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lrn

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Beiträge von lrn

  1. vor einer Stunde schrieb scotty600:

    Falsch. Ich hatte ja den link oben angefügt, aus welchem hervorgeht wie das BKA lang und kurz definiert. In den Feststellungsbescheiden steht oft kurzes Magazin mit max 10 Schuss. (Lang= Magazingehäuse ragt über den Pistolengriff hinaus, kurz= ragt nicht hinaus).

     

    So habe ich das schon gemeint, ich habe das wohl mißverständlich ausgedrückt. In dem Sinne: wenn man sich auf ein kurzes Magazin bezog, tat man das (auch) über das Fassungsvermögen.

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  2. Um mal wieder was konkretes zur eigentlichen Frage beizutragen:

     

    1. Waffenrecht

     

    Oft schreibt das zuständige BKA in seine Beurteilungen hinein, daß die Waffe nicht vom Verbot des sportlichen Schießens erfaßt ist, wenn sie mit einem Magazin verwendet wird, das eine Kapazität von höchstens 10 Schuß hat. Vermutlich ist das als klarstellender Hinweis auf die Ziff. 3 gedacht. Wenn der Vrerordnungsgeber oder eine Bundesbehörde Kapazität schreibt, muß man grundsätzlich davon ausgehen dürfen, daß auch die Kapazität gemeint ist und nicht das Erscheinungsbild - zumindest wenn keine anderen Anhaltspunkte vorliegen, wie dies bei folgend a. der Fall ist.

     

    a. §6 Abs. 1 Ziff. 2 AWaffV

    "Langes" Magazin kann vom Gesamteindruck her zum Kriegswaffenanschein beitragen. Kriterium war bisher das Fassungsvermögen, weil man davon ausging, daß keiner einen Anlaß habe, ein Fake-Magazin mit 10 Schuß zu bauen, das aber die Abmessungen eines größeren Magazins hat. Da es hier aber auf das Erscheinungsbild und weniger auf die Funktionalität ankommt, wird wohl im Einzelfall so ein Magazin -je nach Vorhandensein andererer Anscheinsmerkmale- einen vorher nicht vorhandenen Kriegswaffenanschein hervorrufen können. Eine vorher zulässige Waffe kann so im Einzelfall zum sportlichen Schießen unzulässig werden. Wie heiß das gegessen wird, ist eine andere Frage.

     

    b. §6 Abs. 1 Ziff. 3 AWaffV

    Hier kommt es auf das tatsächliche Fassungsvermögen und nicht auf die Größe an.

     

    2. BDMP

    Die SpO trifft meines Wissens in verschiedenen Disziplinen Aussagen zur Mindestkapazität (weil eine bestimmte Anzahl Patronen geladen werden muß), oder zur Anzahl der höchstens zu ladenden Patronen, nicht aber zum Fassungsvermögen. Waffen müssen aber waffenrechtlich zulässig sein, da kann man dann obige Punkte 1. und 2. hineininterpretieren (und natürlich das Verbot großer Magazine).

     

    4. BDS

    Auch keine Aussage, aber A 11.01: Verweis auf §6 AWaffV, siehe oben, und:

    Der BDS-Gesamtvorstand kann die Verwendung von auf 10 Schuss begrenzten Magazinen, die in ihren äußeren Abmessungen deutlich größer als „echte“ 10-Schuss-Magazine sind, beschränken.

     

    Seit wann es diese Regelung gibt, ob man hier sehr weitsichtig war, Insiderwissen hatte oder ob es hier allein um eventuelle Vorteile beim Liegendschießen oder beim nachladen geht, weiß ich nicht. Wenn es die Regelung schon länger gibt, werden damit vermutlich nachträglich auf 10 Schuß begrenzte Magazine gemeint gewesen sein (z.B. durch anderen Follower oder Distanzstück), aber vom Wortlaut her erfaßt das auch diese neuen Fakemagazine, und das ist auch sinnvoll, weil die Regelung ja gerade überflüssig größere Abmessungen und nicht die Kapazität beschränken soll.

     

    5. andere Verbände

    Darüber hinaus ist mir nur die SpO des BSB bekannt, die trifft hierzu keine Aussage.

     

    Grundsätzlich ist es aber so, daß der Verweis auf waffenrechtliche Zulässigkeit wohl in allen Sportordnungen zu finden sein dürfte, um überhaupt eine Anerkennung derselben durch das zuständige BVA erhalten zu können.

     

    --

     

    Zusammenfassend: Grundsätzlich wohl kein Problem, in Einzelfällen könnte es jedoch problematisch sein. Besitz hingegen auf jeden Fall erlaubt, da kein verbotener Gegenstand und auch sonst nicht erlaubnispflichtig.

     

    So zumindest meine Meinung.

     

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  3. Was Du gerade meinst, ist ein anzuerkennendes besonderes Interesse. Das ist aber nur eine von drei Voraussetzungen für ein Bedürfnis. Bedürfnis ist ganz genau das, und ganz genau so, wie es in §8 WaffG definiert ist, und nicht mehr, nicht weniger. Konsequenz: Waffe nicht geeignet, aus welchen Gründen auch immer -> kein Bedürfnis.

     

     

     

     

  4. vor 7 Stunden schrieb ASE:

    Beim Fragesteller fallen zwei Bedürfnisse(Erbe, Sportschütze) in einer Person zusammen. Er könnte sich die Waffe gewissermaßen selber leihen.

     

    Das meinst Du sicher auch nicht so, sondern eher im übertragenen Sinn, gedanklich.

