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@Qnkel Puh, was soll ich denn angesichts solcher Aussagen noch sagen? Vielleicht so viel: Das Waffengesetz unterteilt Waffen oder Munition danach, ob der Umgang damit erlaubnispflichtig, ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht ausgenommen oder verboten ist. Der Begriff "erlaubnispflichtige Schusswaffen" bzw. "erlaubnispflichtige Waffen" wird sowohl im WaffG wie auch in der AWaffV explizit verwendet (z.B. §20(2) WaffG, §36(3) WaffG, Anlage 2 Abschnitt 2 WaffG usw.). Anlage 2 definiert sogar diese Waffen abschließend nach verboten, erlaubnispflichtig bzw. erlaubnisfrei. Der rechtliche Status einer Waffe ändert sich demnach nicht. Eine erlaubnispflichtige Schusswaffe bleibt immer eine erlaubnispflichtige Schusswaffe. Was sollen also diese Behauptungen? §37a WaffG besagt, dass der Erwerb einer Schusswaffe, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, angezeigt werden muss. §12 WaffG regelt Ausnahmen von der Erlaubnispflicht. Heißt aber eben für alle anderen Fälle des Erwerbs, dass dann die Anzeigepflichten des §37/37a greifen. Aber das ist ein Nebenkriegsschauplatz, der ins Uferlose führt... Für unseren Fall des Versands, Nichtgefallens/Mangelfeststellung und Rücksendens einer Waffe könnte also möglicherweise §12 (1) Satz 1 a) WaffG herangezogen werden: [Zitat]: Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erwirbt. Der Umgang, sprich die Entgegennahme vom Versanddienstleister und die Prüfung auf Mängelfreiheit, dürfte wohl unzweifelhaft vom Bedürfnis gedeckt sein und unter die Formulierung "im Zusammenhang damit" fallen. Ist der Erwerb also lediglich vorübergehend, wovon man wohl bei umgehendem Rückversand ausgehen kann, könnte man zum Schluss kommen, dass in dem durch den Threadstarter aufgeworfenen Fall eben keine Anzeigepflicht nach §37/37a WaffG besteht. Über diesen Umstand sollten sich Überlasser und Erwerber aber umgehend einig werden... Grüße Stefan
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Zügele deinen Ton. Ich bin des Lesens durchaus mächtig. Die von dir zitierte Stelle des §37a WaffG verstehe ich anders. Der Paragraf regelt, für welche Schusswaffen die Anzeigepflicht gilt, qualifiziert damit lediglich deren rechtlichen Status. Bedeutet: die Anzeigepflicht gilt für alle erlaubnispflichtigen Schusswaffen. §12 WaffG befasst sich hingegen mit Erwerbern (= Personen) und deren Erwerbserlaubnissen. Nur weil der Paragraf einzelne Ausnahmen regelt, in denen der Erwerber keine konkrete Erwerbserlaubnis vorlegen muss, ändert sich am rechtlichen Status der Schusswaffe nichts. Es bleibt immer noch eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, die da überlassen/erworben wird. Bedeutet: Aus einer erlaubnispflichtigen wird durch Anwenden des §12 WaffG keine erlaubnisfreie Schusswaffe. Wenn sich dadurch nämlich der Status der Schusswaffe ändern würde (= erlaubnisfrei), dann ergäben sich auch ganz andere Rechtsfolgen, wie bspw. im Bereich der Aufbewahrung. Gruß Stefan
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Der §12 WaffG regelt nur Ausnahmen von der Erlaubnispflicht, nicht aber Ausnahmen von den Anzeigepflichten der §37 und §37a. So braucht der WBK-Inhaber / Sportschütze, der sich eine mehrschüssige Kurzwaffe für Patronenmunition zum sportlichen Schießen ausleiht, eben keine Erwerbserlaubnis (= Voreintrag), Mindestalter, Geeignetheit der Waffe usw. vorausgesetzt. Wenn man jedoch nun streng dem Wortlaut des §37 und §37a folgt, dann ist defacto jedes Überlassen/Erwerben anzeigepflichtig. Die einzige Ausnahme sind Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz keiner Erlaubnis Bedarf. Die hierzu im Gesetz gewählte Formulierung qualifiziert nämlich eher die Art der Schusswaffe (z.B. unterliegen erlaubnisfreie Gas- oder Druckluftwaffen nicht der Anzeigepflicht) als dass es den Erwerbsvorgang als solches freistellt. Grüße Stefan
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Vielen Dank. Das wäre logisch. Zumal die Waffenbesitzkarte zwar ein Erwerbsdokument ist, die Eintragung einer Waffe jedoch den Besitz dokumentiert. Der springende Punkt ist, dass der Gesetzgeber bzgl. der Anzeigepflichten des §37/§37a nicht zwischen kurzzeitigen Erwerb ohne Besitzübergang und dauerhaftem Übergang in den Besitz des Erwerbers unterscheidet. Grüße Stefan
