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1913

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  1. Der Typ ist im Nachbarverein und belatschert den neu gewählten Vorstand der noch nicht so auf der neusten Schiene ist. Wir teilen uns einen Schiessstand. Genau genommen nutzen wir Bahn 1 bis 4, die nutzen 5 bis 8. Pistolenstand wird gemeinsan genutzt. Luftgewehrstand ist auch aufgeteilt. In den achziger Jahren haben sie die 'Standbetreiber' an sich gezogen und glauben uns ihre Ideen aufzwingen zu können. Gesetzlicherseits haben sie das Sagen, da sie als Standbetzreiber dort registriert wurden. Hat 30 jahre geklappt, jetzt gibt es Probleme.
  2. Ich brauch ein paar Stichhaltige Argumente gegen einen Kugelfang aus Stahl. Muss die Nachbarn, die die nur ihren Sport wollen, überzeugen. Damit kann ich dem Spinner, der sich " Unfallbeauftragter" nennt und sich als Sachverständiger aufspielt, die Argumente nehmen.
  3. Ich brauch ein paar Stichhaltige Argumente gegen einen Kugelfang aus Stahl. Muss die nachbarn, die die nur ihren Sport wollen, überzeugen. Damit kann ich dem Spinner, der sich " Unfallbeauftragter" nennt und sich als Sachverständiger aufspielt, die Argumente nehmen. hallo neuss, hast du meine PN bekommen?
  4. Und leider auch Regeln, die sie noch schnell erfinden. Die würde ich als letztes fragen.
  5. hab da mal die Frage des Kugelfangs auf einem Stand der 40 Jahre existent ist. Wir haben einen Kugelfang der nach Vorschrift eine Sandfüllung hat. Zugelassen für Gk Nitro und Schwarzpulverschießen 50 m. Die letzte Abnahme war im Somme 2015 ohne Beanstandung. Wir betreiben den Stand zu gleichen Teilen mit einem zweiten Verein mit eigentlich gleichen Rechten. Lediglich hat der Nachbarverein vor 30 Jahren die Betreiberpflicht an sich gezogen. Jetzt hat in diesem Verein ein Schlauberger, Quärtreiber, Besserwisser und "Sicherheitsbeauftragter" (nicht für Schiessstände) seinem Verein ins Ohr gesetzt, dass dieser Sandkugelfang bei der nächsten Standprüfung keine Zulassung mehr bekommen würde. Er will jetzt durchsetzen Stahlkugelfänge für verdammt viel Geld, anzuschaffen. Wir, die wir die ersten vier Bahnen betreiben, haben da wenig Interesse drann. Wie sieht die rechtliche Lage der Schiessstättenverordnung aus. Ich konnte nichts finden was diesen Wechsel vorschreibt. Wer kennt sich aus? Wer ist Schiessstandsachverständiger?
  6. Unser Behörden haben einige Affenställe. Meine hat verboten, unsere 22 ziger Spopivereinswaffe gemeinsam mit meinen privaten im gleichen B-Würfel zu lagern obwohl ich auf der WBK als derjenige eingetragen bin, der in tatsächlichen Besitz ist. Beruft sich auf § 36 Abs. 1 Satz 1 Ferner ist er der Auffassung, der Verein als Erlaubnissinhaber ist verpflichtet nach § 36 einen Tresor vorzuuhalten. Dabei bin ich ja der ausdrücklich als der "Besitzer" auf der WBK ausgewiesene und so mit u8nter den Paragraphen fällt.
  7. Denke das ist in der Waffenverwaltungsvorschrift geregelt. Gemeinsame Aufbewahren von den Personen in Häuslicher Gemeinschaft, wenn bei einer Waffenrechtliche Erlaubnis haben. § 13 Absatz 10 AWaffV Gemeinsame Aufbewahrung.......
  8. Ist eigentlich recht einfach. Die Trainingsmethoden musst du natürlich streng einhalten. Du musst dir als erstes einen Baum mit sehr grober Rinde suchen. Da wären Weide, Eiche, Birke etwas älter und Mamutbaum. Du musst die Scheibe jetzt so aufhängen, das die linke Hälfte von der Zehn einen Spalt der Rinde verdeckt und die rechte hälfte auf der Rinde fest aufliegt. Jetzt hörst du das unterschiedliche Aufprallgeräuch. Das musst du natürlich üben. Wenn einer sagt, er kann das bis 800 Meter, so glaube ich das nicht. Höchstens bis 300 Meter
  9. vorsicht, der kann dir die empfehlen, die gegen seine Waffenrechtsauslegungen nicht ankommen. Hab da eine üble Erfahrung gemacht.
