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1913

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  1. Frage aber um Himmelswillen nicht bei der Kreisverwaltung Trier an. Da musst du deinen Verschluss deiner 1911 abgeben wenn dein Lauf defekt ist. Begründung; Dann hast du kein intaktes Wechselsystem. Wer jetzt lacht hat verloren. Wurde erst beim OVG geklärt.
  2. meine Frage ist nicht die nach einer Lösung, die läuft, sondern ob jemand noch so was aufgetragen bekommen hat.
  3. die Behörde ist der Meinung, das der Verein einen Tresor kaufen muss, der neben dem privaten Tresor aufgestellt werden soll,um die Kurzwaffe des Vereins dort separat unterzubringen.Die WBK Verein, ich der darauf alleinige Berechtigte. Im originaltext; ...............geht zweifelsfrei hervor, dass er die vereinseigene Kurzwaffe zusammen mit seinen privateigenen Kurzwaffen lagert, was nach waffenrechtlichen Bestimmungen keinesfalls zulässig ist. .weiter unten im Text; .................eine Fortdauer der derzeitigen Situation ("gemischte" Lagerung von Privat und Vereinswaffen9 keinesfalls hingenommen werden kann. Wo das nachzulesen ist, schreibt er nicht.
  4. Wer hat den Fall, daß eine Behörde einen separaten Waffenschrank B für eine vereineigene Kurzwaffe auferlegt? WBK auf Verein mit dem namentlich darauf festgelegten Verantwortlichen?
  5. es wurde kein Recht, sondern ein Urteil gesprochen.
  6. Es geht bei der Aufbewahrung darum wer im tatsächlichen Besitz ist. Weil der dafür verantwortlich ist. Der Verein ist nicht im Besitz.
  7. ???? wer eine WBK hat darf zugreifen? ich habe die Aufsicht und die Gewalt darüber. Bei mir kommt in den Raum nur der, den ich will.
  8. Behördenwillkür Fortsetzung. Neues aus Absurdistan. der Herr SB lehnt weiterhin eine gemeinsame Lagerung meiner privaten Waffen und der Vereinswaffe ab. Er begründet dieses mit § 36 WaffG in Verbindung §13 Abs. 5 AWaffV für die gemeinsame er vereinseigenen Kurzwaffe. in dieser Verwaltungsvorschrift finde ich keinen Anhaltspunkt auf irgend einen Regelung was eine gemeinsame Lagerung ausschließt. Hat jemand etwas genaueres zu dieser Vorschrift? Des weiteren unterstellt dieser SB mir eine Ordnungswidrigkeit, in der Behauptung; " ... das der von Herrn B........ als privatem Sportschützen vorgehaltene Kurzwaffenschrank mit der "B" Zertifizierung den gesetzlichen Vorgaben nicht genügt, da er - als unter 200 kg schwerer Schrank - nur für die Lagerung von maximal fünf Kurzwaffen zugelassen ist. Er hat wohl die Aufbewahru8ngskonntrolle seines Vorgesetzten, nebst einer weiteren Person im gehobenen Beamtendienst, ignoriert, welche bei ihrer persönlichen Aufbewahrungskontrolle vor Ort, eine als vorbildlich anzusehende Verwahrung bescheinigt hat. Mein Tresor ist mit drei Schwerlastdübeln an einer massiven Wand verankert und so mit gegen eine Abnahme schwerer 200 kg gesichert.
  9. 1913

    Waffentausch.

