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Leistungen von Stefan Klein
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Schnittmodelle sind ein schwieriges Thema. Die meisten auf dem Markt befindlichen, älteren Schnittmodelle sind eben nicht so zerstört, als dass sich daraus nicht etwas abfeuern ließe. Gerade die Kurzwaffengriffstücke sind oft problematisch, weil die - nicht gesetzeskonform geändert - mit einem intakten Verschlussstück funktionieren können. Und ich würde bei einem halboffenen Patronenlager, aber sonst freien Lauf, auch nicht darauf spekulieren, dass vorne wirklich nicht doch noch was rauskommen kann. Die WaffVwV fordert [Zitat]: Schnittmodelle verlieren ihre Eigenschaft als Schusswaffe, wenn der Lauf und die Patronenlager [...] so geöffnet sind, dass Geschosse den Lauf nicht verlassen können, und der Verschluss einschließlich der Zündeinrichtung sowie das Griffstück bei Kurzwaffen soweit geändert sind, dass nur die mechanische Funktion noch erhalten bleibt, jedoch Munition nicht gezündet werden kann. Deswegen, muss man beim Erwerb von Schnittmodellen vorsichtig sein. Grüße Stefan
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Es ist Trumps allseits bekannte Verhandlungsstrategie erst einmal völlig überzogene Forderungen zu stellen. In der Konsequenz laufen erst einmal alle wie aufgeschreckte Hühner durcheinander und am Ende einigt man sich auf das, was Trump ohnehin von Anfang an beabsichtigte. Bin mal gespannt, was vom „Grönland Deal“ übrig bleibt. Sicher ist: Die Europäer wähnen sich als Sieger und geben aber am Ende wohl noch mehr für Verteidigung aus; die NATO erkennt die Arktis als einen neuen Schwerpunkt an. Das politische Vertrauen in die USA ist ohnehin erschüttert, da macht Grönland jetzt auch keinen Unterschied mehr; die Börsen erholen sich schon wieder; der Goldpreis geht durch die Decke. Die cleveren Leute werden über diese Nummer ihre Geschäfte gemacht haben. Ich hoffe immer noch darauf, dass endlich von allen erkannt wird, dass eine neue Weltordnung angebrochen ist: Stärke zählt und sonst nichts. Man muss sich mal anschauen, wer bei dieser Sache als Sieger vom Platz geht und welche großen Linien das bedient. Die ganze Aktion zahlt voll auf die neue US Sicherheitsstrategie ein. Wir müssen Trump jeden Tag in unsere Gebete einschließen, weil er dafür sorgt, dass Bewegung in die Sache hineinkommt. Grüße Stefan
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Schießtermine/Schießbuch bei §27-Verlängerung?
Stefan Klein antwortete auf heletz's Thema in Waffenrecht
In den Auflagen der Genehmigungen nach §27 SprengG sind die Behörden sehr kreativ. Meine Erlaubnis schränkte zunächst die Verwendung von SP auf Vorderladerschießen und NC auf Wiederladen ein. Den Passus, dass ich SP auch zum Laden von Patronen verwenden darf, musste ich mir erst reinschreiben lassen. Grüße Stefan -
Schießtermine/Schießbuch bei §27-Verlängerung?
Stefan Klein antwortete auf heletz's Thema in Waffenrecht
Dann schieß doch mal Vorderlader ohne entsprechende Erlaubnis und lass dich dabei erwischen. Wenn Vorderladerschießen nicht drin steht, dann gibst du die Pappe ab und die Waffen gleich mit, wenn es blöd läuft. Wiederladen kann natürlich auch den Umgang mit SP erfordern, genau wie Vorderladerschießen - wenn zugelassen - mit SP-Ersatzstoffen möglich ist. Wenn man gute Gründe vorbringt, dann bekommt man als Wiederlader auch SP. Grüße Stefan -
Schießtermine/Schießbuch bei §27-Verlängerung?