  10. Frage aber um Himmelswillen nicht bei der Kreisverwaltung Trier an. Da musst du deinen Verschluss deiner 1911 abgeben wenn dein Lauf defekt ist. Begründung; Dann hast du kein intaktes Wechselsystem. Wer jetzt lacht hat verloren. Wurde erst beim OVG geklärt.
  11. meine Frage ist nicht die nach einer Lösung, die läuft, sondern ob jemand noch so was aufgetragen bekommen hat.
  12. die Behörde ist der Meinung, das der Verein einen Tresor kaufen muss, der neben dem privaten Tresor aufgestellt werden soll,um die Kurzwaffe des Vereins dort separat unterzubringen.Die WBK Verein, ich der darauf alleinige Berechtigte. Im originaltext; ...............geht zweifelsfrei hervor, dass er die vereinseigene Kurzwaffe zusammen mit seinen privateigenen Kurzwaffen lagert, was nach waffenrechtlichen Bestimmungen keinesfalls zulässig ist. .weiter unten im Text; .................eine Fortdauer der derzeitigen Situation ("gemischte" Lagerung von Privat und Vereinswaffen9 keinesfalls hingenommen werden kann. Wo das nachzulesen ist, schreibt er nicht.
  13. Wer hat den Fall, daß eine Behörde einen separaten Waffenschrank B für eine vereineigene Kurzwaffe auferlegt? WBK auf Verein mit dem namentlich darauf festgelegten Verantwortlichen?
  14. es wurde kein Recht, sondern ein Urteil gesprochen.
  15. Es geht bei der Aufbewahrung darum wer im tatsächlichen Besitz ist. Weil der dafür verantwortlich ist. Der Verein ist nicht im Besitz.
  16. ???? wer eine WBK hat darf zugreifen? ich habe die Aufsicht und die Gewalt darüber. Bei mir kommt in den Raum nur der, den ich will.
  17. Behördenwillkür Fortsetzung. Neues aus Absurdistan. der Herr SB lehnt weiterhin eine gemeinsame Lagerung meiner privaten Waffen und der Vereinswaffe ab. Er begründet dieses mit § 36 WaffG in Verbindung §13 Abs. 5 AWaffV für die gemeinsame er vereinseigenen Kurzwaffe. in dieser Verwaltungsvorschrift finde ich keinen Anhaltspunkt auf irgend einen Regelung was eine gemeinsame Lagerung ausschließt. Hat jemand etwas genaueres zu dieser Vorschrift? Des weiteren unterstellt dieser SB mir eine Ordnungswidrigkeit, in der Behauptung; " ... das der von Herrn B........ als privatem Sportschützen vorgehaltene Kurzwaffenschrank mit der "B" Zertifizierung den gesetzlichen Vorgaben nicht genügt, da er - als unter 200 kg schwerer Schrank - nur für die Lagerung von maximal fünf Kurzwaffen zugelassen ist. Er hat wohl die Aufbewahru8ngskonntrolle seines Vorgesetzten, nebst einer weiteren Person im gehobenen Beamtendienst, ignoriert, welche bei ihrer persönlichen Aufbewahrungskontrolle vor Ort, eine als vorbildlich anzusehende Verwahrung bescheinigt hat. Mein Tresor ist mit drei Schwerlastdübeln an einer massiven Wand verankert und so mit gegen eine Abnahme schwerer 200 kg gesichert.
  18. 1913

    Waffentausch.

    Bei einem gravierenden, nicht mehr zu behebenden Waffendefekt, macht ein gewillter SB schon mal einen Wechsel möglich. Reparatur halt.
