uwewittenburg
Mitglieder-
Gesamte Inhalte
7.932 -
Benutzer seit
-
Letzter Besuch
Alle Inhalte von uwewittenburg
-
§ 55 WaffG läßt die Ausnahmen vom WaffG mit der Einschränkung: "...soweit die dienstlich tätig werden" zu, also nicht das private anfassen. Darum kann ich meine Waffen auch sorglos zur nächsten Polizeidienststelle bringen um sie dort zur Vernichtung zu überlassen. Wobei ich sie natürlich sorgsam verpackt haben sollte. P.S.: Es sollte aber auch nicht vergessen werden, dass sich ein PVB der in seiner Freizeit unterwegs ist, sich auch zu jeder Zeit in den Dienst versetzten kann oder sogar muß! Aber das wird dann doch für den einen oder anderen zu kompliziert.
-
Das ist eben wie man sich begegnet, oder in den Wald ruft! Ein Unfall ist manchmal schon ein aufregendes Erlebnis, der eine verstört, der andere verärgert weil er kurz vor Dienstschluss noch einen Bagatellunfall gerufen wird. Ev. gab es vorher schon einen Streit zwischen den beiden Kollegen, ev. wäre eine Begegnung zu einem anderen Zeitpunkt und unter anderen Voraussetzungen anders verlaufen? Wer weiß das schon? Es sind immer Menschen im Spiel!
-
Niemand ist verpflichtet einer Vorladung zur Polizei freiwillig Folge zu leisten. In manchen Fällen ist es jedoch ratsam, worauf dann auch hingewiesen wird, kommt eben nur auf die Art und Weise an. Der Zeuge kann aber dann zur staatsanwaltlichen Vernehmung vorgeführt werden, was dann manchmal bedeutet dass er um 06.00 Uhr von zu Hause abgeholt wird, um dann gg. 16.00 Uhr vernommen zu werden.
-
Tja, manch einer leistet sich bei Frankonia die Waffe für 98.000,- € und spart dann an den Anwaltskosten, so ist das eben manchmal. Der Familienanwalt weist dann aber auch nicht auf einen fachkundigen Anwalt hin, warum wohl?
-
Interessant wäre hier ob sich hier irgendwelche Nachteile für Dich ergaben, oder ob alles problemlos verlief!
-
Da kommen wir der Sache schon etwas näher! Erklären muss aber nun wirklich niemanden etwas mehr!
-
Davon hast Du nun wirklich keine Ahnung!
-
Das kann ich so voll bestätigen. Kein PVB wird irgendetwas kontrollieren wollen, von dem er wenig bzw. keine tiefgründige Ahnung hat, genauso wenig hätte ich einen Gefahrguttransporter kontrolliert.
-
Laß ihn doch, er will doch nur spielen. Er ist offensichtlich im Verwaltungsrecht aktiv, vermischt aber dass PVB sich mit dem Strafrecht befassen, wo auch das Waffenrecht reingreift, wobei der PVB ja nicht gezielt gegen LWB vorgeht, sondern auf LWB trifft, die gegen das Waffenrecht auf irgendwelche Weise verstoßen haben, oder "angeschwärzt" wurden. Das sind aber sehr wenige. Wenn ich auf meine zurückliegende Tätigkeit im Rahmen der Straftaten gegen das Waffengesetz zurück blicke, hat bisher fast noch kein RA vor Gericht gewonnen(Vergleiche schließe ich aus). Wenn ich Verdächtige zu anderen Straftaten vergleiche, sind die fast nie auf Vorladung erschienen, dabei erschienen "Waffentäter" zu ca. 90 % auf Vorladung und zwar fast immer ohne Anwalt und die Verfahren wurden in der Regel auch gegen ein Bußgeld eingestellt. Ein Rentner als LWB zog sein Verfahren bis zum bitteren Ende durch und seine Waffen wurden zum Schluß alle eingezogen. Hätte er Einsicht und Reue gezeigt, als er beim verbotenen Schießen mit einer SRS Waffe erwischt wurde, wäre er heute höchstwahrscheinlich noch im Besitz seiner "Schätze". Auf nähere Einzelheiten werde ich nicht eingehen, auch nicht auf die "spielerischen" Möglichkeiten wann ein Widerruf der WBK rechtswirksam wird. Auch hier war es ein Anwalt der die Fristen "verspielte" und ein Jägerehepaar fast alles verlor. Immer den "Harten" markieren? Wer es meint, na gut! P.S.: Die ganz "Harten" die auf Vorladung erschienen und die "dicke Hose" anhatten, habe ich besonders verständlich belehrt dass sie doch lieber von ihrem Recht einen Anwalt zu konsultieren Gebrauch machen sollten. Ich war nie auf ein Geständnis angewiesen, dass dies sich aber auf das Urteil auswirken kann, erfuhren manche aber dann auch viel zu spät.
-
Da fallen manche hier in eine tiefe Depression!
