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SeinePestilenz

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  1. Entschuldigt bitte, wenn vielleicht nur ich das nicht richtig verstehe: Hier wird wegen einem Klapperatismus, der für gerade mal 400 Euronen Aufpreis problemlos neu erhältlich ist, ein Riesenfass - inklusive der üblichen Irrungen und Wirrungen - aufgemacht. Insbesondere, zumal sich die grundlegende Frage jeder durch zwei Minuten Gehirnnutzung selbst beantworten kann. Zum pekuniären Aspekt: Die 400 sind nichts, aber auch gar nichts im Vergleich zu dem, was Betrieb und Unterhalt von dem Stecken innerhalb kürzester Zeit in Anspruch nehmen wird. Da kann man schon mal das Zehnfache, auf jeden Fall aber das Doppelte ausgeben (im Jahr, wohlgemerkt). Ist das jetzt schon das berühmte Sommerloch? Bin ich wirklich schon drin? Fragende Grüße!
  2. Ich habe mich diesbezüglich für eine etwas fortschrittlichere Lösung entschieden und einen Teleskoplauf einsetzen lassen! Einfach den Lauf auf die gewünschte Länge ausziehen oder zusammenschieben - fertig.Ganz nebenbei ist dies bei HA auch ein probates Mittel bei entsprechenden Problemen mit dem § 6 AWaffV, da das BKA bei der Bewertung nur die Länge des voll ausgezogenen Laufes betrachtet.
  3. Dies kann sich nach meinem Dafürhalten nun lediglich auf (mitunter über verschiedene Verbände fragmentierte) Erlaubnisse mit schießsportlichem Bedürfnisgrund, respektive die diesbezüglichen Erlaubnisvoraussetzungen, beziehen.Anders ausgedrückt: Erlaubnisse z.B. nach § 18 WaffG, Ausnahmeerlaubnisse für verbotene Waffen und Kriegswaffenerlaubnisse haben Schießsportverbände auch nicht die Bohne zu interessieren, da sachfremd. Da beispielsweise in meinem Fall relevant, hatte ich vor einiger Zeit diesbezüglich sogar konzillianter Weise verbandsseitig angefragt und zum Ausdruck gebracht, dass ich meinerseits aus datenschutzrechtlichen Gründen und aufgrund von Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie vereinzelter behördlicher Auflagen derartige Informationen nicht übermitteln werde. Dabei wurde mir vom Dachverband (hier: BDS) die auf das Einzugsgebiet schießsportlicher Bedürfnisse begrenzte Regelung bestätigt. Insofern sind auch jagdliche Bedürfnisse/Erlaubnisse oder diejenigen nach § 17 WaffG in dieser Hinsicht außen vor. Mal weiter gesponnen: Soll jetzt einer mit WHE vielleicht noch sein Handelsbuch oder ein Büchsenmacher zusätzlich sein Herstellungsbuch in Kopie einsenden, um kundzutun, was er zum Zeitpunkt X alles zur freien Verfügbarkeit hat inkl. aller enthaltenen Daten? Nur weil derjenige ebenfalls Inhaber einer WBK als Sportschütze ist? Das ist doch komplette Grütze...
  4. Dann sollte man beim Lesen aber auch nicht übersehen, dass der von Dir zitierte Passus ausdrücklich aus den "AGB Paket international" stammt. Nicht hingegen ist er Bestandteil der "AGB Paket national". Das Überlassen im Geschäftsverkehr ist aufgrund der Erfüllungsgehilfenregelung beim gewerblichen Empfänger unproblematisch. Was übrig bleibt ist ganz einfach, dass HangMan recht hat....
  5. Da zeigt es sich mal wieder, wie wenig erstrebenswert das alles ist.
  6. Jetzt warten wir nur noch auf jemanden, der uns als Reprise dann erklärt, was alles nicht in die Hände von Jägern gehört. Nur so wird es auch richtig konstruktiv.