    Bei einem gravierenden, nicht mehr zu behebenden Waffendefekt, macht ein gewillter SB schon mal einen Wechsel möglich. Reparatur halt.
  10. Sehr geehrter Herr Sachbearbeiter Im Bezug auf Ihr Schreiben vom 16.12.15 nehmen wir Stellung. Ihre Auffassung von einer separaten Verwahrung im gesonderten Tresor können wir nicht teilen da es gesetzlich nicht konform ist. Die Vereinswaffe ist auf der WBK des Schützenvereins eingetragen. Gemäß WaffVwV 10.7.1 bin ich als verantwortliche Person ebenfalls auf dieser WBK ausgewiesen. Das berechtigt mich zum Erwerb und Besitz der dort aufgeführten Waffe. Als Besitzer der Waffe habe ich diese ordnungsgemäß gelagert gemäß § 36 Waffengesetz, § 13 AWaffV und § 36 WaffVwV. In diesem Fall lagere ich als Berechtigter privat und als Berechtigter als Vereinsbeauftragter die Waffen gemeinsam im gleichen Tresor. Somit lebe ich mit beiden Berechtigten, in diesem Fall mit mir, in häuslicher Gemeinschaft. Dieses ist nach § 13 AWaffV konform. Unser Verein hat für die auf der Vereins-WBK eingetragene Waffe alle Anforderungen aus §36 WaffG Abs. 1 genüge getan, in dem er mich beauftragt hat, die Waffe gesetzeskonform bei mir zu Hause aufzubewahren und mich durch den Eintrag als Berechtigter hat eintragen lassen. 10.7.1 Die Vereins-WBK nach § 10 Absatz 2 Satz 2 wird durch die für den Sitz des Vereins zuständige Waffenbehörde in Form einer WBK erteilt und berechtigt die dort eingetragene verantwortliche Personen zum Erwerb und Besitz der dort aufgeführten Waffen Eine Unzulässigkeit einer gemeinsamen Aufbewahrung lässt sich weder aus dem WaffG noch der WaffVwV ableiten. Durch Ihre Forderung entsteht kein zusätzlicher Sicherheitsgewinn, da ich ja auch im Fall eines zweiten Behältnisses, nur ich selbst darauf zugreifen könnte. Für eine Aufforderung Ihrerseits, die Waffe in einem zusätzlichen Tresor getrennt zu lagern, gibt es keinerlei rechtliche Grundlage. Der von Ihnen in Ihrem Schreiben aufgeführte § 13.10 ist in diesem Zusammenhang unerheblich und nicht zutreffend. Daher wird der Antrag unseres Vereins und mir als Betroffener aufrecht erhalten. Was sagt ihr dazu? kann das so?
  11. erneut Post vom Irrenhaus. einleitend erklärung des § 36 Abs. 1 was ja allgemein klar ist. jetzt; Gemäß den hierzu erganngenen Ausführungsbestimmungen sind alle Waffen- und Munitionsadressaten der Pflichten nach § 36 Abs. 1 bis 3 WaffG und den § 13 und 14 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung. Somit suind auch Schützenvereine, die über eigene Vereinswaffen verfügen, zur uneingeschränkten Beachtung der alle Erlaubnisinhaber betreffenden Bestimmungen verpflichtet. Vor diesem Hintergrund kommt eine gemeinsame Lagerung der privaten Waffen von Herrn ....... und der vereinseigenen Kurzwaffe keinesfalls in Betracht.Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus der Regelung des § 13 Abs. 10 AWaffV, der die gemeinschaftliche Aufbewahrung usw.... ........... Wir bedauern daher, ihren Antrag nicht entsprechen zu können und bitten vor dem Hintergrund der vorstehenden Erläuterungen um Mitteilung, ob sie den Antrag aufrecht erhalten wollen oder zurückziehen wollen. Für den Fall der Aufrechterhaltung Ihres Antrags beabsichtigen wir, diesen mittels kostenpflichtigen Bescheid abzulehnen und geben Ihnen unter Hinweis auf § 28 des Verwaltundverfahrensgesetzes bis spätestens .......zum beabsichtigten Verfahrensweise zu äußern.
  12. Ausgangskontrolle ist hier doch in die zweite Reihe zu stellen. Wenn du dort kaufst und den Verkaufsbereich des Händlers verlässt, wobei das sehr weiträumig sein kann, Waffe in ein Futteral und verschließen. Machst du nicht falsch mit. Wobei die ganze Messehalle wohl das Waffengeschäft ist in dem du dich bewegen darfst mit der Waffe über der Schulter. Ich denke aber das ist mit einer "Hausordnung" geregelt, die dir der Händler erklären kann.
