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Hast du da eine Link? Würde mich wirklich interessieren.
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Keine explizite Rechtsnorm. Zumindest geben AWaffV und WaffVwV dazu nichts her. Die Trennung von Mun und Waffe wird bei der normalen Aufbewahrung genannt und in der WaffVwV im § 12 in Bezug auf Reisen für die vorübergehende Aufbewahrung schreibt die WaffVwV lediglich Was die Aufbewahrung beim Tankstopp betrifft hab ich mich wohl geirrt, dennoch wäre es nicht auszuschließen, dass sich Polizei und Behörde im Zweifelsfall auf den gleichen Irrweg begeben und wenns blöd läuft ei Richter auch noch.
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Genau das! Denn im Grunde sind die Dinger weniger "Waffe" als ein Zielfernrohr und ganz weit weg von einem wesentlichen Teil. Das mit den den .22er vs Luftdruck Dämpfern verdeutlicht das. Ganz ähnlich verhält es sich auch mit der Nachtzieltechnik: jemand, der Böses im Schilde führt, könnte damit exakt dasselbe tun, wie mit einem frei verkäuflichen Dual-Use-Gerät.
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Ich bin Jäger und Mitglied im BDS, völlig ohne Zwang und mit Sicherheit nicht der Einzige. Selbst wenn es Waffenbesitz ohne Bedürfnis geben würde, spräche einiges dafür, Verbände zu haben, die Interessen der Waffenbesitzer vertreten, auch wenn man nicht der vorrangig vertretenen Gruppe angehört. Man kann natürlich behaupten, die Verbände wären das Übel des LWB, weil sie nicht jede Forderung von jedem durchsetzen können oder wolleen, aber das bleibt dann eben auch nur eine Behauptung. Letztlich ist auch die neidbelastete Spaltung von Sportschützen und Jägern kontraproduktiv, denn schlussendlich kann, mit der Zeit, der Eine von den Rechten des Anderen partizipieren. So wie es @Friedrich Gepperth in Bezug auf die Dämpfer geschrieben hat. Ich bin überzeugt, dass Schalldämpfer früher als gedacht für Sportschützen erlaubt werden.
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Was mich ein bisschen wundert, denn gerade Edelstahl neigt in Verbindung mit Wärme zu starkem Verzug.
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Wie schon geschrieben, darf die Mun selbstverständlich im selben Behältnis sein wie die Waffe, auch im Magazin im Waffenkoffer. Aber nur solange die Waffe geführt wird. Ein Tankstopp, bei dem man das Auto verlässt, wäre dann wieder eine temporäre Aufbewahrung und da dürfte Mun und Waffe nicht zusammenliegen. Es sei denn, man transportiert in einem 0er Behältnis.
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Bei uns find ich das Onlineformular ziemlich selbsterklärend.
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Kann sein, dennoch hat er sie ja noch nicht erworben, kann also eigentlich den Erwerb erst hinterher anzeigen. Vorgesehen ist aber, dass der Voreintrag zum Erwerb berechtigt und die erworbene und angezeigte Waffe dann in die WBK eingetragen wird. Allerdings ist dieses Prozedere auch aus einer Zeit vor NWR und Digitalisierung. Apropos Digitalisierung: Bei uns in Brandenburg kann man alle Anträge online, über die Seite der Polizei, machen. Die Behörde hat dann quasi in Echtzeit den Antrag oder die Meldung vorliegen. Sind Ein oder Austragungen notwendig, muss man die Karte natürlich trotzdem hinschicken bzw vorbeikommen. Aber die haben dann bereits alles im System. Mit der Karte dann noch den Waffenbrief vom Händler mitgeschickt, da stehen dann nicht nur nochmal alle relevanten Daten drauf, sondern auch ein QR-Code, mit dem der SB alles in sekundenschnelle ins System einpflegt. Mein letzter Voreintrag, inkl Austragung einer alten Waffe, hat, inkl. Postweg hin und zurück der WBK, ca. anderthalb Wochen gedauert.
