Diesbezüglich muß man allerdings aufpassen: Teilweise haben - zumindest hier in Nordbayern - Schießstandsachverständige einen Passus in ihren Gutachten, der sinngemäß lautet, daß ein Schießen nur mit nachgewiesener Haftpflicht- und Unfallversicherung zulässig sei, und manche Behörden lassen den Text des Gutachtens dann in die Erlaubnis zum Betrieb der Schießstätte einfließen.
Eine gesetzliche Grundlage für eine solche Anforderung gibt es nicht (mehr). Vermutlich rührt das noch aus dem §44 Abs. 1 WaffG a.F. her - dieser ist aber vor über 20 Jahren außer Kraft getreten...
Konsequenz aus so einer Auflage ist jedenfalls, gesetzliche Anforderungen hin oder her, daß Schießen ohne entsprechende Versicherung nicht von der Erlaubnis umfaßt ist - und die Versicherung mancher Verbände gar nicht den erforderlichen Versicherungsumfang (Unfallversicherung) abdeckt.
Die Versicherungsbedingungen mancher Verbände bieten zum einen keine Unfallversicherung und decken zum anderen nur "Veranstaltungen" ab (z.B. BDMP, BDS, siehe deren jeweilige Versicherungsbedingungen bzw. Bestätigungen). Hierunter wird man sicher noch das regelmäßige Training eines Vereins einordnen können. Ob es sich beim Gastschießen unter Begleitung eines Verbandsmitglieds auf einem anderen Stand, ohne daß der Verein, dem das Mitglied angehört, darauf noch irgendeinen Einfluß nehmen kann, hingegen noch um eine Veranstaltung im Sinne der jeweiligen Versicherungsbedingungen handelt, ist fraglich, wird auf Nachfrage ziemlich sicher verneint werden, und im Schadensfall würde ich so etwas nicht vor Gericht ausdiskutieren wollen.
Betroffene Standbetreiber tun also gut daran, solche Auflagen aus den Betriebserlaubnissen entfernen zu lassen, und die betreffenden Gutachter, so einen Blödsinn einfach zu unterlassen.