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sonnyboy

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Beiträge von sonnyboy

  1. vor 3 Minuten schrieb rwlturtle:

    Mir ist völlig egal, ob sich mein nicht vorbestrafter Nachbar ein MG in den Keller stellt, wenn er Spaß dran hat, bitteschön.

     

    Da ich gedient habe, ist mein Bedarf an solchen Waffen für den Rest meines Lebens gedeckt, ich wollte keins, wenn er eins will, soll er es doch kaufen können...

    Du hattest endweder schlecht Erfahrungen mit dem MG oder schlechte Ausbilder....

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  2. vor 3 Minuten schrieb AmericanDad:

    Haben Sie nicht. Der Quatsch den man damals ins Grundgesetz schrieb, das System welches man damals hoffte zu erschaffen, ist der Grund für all eure Probleme heute. 

    Ich frage mich dann, warum es den Artikel 20 GG gibt

    Artikel 20 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

    (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

    (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

    (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

    (4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

     

    Ouell: GG

     

  3. vor 11 Minuten schrieb callahan44er:

    ......dazu kommt wer von denen führt wohl seine Waffe mehr oder weniger regelmäßig mit sich?

    Ich wohne nicht weit weg von der "offenen Grenze" zu CZ. Gelegentlich fahre ich da mal auf den "ASIA" Markt... Du glaubst nicht was Du da alle zu sehen bekommst; In Bezug auf WAFFEN TRAGEN!!!!!
    Früher, als ich noch aktiv in Dolny Shantow (weiß nicht ob das so richtig geschrieben wird) an Wettkämpfen teilgenommen habe, mussten wir beim verlassen des PKW unsere Kurzwaffen auch am Mann tragen. Das ist dort gesetzlich vorgeschrieben. Die Waffen im Fahrzeuglassen war nicht ......

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  4. vor 1 Minute schrieb HangMan69:

     

    und dich gesetzenwidrig der "ordnungsmacht" gebeugt die gar kein recht dazu hatte!!!

     

    Fakt ist:

    unter 200kg = bis 5 kw,

    über 200kg ODER "Abreisgewicht über 200KG" = bis 10 kw!!!

     

    Das ist jetzt 20 Jahre her. Ich habe meine Ruhe und die "Astlöcher" ihren Willen.

    Mittlerweile musste ich natürlich "aufrüsten" und meine 18 KW sind nebst Mun in einem dem Gesetz entsprechenden Behältnis aufbewahrt

     

  5. vor 8 Minuten schrieb steven:

    Hallo sonnyboy

     

    ich schrieb: "Abreisgewicht über 200KG also bis zu 10 Kurzwaffen."

    Wo siehst du da den Irrtum? 

    Oder bist du der betreffende Sachbearbeiter?

     

    Steven

    Nein, ich bin weder "DER" Sachbearbeiter noch sonst ein Sachbearbeiter. Ich bin Sportschütze wie @1913 und hatte auch schon das Vergnügen mich mit der Behörde über den § 36 WaffG zu streiten. Ich hatte mir dann einen 2. "Würfel" zugelegt und damit das Problem gelöst. (Bayern)

  6. vor 1 Minute schrieb steven:

    Hallo sonnyboy

     

    es ist ein B-Behältnis und das ist angedübelt. Abreisgewicht über 200 KG also bis zu 10 Kurzwaffen.

     

    Steven

     

    P.S. ich plädiere dafür, den SB wegen Dummheit im Dienst zu entlassen.

    Irrtum, Behältnisgewicht unter 200 KG nur 5 Kurzwaffen!!!

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  7. vor 26 Minuten schrieb Qnkel:

    Geht nicht nach Meinung sondern nach §36 und der ist eindeutig. 

    Eindeutig ist auch der Absatz 6

    (6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

  8. vor 5 Minuten schrieb VwGO:

    Der betrifft Mitteilungspflichten. In Nr. 8 (Änderung von § 27, gleiche Seite) wird das so NICHT geregelt. Im Übrigen wird auch § 12 Abs. 4 nirgendwo angefasst.

    8. Nach § 27 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
    „(2a) Personen, die nicht Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse sind, ist das Schießen
    auf ortsfesten Schießstätten nur gestattet mit:
    1. Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnisfrei ist,
    2. den in § 14 Absatz 6 genannten erlaubnispflichtigen Schusswaffen,
    a) sofern es sich um mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung
    (Perkussionswaffen) handelt oder
    b) sofern es sich um Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen im Kaliber 12
    oder kleiner und maximaler Ladekapazität von zwei Schuss handelt oder
    c) sofern es sich um andere genannte Waffen für Munition mit Randfeuerzündung
    bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 lr.) handelt, wenn die Mündungsenergie
    höchstens 200 Joule (J) beträgt.
    Für das Schießen mit anderen als den in Satz 1 genannten Waffen hat die Person dem
    Schießstättenbetreiber oder der verantwortlichen Aufsichtsperson nachzuweisen, dass
    sie Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis oder nicht mit einem Waffenverbot nach
    § 41 belegt ist. In Fällen des Satzes 2 ist der Schießstättenbetreiber oder die verantwortliche
    Aufsichtsperson verpflichtet, sich zur Überprüfung der Identität der Person
    einen gültigen amtlichen Ausweis vorlegen zu lassen. Personen, die mit einem Waffenverbot
    belegt sind, ist das Schießen auf Schießstätten untersagt.“
     

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