  7. Nein. Ja. Man kann das PDF (90 bzw. 180 MB) aber durch die OCR jagen, dann lässt es sich auch durchsuchen...
  8. Die korrekte metrische Bezeichnung lautet 5,6 x 15 mm R. Der Rest steht über meinem Beitrag.
  9. Lies doch einmal in der von Dir praktischer Weise verlinkten Quelle die Anmerkungen zu Position 0003. Lustig. Nicht wahr? Allerdings betrifft das die Ausfuhr, also den Transfer in Länder außerhalb der EU. Was die Sache jedoch kompliziert ist der Umstand, dass auch für die Verbringung - also den Güterverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EU - bestimmte Genehmigungspflichten herrschen. Man kann dazu beispielsweise in § 7 der AWV anfangen zu lesen und dann nachsehen ob es noch irgendeinen EG-Trallala zum Thema gibt und dabei vom Hölzchen aufs Stöckchen kommen... Da das aber nicht mein Spezialgebiet ist und ich wenig Zeit habe, kann ich zur Klärung der Sachfrage hier allerdings wenig beitragen außer dem Hinweis, dass die Geschichte im worst case scvhwieriger als gedacht sein kann. Meine Vermutung wäre - allerdings ohne jedweden Anspruch auf Korrektheit oder weitere Belege - dass man die Hülsen einfach nach Polen schicken kann. Wie gesagt, eine Vermutung, keine Behauptung. [Nebenbei die AWV ist ganz unterhaltsam, wie z.B. der Abschnitt "Besondere Beschränkungen gegen Osama bin Laden, Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und die Taliban sowie andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen sowie zur Bekämpfung des Terrorismus"] Dann gibt gibt es in der Endbenutzersenke natürlich auch noch die (von Dir schon angesprochenen) auf polnischer Seite vorherrschenden Bestimmungen. €: Guter Hinweis.
  10. Vielleicht aufgrund des Umstandes, dass Aus- und Einfuhrbestimmungen grundsätzlich nullkommanichts mit dem waffenrechtlichen Status selbst zu schaffen haben? Gehäuse für AR-15-Systeme sind beispielsweise auch freie Teile, aber trotzdem ausfuhrgenehmigungspflichtig. Und so sind auch Matrizen, Hülsen und Geschosse ausfuhrgenehmigungspflichtig, obwohl sie keiner Beschränkung durch das WaffG unterliegen. Ansprechpartner auf deutscher Seite ist das BAfA in Eschborn. Zumindest für alles, was das EU-Gebiet überschreitet (aber im Einzelfall auch für den Transfer innerhalb der EU) gibt es gar lustige Vorschriften. Das hilft natürlich jetzt für die Eingangsfrage (Hülsen -> Polen) erst einmal wenig, erläutert aber, warum man das Ganze doch etwas differenzierter betrachten muss.
  11. Wenn man alle waffenrechtlichen Schnitzer, die in Waffenmagazinen vorkommen, auflisten wollte, könnte man eine eigene Zeitschrift herausgeben. Es finden sich regelmäßig Aussagen, die sich alles andere als Ernst nehmen lassen. Abhaken und fertig...
  12. Tu Dir den Gefallen und lies genau diesen Thread von Anfang bis Ende. Die Zeiten, in denen ich immer alles dopplet und dreifach geschrieben habe, sind nämlich definitiv vorbei. Es steht darin genau beschrieben, dass es einen Unterschied macht, ob man eine Langwaffe im Kurzwaffenkaliber mit Munitionserwerb besitzt oder nur Munition für Langwaffen erwerben darf. Denn wie überall im Waffenrecht kommt es auf die dezidierte bzw. ursprüngliche oder originäre Zweckwidmung an (das ist so ähnlich wie beim Tierabwehrspray, welches grundsätzlich auch bei Menschen funktioniert, aber mit ebensolcher Zweckwidmung eine verbotene Waffe wäre) - und eben nicht auf die Tatsache, ob es vielleicht auch Langwaffen im Kurzwaffenkaliber oder umgekehrt gibt.
