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sealord37

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  1. Bei uns find ich das Onlineformular ziemlich selbsterklärend.
  2. Kann sein, dennoch hat er sie ja noch nicht erworben, kann also eigentlich den Erwerb erst hinterher anzeigen. Vorgesehen ist aber, dass der Voreintrag zum Erwerb berechtigt und die erworbene und angezeigte Waffe dann in die WBK eingetragen wird. Allerdings ist dieses Prozedere auch aus einer Zeit vor NWR und Digitalisierung. Apropos Digitalisierung: Bei uns in Brandenburg kann man alle Anträge online, über die Seite der Polizei, machen. Die Behörde hat dann quasi in Echtzeit den Antrag oder die Meldung vorliegen. Sind Ein oder Austragungen notwendig, muss man die Karte natürlich trotzdem hinschicken bzw vorbeikommen. Aber die haben dann bereits alles im System. Mit der Karte dann noch den Waffenbrief vom Händler mitgeschickt, da stehen dann nicht nur nochmal alle relevanten Daten drauf, sondern auch ein QR-Code, mit dem der SB alles in sekundenschnelle ins System einpflegt. Mein letzter Voreintrag, inkl Austragung einer alten Waffe, hat, inkl. Postweg hin und zurück der WBK, ca. anderthalb Wochen gedauert.
  3. Das wiederum wäre formal falsch, denn die Eintragung in die WBK wird für eine erworbene Waffe durchgeführt, die nach Erwerb gemeldet wurde. In dem von dir geschilderten Fall, der von einigen Behörden wohl so gehandhabt wird, wird eine noch nicht erworbene Waffe eingetragen, was nicht der Sinn der Sache ist. Wie machen die das denn? Tragen die die Waffe ein und der Schütze meldet den Erwerb dann anschließend und die machen ein Kreuz in der Akte, das Erwerb gemeldet wurde oder meldet der Schütze einen Erwerb, der noch gar nicht stattgefunden hat?
  4. Ist ja sehr schön, dass das BMI die Magazine "dauerhaft als nicht verbotene Waffe" einstuft, nur sollte das dann auch so im Gesetz stehen. Da steht aber nur: Dem Wortlaut nach bleibt das Magazin also ein verbotener Gegenstand, der nur dem Altbesitzer erlaubt ist. Die Abstimmung mit dem BMI ist gut gemeint, aber in der Form nicht sonderlich gut gemacht.
  5. Genau lesen! Die AWaffV fordert sehr wohl den 1er für große Magazine. Ist leider sehr nicht auf den ersten Blick zu erkennen, aber verbotene Waffen nach WaffG Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.3 und 1.2.4.4 (große Magazine) sind nur unter Abs. 5 des § 13 AWaffV aufgeführt. Deshalb gibt es da überhaupt keinen Spielraum.
  6. Die Teile der Republik, die über die Zuverlässigkeit entscheiden, sehen es einhellig genau so.
  7. @ASE Du schreibst von Gebäuden, da ist sie Sache klar. Aber ein Boot ist in meinem Verständnis kein Gebäude, da i.d.R. beweglich. Ich hab auch keine Vorschrift gefunden, die ein Boot einer Wohnung gleichstellt, weder was den besonderen Schutz in Bezug auf die Unverletzlichkeit gem. GG betrifft noch waffenrechtlich. Dennoch leben Leute auf Booten. Falls es ein entsprechendes Gesetz geben sollte, dass wie woanders behauptet, ein Boot einer Wohnung gleichstellt, dann würde ich diese gern mal sehen. Auch wäre interessant, ob das Grundsätzlich für alle Boote gilt oder zwischen Fahrzeugen und Kleinfahrzeugen, diese Unterscheidung gibt es nur im Binnenbereich, gemacht wird. Bei Kleinfahrzeugen würde letztlich vom SUP bis zur kleineren Yacht alles drunter fallen. Natürlich würde, wenn das Boot waffenrechtlich als Wohnung gelten würde, auch weitere rechtliche Kollisionen zu befürchten sein. Nämlich auf Grenzflüssen und Seen, wo schiffahrtsrechtlich kein nationales, sondern unter den Ländern vereinbartes Recht gilt.