Stefan Klein antwortete auf heletz's Thema in Waffenrecht
Ja, es sind aber zwei verschiedene Tätigkeiten. Wiederladen und Vorderladerschießen. Und die werden hinsichtlich des Bedürfnisses auch separat betrachtet. Grüße Stefab -
Schießtermine/Schießbuch bei §27-Verlängerung?
Stefan Klein antwortete auf heletz's Thema in Waffenrecht
Ähnlich wie im WaffG ist im SprengG erst mal alles verboten und entsprechende Ausnahmen geregelt. Auch hier setzt eine Erlaubnis ein Bedürfnis voraus. Kein Bedürfnis = keine Erlaubnis. Ergo ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn die dem Bedürfnis zugrunde liegende Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird. Kann man blöd finden, ist aber nun mal so. Grüße Stefan -
Schießtermine/Schießbuch bei §27-Verlängerung?
Stefan Klein antwortete auf heletz's Thema in Waffenrecht
Gem SprengBwV, Ziffer 27.8.2 gilt: Ein Bedürfnis ist anzuerkennen für den Erwerb, das Aufbewahren und das Verwenden von – Treibladungspulver zum nichtgewerblichen Laden und Wiederladen von Patronenhülsen und zum Vorderladerschießen bei Mitgliedern einer schießsportlichen Vereinigung, denen die Vereinigung bescheinigt, dass sie am Übungsschießen des Vereins regelmäßig und erfolgreich mindestens sechs Monate teilgenommen haben, Ähnliches dürfte wohl bei einer Verlängerung anzusetzen sein. Jetzt wäre nur noch zu klären, was „regelmäßig“ in diesem Fall jeweils heißt. Grüße Stefan -
Die Kosten, eine 500€ Taurus zu deaktivieren, übersteigen den Anschaffungspreis deutlich. Wenn es wirklich um ein Vitrinenobjekt geht, dann schau doch mal hier: https://www.denix.es/de/katalog/moderne-waffen-1945-bis-1982/ Vielleicht ist ja da was dabei. Gruß Stefan
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Die WaffVwV beschäftigt sich auch mit dem Schießen mit Sammlerwaffen. Hiernach haben Sammler zuweilen ein Interesse daran, das Schießverhalten ihrer Waffen zu testen, weil es sich um eine verkehrswesentliche und wertbestimmende Eigenschaft handelt (vgl. WaffVwV, Ziffer 12.1.1.). Auch ist das Schießen mit Sammlerwaffen unter Berücksichtigung der weiteren gesetzlichen Vorgaben zulässig, wenn die technischen Voraussetzungen der Waffe (z.B. gültiger Beschuss) erfüllt sind (vgl. WaffVwV, Ziffer 17.1). Gegen regelmäßiges Schießen mit Sammlerwaffen spricht der Wesenskern des Sammelns, nämlich die Waffen möglichst in ihrem aktuellen Zustand zu erhalten. Das Schießen sollte sich daher m.E. auf ein Prüfen der Funktion oder des Schießverhaltens beschränken. Aus der Praxis sind mir durchaus abweichende Sichtweisen der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörden bekannt, von ablehnend bis zustimmend. Ich wurde daher zunächst eine Rücksprache mit den zuständigen Sachbearbeitern halten. Grüße Stefan
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Neue Kurzwaffe für die Bundeswehr CZ in der engeren Auswahl
Stefan Klein antwortete auf whaco's Thema in Allgemein
Egal welche Entscheidung getroffen wird, es wird immer Kritiker geben. Es befand sich m.W. nach am Schluss kein deutscher Bieter mehr im Rennen. https://soldat-und-technik.de/2025/12/bewaffnung/46620/cz-p-10-c-or-p13/ Grüße Stefan -
Swiss-P: Werksmunition + deren Präzisionsangaben: Ringe, die man kaufen kann
Stefan Klein antwortete auf Schwarzwälder's Thema in Allgemein