     

    Dieses Denken geistert aber tatsächlich manchmal herum, deswegen finde ich solche Vergleiche eher unpassend. Man kann sich eine Waffe nicht selbst "leihen". Denn ein vorübergehender Erwerb, §12 Abs. 1 (ob Leihe, Miete, Verwahrung, was auch immer) setzt die Überlassung an einen Dritten voraus ("... als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten ...").

     

    "Sich selber einen Leihschein ausstellen", wie man manchmal im Vereinsheim am Biertisch hört, ist so etwas wie Globuli bei einer Krebserkrankung: Kann man schon machen. Bringt aber nix.

  5. vor 6 Stunden schrieb ASE:

    Hier muss man zunächst rekapitulieren, das Bedürfnis  keine  an die Waffe gekoppelte Eigenschaft ist, sondern ein Merkmal des Inhabers einer Waffenbesitzkarte. Genau am nicht verstehen dieser Eigenschaft scheitert der zitierte SB.

     

    Das ist nicht ganz richtig. Ich vermute, Du meinst das richtige, drückst es aber ungeschickt aus.

     

    Ein Bedürfnis liegt sowohl in der Person des Erlaubnisinhabers (Voraussetzung: besonders anzuerkennendes Interesse) als auch in der Waffe selbst (für beantragten Zweck erforderlich und geeignet) begründet. Nur diese Voraussetzungen gemeinsam begründen ein Bedürfnis, §8 WaffG.

     

    Das Bedürfnis ist eine der 5 grundsätzlichen Voraussetzungen für eine waffenrechtliche Erlaubnis, §4 WaffG. Der Erbe ist eine Ausnahme, hier greift sein Erbenprivileg ein, denn für den Erben gelten diese Voraussetzungen nur teilweise (§20 WaffG: "... ist die ... beantragte Erlaubnis abweichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen, wenn ...").

     

    Narrenfreiheit hat der Erbe deswegen aber nicht. Will er die Waffen als Sportschütze nutzen, muß er auch die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen (§ 20 Abs. 3 WaffG). Womit wir dann wieder beim §4 und §14 wären. Aber die Voraussetzungen liegen ja vor, so wie es der Fragesteller schildert; es fehlt nur die Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses für den Erwerb von Munition.

  6. Warum geht Ihr denn immer davon aus, daß der Erbe einer Waffe das Erbenprivileg nach §20 WaffG verliert, wenn er diese auch sportlich nutzt? Ist die Waffe von Todes wegen erworben, genießt man das Erbenprivileg, Ende. Einen Entfall des Erbenprivilegs aufgrund sportlicher Nutzung einer Waffe gibt das Gesetz nicht her. Gegenteilige Ansicht bitte mit der entsprechenden Vorschrift untermauern.

     

    Wenn darüber hinaus auch ein Bedürfnis zur sportlichen Nutzung vorliegt, ist mir nicht nachvollziehbar, warum man die Waffe nicht sportlich nutzen dürfen sollte, wenn sie dafür geeignet ist. Bedürfnisse zum Besitz einer Waffe können schließlich auch kumulativ (also nebeneinander) vorliegen. Besonders glaubhaft machen muß man das als bereits anerkannter Sportschütze (mit entsprechender waffenrechtlicher Erlaubnis) meines Erachtens zunächst einmal nicht, denn schließlich findet kein Erwerb einer Waffe statt.

    Und wenn die sportliche Nutzung -aus welchen Gründen auch immer- irgendwann einmal endet, gibt es keinen Grund und erst recht keine gesetzliche Vorschrift, warum man die Waffe nicht als Erbe dennoch weiter besitzen dürfte. Der Erwerbsgrund und das Besitzrecht als Erbe besteht schließlich ununterbrochen weiter.

     

    Gegen Ausprobieren der Waffe im Einzelfall spricht auch als Erbe ohne Sportschützenbedürfnis nichts, Fundstellen wurden ja schon genannt. Soll eine Munitionserwerbsberechtigung als Sportschütze dazu kommen, muß man für diese ein Bedürfnis glaubhaft machen, das heißt als Sportschütze für mehrschüssige Kurzwaffe: Verbandsbestätigung.

     

    Auf das Erwerbsstreckungsgebot des Sportschützen hat diese Waffe keinen Einfluß. Hier kommt es allein auf den Erwerb an, wie der Gesetzestext schon sagt, und erworben wurde die Waffe in diesem Fall ja schon vor vielen Jahren. Man kann die Waffe nicht nochmal gewissermaßen durch Umwidmung "als Sportschütze von sich selber als Erbe erwerben".

    Selbst ein Erwerb von Erbwaffen neben Sportwaffen im gleichen Zeitraum wäre kein Problem, schließlich gilt das Erwerbsstreckungsgebot nur "in der Regel", und ein Erwerb von Todes wegen ist ein Ausnahmefall, auf den der Erwerber überhaupt keinen Einfluß hat. Mit dem Erwerbsstreckungsgebot will der Gesetzgeber nämlich ein gezieltes Anhäufen von Waffen durch Sportschützen in kurzer Zeit verhindern, Erwerbe von Todes wegen oder aus anderen Gründen sind zeitlich überhaupt nicht beschränkt.

     

    Meines Erachtens gibt es daran nicht viel zu rütteln. Siehe oben, gegenteilige Ansicht doch bitte mit der entsprechenden Vorschrift untermauern - mein Tipp: es gibt keine. Weder §8 noch §14 noch §20 WaffG geben das her, und auch entsprechende Rechtsprechung ist mir zumindest nicht bekannt.

     

    Einzig, ob die Waffe bei sportlicher Nutzung mit entsprechender Munitionserwerbsberechtigung auf das Sportschützenkontigent anzurechnen ist, darüber kann man meines Erachtens dann nachdenken. Ob das aber zwingend der Fall sein muß, darüber kann man wohl zumindest diskutieren.

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