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Stefan Klein

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  1. Dann hat letzterer definitiv in der Ausbildung nicht aufgepasst. Grüße Stefan
  2. Ja, von mir aus auch das. Aber diese Disziplinen trainiert man auf Rhythmus und nicht auf Störungsbeseitigung. Eine Störung heißt in der Regel ohnehin Abbruch zu Lasten des Schützen. Danach kann man sich auf die Störungsbeseitigung konzentrieren. Im Unterschied zu Dienstwaffenträgern gilt eben nicht: Durchrepetieren und weiterschießen… Grüße Stefan
  3. @geissi Das geht nur mit Muskelgedächtnis und ohne Nachdenken. Da hält man nichts auf. Kenne das von ZG4 und ZG4 mod./ZG6. Bei letzteren 5 Schuss in 6 Sekunden. Da bleibt keine Zeit zum Nachdenken. Da müssen die Schüsse raus. Da stockt es erst, wenn es „Klick“ statt „Peng“ macht. Grüße Stefan
  4. Das mit den Schadensersatzansprüchen wird sich Magtech schon durchgerechnet haben… HÖCHSTWAHRSCHEINLICH… Gruß Stefan
  5. Und wie hoch ist die Fehlerquote? 1:100.000, 1:1.000.000, 1:10.000.000… Egal wie hoch, irgendwann rutscht eine Patrone durch. Gruß Stefan
  6. Die fliegt ja offenbar nicht mal bei GECO raus. Warum soll sie also bei Magtech rausfliegen? Wiege mal die Einzelkomponenten Hülse und Geschoss getrennt voneinander nach und du wirst dort entsprechende Schwankungsbreiten Min-Max sehen, die in der Summe meist oberhalb des Gewichts der Pulverladung liegen. Bei 9x19 liegen wir bei einer Ladung um 5gr. Ich bleibe dabei. Das findest du nicht ohne weiteres. Und für den Hersteller bedeutet das Erzeugen von Ausschuss auf bloßen Verdacht bares Geld. Grüße Stefan
  7. Nein, ist es gerade bei kleinen KW-Patronen mit kleinen Pulverladungen nicht. Kannst gerne mal vorbeikommen. Dann baue ich dir 100 Patronen 9x19 mit Standardkomponenten und lass bei einer das Pulver weg. Dann setzt du dich an die Waage und versuchst die fehlerhafte Patrone zu finden… Keine Chance. Gruß Stefan
  8. Klar kann man das. Als erfahrener Wiederlader hast du sicherlich schon mal fertige Patronen nachgewogen. Bei Kurzwaffenpatronen geht das Gewicht der Pulverladung meist in den Toleranzen der anderen Komponenten unter. Da misst du gar nichts. Am Ende muss es der Kunde den Mehraufwand bezahlen. Gruß Stefan
  9. Geht es auch noch eine Spur undramatischer? Jede Qualitätskontrolle hat eine gewisse Fehlerwahrscheinlichkeit. Multipliziert man diese mit der Zahl der hergestellten Patronen, dann erhält man die Zahl der fehlerhaften Patronen, die „durchschlüpfen“. Eine Produktion mit Null-Fehler existiert nicht. Grüße Stefan
  10. Für die 10-Jahresfrist zählt die erstmalige Ausstellung einer WBK. Ob du danach noch weitere WBK bekommen hast, ist unerheblich. Grüße Stefan
  11. Danke für die Bestätigung. Ich hatte mit Herrn Budischowsky im Zuge meiner Recherchen zu einem Artikel zur TP70 Kontakt und war fasziniert von ihm. https://taschenpistolen.de/taschenpistole-des-monats/10-2021-edgar-budischowsky-modell-tp70 RIP. Grüße Stefan
  12. Widerspruch! Und ich kann mir auch nicht vorstellen, dass man hier bei ähnlichen Fragestellungen zu einem abweichenden Ergebnis hätte kommen können. Der §34 WaffG stellt dich lediglich klar, dass auch die Übergabe an einen Versanddienstleister im waffenrechtlichen Sinne ein Überlassen darstellt. Dieses bedarf auf Seiten des Versanddienstleisters lediglich keiner Erlaubnis nach dem WaffG, da dieser Vorgang gem §12 freigestellt ist. Das hat aber mit dem Erwerb bzw. dem zu meldenden Datum nichts zu tun. Grüße Stefab
  13. Laut WaffG, Anlage 2 erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt. Solange die Waffe sich noch in den Händen des Versanddienstleisters befindet, hast du sie damit eindeutig nicht erworben. Als Erwerbsdatum gilt daher gemeinhin die Übergabe durch den Versanddienstleister. Das wird bspw. hier auch so beschrieben: https://www.vdb-waffen.de/de/service/nachrichten/aktuelle/01092025_welches_datum_ist_beim_versand_von_waffen_ausschlaggebend.html Und selbst das Meldeformular des BVA erläutert es entsprechend. Interessanterweise sieht es die zuständige Behörde in Berlin anders: https://service.berlin.de/dienstleistung/330481/ @Fyodor hat nachvollziehbar dargelegt, warum man tunlichst vermeiden sollte, das Überlassungsdatum (= Übergabe an Versanddienstleister) zu melden. Grüße Stefan
  14. Du meinst vermutlich „Als Tag des Erwerbs“… Und das wäre genau richtig so. Die zeitliche Lücke zwischen Überlassungsdatum und Erwebsdatum bei Paketversand ist völlig in Ordnung. Grüße Stefan
  15. Ja, richtig. Die Auslieferung sollte üblicherweise jedoch zeitnah erfolgen. Habe das gerade in der obigen Aufzählung nochmal präzisiert. Ich würde immer das Eintreffen des Pakets beim Erwerber abwarten. Hypothetischer Fall: Die Adresse ist falsch oder der Erwerber nimmt das Paket nicht an und es kommt zurück. Dann hat man ein Überlassen gemeldet und am Ende trotzdem die Waffe wieder in den Händen. Grüße Stefan
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