-
Waffenrecht mit Kommentar kann man käuflich erwerben, was aber auch nur tun sollte, wenn man den Inhalt versteht. In der Regel ist den Aufforderungen der Polizei Folge zu leisten. Ob die Aufforderungen dann zu Unrecht erfolgten, sollte dann lieber von zuständigen Stellen geprüft werden. In der Regel wird kein Beamter irgendwelche Forderungen stellen zu denen er nicht befugt ist.
-
Ein Waffenhändler kann nach meiner Kenntnis auch mit DHL versenden, wenn er mit DHL einen Vertrag hat, eine Privatperson allerdings nicht. Sendungsnummern gibt es allerdings bei fast allen Unternehmen wie HERMES, DPD u.a., aber Waffenversand ist eben sehr schwer geworden und rate auch von einer "heimlichen" Verpackung/Versendung dringend ab.
-
Hopfenkaltschale???
-
medialer Rummel, oder lediglich falsche Munition? http://www.all4shooters.com/de/Inhalte/Pro-Zone/Heckler-und-Koch-G36-Werksbesuch-caliber-Pro-Zone/
-
Ich auch, denn wenn ich bedenke wie viele Leute damals unter Waffen standen! - NVA - Richter/Staatsanwälte - Anwälte - Politbüromitglieder - Parteisekretäre - Kampfgruppen - Feuerwehr - Polizei - andere Wehrersatzdienste - Zoll - Staatssicherheit - Förster/Jäger (habe bestimmt noch welche vergessen, viele davon waren ständige Waffenträger) Wir waren damals nach Alarmierung eingepfercht in fremden Dienststellen und in Dauerbereitschaft, aber eben kein West-Fernsehen oder-Radio, aber im Besitz von gesundem Menschenverstand. Die meisten haben eh nicht mehr an den Zusammenhalt des Systems geglaubt und das fing nicht nur zum Zeitpunkt der Ausreise aus der Prager Botschaft an. Perestroika, Verbot des Sputniks, Neues Forum und die Massenfluchten blieben nicht ohne Wirkung. Wie bekannt war die Entwicklung rasant und die Menge an Waffen ohne Bedeutung.
-
Gab es nicht und wird es auch nicht geben. Da heute fast jeder Passant ein Smartphone mit sich führt und fast alles gefilmt wird, macht vieles einfacher. Allerdings gibt es auch Bildbearbeitungsfunktionen und man sollte derartige Aufnahmen auch differenziert bewerten, genauso Augenzeugen, die im wesentlichen manchmal nur "Knallzeugen" sind. Genauso sollte man zwischen Polizeigewalt und überzogener Polizeigewalt differenzieren. Der Richter hat nun mal das letzte Wort, aber auch er ist auf Beweise angewiesen, denn er war in der Regel nicht vor Ort.
-
Was nützt die beste Weste wenn der Schuss über dem Helmvisier einschlägt? Es gibt keinen garantierten Schutz, eben nur Hilfestellungen!
-
Genau, weil eben auch mit Stichschutz. Habe meine Unterziehweste noch.
-
Flexibler Schlagstock = verbotener Gegenstand?
uwewittenburg antwortete auf Restrisiko's Thema in Waffenrecht
Eine verbotene Stahlrute wird eindeutig beschrieben und das dürfte im vorliegenden Fall nach meiner Meinung nicht vorliegen. Wiki erklärt es einigermaßen verständlich: http://de.wikipedia.org/wiki/Teleskopschlagstock Führen darfst Du das Teil nicht, weil es keinen anerkannten Zweck dafür gibt und fällt somit unter den § 42 a WaffG, ist zwar nur eine Owi, aber Selbstverteidigung wird nicht anerkannt und die Ausrede, man sei Ordnungsdienst, ebenfalls nicht, außer Du hast einen Arbeitsvertrag dabei, der das Führen im Dienst anordnet. Auf dem Heimweg ist er dann aber in einem verschlossen Behältnis zu transportieren. (Ja, hier ist verschlossen gefordert, anders wie bei Waffen, mit dem § 42a WaffG wollte man das so auch für Waffen einführen, was aber nicht gelang) -
Das BKA klärt nur Waffeneigenschaften, aber nicht ob Einhandmesser oder nicht. Klar gibt es FB's die die Waffeneigenschaft verneinen, aber auf eine Einhandmessereigenschaft hinweisen.
-
Das ist so nicht richtig! Der Polizist entscheidet nicht darüber, sondern er entscheidet nur, ob er das Messer nach einer Durchsuchung, Festnahme oder Kontrolle wieder aushändigt. Zieht er es vorsorglich ein, entscheidet dann eine zuständige Stelle über die Einziehung oder Aushändigung.
-
Im Owi-Verfahren kommt die Sache selten vor einem Richter und wenn dann auch nur bei Widersprüchen gegen die Beschlagnahme oder den Bußgeldbescheid, oder eben im Grenzfall. Da wird dann immer ein waffenrechtliches Gutachten beigefügt. So wie die Gerichte ausgelastet sind, wird sich kein Richter auf eine Ausdehnung des Verfahrens einlassen, er muss das Gutachten doch nicht bezahlen und er ist auf der sicheren Seite.