Auszug aus dem Waffengesetz:
WOHNSITZ IM AUSLAND UND AUSLÄNDER OHNE NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Art. 9a, 10 Abs. 2 WG, Art. 21 WV
Personen mit Wohnsitz im Ausland und Personen ohne Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) benötigen für den Erwerb aller Waffen einen Waffenerwerbsschein und zusätzlich eine amtliche Bestätigung ihres Wohnsitz-oder Heimatstaates, wonach sie dort zum Erwerb der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils berechtigt sind.
ANGEHÖRIGE BESTIMMTER STAATEN Art. 7 WG, Art. 12 WV
Erwerb, Besitz, Anbieten, Vermitteln, Übertragung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition, Tragen von Waffen und Schiessen mit Feuerwaffen ist Angehörigen folgender Staaten grundsätzlich verboten:
• Albanien • Algerien • Sri Lanka • Kosovo • Mazedonien • Bosnien und Herzegowina • Serbien • Türkei
Syrien wird seut neuestem auch inoffiziell dazu gezählt... und alle anderen Nahoststaaten, in denen es zur Zeit brodelt.