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Genau darauf auf solche Urteile zielte meine obige Aussage ab. Mittlerweile interpretieren Gerichte jedes bloße, auch kurzzeitige Aushändigen als Erwerb. Das obige Urteil befasst sich zwar mit dem Überlassen an eine Unberechtige. Im Kern geht es jedoch darum, was das Gericht unter Überlassen versteht. Würde man nun also dem exakten Wortlaut des Gesetzes (§37 + §37a WaffG) folgen, so wäre plötzlich in ganz vielen Fällen eine entsprechende Erwerbs- und Überlassungsanzeige fällig. Eigentlich bräuchte es eine Klarstellung, welche Fälle des Erwerbs tatsächlich eine entsprechende Anzeigepflicht auslösen. Die liefert das Gesetz aber nicht. Gruß Stefan
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Herzlichen Dank für die kompetente Aussage. Dann bleibt die Frage, ob eine zeitgerecht „rückabgewickelte“ Waffe in der WBK des Käufers ein- und ausgetragen werden muss. Ich denke nicht. Bei einem Voreintrag auf Grün ohnehin spannend… Das WaffG spricht zwar tatsächlich davon, dass Überlassen und Erwerb angezeigt werden müssen. Wenn dem allerdings so wäre, dann könnte man auch noch viele andere meldepflichtige „Erwerbsvorgänge“ konstruieren. Denn Erwerben bedeutet, die tatsächliche Gewalt zu erlangen; nicht mehr und nicht weniger und das geht recht einfach. Grüße Stefan
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Hypothetischer Fall: Du bestellst bei deinem Händler eine Waffe. Du leistest Vorkasse. Die Waffe kommt an, der Händler meldet sich, du gehst ins Geschäft, um sie abzuholen. Der Händler reicht dir die Waffe über den Tresen. Damit hast du sie erworben. Der Händler hat vorab auch schon die Anzeige im NWR angelegt. Du kommst ja auf Termin. Jetzt stellst du noch im Geschäft einen Mangel fest, gibst die Waffe dem Händler über den Ladentisch zurück. Er erwirbt sie wieder. Der Händler erstattet das Geld und löscht die Anzeige im NWR. Und jetzt willst du tatsächlich eine Erwerbs- und Überlassungsanzeige machen? Defacto ersetzt der Postweg das Herüberreichen über den Verkaufstresen. Also ich kenne das so, dass Händler die Überlassungsanzeige löschen können, den gesamten Vorgang damit ungeschehen machen. Aber vielleicht kann sich ja mal hier jemand mit Handelslizenz über die aktuellen Möglichkeiten des NWR auslassen. Grüße Stefan
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Zahlenschloss öffnen im Todesfall des Besitzers
Stefan Klein antwortete auf Serious Sam's Thema in Waffenrecht
Ist das Hörensagen? Hatte der Verstorbene keine Angehörigen? Sicherstellen der Waffen, inkl. Zerstören von Gegenständen aus der Erbmasse, ist doch etwas ungewöhnlich. Grüße Stefan -
Was für „Kanonen“ sind das denn? Gruß Stefan
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Zweifellos. Das „Museum“ passt aber eben nicht wirklich ins Bild. Gruß Stefan
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Interessante Bilder. Die Aufbewahrung spricht eher für eine geordnete Sammlung. Die Waffen sind offenbar alle inventarisiert (weißer Anhänger). Bin mal gespannt auf das Ergebnis der Ermittlungen. Grüße Stefan
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Bedürfnis zum Besitz auch ohne schießsportliche Aktivität?
Stefan Klein antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Und was ist eine „schießsportlich aktive Mitgliedschaft“? Mit solch unscharfen Formulierungen schießt man sich doch nur selbst ins Knie. Das dauert nur Tage und dann definiert sich jede Behörde selbst, was mit „schießsportlich aktiv“ wohl gemeint sein könnte. Wie viele Fälle gibt es denn real, wo jemand im Sportverein XY ist, dort aber nicht in der Schießsparte sondern in einer anderen Sparte? Grüße Stefan -
Waffenaufbewahrung Tresor im Keller zu feucht?
Stefan Klein antwortete auf pirsch's Thema in Allgemein
Elektrischer Luftentfeuchter mit automatischer Steuerung. Für Waffen (Stahl und Holz) ideal sind rd. 55% Luftfeuchte. Bei dem Wert, den manche an Waffen im Keller stehen haben, sind die Stromkosten eigentlich meist vernachlässigbar. Grüße Stefan