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Stefan Klein

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  1. Hab ich doch nicht behauptet, nur taugt es allenfalls als Hinweis und eben nicht als Argumentationsgrundlage. Wir erinnern uns an die Diskussion um den §14 WaffG und Überkontingent (Stichwort: 10 Jahre). Und was haben sich die Verbände gefeiert… Ich war hier einer der ersten, die gesagt haben: Das steht aber im Gesetz anders. Am Ende repräsentiert das Merkblatt des DSB zur Aufbewahrung lediglich deren Rechtsauffassung. Grüße Stefan
  2. Danke! Dann haben wir ja die Quelle. Jetzt noch die im WaffG genannte Version vergleichen. ——————- §36 WaffG (4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, 1. vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie ——————- Demnach können also Sicherheitsbehältnisse (Altbesitz, d.h. Nutzung bereits vor 6.. Juli 2017) nach Maßgabe der AWaffV, §13, vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden. Grüße Stefan
  3. Na ja, erst mal ist ein selbst erstelltes .pdf des DSB keine gesetzliche Grundlage. Die hier beschriebene Aufbewahrung von Munition im B Innenfach zusammen mit den Kurzwaffen lässt sich so einfach auch nicht aus dem WaffG und der AWaffV ableiten. Möglicherweise müsste man da in die Verweise auf ältere Fassungen eintauchen. Ist mir aber zu müßig. Explizit wird diese zulässige Art der Aufbewahrung in der WaffVwV, Ziffer 36.2.5 erwähnt. Eine Begründung findet sich nicht. Da aber die WaffVwV aber für die Behörden Bindungswirkung erzeugt… Vor Gericht würde ich damit erst mal ohne Weiteres nicht ziehen wollen. Gruß Stefan
  4. Genau. Dann ist ja alles gut. Nicht, dass irgendwann bei einer Kontrolle das böse Erwachen kommt. Grüße Stefan
  5. „Freie Waffe“ heißt aber nicht, dass sie nicht den Aufbewahrungsrichtlinien unterworfen sind. Sicherlich ist die Vitrine abschließbar… Grüße Stefan
  6. Leider habe ich gerade keine aktuelle Maßtabelle zur Hand, bzw. kann prüfen, ob sich da was geändert hat. Aber das hier dürfte euer Problem sein: https://www.aguilaammo.com/products/12-gauge-minishell-slug Mittlerweile gibt es auf dem Markt verfügbare Munition mit kürzeren Hülsenlängen. Euch wird damit vermutlich die munitionstechnische Entwicklung zum Verhängnis. Grüße Stefan
  7. Du kannst dir das Wechselsystem ja selbst verkaufen, um alles wieder ins Lot zu bringen 😉 Grüße Stefsn
  8. Stimmt. Bevor er den Lauf aber an den Büma zurück schickt zur Vernichtung, macht das die Behörde kostengünstiger. Grüße Stefan
  9. Sprich mit deiner Behörde und gib den alten Lauf zur Vernichtung ab. Wenn du Glück hast, kommst du um den Eintrag / Austrag herum. Grüße Stefan
  10. Interessant. Vielen Dank. Die Gesetzesbegründung kannte ich nicht. Demnach gilt das also nur für die Erlaubnis nach §27 SprengG. Warum schreibt der Gesetzgeber das dann nicht explizit so rein? Lesen kann man diesen Absatz nämlich auch, dass durch die vorausgehende Aufzählung von Waffenbesitzkarte, Munitionserwerbsschein und Erlaubnis nach §27 SprengG drei verschiedene Erlaubnisdokumente aufgezählt werden. Gruß Stefan
  11. Bzgl. der Munition verweise ich auf den §10 (3) WaffG, Zitat: Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort. Grüße Stefan
  12. @Muck, Interessante Logik. Heißt aber auch, dass §3 (2) BeschG nicht gelten würde. Denn eine Waffe ohne Beschuss, die sich bereits im Geltungsbereich des Gesetztes befindet, wurde ja nicht nach Abs. 1 geprüft. Insofern wäre bei Instandsetzung einer unbeschossenen Waffe kein erneuter Beschuss nötig. In Verbindung mit §4 BeschG wird hingegen deutlich, dass alle Waffen - ausgenommen die dort aufgezählten - einer Beschusspflicht unterliegen. Insofern teile ich deine Argumentation nicht. Grüße Stefan
  13. Es gelten §3, §4 und §12 iVm §21 BeschG. Grundsätzlich unterliegen die dort bezeichneten Gegenstände der Beschusspflicht. Beim Überlassen müssen sie ein gültiges Beschusszeichen tragen (Ausnahme: Nicht-Beschussbescheinigung). Geschossen werden darf ohne gültiges Beschusszeichen damit nicht. Der Besitz von Waffen ohne Beschuss ist nicht verboten. Das Überlassen ohne Beschuss ist hingegen eine OWi. Das Schießen ist nach erstem, raschem Blick nicht OWi-bewährt. Sollte man also eine unbeschossene Waffe erwerben, hat erst mal der Überlasser ein Problem. Die OWi kann bis zu 50.000€ kosten. Obwohl das Schießen nicht strafbewährt ist, könnte es dennoch Auswirkungen auf die Zuverlässigkeit haben. Denn die Umsetzung machen die waffenrechtlich zuständigen Behörden. Grüße Stefan
  14. Die Ursachen hierfür liegen wohl eher in Mängeln in der Qualitätskontrolle. Es sind keine Probleme einer "geplanten" Überschreitung des höchstzulässigen Gasdrucks. Es gibt eine Vorgabe, wie viele Patronen eines Loses durch das BA geprüft werden müssen. Diese werden zufällig dem Los entnommen. Und natürlich wird sich das BA nicht die gesamte Charge anliefern lassen, aber sicher ist es auch mehr als eine Packung. Grüße Stefan
  15. Ersetze Glauben durch Wissen. S&B unterliegt den CIP-Regularien bereits in der Herstellung. Natürlich kann es mal sein, dass auch dort in LOS fehlerhafte Patronen auftauchen, die entsprechende unzulässige Gasdrücke aufweisen. Dann ist dies aber in der Regel ein fertigungstechnisches Problem und nicht systemisch. Anders sieht das bei Munition aus, die aus Ländern stammt, die nicht dem CIP angehören und deshalb meist nach SAAMI-Standards für den riesigen US-Markt produzieren. Da SAAMI eine andere Messmethode verwendet, kommt es durchaus vor, dass Lose bei der Prüfung nach CIP wegen unzulässig höher Werte zurückgewiesen werden müssen. Dies erfordert regelmäßig Abstimmungen und Vergleichsmessungen bei den Herstellern. Das Problem ist, dass für viele internationale Produzenten, der Markt in den CIP-Ländern eher ein Nebenkriegsschauplatz ist. Quelle: Ein Leiter eines Beschussamts im Oktober 2024. Grüße Stefan
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