Der §12 WaffG regelt nur Ausnahmen von der Erlaubnispflicht, nicht aber Ausnahmen von den Anzeigepflichten der §37 und §37a. So braucht der WBK-Inhaber / Sportschütze, der sich eine mehrschüssige Kurzwaffe für Patronenmunition zum sportlichen Schießen ausleiht, eben keine Erwerbserlaubnis (= Voreintrag), Mindestalter, Geeignetheit der Waffe usw. vorausgesetzt.
Wenn man jedoch nun streng dem Wortlaut des §37 und §37a folgt, dann ist defacto jedes Überlassen/Erwerben anzeigepflichtig.
Die einzige Ausnahme sind Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz keiner Erlaubnis Bedarf. Die hierzu im Gesetz gewählte Formulierung qualifiziert nämlich eher die Art der Schusswaffe (z.B. unterliegen erlaubnisfreie Gas- oder Druckluftwaffen nicht der Anzeigepflicht) als dass es den Erwerbsvorgang als solches freistellt.
Grüße
Stefan