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Stefan Klein

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  1. Interessant, dass offenbar nahezu jeder die .30 M1 Fett/Hartmetallmatritzensatz -Erfahrung gemacht hat. Wenn die Hülse erst mal feststeckt, dann schaut man spärlich. Grüße Stefan
  2. .30 M1 Carbine ohne Fett geht nicht. Auch nicht bei einem Hartmetallmatritzensatz. Gruß Stefan
  3. Mein Tipp: Höflich und freundlich bei der Behörde rückfragen. Möglicherweise hat man sich ja auch nur vertan (copy&paste?) und will eigentlich einen Nachweis nach §14 (4) WaffG. Es sei dann auch der Hinweis gestattet, dass es sich bei deiner VRF (entsprechend deiner Einlassung) weder um eine halbautomatische Langwaffe noch um eine mehrschüssige Kurzwaffe handelt. Insofern kann deine VRF gar nicht Grundlage für eine Forderung nach einem Nachweis nach §14 (5) WaffG sein. Grüße Stefan
  4. Nein, so etwas gibt es nicht. Erben-WBK abwarten oder einer der zahllosen Waffenankäufer kontaktieren. Alternativ: online verkaufen. Grüße Stefan
  5. Hab ich doch nicht behauptet, nur taugt es allenfalls als Hinweis und eben nicht als Argumentationsgrundlage. Wir erinnern uns an die Diskussion um den §14 WaffG und Überkontingent (Stichwort: 10 Jahre). Und was haben sich die Verbände gefeiert… Ich war hier einer der ersten, die gesagt haben: Das steht aber im Gesetz anders. Am Ende repräsentiert das Merkblatt des DSB zur Aufbewahrung lediglich deren Rechtsauffassung. Grüße Stefan
  6. Danke! Dann haben wir ja die Quelle. Jetzt noch die im WaffG genannte Version vergleichen. ——————- §36 WaffG (4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, 1. vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie ——————- Demnach können also Sicherheitsbehältnisse (Altbesitz, d.h. Nutzung bereits vor 6.. Juli 2017) nach Maßgabe der AWaffV, §13, vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden. Grüße Stefan
  7. Na ja, erst mal ist ein selbst erstelltes .pdf des DSB keine gesetzliche Grundlage. Die hier beschriebene Aufbewahrung von Munition im B Innenfach zusammen mit den Kurzwaffen lässt sich so einfach auch nicht aus dem WaffG und der AWaffV ableiten. Möglicherweise müsste man da in die Verweise auf ältere Fassungen eintauchen. Ist mir aber zu müßig. Explizit wird diese zulässige Art der Aufbewahrung in der WaffVwV, Ziffer 36.2.5 erwähnt. Eine Begründung findet sich nicht. Da aber die WaffVwV aber für die Behörden Bindungswirkung erzeugt… Vor Gericht würde ich damit erst mal ohne Weiteres nicht ziehen wollen. Gruß Stefan
  8. Genau. Dann ist ja alles gut. Nicht, dass irgendwann bei einer Kontrolle das böse Erwachen kommt. Grüße Stefan
  9. „Freie Waffe“ heißt aber nicht, dass sie nicht den Aufbewahrungsrichtlinien unterworfen sind. Sicherlich ist die Vitrine abschließbar… Grüße Stefan
  10. Leider habe ich gerade keine aktuelle Maßtabelle zur Hand, bzw. kann prüfen, ob sich da was geändert hat. Aber das hier dürfte euer Problem sein: https://www.aguilaammo.com/products/12-gauge-minishell-slug Mittlerweile gibt es auf dem Markt verfügbare Munition mit kürzeren Hülsenlängen. Euch wird damit vermutlich die munitionstechnische Entwicklung zum Verhängnis. Grüße Stefan
  11. Du kannst dir das Wechselsystem ja selbst verkaufen, um alles wieder ins Lot zu bringen 😉 Grüße Stefsn
  12. Stimmt. Bevor er den Lauf aber an den Büma zurück schickt zur Vernichtung, macht das die Behörde kostengünstiger. Grüße Stefan
  13. Sprich mit deiner Behörde und gib den alten Lauf zur Vernichtung ab. Wenn du Glück hast, kommst du um den Eintrag / Austrag herum. Grüße Stefan
  14. Interessant. Vielen Dank. Die Gesetzesbegründung kannte ich nicht. Demnach gilt das also nur für die Erlaubnis nach §27 SprengG. Warum schreibt der Gesetzgeber das dann nicht explizit so rein? Lesen kann man diesen Absatz nämlich auch, dass durch die vorausgehende Aufzählung von Waffenbesitzkarte, Munitionserwerbsschein und Erlaubnis nach §27 SprengG drei verschiedene Erlaubnisdokumente aufgezählt werden. Gruß Stefan
  15. Bzgl. der Munition verweise ich auf den §10 (3) WaffG, Zitat: Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort. Grüße Stefan
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