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Ist denn evtl. das Gewerbeaufsichtsamt grundsätzlich in deinem BL für die sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse zuständig? Siehe Hamburg -> SprengG - Amt für Arbeitsschutz / Gewerbeaufsichtsamt
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12/18 oder was ist unter regelmäßiges schiessen zu verstehn?
MT1965 antwortete auf wwalther's Thema in Waffenrecht
Bitte erst lernen, wie man sich mit anderen Menschen respektvoll auseinandersetzt bevor man auch nur überhaupt ein einziges Wort in irgendeinem Forum schreibt, ja? Vielen Dank! *kopfschüttelt* -
12/18 oder was ist unter regelmäßiges schiessen zu verstehn?
MT1965 antwortete auf wwalther's Thema in Waffenrecht
Die Waffenbehörde … genauso wie vor der WaffG-Änderung. -
12/18 oder was ist unter regelmäßiges schiessen zu verstehn?
MT1965 antwortete auf wwalther's Thema in Waffenrecht
Die gelbe WBK ist doch nur eine unbefristete Erlaubnis (eine Erleichterung) zum Erwerb von gewissen Waffenarten ... und zum Erwerb auf gelb musst Du ein Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen haben. Ab dem 01.09 hat nur jemand ein Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen, der u.a. min. 12/18 Schießsport ausgeübt hat (siehe §14 Absatz 3). -
12/18 oder was ist unter regelmäßiges schiessen zu verstehn?
MT1965 antwortete auf wwalther's Thema in Waffenrecht
Aus welchem Teil des WaffG erkennst Du, dass der §14 Absatz 3 nur für einen Voreintrag auf einer grünen WBK gilt bzw. bei einem Erwerb auf einer gelben WBK keine Rolle spielt? Waffengesetz (WaffG) § 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen (3) Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass 1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt, 2. das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens a) einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat, oder b) 18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat, und 3. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist. Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden. . . . 6) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Absatz 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. -
12/18 oder was ist unter regelmäßiges schiessen zu verstehn?
MT1965 antwortete auf wwalther's Thema in Waffenrecht
Nein, das ist es nicht … mit dem neuen WaffG kommen am dem 01.09 das erste Mal unterschiedliche Erlaubnisvoraussetzung für Besitz und Erwerb zum tragen! Besitz = 4/6 bzw. 10Jahre Erwerb = 12/18 -
Welchen Hersteller in WBK eintragen wegen NWR?
MT1965 antwortete auf Andreas181's Thema in Allgemein
Da kommt mir doch spontan wieder der oftmals zu findende Hersteller "black powder only" in den Sinn -
Ganz genau! Der Drops ist schon gelutscht … WaffG §12 Abs.1 Nr.5
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Ja, ich habe das jetzt alles mal für mich "aufgedröselt" … ihr habt natürlich recht! Ich lag total falsch! Besonders beim erlaubnisfreien vorübergehenden BESITZ auf der Schießstätte. Danke für die Aufklärung!
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Bei euch auf dem Stand werden also auch alle "Schnupperschießgäste" automatisch zu legalen Waffenbesitzern nach WaffG? Laut dem TS wurde ihm nicht der UMGANG mit Waffen verboten … lediglich der BESITZ nach WaffG!
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Aber sicher … ganz, ganz sicher.
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Wurde dir vom Verein die Waffe mit Leihschein überlassen und hast du die Waffe selbst zum Wettbewerb auf den Stand verbracht oder wurde dir die Waffe dort vorort "in die Hand gedrückt"?
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Die Lage ist m.E. absolut eindeutig: Ist dem TS der BESITZ einer Waffe verboten worden, hat er aufgrund einer genutzten Waffe auf dem Schießstand, die von einem Berechtigten verbracht wurde, nichts zu befürchten (siehe Gastschützen - kein Gastschütze wird zum Waffenbesitzer!). Sollte dem TS der UMGANG mit Waffen verboten worden sein, hat er jetzt ein echtes Problem!
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Hier war es bisher immer so, dass ich am Tage X (Erwerbsdatum vorletzte Waffe plus 6 Monate) meine neue Erwerbsberechtigung in den Händen hielt! Das war aber auch vor den Zeiten der Regelabfrage beim Verfassungsschutz … ich weiss nicht, wie es sich jetzt verhalten würde.
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Stimmt, aber das wird wohl nicht gefordert.
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Beantragen darfst du doch jederzeit … auch innerhalb des Erwerbstreckungsgebotes!
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Nein, bei den SBs hat sich nichts geändert. Ich persönlich habe dort aber auch keinerlei Probleme und kann auch nicht klagen!
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Yep … Kreis Pinneberg, nördlich von Hamburg.
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Bei unserer Waffenbehörde keinesfalls … null chance! Argumentation der Behörde: Da du wg der 2/6-Regel eh nicht erwerbsberechtigt bist, wird dir auch keine (weitere) Erwerbsberechtigung ausgestellt!
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Das ginge hier natürlich auch … Ich meinte, dass wenn du dich bereits in der Erwerbsstreckung befindest (hast 2 Waffen innerhalb der letzten 6 Monate erworben), bekommst du hier keine weitere Erwerbsberechtigung in Form einer erstmaligen Gelben oder eines Voreintrages in der Grünen.
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Hier würdest du auch keine weitere Erwerbsberechtigung (Voreintrag auf Grün oder neue Gelbe) ausgestellt bekommen, wenn du dich innerhalb der Frist des Erwerbsstreckungsgebotes (2/6-Regel) befindest.
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Ich würde nicht unbedingt davon ausgehen, dass das WaffG deshalb umgeschrieben wird. 🤔
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Ich würde es auch an dem mir Leistbaren festmachen! Bevor ich für meine Familie kein Brot mehr kaufen kann, würde ich mir auch ganz genau überlegen "überzahlte" Beiträge zu begleichen 😕