  13. ich versuche mal in Erfahrung zu bringen, wer bei uns im Hauptverein Anwalt ist.
  14. sinnvollerweise einen eigenen B Würfel............ so ein Blödsinn. Die Waffe hat einen Wert von max 100 € ......Würfel, 180 € das sähe auch gut aus, drei Stück übereinander :-)
  15. dieser Sachbearbeiter ist beratungsresistent. Er hat eine nicht nachzuvollziehende Denkweise. Glaubt sein Rechtsdenken aus dem Gesetzestext lesend, auf andere übertragen zu müssen. Bin echt gespannt was da raus kommt. Was das Verwaltungsgericht ihm beibringen kann.
  16. Habe im § 36 auch überhaupt nicht dazu gefunden.
  17. Antwort ist da. ich werde Auszüge zitieren da ich das pdf nicht gewandelt bekomme. Waffenrechtskonforme Lagerung der vereinseigenen Waffe. Seitens des ......... wurde für die vereinseigene Waffe bislang noch kein eigener zertifizierter Waffenschrank der erforderlichen Stufe B nachgewiesen.. ......aus dem Schreiben....... geht zweifelsfrei hervor, das er die vereinseigene Kurz... zusammen mit seinen privateigenen Kurzwaffen lagert, was nach waffenrechtlichen Bestimmungen keinesfalls zulässig ist. Jetzt kommt es; Der hier einschlägige § 36 des Waffengesetzes verpflichtet ALLE Waffen und Munitionsbesitzer, eine eigene waffenrechtskonforme Lagerung gegenüber den zuständigen Behörden nachzuweisen; .............bedeutet die bestehende Rechtslage, das, unabhängig von der Berechtigung des........, im Rahmen seiner Vereinstätigkeit die Gewalt über die Vereinswaffe auszuüben-, eine Fortdauer der derzeitigen Situation (gemischte Lagerung von privat..... und vereins-Waffen) keinesfalls hingenommen werden kann. so was sagt der Fachmann (-Frau) dazu?
  18. Es handelt sich um eine Kurzwaffe die auf einer VereinsWBK eingetragen ist. Diese WBK ist namentlich auf mich ausgestellt. Sie ist in meinem privaten Kurzwaffen B-Würfel, friedlich neben meiner Sid 210 und 08, gelagert. Nur ich habe Zugriff. Wir haben sinnigerweise keinen Vereinswaffenschrank. Habe noch keine Antwort auf meine Anfrage.
  19. ich werde mal eine schriftliche Anfrage starten an die Behörde und mir mal den nachweis der gesetzlichen Regelung mitteilen lassen. ich bin als einziger auf der WBK eingetragen der die tatsächliche Gewalt darüber ausüben darf.
  20. das ist was mich verwundert. Ich habe eine Vereins WBK auf meinem Namen mit einer Kurzwaffe drauf. Liegt in meinem B Würfel. Die Verwaltung ist der Ansicht, dafür müsste ich einen eigenen Tressor haben, weil sonst ein anderer nicht darauf zugreifen könnte. Was absoluter Blödsinn ist, da nur ich Zugriff habe.
  21. habe soeben ein Schreiben von der unteren Waffenbehörde unseres Kreises bekommen. Daraus ist zu lesen, daß die Vereinswaffen die im einzelnen einer Person zugeordnet werden, von diesen in einem separaten Sicherheitsbehältnis B untergebracht werden müssen. Obwohl eine geeignete Aufbewahrung mit den persöhnlichen Waffen gegeben ist, dürfen die Vereinswaffen nur in gesonderten Tressor untergebracht sein. Wo ist ein Gesetestext oder eine Verwaltungsvorschrift diesbezüglich zu finden?
  22. 1913

    P08 Problem

    Supsonik von Lapua passt, kostet aber. Hast du keinen Vereinskollegen der dir mal läd? Gibt ein Spezial von Visier. Da steht verdammt viel drinn. Auch warum unter v0 320. Und auch warum ein lansameres Pulver.
  23. 1913

    P08 Problem

    Ich nehme grundsätzlich N 340 und das mit 125grn von H&N oder Loos. Das vor 4,2grn 340. Das ist für meine alte Lady von 1913 bestens. Das Ganze ohne Gewähr.
  24. was hat Nagelschere mit beschlagnahmtem Luftgewehr zu tun?
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