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MT1965

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  1. Ich denke, dass es ihm eher darum ging, dass es keine Waffen gibt, die "schießsportlich zugelassen" sind sondern viel mehr nur welche, die "nicht von dem Verbot der schießsportlichen Verwendung erfasst" sind.
  2. Grundsätzlich ist ein BKA-Feststellungsbescheid oder eine Beurteilung nach §6 AWaffV für eine Waffe nicht erforderlich … er sorgt nur für mehr Rechtssicherheit.
  3. Weil man sich evtl. Gedanken um eine zukünftige Verwendung eines 22er-Einstecksystems macht …
  4. Genau … da trotz des Anscheins keine weiteren Kriterien dazu führen dass die Waffe von dem Verbot zum sportlichen Schiessen erfasst wird.
  5. Das erste entscheidende Kriterium ist doch der Anschein der Waffe! Anschein = JA = Lauflänge und/oder Hülsenlänge beachten - ggf. vom Verbot der schießsportlichen Verwendung erfasst Anschein = NEIN = Spuk vorbei, alle anderen Kriterien sind egal - KEIN Verbot der schießsportlichen Verwendung Waffe MIT Anschein und Lauflänge unter 40cm - Verbot der schießsportlichen Verwendung Waffe OHNE Anschein und Lauflänge unter 40cm - KEIN Verbot der schießsportlichen Verwendung Waffe MIT Anschein und Hülsenlänge unter 40mm - Verbot der schießsportlichen Verwendung Waffe OHNE Anschein und Hülsenlänge unter 40mm - KEIN Verbot der schießsportlichen Verwendung Wir beide schreiben hier scheinbar komplett aneinander vorbei ... lasse es einfach gut sein.
  6. Oh, meinst Du mich? In diesem Fall bitte mal genau lesen, was ich geschrieben habe …
  7. Richtig … und eben auch das einzige Kriterium an dem sich "rütteln" lässt, wenn die Waffe vom Verbot zum sportlichen Schiessen erfasst sein sollte. D.h., dass ggf. durch simple Veränderungen an der Waffe der Anschein nicht mehr gegeben ist … damit hat denn der gesammte Spuk ein Ende. Ein BKA-Feststellungsbescheid oder eine Beurteilung bzgl. des Anscheins einer Waffe ist nicht zwingend erforderlich.
  8. Naja, über den Anschein liesse sich wohl streiten …
  9. Grundsätzlich ist ein BKA-Feststellungsbescheid oder eine Beurteilung nach §6 AWaffV für eine Waffe nicht erforderlich … er sorgt nur für mehr Rechtssicherheit.
  10. Das ist so leider nicht richtig. Es handelt sich im Grundkontingent um 3 halbautomatische Langwaffen, d.h. eine halbautomatische Flinte wäre damit auch erfasst.
  11. Meiner Einschätzung nach ist natürlich davon ganz stark auszugehen. Wenn ich z.B. 3 Schränke mit Grad 0 unter 200kg (max. 5KW) habe: Schrank 1 = alle Schlüssel und 2 KW Schrank 2 = 3 KW Schrank 3 = 5 KW Sollte nun Schrank 1 aufgebrochen werden, offenbart er den Zugriff auf alle Schränke und damit auf 10KW. Die Sicherheitsstufe Grad 0 unter 200kg darf aber nur 5KW verwahren/schützen. Daher müsste Schrank 1 ein Grad 1 sein = unbegrenzte Anzahl von KW und LW.
  12. Ich fürchte, da hast du etwas falsch verstanden. Wenn dein Waffenschrank mit Elektronikschloss ein Grad 1 ist, dann ist alles ok. In einem Grad 1 darfst du eine unbegrenzte Anzahl von KW und LW lagern … und somit auch die Schlüssel der anderen Waffenschränke.
  13. Meine Einschätzung: Ja, solange du ggf. nicht dadurch die max. Anzahl der zu verwahrenden Waffen überschreitest. Z.B. bei Schränken mit Grad 0 unter 200kg max. 5 KW
  14. Ich verwende das Safariland 577 7TS GLS Pro-Fit für meine PDP und bin sehr zufrieden. Ein 50mm Gürtel stellt auch kein Problem dar, da die Gürtelschlaufe bis 58mm angepasst werden kann.
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