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RonaldR

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  1. Diese Annahme wurde inzwischen widerlegt. TOP 10 393/17 Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften [...] Gesetzeskategorie Zustimmungsbedürftiges Gesetz
  2. Sorry, wenn ich euch unterbreche, aber weiß jemand, wann das gestern verabschiedete Gesetzt verkündet wird? Dazu muss es doch im Bundesanzeiger veröffentlicht werden, oder nicht? Hab' das Gesetzgebungsverfahren diesmal leider nicht minuziös verfolgt, wie schon früher mal. Muss evtl. auch noch der Bundesrat zustimmen? Wäre für eine kurze Antwort dankbar.
  3. Weiß jemand, wann das neue Gesetz verkündet wird? Das findet doch IMHO immer erst mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger statt, oder?
  4. Vielen Dank, IMI. Jetzt, wo ich die Beiträge "ganz unten" gelesen habe, ist mir auch der Grund klar. schäm. Gruß, Ronald
  5. Hab' ich was übersehen oder warum kommt beim klick auf den Link ganz oben nur die Foren-Übersicht? Heute ist bei mir alles möglich, also seid bitte nachsichtig, wenn ich mich zu blöd anstelle... Gruß, Ronald
  6. Habt Ihr bei dem ganzen Schröderschen Sketchchen am Wahlabend von NRW etwa vergessen, wer dort haushoch die Roten Socken und die Gemüsetaliban in die Wüste geschickt hat? Wahrscheinlich hatte Steegmann Angst vor den Folgen seiner aberwitzigen Erlasse bekommen, siehe Honnecker & Co. In der Opposition sitzt es sich besser als im Bau... Gruß, Ronald
  7. Vielleicht hat sich der BDMP bzw. sein sauberes Präsidium bisher noch keine Gedanken über den möglichen Hintergrund einer solchen doch ungewohnt freizügigen Regelung gemacht (oder vielleicht doch, was mir noch mehr zu denken gäbe): Durch diese Regelung ist es erklärten und bestätigten Sportschützen(!) nämlich möglich, auch einmal über den Tellerrand hinauszuschauen und Disziplinen eines anderen Verbandes auszuprobieren... Dass die Regelung der Sportschützen-WBK dabei auf die nicht delikts-relevanten Waffen beschränkt wurde, ist das Zugeständnis des Gesetzgebers an die erhöhte Sensibilität der übrigen Bevölkerung, was Waffen anbelangt. Ich halte die neue Gelbe für das gelungenste Detail des ganzen neuen WaffG. Dass es mit der Eindeutigkeit der Formulierung noch hapert, liegt an solchen Pfeiffen, wie sie z.B. in NRW sitzen (und eben leider zur selben Partei gehören, wie der Gesetzgeber und neuerdings auch noch Schützenhilfe vom BDMP bekommen). Zu letzterem möchte ich hier explizit mein vollkommenes Unverständnis ausdrücken. Ich kann mich da noch an einen Artikel in VISIER erinnern, in dem es um die Wahl eines neuen Präsidenten beim BDMP ging. Was mir davon im Gedächtnis geblieben ist, ist die Aussage, dass der alte und neue Präsi wohl eigentlich nicht mehr kandidieren wollte, mangels eines Alternativvorschlags dann aber doch nochmal angetreten ist und wiedergewählt wurde. Leute, ich kann mir jetzt nur vorstellen, dass dies eine sehr beschwichtigende, um nicht zu sagen schönfärberische Formulierung war. Wenn es so gewesen sein sollte, dann kann man dem BDMP und seinen wahlberechtigten Mitgliedern wirklich nicht helfen. Ich vermute allerdings, dass es ganz anders war und der ganze Verband am besten an die Wand gefahren wird, um ihn aufzulösen und dann mit neuen Kräften neu zu gründen. Also so etwas gibts ja wohl überhaupt nicht... Gruß, Ronald
