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Beiträge von Tauri
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ooh Mann ey!
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Hatte ich es nicht vorausgesagt ...?
da musst du aber mindestens 3 Seiten mit dümmlichen Kommentaren einiger user abziehen
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Schade, dass durch solche blösinnigen Beiträge jede Diskussion platt gemacht wird. Aber das ist wohl das "neue" WO.
Du schaffst allein die 15 Seiten. Ich bin hier raus.
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und manche Interpretationen können eben auch falsch sein. Das weiß man aber erst, wenn man es von einem Richter gesagt bekommt. Und solange habe ich meine Meinung und ihr eure. Wo ist das Problem?
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und manche Leuten müllen diesen thread zu, damit er auf 15 Seiten kommt...
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ich finde es überhaupt nicht bedenklich wenn jemand eine andere Meinung hat - im Gegenteil.
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Und für wen gilt die Verwaltungsvorschrift?
du kannst es ja mal ausprobieren
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Halloooo! Ich habe lediglich die formalen Voraussetzungen ins Spiel gebracht! Was ich vom praktischen Umgang damit halte, ist eine ganz andere Sache.
Mach euch nur weiter lustig aber kommt nicht angeheult, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist.
Auch dieser thread zeigt mal wieder, dass ein vernüftiges, sachliches Diskutieren hier nicht mehr möglich ist und das sogar von usern, die es eigentlich besser wissen sollten.
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Leute, ich sag Euch: wir kriegen die 15 Seiten voll ...
da haben wir noch ein bisschen Zeit. Sind ja erst 3
Edit: "wiedergewinnen" impliziert die Absicht zum "wiederverwenden", "vernichten" ist was anderes!
steht wo?
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StVZO ?
§ 854 BGB
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Das Pulver muss für die Prüfung keinesfalls in Besitz genommen oder erworben werden. Das geschieht nur mit dem Geschoss.
au Mann... wenn das Pulver im Delaborierungshammer hängt, wer besitzt dann das Pulver? Der Heilige Geist?
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Erwerben.
Es heißt erwerben ...
und wie erwirbt man? Indem man die tatsächliche Gewalt über einen Gegenstand ausübt. Das nennt sich dann Besitz - nicht zu verwechseln mit Eigentum oder "kaufen"
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Das Pulver aus den delaborierten Patronen wird vernichtet, nichts Anderes!
Wer Patronen delaboriert und Pulver vernichtet, bedarf dazu einer Erlaubnis.
erledigt -
Der Prüfer hatte das TLP nie in seinem Besitz, er kann es also schlecht wieder gewinnen ("zurückerhalten").
Besitzen heißt, die tatsächliche Verfügungsgewalt über einen Gegenstand auszuüben. Nicht nur i.S. des WaffG, sondern auch im i.S. des BGB.
Nun musst du mir mal vormachen, wie du delaborierst ohne die tatsächliche Gewalt über das Pulver auszuüben.
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Es gibt keine "Ausführungen" von carcano zu dem Thema. Er hat lediglich in einem Satz behauptet, dass es kein Wiedergwinnen vorliegt, wenn es zum Zweck der Vernichtung geschieht.
Der Duden definiert wiedergewinnen als: "etwas wieder in seinen Besitz bringen". Der Zweck ist dabei unerheblich.
Rein formal ist somit jede Delaborierung einer Patrone ein "Wiedergewinnen von Treibladung und Geschoss"
Und das ist rein formal gesehen. Ob das in diesem speziellen Fall dem gesunden Menschenverstand entspricht lassen wir mal dahingestellt.
Wie wir wissen, zählt vor Gericht nur das formale Recht.
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Jetzt warte ich nur noch auf den Ersten, der sagt: der gesunde Menschenverstand spielt keine Rolle.
vor Gericht nie!
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jetzt habe ich mir mal die Mühe gemacht und die Beiträge von carcano durchgeforstet. Ich habe nichts Relevantes gefunden. heletz, kannst du mir weiterhelfen?
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Nein, ist es nicht!
Da die Prüfer das Pulver nicht zu dem Zweck entnehmen ("dient"), eigene Patronen damit zu laden, sondern die Entnahme lediglich der Kontrolle dient, läuft alles ganz korrekt.
Ich glaube auf den Zweck kommt es gar nicht an. Wenn ein Patrone delaboriert wird, gelangt man an das darin enthaltene Pulver. Es wird also quasi "zugänglich" im Gegensatz zum vorherigen Zustand. Man bekommt es also "zurück" und das verstehe ich unter wiedergewinnen. Der Verwendungszweck ist dabei unerheblich.
Ist nur meine Meinung - kann ja auch falsch sein...
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Wiedergewinnen impliziert für mich auch verwerten. Das ist ja nicht beabsichtigt, die Pulverreste wandern als Stickstoffdünger in den Garten oder ins Klo.
ist das nicht auch eine Art von verwerten?
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Aber überleg Dir doch mal im stillen: "Würde das BKA eine SpO genehmigen, in der zu illegalem Handeln aufgerufen wird?"
ich glaube kaum, dass das BVA über diese spezielle Regelung überhaupt einen Gedanken verschwendet hat.
Wo findet denn die bezeichnete illegale Gewinnung statt? Der Kontrolleur nimmt nur das Geschoss. Weiteres eignet er sich nicht an.
und wo bleibt das Pulver?
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Wie mir scheint, ist das hier das Hauptproblem.
das glaube ich eher nicht.
Ich bin bis jetzt bei jedem entsprechenden Wettkampf zu Muni-Kontrolle ausgelost worden und hatte nie Probleme. Trotzdem habe ich mir die Frage im Stillen auch schon gestellt. Aber wie schrieb schon einer vorher: wo kein Kläger da kein Richter. Geht aber mal was schief, ist das Geheule groß und alle Oberschlauen werden dann sagen: "das hätte man auch schon vorher wissen und bedenken müssen!"
Vielleicht kann der Schütze unter Aufsicht sein Patronen ja selbst delaborieren?
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Nun, wenn allenthalben von LWB ja immer wieder das korrekte Einhalten der gesetzlichen Vorschriften seitens der Behörden gefordert wird, so erachte ich diese Frage - rein rechtlich gesehen- als durchaus legitim und diskussionswürdig.
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ich bin nicht in frazzebuck - ist ja aber auch egal. Ich muss ja nicht alles wissen...
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habe ich was überlesen? Wo ist wer zu finden?
Durchsuchung des Waffenschranks möglich ?
in Waffenrecht
Geschrieben · Bearbeitet von Tauri
ist ein Verwaltungsangestellter / -beamter eigentlich Hilfsbeamter der StA? Wenn nicht, darf er auch keine Durchsuchung machen.