  19. Sehr geehrter Herr Sachbearbeiter Im Bezug auf Ihr Schreiben vom 16.12.15 nehmen wir Stellung. Ihre Auffassung von einer separaten Verwahrung im gesonderten Tresor können wir nicht teilen da es gesetzlich nicht konform ist. Die Vereinswaffe ist auf der WBK des Schützenvereins eingetragen. Gemäß WaffVwV 10.7.1 bin ich als verantwortliche Person ebenfalls auf dieser WBK ausgewiesen. Das berechtigt mich zum Erwerb und Besitz der dort aufgeführten Waffe. Als Besitzer der Waffe habe ich diese ordnungsgemäß gelagert gemäß § 36 Waffengesetz, § 13 AWaffV und § 36 WaffVwV. In diesem Fall lagere ich als Berechtigter privat und als Berechtigter als Vereinsbeauftragter die Waffen gemeinsam im gleichen Tresor. Somit lebe ich mit beiden Berechtigten, in diesem Fall mit mir, in häuslicher Gemeinschaft. Dieses ist nach § 13 AWaffV konform. Unser Verein hat für die auf der Vereins-WBK eingetragene Waffe alle Anforderungen aus §36 WaffG Abs. 1 genüge getan, in dem er mich beauftragt hat, die Waffe gesetzeskonform bei mir zu Hause aufzubewahren und mich durch den Eintrag als Berechtigter hat eintragen lassen. 10.7.1 Die Vereins-WBK nach § 10 Absatz 2 Satz 2 wird durch die für den Sitz des Vereins zuständige Waffenbehörde in Form einer WBK erteilt und berechtigt die dort eingetragene verantwortliche Personen zum Erwerb und Besitz der dort aufgeführten Waffen Eine Unzulässigkeit einer gemeinsamen Aufbewahrung lässt sich weder aus dem WaffG noch der WaffVwV ableiten. Durch Ihre Forderung entsteht kein zusätzlicher Sicherheitsgewinn, da ich ja auch im Fall eines zweiten Behältnisses, nur ich selbst darauf zugreifen könnte. Für eine Aufforderung Ihrerseits, die Waffe in einem zusätzlichen Tresor getrennt zu lagern, gibt es keinerlei rechtliche Grundlage. Der von Ihnen in Ihrem Schreiben aufgeführte § 13.10 ist in diesem Zusammenhang unerheblich und nicht zutreffend. Daher wird der Antrag unseres Vereins und mir als Betroffener aufrecht erhalten. Was sagt ihr dazu? kann das so?
  20. erneut Post vom Irrenhaus. einleitend erklärung des § 36 Abs. 1 was ja allgemein klar ist. jetzt; Gemäß den hierzu erganngenen Ausführungsbestimmungen sind alle Waffen- und Munitionsadressaten der Pflichten nach § 36 Abs. 1 bis 3 WaffG und den § 13 und 14 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung. Somit suind auch Schützenvereine, die über eigene Vereinswaffen verfügen, zur uneingeschränkten Beachtung der alle Erlaubnisinhaber betreffenden Bestimmungen verpflichtet. Vor diesem Hintergrund kommt eine gemeinsame Lagerung der privaten Waffen von Herrn ....... und der vereinseigenen Kurzwaffe keinesfalls in Betracht.Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus der Regelung des § 13 Abs. 10 AWaffV, der die gemeinschaftliche Aufbewahrung usw.... ........... Wir bedauern daher, ihren Antrag nicht entsprechen zu können und bitten vor dem Hintergrund der vorstehenden Erläuterungen um Mitteilung, ob sie den Antrag aufrecht erhalten wollen oder zurückziehen wollen. Für den Fall der Aufrechterhaltung Ihres Antrags beabsichtigen wir, diesen mittels kostenpflichtigen Bescheid abzulehnen und geben Ihnen unter Hinweis auf § 28 des Verwaltundverfahrensgesetzes bis spätestens .......zum beabsichtigten Verfahrensweise zu äußern.
  21. Ausgangskontrolle ist hier doch in die zweite Reihe zu stellen. Wenn du dort kaufst und den Verkaufsbereich des Händlers verlässt, wobei das sehr weiträumig sein kann, Waffe in ein Futteral und verschließen. Machst du nicht falsch mit. Wobei die ganze Messehalle wohl das Waffengeschäft ist in dem du dich bewegen darfst mit der Waffe über der Schulter. Ich denke aber das ist mit einer "Hausordnung" geregelt, die dir der Händler erklären kann.
  22. ich versuche mal in Erfahrung zu bringen, wer bei uns im Hauptverein Anwalt ist.
  23. sinnvollerweise einen eigenen B Würfel............ so ein Blödsinn. Die Waffe hat einen Wert von max 100 € ......Würfel, 180 € das sähe auch gut aus, drei Stück übereinander :-)
  24. dieser Sachbearbeiter ist beratungsresistent. Er hat eine nicht nachzuvollziehende Denkweise. Glaubt sein Rechtsdenken aus dem Gesetzestext lesend, auf andere übertragen zu müssen. Bin echt gespannt was da raus kommt. Was das Verwaltungsgericht ihm beibringen kann.
  25. Habe im § 36 auch überhaupt nicht dazu gefunden.
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