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Stefan Klein

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  1. Und auch aus dieser Diskussion merkt man wieder, wie verschachtelt und verworren das WaffG ist. Grüße Stefan
  2. Der §12 WaffG regelt nur Ausnahmen von der Erlaubnispflicht, nicht aber Ausnahmen von den Anzeigepflichten der §37 und §37a. So braucht der WBK-Inhaber / Sportschütze, der sich eine mehrschüssige Kurzwaffe für Patronenmunition zum sportlichen Schießen ausleiht, eben keine Erwerbserlaubnis (= Voreintrag), Mindestalter, Geeignetheit der Waffe usw. vorausgesetzt. Wenn man jedoch nun streng dem Wortlaut des §37 und §37a folgt, dann ist defacto jedes Überlassen/Erwerben anzeigepflichtig. Die einzige Ausnahme sind Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz keiner Erlaubnis Bedarf. Die hierzu im Gesetz gewählte Formulierung qualifiziert nämlich eher die Art der Schusswaffe (z.B. unterliegen erlaubnisfreie Gas- oder Druckluftwaffen nicht der Anzeigepflicht) als dass es den Erwerbsvorgang als solches freistellt. Grüße Stefan
  3. Vielen Dank. Das wäre logisch. Zumal die Waffenbesitzkarte zwar ein Erwerbsdokument ist, die Eintragung einer Waffe jedoch den Besitz dokumentiert. Der springende Punkt ist, dass der Gesetzgeber bzgl. der Anzeigepflichten des §37/§37a nicht zwischen kurzzeitigen Erwerb ohne Besitzübergang und dauerhaftem Übergang in den Besitz des Erwerbers unterscheidet. Grüße Stefan
  4. Genau darauf auf solche Urteile zielte meine obige Aussage ab. Mittlerweile interpretieren Gerichte jedes bloße, auch kurzzeitige Aushändigen als Erwerb. Das obige Urteil befasst sich zwar mit dem Überlassen an eine Unberechtige. Im Kern geht es jedoch darum, was das Gericht unter Überlassen versteht. Würde man nun also dem exakten Wortlaut des Gesetzes (§37 + §37a WaffG) folgen, so wäre plötzlich in ganz vielen Fällen eine entsprechende Erwerbs- und Überlassungsanzeige fällig. Eigentlich bräuchte es eine Klarstellung, welche Fälle des Erwerbs tatsächlich eine entsprechende Anzeigepflicht auslösen. Die liefert das Gesetz aber nicht. Gruß Stefan
  5. Herzlichen Dank für die kompetente Aussage. Dann bleibt die Frage, ob eine zeitgerecht „rückabgewickelte“ Waffe in der WBK des Käufers ein- und ausgetragen werden muss. Ich denke nicht. Bei einem Voreintrag auf Grün ohnehin spannend… Das WaffG spricht zwar tatsächlich davon, dass Überlassen und Erwerb angezeigt werden müssen. Wenn dem allerdings so wäre, dann könnte man auch noch viele andere meldepflichtige „Erwerbsvorgänge“ konstruieren. Denn Erwerben bedeutet, die tatsächliche Gewalt zu erlangen; nicht mehr und nicht weniger und das geht recht einfach. Grüße Stefan
  6. Hypothetischer Fall: Du bestellst bei deinem Händler eine Waffe. Du leistest Vorkasse. Die Waffe kommt an, der Händler meldet sich, du gehst ins Geschäft, um sie abzuholen. Der Händler reicht dir die Waffe über den Tresen. Damit hast du sie erworben. Der Händler hat vorab auch schon die Anzeige im NWR angelegt. Du kommst ja auf Termin. Jetzt stellst du noch im Geschäft einen Mangel fest, gibst die Waffe dem Händler über den Ladentisch zurück. Er erwirbt sie wieder. Der Händler erstattet das Geld und löscht die Anzeige im NWR. Und jetzt willst du tatsächlich eine Erwerbs- und Überlassungsanzeige machen? Defacto ersetzt der Postweg das Herüberreichen über den Verkaufstresen. Also ich kenne das so, dass Händler die Überlassungsanzeige löschen können, den gesamten Vorgang damit ungeschehen machen. Aber vielleicht kann sich ja mal hier jemand mit Handelslizenz über die aktuellen Möglichkeiten des NWR auslassen. Grüße Stefan
  7. Ist das Hörensagen? Hatte der Verstorbene keine Angehörigen? Sicherstellen der Waffen, inkl. Zerstören von Gegenständen aus der Erbmasse, ist doch etwas ungewöhnlich. Grüße Stefan
  8. Was für „Kanonen“ sind das denn? Gruß Stefan
  9. Zweifellos. Das „Museum“ passt aber eben nicht wirklich ins Bild. Gruß Stefan
  10. Interessante Bilder. Die Aufbewahrung spricht eher für eine geordnete Sammlung. Die Waffen sind offenbar alle inventarisiert (weißer Anhänger). Bin mal gespannt auf das Ergebnis der Ermittlungen. Grüße Stefan
  11. Und was ist eine „schießsportlich aktive Mitgliedschaft“? Mit solch unscharfen Formulierungen schießt man sich doch nur selbst ins Knie. Das dauert nur Tage und dann definiert sich jede Behörde selbst, was mit „schießsportlich aktiv“ wohl gemeint sein könnte. Wie viele Fälle gibt es denn real, wo jemand im Sportverein XY ist, dort aber nicht in der Schießsparte sondern in einer anderen Sparte? Grüße Stefan
  12. Elektrischer Luftentfeuchter mit automatischer Steuerung. Für Waffen (Stahl und Holz) ideal sind rd. 55% Luftfeuchte. Bei dem Wert, den manche an Waffen im Keller stehen haben, sind die Stromkosten eigentlich meist vernachlässigbar. Grüße Stefan
  13. Interessant, dass offenbar nahezu jeder die .30 M1 Fett/Hartmetallmatritzensatz -Erfahrung gemacht hat. Wenn die Hülse erst mal feststeckt, dann schaut man spärlich. Grüße Stefan
  14. .30 M1 Carbine ohne Fett geht nicht. Auch nicht bei einem Hartmetallmatritzensatz. Gruß Stefan
  15. Mein Tipp: Höflich und freundlich bei der Behörde rückfragen. Möglicherweise hat man sich ja auch nur vertan (copy&paste?) und will eigentlich einen Nachweis nach §14 (4) WaffG. Es sei dann auch der Hinweis gestattet, dass es sich bei deiner VRF (entsprechend deiner Einlassung) weder um eine halbautomatische Langwaffe noch um eine mehrschüssige Kurzwaffe handelt. Insofern kann deine VRF gar nicht Grundlage für eine Forderung nach einem Nachweis nach §14 (5) WaffG sein. Grüße Stefan
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