  13. HwaffMunMtBek 2000, veröffentlicht im Bundesanzeiger 2000, Nr. 38a. Der geneigte Leser des Waffenrechts findet den Verweis darauf beispielsweise in § 1 BeschussV (sowie in der Anlage zur BeschussV) und in § 2 BeschussG. Warum geht Ihr nicht zu Eurer Behörde und lasst Euch diese Quelle geben, die Mitarbeiter dort müssten über sie verfügen und sollten von deren Existenz Kenntnis haben. Eigentlich werden sie auch für solche Dinge bezahlt.
  14. Auch wenn wir genau dieses Thema schon 1000x hatten und es auch schon 1000x richtig beantwortet wurde (ich war mal so frei und habe nur die Beiträge von mir herausgesucht, natürlich haben zahlreiche andere Leute, auch hier im Thread, die korrekte Antwort schon gegegen) http://forum.waffen-online.de/index.php?s=...t&p=1106152 http://forum.waffen-online.de/index.php?s=...t&p=1610524 http://forum.waffen-online.de/index.php?s=...t&p=1526036 http://forum.waffen-online.de/index.php?s=...t&p=1281618 http://forum.waffen-online.de/index.php?s=...t&p=1165172 http://forum.waffen-online.de/index.php?s=...t&p=1164627 http://forum.waffen-online.de/index.php?s=...t&p=1039607 http://forum.waffen-online.de/index.php?s=...t&p=1033672 ... auch wenn das also so ist und die korrekten Antworten dabei waren, so ist dies im Endeffekt einfach ein Forum. D.h. selbst dann, wenn eigentlich alles gesagt ist, wirst Du nicht verhindern können, dass irgendjemand seinen Senf noch dazu gibt (so wie jetzt) oder auch eine falsche Antwort schreibt. Das Thema an sich ist einfach. Der § 13 (4) AWaffV ist diesbezüglich wirklich einschlägig. Man muss ihn nur lesen. Warum es bei dieser Frage immer und immer wieder Konfusionen gibt? Keine Ahnung. Das ist so, wie beim § 6 AWaffV - auch der ist trivial und trotzdem wirft er immer wieder die gleichen banalen Fragen auf. Das ist halt so. Irgendwann halten diejenigen, die sich mit dem Zeug auskennen allerdings einfach die Finger still, weil sie es leid und müde sind. €: Is sich nix Verwaltungsvorschrift! Is sich Verordnung zum WaffG!
  15. Das ist schon richtig, nur gibt es dort keine Spezialregelung für KW-Munition, die der allgemeinen Vorschrift des § 10 WaffG vorgehen würde, wie es bei der Munition für Langwaffen nach § 13 (5) der Fall wäre. Es ist dabei völlig gleichgültig, ob die Erlaubnisvoraussetzung des Bedürfnisses (§ 4 (1) Nr. 4 WaffG) als gegeben angesehen wird, weil das ja gerade noch keine Erlaubnis ist. (also nachlösen.)
  16. Erklärung (für Jäger nur bei KW-Munition, klar): Wenn die Behörde so kulant war und einen MES-Stempel mit dem Voreintrag in die WBK geklopft hat und der Händler die Waffe eingetragen hat, dann darf Munition erworben werden. Allein nutzt auch ein vorhandener Munitionserwerbsstempel noch nichts- solange nur der Voreintrag, aber noch keine Waffe in der WBK steht, ist keine Möglichkeit zum Mun-Erwerb auf Grundlage der WBK gegeben. Die etwaige Idee, auf den § 12 (2) WaffG zu verfallen, scheitert - beim Kauf auf Erwerbsberechtigung (Voreintrag) - an den nicht gegebenen Voraussetzungen. (Dass sich wieder der eine oder andere finden wird, der im Zweifel schreibt "mein Händler hat aber..." und "mein Sachbearbeiter hat gesagt..." ist auch klar. Oben steht die formal korrekte Regelung). Diese Umstände haben aber mit dem abstrusen VG-Urteil gar nichts zu schaffen (das gilt auch für den zweiten Punkt, denn "mit ohne" irgendwie geartete MEB ist halt nicht).