  8. Antwort auf: Die Landesverbände des DSB speichern die Daten der WBKs nicht, was sollen sie auch mit. Selbst wenn Sie es wollten, Sie dürfen das aus datenschutzrechtlichen Gründen gar nicht!!! Und abgesehen davon: Von wegen Datenbanken! Dann muss sich ein interessierter Waffenschieberring ja nur noch die Diskette besorgen (dat geht da drauf!) und kann dann einsammeln gehen. DAGEGEN würde ich mich vehement verwehren! Dann lieber bei jedem Antrag alles kopieren (muss ja nicht einmal amtlich beglaubigt werden) und hinschicken. Wenn es nach Bearbeitung nur noch kurze Zeit aufbewahrt wird, finde ich das alles bestens i.O. Gruß, Ronald
  9. Neid erstickt Kreativität und Engagement. Ohne Kreativität und Engagement geht aber gar nichts mehr. Dann werden die Neider feststellen, dass ihnen nun erst recht nichts mehr bleibt. Eigene Leistungen bringen sie nicht und den anderen machen sie es unmöglich, etwas zu leisten. Also fällt für sie auch nichts mehr ab Neid ist das, was unsere momentane Versagerregierung als höchstes und wichtigstes Gut erachtet. So ziemlich alle von ihr beschlossenen Gesetze, Verordnungen und sonstige Regelungen sind darauf zurückzuführen. Sie drehen den Kreativen und Engagierten systematisch die Luft ab, indem sie alles und jedes reglementieren, natürlich auch noch zum Nachteil dieser Leute. Dumm, dumm, dumm... Gruß, Ronald
  10. Hi Bär, Du hast den Tonfall genau getroffen... Nur die eine Aussage stammt vom Feuerwehrmann..., der Rest aus den Übertreibungen eines ältlichen Betriebsfeuerwehrreferenten, der, sicherlich treffend, den Rückstoss des Schlauches eines 6-10kg Pulverlöschers veranschaulicht hat und meinen dazu passenden (übertriebenen) Anspielungen... Das Zielen beim Pulverlöscher ist aber wirklich wichtig, dass Du mir da niemanden verwirrst! Gruß, Ronald
  11. Also die Fachkompetenz hier ist schon beeindruckend!!! Ich hab' das von einem sehr engagierten Feuerwehrmann: Ein 2kg Pulverlöscher im Auto reicht in den meisten Fällen aus, um flammende Probleme mit demselben in den Griff zu bekommen. Ich tendiere also zu der 8-Sekunden-Theorie... Wenn Du natürlich nach der Explosion des Benzintanks anfangen willst zu löschen, kommst Du etwas spät. Aber um das Übergreifen des Brandes auf die im Kofferraum gelagerte Mun. zu verhindern, sollten die 2kg in den meisten Fällen ausreichen. Voraussetzung: Richtig zielen!!! Training am MG42 ist sicherlich hilfreich! Einmal ein C-Rohr unvermutet aufgedreht könnte den Überraschungseffekt beim Drücken des Auslösers eines 2kg Pulverlöschers auch mindern. Natürlich ist der Löscher keine Garantie! Ich transportiere den auch im Kofferraum, bei der Mun., und sollte das Feuer hinten, bei der Mun. ausbrechen, wirst Du mich sicherlich so schnell rennen sehen, wie noch nie zuvor. Aber wenns vorne, beim Motor, brennt, dann werde ich so schnell es geht den Löscher hinten greifen und den Brand vorne zu bekämpfen versuchen. Wer dabei über die geschlossene Motorhaube wegbläst, sollte sich aber gesagt sein lassen, dass eine Pulverbekämpfung nur ins Zentrum des Brandes so richtig effektiv ist. Im Zweifelsfall lieber Passanten oder Schaulustige über die brisante Ladung informieren und vom Brandort fernhalten... Gruß, Ronald
  12. @knight: Exakt. Bis auf den kleinen, nach wie vor ungeklärten Punkt, ob auch am 1.4. und bis heute mit MEB erworbene und bessene Mun. ebenfalls gemeldet werden muss. Aber wie schon X-mal gesagt wurde: Melden kostet nix und die Meldebestätigung ist u.U. und in gewissen Grenzen ein "Persilschein". @Sachbearbeiter: Im Namen aller hier möchte ich mich bei Dir für die etwas rüde Form, in der Dein erster Beitrag kommentiert wurde, entschuldigen. Inzwischen wissen wir ja, weshalb Du auf diesem Standpunkt stehst. Nur leider hat knight 100% recht: Für uns sind die "vorläufigen Durchführungsbestimmungen" nicht einmal das Papier wert, auf dem sie geschrieben stehen, da dies auch für die