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Stefan Klein

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  1. Stimmt. Bevor er den Lauf aber an den Büma zurück schickt zur Vernichtung, macht das die Behörde kostengünstiger. Grüße Stefan
  2. Sprich mit deiner Behörde und gib den alten Lauf zur Vernichtung ab. Wenn du Glück hast, kommst du um den Eintrag / Austrag herum. Grüße Stefan
  3. Ah, ok. Rote WBK: keine verpflichtende Vereins-/Verbandsmitgliedschaft, keine 12 Monate Wartezeit bis zum Antrag, keine Verpflichtung zum regelmäßigen Training, keine 2/6-Regelung. Kurz um, eine rote WBK mit einem realistisch gewählten Sammlerthema ist kein Hexenwerk. Es sind halt zwei unterschiedliche Paar Schuhe: Sportschießen vs. Aufbau einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung. Grüße Stefan
  4. Warum macht eine Rote WBK mehr Arbeit? Gruß Stefan
  5. Interessant. Vielen Dank. Die Gesetzesbegründung kannte ich nicht. Demnach gilt das also nur für die Erlaubnis nach §27 SprengG. Warum schreibt der Gesetzgeber das dann nicht explizit so rein? Lesen kann man diesen Absatz nämlich auch, dass durch die vorausgehende Aufzählung von Waffenbesitzkarte, Munitionserwerbsschein und Erlaubnis nach §27 SprengG drei verschiedene Erlaubnisdokumente aufgezählt werden. Gruß Stefan
  6. Bzgl. der Munition verweise ich auf den §10 (3) WaffG, Zitat: Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort. Grüße Stefan
  7. @Muck, Interessante Logik. Heißt aber auch, dass §3 (2) BeschG nicht gelten würde. Denn eine Waffe ohne Beschuss, die sich bereits im Geltungsbereich des Gesetztes befindet, wurde ja nicht nach Abs. 1 geprüft. Insofern wäre bei Instandsetzung einer unbeschossenen Waffe kein erneuter Beschuss nötig. In Verbindung mit §4 BeschG wird hingegen deutlich, dass alle Waffen - ausgenommen die dort aufgezählten - einer Beschusspflicht unterliegen. Insofern teile ich deine Argumentation nicht. Grüße Stefan
  8. Es gelten §3, §4 und §12 iVm §21 BeschG. Grundsätzlich unterliegen die dort bezeichneten Gegenstände der Beschusspflicht. Beim Überlassen müssen sie ein gültiges Beschusszeichen tragen (Ausnahme: Nicht-Beschussbescheinigung). Geschossen werden darf ohne gültiges Beschusszeichen damit nicht. Der Besitz von Waffen ohne Beschuss ist nicht verboten. Das Überlassen ohne Beschuss ist hingegen eine OWi. Das Schießen ist nach erstem, raschem Blick nicht OWi-bewährt. Sollte man also eine unbeschossene Waffe erwerben, hat erst mal der Überlasser ein Problem. Die OWi kann bis zu 50.000€ kosten. Obwohl das Schießen nicht strafbewährt ist, könnte es dennoch Auswirkungen auf die Zuverlässigkeit haben. Denn die Umsetzung machen die waffenrechtlich zuständigen Behörden. Grüße Stefan
  9. Die Ursachen hierfür liegen wohl eher in Mängeln in der Qualitätskontrolle. Es sind keine Probleme einer "geplanten" Überschreitung des höchstzulässigen Gasdrucks. Es gibt eine Vorgabe, wie viele Patronen eines Loses durch das BA geprüft werden müssen. Diese werden zufällig dem Los entnommen. Und natürlich wird sich das BA nicht die gesamte Charge anliefern lassen, aber sicher ist es auch mehr als eine Packung. Grüße Stefan
  10. Ersetze Glauben durch Wissen. S&B unterliegt den CIP-Regularien bereits in der Herstellung. Natürlich kann es mal sein, dass auch dort in LOS fehlerhafte Patronen auftauchen, die entsprechende unzulässige Gasdrücke aufweisen. Dann ist dies aber in der Regel ein fertigungstechnisches Problem und nicht systemisch. Anders sieht das bei Munition aus, die aus Ländern stammt, die nicht dem CIP angehören und deshalb meist nach SAAMI-Standards für den riesigen US-Markt produzieren. Da SAAMI eine andere Messmethode verwendet, kommt es durchaus vor, dass Lose bei der Prüfung nach CIP wegen unzulässig höher Werte zurückgewiesen werden müssen. Dies erfordert regelmäßig Abstimmungen und Vergleichsmessungen bei den Herstellern. Das Problem ist, dass für viele internationale Produzenten, der Markt in den CIP-Ländern eher ein Nebenkriegsschauplatz ist. Quelle: Ein Leiter eines Beschussamts im Oktober 2024. Grüße Stefan
  11. Behauptet wer? Lass mich raten? US-Hersteller? Grüße Stefan
  12. Dann den entsprechenden Nachweis an deine Behörde schicken. Du bist Mitglied in einem anerkannten Verband, die Bedürfnisse sind durch den Verband ausgestellt. Ergo gibt es keine Grundlage für den Entzug deiner Erlaubnisse. Außer, der Verein hätte bei Schießnachweisen oder Sachkunde getrickst. Grüße Stefan
  13. Und was ist an der Aufbewahrung auszusetzen? Ist unter den derzeitigen Regeln je was passiert? Deliktrelevanz? Wenn es nicht notwendig ist, ein Gesetz zu machen, dann ist es notwendig, kein Gesetz zu machen. Grüße Stefan
  14. Ja und?! Ich melde doch nicht das Datum, an dem der Händler die Waffe versandt hat, sondern das Datum, an dem ich die Waffe erworben habe. Da können auch schon mal ein paar Tage dazwischen liegen. Gruß Stefan
  15. Die Astra Pistolen sind kein Schrott, auch für 60€ nicht. Geduld... Kein Markt, kein Preis. Was willst du denn damit machen? Fallenjagd? Wenn es wirklich klein sein soll, dann nimm ansonsten sowas hier: ... mit all den Einschränkungen einer 100 Jahre alten Waffe, natürlich... Spaß beiseite. Die Astra 2000 ist schon gut. Grüße Stefan
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