  17. Ich würde mir einfach die Erwerbsberechtigung eintragen lassen, denn selbst nach dem von 2nd_Amendment ins Rennen geworfenen - und zugegebenermaßen recht merkwürdigen Urteil - gibt es in dem Fall vom VG Berlin (jaja, ich weiß, es ist ein bisserl sarkastisch formuliert) gearde keine Erwerbsmöglichkeit auf JS. Vielleicht macht sich der eine oder andere mal die Mühe, den Sermon (also das oben so gelobte Urteil) zu lesen und denkt erst dann darüber nach, wie er die Sache "sehen mag". Denn die folgenden, doch wesentlichen Passagen werden vom Benutzer 2nd_Amendment (wohlweislich?) nicht zitiert: Jetzt kann man sich überlegen, ob man mehr der Auffassung des Poliziepräsidenten oder der des VG folgen will. (Und eigentlich bin ich ein Volldepp in den Schmarrn doch noch Energie investiert zu haben)
  18. Bist Du in der Lage, zu begreifen, dass es hier überhaupt nicht um die 3. WaffV geht??? Hast Du den obigen Post gelesen? Das ist ja alles schön und gut. Nun gibst Du dem Fragensteller bitte schnell noch die Garantie, dass auch das für Ihn zuständige VG das so handhaben wird und alles ist gut. Siehe: In Zukunft sollte man vielleicht in Threads dazu schreiben, ob nur kommodierende oder auch wahrhaftige Antworten gewünscht sind. Ich gehe für die Zukunft von ersterem aus. Schönen Tag noch!
  19. Wie schon gesagt: Alles andere ist mehrfach benannt und ich möchte hierauf auch keine weiteren Kapazitäten verwenden.
  20. Die Maßtafeln gehören mitnichten zur genannten Dritten Verordnung (auch nicht zur Neufassung vom 02.09.1991) - es wird dort lediglich auf sie verwiesen! Dies wird auch bereits aus dem recht trivialen Umstand ersichtlich, dass die aktuellen Maßtafeln im Jahr 2000 veröffentlicht worden sind. Da wohl auch auszuschließen ist, dass die Autoren der alten Verordnung Zeitreisende waren, die schon 1976 bzw. 1991 auf Tabellen, die erst im Jahre 2000 gültig wurden, verwiesen - bzw. diese aus der Zukunft mitgebracht und in die Verordnung eingepflegt - haben, muss es wohl eine andere Bewandtnis mit den Maßtafeln haben. In diesem Zusammenhang stellt sich mir auch die Frage, ob es eigentlich erforderlich ist, dass Du regelmäßig Falschinformationen unter Deine Beiträge mengst? Bei der Systematik unterstelle ich absichtliches Nebelkerzenwerfen. Ist das ein Spaß oder ein Test, ob die Leute hier komplett bescheuert sind? Ansonsten sind die Maßtafeln - wenn auch schon länger nicht mehr aktualisiert - lebendig wie eh und jeh. § 1 BeschussV § 2 BeschussG Anlage BeschussV Und was hat das mit der angeblich nicht mehr gegebenen Validität Maßtafeln zu tun? (Es steht doch bereits in § 2 des BeschG und in § 1 der BeschussV etwas ganz anderes, als Du mit diesem Beitrag suggerieren willst). Was Du gemacht hast, ist einfach eine Stelle sachfremd und kontextbefreit zu zitieren. Ja nee, ist klar. Veräppeln kann ich mich selber. Das kannst Du gerne so sehen. Wo Du Deinen Glauben gelssen hast, dort wirst Du ihn im Bedarfsfall sicher auch suchen können. Es gibt zwei verschiedene Wege die Welt zu betrachten ("zu sehen"): Die erste, recht populäre Herangehensweise besteht darin, mit dem Anspruch an die Sache heranzugehen, nur opportune Dinge der Selbstbestätigung