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james.bravo

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  1. Hast Du denn einen Mitgliedsausweis und insbesondere eine Mitgliedsnummer der DSU erhalten?
  2. Der junge Mann dürfte sogar eine Waffenhandelslizenz (in AT) haben.
  3. Der Counter geht bis heute heute 19:00, vorher wird da auch nichts passieren
  4. Ich zitiere aus der DSB Sportordnung: Damit reicht es aus, das Magazin zu entnehmen, sofern möglich. Ist dies nicht möglich sind die (fest verbauten) Magazine zu entleeren
  5. Ich habe das Merkblatt selbst hier verlinkt. Du hast es anscheinend nicht verstanden oder gar nicht gelesen. Aus dem BKA Merkblatt: In den Absätzen 3.1 und 3.2. wird nicht näher auf ein Absehen eingegangen. Wenn Du nun aus diesen erklärenden Satz ein Verbot konstruieren willst, bist Du falsch gewickelt. Erst durch die Montage auf einer Waffe oder als Vorsatzgerät wird das ganze Waffenrechtlich problematisch. Oder gibt es bereits einen Feststellungsbescheid zu einem Gerät nach Absatz 2.3. des Merkblatts das ein entsprechendes Gerät aufgrund seines Absehens als verboten einordnet?
  6. Du bist immer noch die Quelle Deines Unsinns schuldig. Wo erklärt das BKA ein Absehen als "verboten"?
  7. Ohne jeglichen Nachweis Deinerseits, wirlich nur dummes Stammtischgeschwätz
  8. Wo genau vermischt das BKA diese Themen?
  9. Da es sich bei dem Monokular nicht um ein Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsatz handelt, ist es auch nicht verboten. Das Merkblatt zu Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsätzen gibt hier nähere Details.
  10. ja, TOP Tool. Aber die Frage ist ja auch ob ich das Ding am Mann führe oder im Range Bag hab (wenn verschlossen kein führen). Selbst wenn so im Range Bag, wäre das auch einfacher zu "rechtfertigen", analog zum Messser (>12 cm) im Angelkoffer. Aber wie bereits geschrieben, kommt es später auf die Polizei und die Juristen an. Ich hatte die letzten Jahrzehnte da keinerlei Probleme
  11. Hier erstmal der Gesetzestext: Eine einhändig öffenbare und feststellbare Klinge eines Multitools, fällt unter Abs. 1 Satz 3. Dieser ist nach Abs. 2 Satz 3 nicht anzuwenden beim "berechtigen" Interesse. (Erklärung in Abs. 3). D.h. erst mal wäre im Rahmen der Sportausübung (Schießsport)ein berechtigtes Interesse anzunehmen, ebenso beim Camping. Das Problem liegt daher eher dabei einem kontrollierendem Beamten das ganze Stichhaltig erklären zu können, bzw. beim Einzug des Multitools ggf. dem Richter klar zu machen was die hier die Intention des Gesetzgebers war. Leider wird dies sehr unterschiedlich in den einzelnen Bundesländern gehandhabt. Auch solltest Du Dir die Frage stellen ab wo die "Sportausübung" beginnt...
  12. https://www.dpolg-hh.de/hamburgs-truppe-furs-grobe/
  13. Ich war mal so frei Dich auf der Webseite abzumelden... Du hast die SessionID mitgepostet, dies hätte mir erlaubt Personendaten einzusehen, Daten zu ändern etc. Sinnvollerweise solltest Du auch beim Betreiber der Webseite einen Vorfall melden. Ggf. konnten in den 3 Stunden noch weitere Personen dies tun. (Damit hätte der Betreiber einen Datenschutzvorfall)
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