Zum Inhalt springen

Tauri

WO Gold
  • Gesamte Inhalte

    4.567
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Beiträge von Tauri

  1. Es ist doch eigentlich ganz einfach :

    Der Standbetreiber hat das Hausrecht -

    und

    ER

    sagt an,

    was Aufsichtsführende über bzw. zusätzlich zu den gesetzlichen Anforderungen beizubringen haben.

    So ist es - und fertig.

    Im Prinzip richtig!

    Dann müssten aber in der StO die Voraussetzungen eindeutig aufgeführt sein. Das wiederum würde bedeuten, dass eine Aufsichtsperson theoretisch nur die Zulassung für einen bestimmten Stand hätte. Selbst im DSB gibt es nicht die Standordnung, weil immer wieder einzelne Vereine davon abweichen.

    Würde bedeuten, dass du dir jede StO vorher ansehen müsstest.

    Ich verstehe nicht, warum es einige Verbände komplizierter machen als es ist.

    Leider sehen es einige Verbände eher ein wenig verkniffen oder als Gelddruckmaschine.

    Ich habe einen Aufsichtsschein des BDMP (ohne Lehrgang!) und bin im BDMP außerdem Schießsportleiter. Wenn das vom BDS (außer IPSC), DSU, DSB usw nicht anerkannt wird, ist mir das im Prinzip wurscht. Dann mache ich da eben keine Aufsicht, was u.U. ja auch dazu führen könnte, dass Schützen dieser Verbände nicht schießen könnten.

  2. Akzeptieren u. schiessen

    oder

    Nicht akzeptieren u. Stand verlassen.

    verstehe ich nicht.

    Mir ist egal welchen Lehrgang die Aufsicht bei welchem Verband gemacht hat und welchen nicht.

    Was macht übrigens ein Büchsenmacher, der in keinem Verband ist und allein auf dem Stand Probeschüsse abgeben will?

  3. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) Bundesrat Drucksache 81/06

    das ist ein URALTENTWURF, der nie beschlossen wurde und mittlerweile schon eine dutzend Mal geändert wurde.

    Es gibt derzeit keine gültige WaffVwV für das WaffG!

    Der von dir zitierte § 27 (7) Nr. 1 enthält lediglich die Ermächtigung für das BMI, Verordnungen über die Anforderungen an Aufsichtspersonal zu erlassen.

    Das BMI hat aber bis auf die AWaffV kein VO erlassen und schon gar nicht über die Anforderungen an Aufsichtspersonal

  4. Bis du sicher, dass damit nur die Waffensachkunde gemeint ist? Nach Meinung der Verbände offenbar nicht, daher die angebotenen Lehrgänge zur Aufsichtsperson.

    Ja.

    Die Meinung der Verbände interessiert mich nicht. Die wollen nur Geld machen. Ich kenne beim BDMP einen solchen Lehrgang nicht, dafür aber sehr wohl beim DSB, der dann auch gleich entsprechend Geld kostet.

    Und bitte nicht verwechseln mit Schießleiter oder ähnlichem. Aufsichtsperson ist einfach nur jemand, der darauf achtet, dass die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden.

  5. §27 Abs. 7 Nr. 1

    und WaffVwV 27.4.1:

    ähh, Moment!

    §27 Abs. 7 Nr. 1 bezieht sich auf die Beaufsichtigung von Minderjährigen und hat insofern nichts mit der Ausgangsfrage des TE zu tun.

    Und von welcher WaffVwV sprichst du?

    Ich kenne nur den § 11 der AWaffV und der bezieht sich eher auf die Frage des TE, weil darin auch das alleinige Schießen geregelt ist. Seit wann braucht man zur Aufsicht ein bestimmte Qualifikation außer der Sachkunde? (wenn es nicht um Minderjährige geht)

    edit: lies dir auch noch mal den § 10, insbesondere Abs. 2 und 3 der AWaffV durch. Da ist genau beschrieben, welche Quzalifikation eine Aufsicht haben muss.

  6. für mich ist hier so einiges im Argen - ich lasse mich aber gern vom Gegenteil überzeugen

    oh Mann oh Mann! Schon wieder diese diffusen Andeutungen. Was ist für dich im Argen? Was sollen diese blödsinnigen Äußerungen?

    Hast du überhaupt eine Ahnung, was eine Verfassungsklage bedeutet und wieviel eine entsprechende Anwalts-Stunde kostet? Weißt du, wie das BVG arbeitet?

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.