nutzung alleine zu ermöglichen (ggf. gegen höhere Standgebühr wegen hohem Fixkostenanteil).

    Das Problem ist, daß es infektionsschutzrechtlich unzulässig ist, und sowohl "Betreter" als auch Betreiber ordnungsrechtlich sanktioniert werden könnten.

     

    Wäre ich Vereinsvorstand, würde ich dafür die Verantwortung übernehmen (allerdings kann ich mich auch selbst verteidigen und brauche keinen Anwalt hinzuziehen).

     

    Ich halte die Regelung für rechtswidrig, weil unverhältnismäßig, wenn nicht sogar ungeeignet, soweit man nicht einmal allein anwesend sein darf. Wo soll da die Infektionsgefahr sein? Wenn das noch längerfristig bestehen bleibt (wovon ich ausgehe), obwohl im Frühjahr Infektions- und Hospitalisierungszahlen zurückgehen (wovon ich ausgehe), plane ich, dagegen auf eigene Faust gerichtlich vorzugehen.

     

    Beim BSSB habe ich nachgefragt, ob ich dabei in irgendeiner Form mit Rückendeckung rechnen dürfe. Man hat mir zwar zurückgeschrieben, die Antwort auf die Frage aber ausgelassen. Interpretiere ich als nein - dankeschön.

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