zu finden, die den eigenen Wohlfühlfaktor steigern. Diese Methode sucht nach Informationen, welche mit den eigenen Wünschen und Erwartungen konsistent sind und somit ein Weltbild mit vor allem therapeutischen Wert schaffen. Sie gründet in der Zuversicht, dass im Kern aller Dinge etwas liegt, was das eigene Selbst bestätigt. Mit diesem Ansatz betrachtet z.B. der Vatikan die Welt - beispielsweise war er auch der Anlass des Disputes mit Galileo Galilei. Es war auch genau dieser Ansatz, der die anglikanische Kirche und Charels Darwin im viktorianischen Zeitalter aneinander geraten ließ. Die zweite Methode, die Welt zu erkennen beruht darauf, mit scharfem, klarem Blick und Verstand an die Sache heranzugehen. Diese Vorgehensweise macht keinen Unterschied, ob das, was man findet im Endeffekt angenehm oder behruhigend ist oder sonstwie der Selbstbestätigung dient. Sie verliert sich nicht darin, nur das persönlich Opportune zu finden. Interessant ist nun, dass wir zum einen die Verwendung von Methode 1 zwar immer wieder unseren Feinden vorwerfen aber selbst ebenfalls danach handeln. Zum anderen wird man sich als systematischer Anhänger der Methode 1 auch die Frage gefallen lassen müssen, ob man denn überhaupt an wirklichen Einsichten interessiert ist, oder ob es vielleicht lediglich darum geht, den eigenen Wohlfühlfaktor zu steigern. Es versteht sich von selbst, dass Letzteres nicht zur Wahrung des Anspruchs der Seriosität bzw. Wahrhaftigkeit geeignet ist. Einjeder mag jetzt seine persönliche Ideologie mit den dazugehörigen Glaubenssätzen wählen.
  21. Nö. Der Wortlaut des § 13 bezieht sich auf Munition für Langwaffen. Um welche Munition es sich dabei handelt, wird in den amtlichen Tabellen (HwaffMunMtBek 2000, BAnz 2000, Nr. 38a) festgelegt. (Hier war nach einer sachlich korrekten Antwort gefragt und nicht nach dem trivialen Umstand, dass es auch Langwaffen im Kurzwaffenkaliber gibt und wie diesen Umstand vielleicht eine lokale untere Waffenbehörde - regional unterschiedlich, mit mehr oder weniger Sachkenntnis - würdigen mag oder auch nicht.)
  22. Richtig. Die formal korrekte Antwort findet sich in der genannten einschlägigen Quelle. Das Urteil ist imho sachlich falsch. Für ein VG ist das aber nicht besonders ungewöhnlich.
  23. Die Pointe ist, dass das WaffG eben nicht für Kriegswaffen gilt, weshalb es auch keine Verbotsmerkmale geben kann, die man auf Grundlage des WaffG irgendwie heilen könnte: Anlage 1 zum WaffG: Das WaffG gibt einfach keine Handhabe, irgendwelche Merkmale zu beseitigen. Weil dazu schlichtweg keine Verbotsmerkmale auf Grundlage des WaffG existieren. Irreführend ist er, überflüssig nicht. Er ist nur semantisch "stark suboptimal" ausgestaltet. Der Punkt sagt beispielsweise Folgendes: Fällt - irgendwann in 200 Jahren - die MP5 aus der Kriegswaffenliste, weil ein neuer Stichtag (Datum) eingeführt wird, so wird sie zur Verbotenen Waffe nach WaffG (da Vollautomat - SFA auch, da leicht umbaubar). Fliegt dagegen das Barrett M82 aus der Kriegswaffenliste, so wird es zu einer zivil erwerbbaren Waffe, da es sich um einen reinen HA handelt. Das ist die Aussage des schlecht formulierten Passus. Nicht mehr, aber auch nicht weniger.