  8. Für die Signalpistole gibt es Aufbewahrungsvorschriften, Messer sind unproblematisch, da berechtigtes Interesse, genau wie beim Camping. Das bedeutet aber noch lange nicht, dass ein Boot einer Wohnung gleichgestellt ist. Jedenfalls ist mir keine entsprechende Vorschrift bekannt. Falls du da was Genaueres weißt, bitte gern den Gesetzestext verlinken.
  9. Wieder ein Punkt, der in der Praxis dazu führt, dass betreffender Patient keine entsprechende Therapie unter ärztlicher Aufsicht und ggf mit begrenzter Menge Cannabis durchführt, sondern sich auf dem unregulierten Markt bedient und seine Waffen nur dadurch behalten kann, weil er einen inoffiziellen Weg einschlägt.
  10. Die geplanten Waffenrechtsänderungen haben inzwischen auch andere, fachfremde Foren erreicht, was erst mal gut ist. Natürlich sind Bootsfahrer nicht in dem Maße, von Natur aus für Erleichterungen bzw gegen Verschärfungen zu begeistern wie wir. Außerdem ist da, trotz teilweise vorhandener WBK für Kal.4, kaum waffenrechtliches Wissen vorhanden. Es kursiert dort das Gerücht, dass ein Boot der Wohnung bzw dem befriedeten Besitztum gleichgestellt ist. Mir ist diesbezüglich keine entsprechende Regelung bekannt, obwohl es natürlich Leute gibt, die auf ihren Booten wohnen. Ich wüsste auch nicht, dass das melderechtlich so einfach ginge. Aber falls ja, wie wäre das dann? Kann ich auf meinem Boot einen Waffenschrank hinstellen und dort Waffen lagern? Wenn das Boot einer Wohnung gleichgestellt wäre, dann könnte man theoretisch dort auch den Revolver in der Badehose tragen, falls man eine an hat. Ich kann mir das nicht so recht vorstellen, insbesondere, weil ja gerade ein kleines Boot kaum die Eigenschaften einer Wohnung hat. In dem Forum ging es da zwar mehr um Messer >12cm und Einhandmesser, die da unter §42a Abs 3 ohnehin dem berechtigten Interesse unterliegen sollten, aber die allgemeine Meinung, ein Boot wäre einer Wohnung gleichgestellt halte ich trotzdem für hochinteressant, zumal mir keine entsprechende Rechtsvorschrift bekannt ist. Allerdings bin ich ja auch nicht allwissend.
  11. OK, irgendwann hätte der Schütze das auch bemerken können und das Schießen einstellen bzw verändern.
  12. Echt? Ist mir nie aufgefallen. Naja, ist schon ne Weile her, dass ich so ein Ding in der Hand hatte.
  13. Das ist aber meist auch in den Standordnungen so drin und damit Vertragsbestandteil, wenn man da schießen geht. Bei den Hülsen in der Decke bin ich mir nicht so sicher, da kann es durchaus sein, dass der Betreiber damit leben muss.
  14. Schon, aber doch nicht nach 3Uhr. Wenn ich mich richtig erinnere, hat G3 eher richtung 1Uhr gepfeffert. Übergaste AR oder welche mit Piston schießen ja die Hülsen auch oft eher richtung Ziel.
  15. Äpfel mit Birnen oder Verschuldens- vs Gefährdungshaftung. Siehe oben. Ja, ist so. Dann sollte man aber auch sorgsam mit seinem Zeugs umgehen und entsprechend drauf aufpassen. Egal was einem der eigene Gerechtigkeitssinn hier einflüstert, die Wahrscheinlichkeit ist groß, dass er keinen Anspruch auf Schadenersatz hat.
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