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Das wiederum wäre formal falsch, denn die Eintragung in die WBK wird für eine erworbene Waffe durchgeführt, die nach Erwerb gemeldet wurde. In dem von dir geschilderten Fall, der von einigen Behörden wohl so gehandhabt wird, wird eine noch nicht erworbene Waffe eingetragen, was nicht der Sinn der Sache ist. Wie machen die das denn? Tragen die die Waffe ein und der Schütze meldet den Erwerb dann anschließend und die machen ein Kreuz in der Akte, das Erwerb gemeldet wurde oder meldet der Schütze einen Erwerb, der noch gar nicht stattgefunden hat?
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Leere Magazine im Rangebag zuhause zulässig ?
sealord37 antwortete auf guardde's Thema in Waffenrecht
Ist ja sehr schön, dass das BMI die Magazine "dauerhaft als nicht verbotene Waffe" einstuft, nur sollte das dann auch so im Gesetz stehen. Da steht aber nur: Dem Wortlaut nach bleibt das Magazin also ein verbotener Gegenstand, der nur dem Altbesitzer erlaubt ist. Die Abstimmung mit dem BMI ist gut gemeint, aber in der Form nicht sonderlich gut gemacht.- 33 Antworten
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Leere Magazine im Rangebag zuhause zulässig ?
sealord37 antwortete auf guardde's Thema in Waffenrecht
Genau lesen! Die AWaffV fordert sehr wohl den 1er für große Magazine. Ist leider sehr nicht auf den ersten Blick zu erkennen, aber verbotene Waffen nach WaffG Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.3 und 1.2.4.4 (große Magazine) sind nur unter Abs. 5 des § 13 AWaffV aufgeführt. Deshalb gibt es da überhaupt keinen Spielraum.- 33 Antworten
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Leere Magazine im Rangebag zuhause zulässig ?
sealord37 antwortete auf guardde's Thema in Waffenrecht
Die Teile der Republik, die über die Zuverlässigkeit entscheiden, sehen es einhellig genau so.- 33 Antworten
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@ASE Du schreibst von Gebäuden, da ist sie Sache klar. Aber ein Boot ist in meinem Verständnis kein Gebäude, da i.d.R. beweglich. Ich hab auch keine Vorschrift gefunden, die ein Boot einer Wohnung gleichstellt, weder was den besonderen Schutz in Bezug auf die Unverletzlichkeit gem. GG betrifft noch waffenrechtlich. Dennoch leben Leute auf Booten. Falls es ein entsprechendes Gesetz geben sollte, dass wie woanders behauptet, ein Boot einer Wohnung gleichstellt, dann würde ich diese gern mal sehen. Auch wäre interessant, ob das Grundsätzlich für alle Boote gilt oder zwischen Fahrzeugen und Kleinfahrzeugen, diese Unterscheidung gibt es nur im Binnenbereich, gemacht wird. Bei Kleinfahrzeugen würde letztlich vom SUP bis zur kleineren Yacht alles drunter fallen. Natürlich würde, wenn das Boot waffenrechtlich als Wohnung gelten würde, auch weitere rechtliche Kollisionen zu befürchten sein. Nämlich auf Grenzflüssen und Seen, wo schiffahrtsrechtlich kein nationales, sondern unter den Ländern vereinbartes Recht gilt.
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Für die Signalpistole gibt es Aufbewahrungsvorschriften, Messer sind unproblematisch, da berechtigtes Interesse, genau wie beim Camping. Das bedeutet aber noch lange nicht, dass ein Boot einer Wohnung gleichgestellt ist. Jedenfalls ist mir keine entsprechende Vorschrift bekannt. Falls du da was Genaueres weißt, bitte gern den Gesetzestext verlinken.
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Wieder ein Punkt, der in der Praxis dazu führt, dass betreffender Patient keine entsprechende Therapie unter ärztlicher Aufsicht und ggf mit begrenzter Menge Cannabis durchführt, sondern sich auf dem unregulierten Markt bedient und seine Waffen nur dadurch behalten kann, weil er einen inoffiziellen Weg einschlägt.