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Heimschrauber

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  1. Grundsatz: Wenns nach Benzin stinkt ist eine Autoversicherung dran. In diesem Falle währe es die Reparaturkostenfinazierung ( Kasko) des Fahrzeuges gewesen.... Zudem muss man beachten: Das ist kein Schadensfall (jemand fügt mir einen Schaden zu) sondern ein Schadensereeignis (ich produzier selber einen Schaden an meinem eigenen Eigentum) Das ist für die Regulierung elemtar.
  2. Grundsätzlich (bis auf einen Ausnahme !) gehen Ansprüch aus §249 BGB (Haftpflicht) immer gegen der Schädiger. Die Ausnahme: Die KFZ Haftpflicht ( wie der Nahme sagt, eine Pflichtversicherung). Hier gibt es einen Direktdurchgriff zum Versicherer (bei anderen Pflichtversicherungen nur bei Insolvenz des Schädigers). Bei "normalen" Haftpflichtschäden also Ansprüche an den Schädiger, der kann selber Entscheiden ob er seine Versicherung in Anspruch nimmt. Nur bei KFZ Haftpflichtschäden haften Halter, Fahrer und Versicherung gesamtschuldnerisch (TIPP: Leistet eine Versicherung im Schadensfall bei klarer Verschuldensfrage nur teilweise so geht man direkt ohne Fristen an den Halter des Schädigerfahrzeuges. Beschleunigt das Verfahren ungemein wenn der Mitbekommt dass er "nur" Holzklasse versichert ist ) Bevor nun wieder einige Blinde über Farben schwafeln: Ja ich bin vom Fach, mit sowas verdiene ich selbständig mein karges Brot
  3. Das Thema hatt wir schon mal... Und wieder reden einige Blinde von der Farbe.... Es gibt halt einen kleinen Unterschied zwischen denen die nur schiessen und denen die auch was treffen wollen. Bei den letzteren zählen nur dieTrefer auf der eigenen Scheibe, die Schüsse auf der Scheibe des Nebenmannes wegen bewussten durchreissen des Anzuges zählen nicht ! Aberm systematisches Schiessverhalten war nicht Thema dieses Tröts............
  4. Wir reden hier aber nicht von einem Haftpflichtschaden (ein dritter fügt mir einen Schaden zu = §249 Abs 1+2 BGB) sondern über Kasko = teure Reparaturkostenfinanzierung mit Ausfallwagnis
  5. Vorsicht ! Die Kfz Haftflicht ist eine Verschuldensunabhängige Pflichtversicherung !
  6. Wie heisst es doch so schön von meinem persönlichen Kfz-Sachverständigen: "Bei Abwiklung von Versicherungsschäden sollte man darauf achten, dass die Reibungswärme welche beim über den Tisch geogen werden entsteht, nicht mit Nestwärme verwechselt wird !" " Die grössten Versicherungsbetrüger sitzen in den Vorstandsetagen der Versicherungen !" Einer richterlichen überprüfung würde die oben genannten Haltung der VS nicht stand halten: §4, 1-5 Waffengesetz sagt da eigendlich alles. Zudem währe ggf die Haltung der VS nur auf gewerblichen Schiesstättenbetreiber anwendbar. Und eine private Haftpflicht wird soclche Schäden i.R. nicht übernehmen da in den AKB diese i.R. ausgeschlossen sind. Dafür ist die Haftplichtversicherung der Schützen eintritspflichtig da der Schütze nicht Eigentümer und Betreiber der Schiesstätte ist.
  7. Nee, die treiben auch bei Atheisten ein...
  8. Achtung! Die haben Umfimiert. Seit dem 1.4. nenen die sich "Institut für moderen Christenverfolgung"
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