Update zur aktuellen Verordnungslage in Hessen
Ausnahmeregelung für Beschäftigte in Sportstätten (auch ehrenamtliche)
Für die Beschäftigten in Sportstätten mit regelmäßigem Kontakt zu Dritten – unabhängig, ob angestellt, selbstständig oder ehrenamtlich tätig – gilt die Testpflicht nach § 3a CoSchuV (zweimal wöchentlicher Antigentest, soweit nicht geimpft oder genesen).
Zu dieser Gruppe zählen etwa Trainer, Betreuer, Schiedsrichter und ähnliche Personen. Auch ehrenamtlich Tätige und freiberuflich Beschäftigte fallen unter diese Personengruppe und werden Arbeitnehmern gleichgestellt;fallen in der Sportstätte also nicht unter die 3G-Regelung mit PCR-Test.
Der Hessische Schützenverband e.V. wird die Lage weiterhin beobachten und zeitnah bei Änderungsbedarf reagieren.