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matokla

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Alle Inhalte von matokla

  1. Nein, sie ist von meiner zuständigen Behörde. Du kannst sie natürlich ignorieren, ich kauf bei dir sowieso nichts - da gibts dann kein Gekabbel. Und meine Händler kann ich auf diese Antwort meiner Behörde verweisen. Wie gesagt - Fall erledigt
  2. Das wird jetzt lächerlich, denn in den Bereich der Behörde fällt ja auch die Erteilung deiner §21 Erlaubnis. Ihr jetzt genau da die Kompetenz abzusprechen....naja Mein Problem ist, dass hier ohne Not, aus einer weggefallenen Verpflichtung ein Verbot gemacht wird - und zwar von den Händlern selber, nur durch die Schere im Kopf und ohne gezwungen zu werden. Aber ich habe jetzt meine Auskunft und für mich ist der Fall hier erledigt.
  3. Ich - gar nicht. Du aufgrund deiner Berechtigung nach §21
  4. Ich schrieb folgende Mail an meine Waffenbehörde: Sehr geehrte Damen und Herren, in der Neufassung des WaffG mit Gültigkeit zum 1.9.2020 wurde in §34 unter Anderem folgendes gestrichen: "(2) 1 Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1, der einem anderen auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz eine Schusswaffe überlässt, hat in die Waffenbesitzkarte unverzüglich Herstellerzeichen oder Marke und - wenn gegeben - die Herstellungsnummer der Waffe, ferner den Tag des Überlassens und die Bezeichnung und den Sitz des Betriebs dauerhaft einzutragen und das Überlassen binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen" https://www.buzer.de/gesetz/5162/al0-108973.htm Bedeutet die Streichung der Passage nun, dass Händler nichts mehr selbst in die WBK des dauerhaft Erwerbenden eintragen dürfen? Oder sind sie lediglich von der Verpflichtung, die Eintragung selbst vorzunehmen, befreit? Die Antwort: Sehr geehrter Herr Matokla, die Verpflichtung entfällt ersatzlos, weil sie sich nicht als praktikabel erwiesen hat (evtl. zu viele Korrekturen in den WBKs erforderlich gewesen?). Es ist weder in der Gesetzesbegründung noch in der Handreichung der Waffenrechtsreferenten der Bundesländer (Anlage) ausgeführt, dass die Waffenhändler entsprechende Eintragungen nicht mehr vornehmen dürfen. Euere Aussagen sind also nicht richtig!
  5. Zeigt mir doch einfach die Stelle im WaffG, die es euch Händlern verbietet, den Eintrag selbst vorzunehmen. So wie ihr aus einem gestrichenen 'Muss' ein 'Darf nicht' herleitet, könnte man auf die Idee kommen, ihr wollt gar nicht eintragen und der neue Gesetzestext kommt euch gerade recht.
  6. Danke fürs Zitieren. Allerdings steht in der noch gültigen WaffVwV zu §34: "Die Eintragungs- und Anzeigepflicht des gewerblichen Überlassers besteht nicht ausschließlich bei einem auf eine WBK gestützten Vorgang, sondern auch dann, wenn es sich um eine sonstige, funktional gleichgestellte Berechtigung, nämlich den Jagdschein oder die Ersatzbescheinigung nach § 55 Absatz 2, handelt (§ 34 Absatz 2 Satz 1)." Klarheit wirds wohl erst wirklich geben, wenn die neue Fassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Gesetz vom 1.9 rauskommen.
  7. Darf ich auch erfahren, wo das nicht mehr im WaffG steht? §34? Edit: Ich lese da, dass die Bestimmung, dass der Händler die Eintragung vornehmen MUSS, weggefallen ist. Das heisst aber nicht, dass er nicht mehr darf.
  8. Und wo steht das, bitte? Ich habe grad schon etwas rumgesucht, finde dazu aber gar nichts.
  9. Hab ich da was verpasst? Darf das der Händler denn nun nicht mehr?
  10. Tja, wenn du zwar im Recht bist, dies auch anhand des WaffG und der Verwaltungvorschriften beweisen könntest, aber trotzdem zu feige bist, dein Recht auch durchzusetzen...dann musst du halt schön brav deinem SB nach der Pfeife tanzen. Das ist auf jeden Fall der Beginn einer wunderbaren Freundschaft - eine Beziehung mit klaren Verhältnissen
  11. Na, wo kommt sie denn her, die "mehr oder weniger große Abneigung"? Du sagtest selbst, diese Menschen haben keine Berührungspunkte und somit keine Ahnung vom Schießsport. Trotzdem eine Abneigung. Woher? Vom Himmel gefallen? Oder doch eher die andauernde Indoktrinierung durch den von mir genannten Personenkreis? Also mindestens fremdgesteuert. Und wenn diejenigen, die dem Schießsport allein aufgrund von Vorurteilen abgeneigt sind, andererseits andauernd 'Toleranz' fordern - tja, dann sind sie tatsächlich auch noch blöd.
  12. Das wäre nicht so schlimm. Problem ist, dass durch die Hyperpazifizierung sofort die Rollläden runterfallen, beim Thema Schusswaffen in Privathand. Es fallen meist sofort die bekannten Allgemeinplätze: '...amerikanische Verhältnisse'; '...nur für Polizei und Militär'; etc. Es ist schwer, durch diese Mauer der Verblödung durch Lehrer, Presse und Politik zu dringen.