Heißt, wer die Swiss-P HPBT schießt wird automatisch Deutscher Meister 🤣. Die Zahlen von Swiss-P sind relativ nichtssagend, da sie begrenzte Gültigkeit/Wiederholbarkeit allenfalls für den genutzten Messlauf haben, mehr nicht. Sie beschreiben eine Tendenz, dass der Messlauf mit dem HPBT besser harmoniert und/oder die Munition eine bessere Gleichmäßigkeit / weniger Toleranz (Geschoss, Ladung, ZH, Hülse, Rundlauf, Setztiefe usw.) aufweist. Es dürfte kein Geheimnis sein, dass gute, zur jeweiligen Waffe passende (!) Munition ein entscheidender Faktor ist. Daneben zählen Waffe, Montage, Optik. Auflage, Ausrüstung, Umwelteinflüsse, Können des Schützen und natürlich Glück. Grüße Stefan -
@Qnkel Puh, was soll ich denn angesichts solcher Aussagen noch sagen? Vielleicht so viel: Das Waffengesetz unterteilt Waffen oder Munition danach, ob der Umgang damit erlaubnispflichtig, ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht ausgenommen oder verboten ist. Der Begriff "erlaubnispflichtige Schusswaffen" bzw. "erlaubnispflichtige Waffen" wird sowohl im WaffG wie auch in der AWaffV explizit verwendet (z.B. §20(2) WaffG, §36(3) WaffG, Anlage 2 Abschnitt 2 WaffG usw.). Anlage 2 definiert sogar diese Waffen abschließend nach verboten, erlaubnispflichtig bzw. erlaubnisfrei. Der rechtliche Status einer Waffe ändert sich demnach nicht. Eine erlaubnispflichtige Schusswaffe bleibt immer eine erlaubnispflichtige Schusswaffe. Was sollen also diese Behauptungen? §37a WaffG besagt, dass der Erwerb einer Schusswaffe, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, angezeigt werden muss. §12 WaffG regelt Ausnahmen von der Erlaubnispflicht. Heißt aber eben für alle anderen Fälle des Erwerbs, dass dann die Anzeigepflichten des §37/37a greifen. Aber das ist ein Nebenkriegsschauplatz, der ins Uferlose führt... Für unseren Fall des Versands, Nichtgefallens/Mangelfeststellung und Rücksendens einer Waffe könnte also möglicherweise §12 (1) Satz 1 a) WaffG herangezogen werden: [Zitat]: Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erwirbt. Der Umgang, sprich die Entgegennahme vom Versanddienstleister und die Prüfung auf Mängelfreiheit, dürfte wohl unzweifelhaft vom Bedürfnis gedeckt sein und unter die Formulierung "im Zusammenhang damit" fallen. Ist der Erwerb also lediglich vorübergehend, wovon man wohl bei umgehendem Rückversand ausgehen kann, könnte man zum Schluss kommen, dass in dem durch den Threadstarter aufgeworfenen Fall eben keine Anzeigepflicht nach §37/37a WaffG besteht. Über diesen Umstand sollten sich Überlasser und Erwerber aber umgehend einig werden... Grüße Stefan
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Zügele deinen Ton. Ich bin des Lesens durchaus mächtig. Die von dir zitierte Stelle des §37a WaffG verstehe ich anders. Der Paragraf regelt, für welche Schusswaffen die Anzeigepflicht gilt, qualifiziert damit lediglich deren rechtlichen Status. Bedeutet: die Anzeigepflicht gilt für alle erlaubnispflichtigen Schusswaffen. §12 WaffG befasst sich hingegen mit Erwerbern (= Personen) und deren Erwerbserlaubnissen. Nur weil der Paragraf einzelne Ausnahmen regelt, in denen der Erwerber keine konkrete Erwerbserlaubnis vorlegen muss, ändert sich am rechtlichen Status der Schusswaffe nichts. Es bleibt immer noch eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, die da überlassen/erworben wird. Bedeutet: Aus einer erlaubnispflichtigen wird durch Anwenden des §12 WaffG keine erlaubnisfreie Schusswaffe. Wenn sich dadurch nämlich der Status der Schusswaffe ändern würde (= erlaubnisfrei), dann ergäben sich auch ganz andere Rechtsfolgen, wie bspw. im Bereich der Aufbewahrung. Gruß Stefan