  24. Ein derartiges Erlaubnisdokument existiert nicht (mehr). Es gibt eine Kriegswaffenerlaubnis vom BMWi und ein Kriegswaffenbuch, in dem das Zeug zu führen ist. AFAIK war das eine lediglich telefonsiche Aussage (m.E. nur getätigt, um ein "starkes Gefühl von Dringlichkeit" zu erzeugen). Also irrelevant. Ich frage mich auch, warum man unter deratigen Umständen dort anruft. Leute, alles was einem irgendwo am Telefon erzählt wird, ist im Zweifel voll für die Tonne!!! Genau so verhielt es sich imho in diesem Fall. Gar keine. Nope. Nein. Siehe oben. Wie soll einem auch eine WBK ein Recht auf Dinge einräumen, die gar nicht unter das WaffG fallen (das WaffG gilt für Kriegswaffen überhaupt nicht, und die zuständige Behörde ist auch nicht irgendeine untere Waffenbehörde oder das BMI, sondern das BMWi und eventuell noch das BAFA). Vornehmlich wie immer: Die Zweckwidmung. D.h. vorrangig: Wenn als solche hergestellt und/oder bei militärischen Verbänden so eingeführt. Allerdings zeichnen sich MPs i.d.R. durch ein geschlossenes Systemgehäuse quasi nach Art eines verkleinerten konventionellen automatischen Gewehrs aus. Schon deswegen hängt das Glock-Beispiel unten schief. Nein. Die Erläuterungen zur Kriegswaffenliste dokumentieren unter Textziffer 27: Na ja, die MP5 FS war eine, ging aber wohl nur in die USA. Sie dürfte außerdem aufgrund von VA-Teilen gegebener, leichter Umbaubarkeit unter den Verbotstatbestand der Anlage 2 zum WaffG, Textziffer 1.2.1, fallen. Das sind beides keine eindeutigen Kriterien. Beispiele gefällig? Das HK33 ist ein Sturmgewehr, die HK53 eine Maschinenpistole. Beide haben das Kaliber 5,56x45 mm NATO. Die MP5 gibt es werksmäßig auch als Modell MP5 SFA mit semi-Abzugsgruppe. Trotzdem ist das Ding eine Kriegswaffe, trotzdem ist es eine MP. Na ja. Veröffentlicht wurde dieser Beschied ja schon anno Tobak im Bundesanzeiger. Nur findet er sich eben erst jetzt auf der Website des BKA. Neu ist der also schon lange nicht mehr. Und ja, die TP9 (TSPA2) entspricht - bis auf die (fest installierte und nicht tauschbare Abzugsgruppe) eigentlich einer MP9. Das Wesentliche aber ist, dass sie einer zivilen Fertigungslinie (organisatorisch getrennt) entsammt. Sie unterliegt damit einer anderen Zweckwidmung und ist keine Kriegswaffe (das Kriterium "Vollautomat" hat mir dem Kriegswaffenbegriff übrigens erst einmal gar nichts zu tun). Das klingt doch irgendwie recht komisch, nicht? Ist es auch. Denn ein Verlust der Kriegswaffeneigenschaft tritt nur noch ein, wenn die Waffen von der Kriegswaffenliste gestrichen werden. Dann sind es aber eben keine Kriegswaffen mehr. Die Formulierung in der Anlage 2 ist somit hochgradig irreführend. Ein Verlust der Kriegswaffeneigenschaft durch Umbau ist nach geltendem Recht nicht mehr möglich. Selbst "unbrauchbar gemachte Kriegswaffen" bleiben Kriegswaffen mit Sonderstatus, siehe z.B. Verordnung zum Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen. Ein Verlust der Kriegswaffeiegenschaft ist nurmehr durch eine Änderung der Kriegswaffenliste möglich und genau das meint die Anlage 2 unter Punkt 1.1 des Abschnitts 1: Fällt das Gerät aus der Kriegswaffenliste, mutiert es automatisch zur verbotenen Waffe, es sei denn es handelte sich schon immer um einen Halbautomaten. Die Pointe ist, sobald das passiert ist das Trum schlicht keine Kriegswaffe mehr (darum auch der Begriff "Verlust der KW-Eigenschaft"). Deshalb ist die Aussage "Nach Anlage 2 Abschnitt 1 Punkt 1.1 sind Kriegswaffen sehr wohl erwerbbar (=nicht verboten)" schlichtweg falsch.
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