  13. Dafür sprechen die beiden Leistungsschutzgesetze, die auffällig schnell durch Bundestag und EU-Parlament gebracht wurden Dagegen spricht, dass die Verschleierung der Rechtslage durch die Presse auch in Bereichen stattfindet, die der Regierung eigentlich scheißegal sind.
  14. Dem entnehme ich, dass du der Meinung bist, das sei selbstvertändlich Absicht. Ok, aber was hätten die Schreiberlinge selber denn davon? Oder die 5 Familien, denen die deutsche Presse gehört? Und mit wem ich diskutiere überlässt du bitte mir!
  15. Das meint er nicht und das weißt du genau. Es wird einem hier ständig durch die Presse suggeriert, dies und jenes wäre illegal, oder nur mit besonderen Erlaubnissen möglich, dabei ist die wirkliche rechtliche Lage oft ganz anders. Ich frage mich da oft: "nur schlampig recherchiert, oder Absicht?"
  16. BTW, wer sich mal die Sichtweise der Grünen über uns LWB antun möchte....Klick Ist zwar schon etwas älter, aber immer noch aktuell....Vorsicht!: Fremdschäm- und Kotz-Gefahr
  17. Vorurteile kann man abbauen. Bei Interesse an einem Probe-/Zuseh-Termin in Mittelfranken PN an mich
  18. Spannender Fred soweit und viele nachvollziehbare Ansichten. Geärgert hat mich eigentlich nur Einer und das war nicht der Themenstarter. Auch ich kann das Mißtrauen Einiger nachvollziehen, aber: liefen die anderen 'seltsamen' Themen nicht sehr schnell aus dem Ruder? Wenn wir den Ansichten eines Nichtwaffenbesitzers nicht mehr zuhören, solange das ohne rechhaberische Aufzählung von Vorurteilen abgeht, befinden wir uns wirklich nur noch in einer Filterblase. Evtl. geht der TS tatsächlich mal auf einen Stand schießen, warum denn nicht?
  19. Nö, das wird ganz einfach. Das wird dann jeweils so hingebogen, wie es gerade gebraucht wird. Und dann ists eben keine "allgemeine starke Missbilligung", sondern eine "nicht detailiert ausgearbeitete Tatbeschreibung" einer "zukünftigen Tat" und wers liked, ist "Täter der Billigung". Und es ist eine absolute Frechheit, sich hinzustellen und verklausuliert zu sagen: "Ihr dämlichen Querulanten, haltet gefälligst die Klappe, ihr werdet doch nie auf einen grünen Zweig kommen." Besonders, wenn man selbst nie Lösungen anbietet.
  20. Es reicht dann ein Like unter "XYZ sollte man einsperren und den Schlüssel wegwerfen", denn §126 Satz4 StGb ist eine der in §140 genannten 'Katalogstrafen': "eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § ....239a oder 239b,..." (239 ist Freiheitsberaubung) Aber vielleicht möchte ja jemand noch etwas laut lachen?
  21. "- Billigung von Straftaten (§ 140 StGB): Bislang greift § 140 StGB nur, wenn die gebilligte Straftat mindestens den Status des Versuches besitzt. Künftig soll auch die Billigung einer öffentlich angekündigten Straftat strafbar sein. Dabei muss sich der Täter nach § 140 StGB moralisch hinter die angekündigte Straftat gestellt haben. Dies könnten in Zukunft auch Likes unter Hassbotschaften sein." https://www.vau.net/medien-netzpolitik/content/bundesjustizministerin-plant-aenderungen-netzdg Oder lies es im Original nach: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_Bekaempfung_Hasskriminalitaet.pdf?__blob=publicationFile&v=2 Seite 39: "Daher sieht der Entwurf vor, die Tathandlung der Billigung von Straftaten vom Erfordernis zu lösen, dass die Straftat begangen oder in strafbarer Weise versucht worden sein muss. Dies eröffnet die Möglichkeit, dass die Billigung einer in §140 StGB genannten Katalogtat vom Straftatbestand auch dann erfasstsein kann, wenn es sich um eine zukünftige Tat handelt. Dabei müssen dem Täter der Billigung nicht alle konkreten Umstände der gebillig-ten Katalogtat bekannt sein. Es soll vielmehr genügen, wenn der Täter die Katalogtat in ihren wesentlichen Merkmalen umreißt, ohne die Einzelheiten der Katalogtat zu kennen, und in dem Bewusstsein handelt, durch sein Verhalten eine Katalogtat eines ihm nicht not-wendigerweise bekannten Haupttäters zu billigen. Eine Billigung kann auch durch ein Gut-heißen einer solchen Tat erfolgen, insbesondere durch eine Kundgabe der Zustimmung des Äußernden, durch die er sich moralisch hinter den Täter stellt."
  22. Wo denn? Meine bayrische Behörde zählt es nicht mit.
  23. Cool....grade probiert...klappt allerdings mit Scannen besser als 'live'. Hab ich nicht gewusst.
  24. So, das reicht. Jetzt isser auf Ignore. Das hat mit Diskussion nicht mehr das Geringste zu tun.
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