Du mußt hier einfach zwischen erlaubnispflichtigen Waffen und den Waffen und Gegenständen die unter den § 42 a WaffG fallen unterscheiden.
Den § 42 a hatte man ruckizucki eingefügt, wobei ausdrücklich ein verschlossenes Behältnis gefordert wurde, man wollte dies auch bei den erlaubnispflichtigen Waffen einführen, da ja die Verwaltungsvorschrift derzeit außer Kraft war.
Zwischenzeitlich wurde sie wieder aktualisiert und ist nun wieder für erlaubnispflichtige Waffen gültig.
Hier wird geregelt was nicht zugriffsbereit heißt und somit ist das Schlößchen am Waffenkoffer nicht mehr erforderlich, aber eben beim 42 a wurde das nicht verändert, wobei ja ein Verstoß hier eine Owi ist.
Zum Glück gab es zwischenzeitlich auch ein paar Urteile, wie eben mit dem verschnürten Rucksack.
Das heißt z. B. dass der Jäger seine Waffe ungeladen auf dem Wege zu Revier führen darf, aber das 12 cm lange Messer in einem verschlossenen Behältnis!
Man bemerke den Schwachsinn!