Gerichte gilt. Fakt ist: Für jede Patrone/Kartusche, die unter das WaffG fällt und erwerbserlaubnispflichtig ist, ist zukünftig und insbesondere ab 01.09.2003 eine Besitzerlaubnis notwendig. Diese ist laut Gesetz in der Erwerbserlaubnis enthalten oder muss eben durch Anmeldung nach §58 für sonstige legal besessene Munition erworben werden. Punkt. @AWO425: dito. Und mit einem Zwinkern und dem Hinweis auf "die ja immer noch nicht so ganz klare Sachlage" wurden auch keine (informellen) Fragen gestellt, was denn das für Munition sei, die ich da noch besitze. Habe also einfach alles, was ich sowieso besitzen darf (Patronen- und Kartuschenmun) und sicherheitshalber auch noch pyrotechnische (man hat ja sicherlich noch irgendwo so Leuchtkugeln für die Gaser rumliegen, und wer weiß schon, ob die nicht auch gemeint sein könnten) gemeldet. Lediglich die hülsenlose habe ich mir verkniffen, da ich eine solche Patrone noch nicht einmal live zu Gesicht bekommen habe. Gruß, Ronald
  13. Hallo TW, ich denke schon, dass ich die Fragestellung erfaßt habe. Ich halte im Zusammenhang mit der Sicherheit und Gesundheit von Lebewesen aber nichts von Spitzfindigkeiten. Und etwas anderes ist das Zerpflücke hier nicht. Aber nochmals, um auf die Diskussion über den reinen Gesetzestext einzuschwenken: Im Gesetz steht das Wort "ständig". Ich habe hier nichts aus dem Zusammenhang gerissen, sondern mit der allgemeinen Rechtsprechung in Deutschland verglichen. Und dort meint ständig schlicht und ergreifend ständig. Punkt. Wer als Aufsicht schießt, kann dieser Anforderung nicht gerecht werden. Ronald
  14. Hi Harlekin, sorry, wenn ich Dir widerspreche (was Dein Posting ansonsten anbetrifft bin ich ganz Deiner Meinung...): Gerade deshalb meine ich, wir können es nicht darauf ankommen lassen, dass jede Pappnase ganz offensichtlich vernünftige Regelungen (und die sind schließlich selten!) nach eigenem Gutdünken auslegt. Aus zwei Gründen nicht: Wenn eine Aufsicht keine Aufsicht führt, weil sie gerade mit dem Zielen beschäftigt ist, und mein Nebenmann dreht sich mit der Kannone zu mir um, dann bin ich schon der Meinung, dass anschließend die Aufsicht mir mehr als ein paar Bier schuldig ist... (An alle, die hier gegenargumentieren wollten: Wenn ich meinerseits gerade ebenfalls mit dem Zielen beschäftigt bin, bemerke ich das vielleicht nicht gleich. Und in so einer Situation geht es im Zweifelsfall um Sekunden, wenn der nicht losgegangene Schuss dann doch noch zündet... Hier könnte die Aufsicht also schon einen üblen Unfall verhindern! Und das war nur ein Beispiel!) Zweitens fällt bei jedem Unfall, der, ob nun verhinderbar oder nicht, auf mangelnde Aufsicht zurückgeführt wird, wieder und zu recht schlechtes Licht auf uns, was vermeidbar gewesen wäre. @clausi et al: Ihr solltet mal etwas von Eurer buchstabengetreuen Auslegung des Gesetzes und der VO abweichen. Die allgemeine deutsche Rechtsprechung nimmt Begriffe wie "ständig" etc. sehr ernst. Wie 700NE und Udo bereits deutlich gesagt haben, ist damit ganz ohne Frage gemeint (und wird Euch jeder Rechtsgelehrte so bestätigen), dass eine durch nichts gestörte Aufmerksamkeit von der Aufsicht verlangt wird. Ronald
  15. Hallo Ulrich, Du sprichst hier einen weiteren interessanten Punkt an: Darf denn ab wirksamwerden der VO trotz anders lautender Schießstandordnung von der Erleichterung gebrauch gemacht werden, als aufsichtsbefähigte Person zu schießen, wenn man alleine ist? Vermutlich müssen dazu erst die Standordnungen geändert werden. Und wie mir scheint muss dazu die Zulassung des Standes erneuert werden. Gruß, Ronald
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