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knight

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Alle Inhalte von knight

  1. In Antwort auf: Tinnitus läßt grüßen. Ganz genau! Der Kamerad sollte es sich gut überlegen, ob er wegen ein paar coolen Minuten (boah ist das ein Kerl, schießt die 50AE ohne Gehörschutz!) sein ganzes Leben mit einem ekelhaften Piepsen, das ihn Tag und Nacht begleitet, verbringen möchte. Da kann man gar nicht genug vergeben. bye knight
  2. Ich würde es nicht tun. Alleine schon aus Haftungsgründen. bye knight
  3. Hinzu kommt noch, dass Vereine (oder Einzelschützen), die keinem anerkannten Verband angehören, sich um die meisten Anforderungen des §15 WaffG nicht kümmern brauchen..... bye knight
  4. In Antwort auf: Bitte nicht jeden 2. Tag einen neuen Thread zur BDS-Anerkennung. Und wie isses nu mit der DSU-Anerkennung? bye knight
  5. knight

    Kleiner Waffenschein

    In Antwort auf: Der Eintrag einer spezifischen Waffe in den KWS ist somit Humbug in Reinkultur. Ach Sachbearbeiter! Nun zeig' doch mal etwas mehr Verständnis für deine Kollegen! Die tragen den Kinderwaffenschein auf dem blauen echten Waffenschein ein (wie du sicher auch). Und was meinst du, was ein deutsches Beamtengehirn macht, wenn es zur Zeile "Waffennummer" auf dem Formular kommt bye knight
  6. In Antwort auf: Der Laden ist besser als sein Ruf Ich hoffe du hast Verständnis dafür, dass ich nach dem Lesen deines "Fallbeispiels" - ganz ehrlich gesagt - zu genau der gegenteiligen Meinung komme. Sag mal, angenommen ein Polizist fährt mit dem Zug gerade zur Arbeit und hat seine Waffe dabei. So wie ich die Bestimmungen hier vorgefunden habe, konnte ich nicht erkennen, dass die Bahn zwischen behördlichen Waffenträgern (außer Dienst), waffenrechtlich legalem Waffentransport bzw. Führen und illegalem Waffentransport bzw. Führen einen Unterschied macht. Frage: Geht die Bahn und gehen die Kollegen des Polizisten mit ihm genauso um, wie mit dem Schützenkollegen aus deinem "Fallbeispiel"? So, und hier noch der Vollständigkeit halber die Info, dass die Beförderungsbedingungen meines Nahverkehrsbetreibers den legalen Transport von Schusswaffen zulassen. Alleine das zeigt schon, wie "gefährlich" der Eingriff in den Schienenverkehr tatsächlich ist. bye knight
  7. knight

    Kleiner Waffenschein

    In Antwort auf: 1. Wenn man genug Geld für so was hat bestenfalls für leidenschaftliche Dokumentensammler (haben Kunden hier sogar schon so geäußert) 2. Okay, dann mach mal alle Führerscheine, die Dir noch fehlen und besuche alle Volkshochschulkurse, die zur Zeit angeboten werden... 3. Klar, im Kriegsfall ist der Besitzer eines Kinderwaffenscheins klar im Vorteil. Eines Tages geht es in die nächste Runde zum Waffengesetz. Und dann wird die Erlaubnis zum Führen von Schreckschusswaffen vielleicht an viel strengere Maßnahmen gekoppelt als heute oder vielleicht sogar ganz verboten. Dann wird es viel schwieriger sein, mir meinen rechtsgültigen Kinderwaffenschein abzuerkennen, als mich über strenge Regeln einfach am Erwerb der entsprechenden Erlaubnis zu hindern. bye knight
  8. In Antwort auf: Die Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) sieht laut §16 (2)b vor, daß der Tarif (und das sind die sog. Beförderungsbedingungen) bestimmt, welches Gepäck nicht in Personenwagen mitgeführt werden darf. M.E. wieder eine eindeutige Regel. Bin gespannt, was nun wieder dazu diskutiert wird. Und ich meine mich zuerinnern, daß dieser Tarif nicht einfach so von der DB zusammengeschustert und in Umlauf gebracht werden darf, sondern von staatlicher Seite vorher abzusegnen ist (meine ich, ist aber schon sehr lange her, daß ich mich darüber unterhalten habe). Das besagt jetzt nur, dass die Beförderungsbedingungen rechtmäßig zustande gekommen sind, was aber eh nicht angezweifelt wurde. Es besagt jedoch nicht, dass sie auch inhaltlich rechtmäßig sind und da bleibe ich bei meinen Zweifeln. Mit deinem Argument könnte die Bahn auch bestimmen, dass leere CD-Hüllen nicht in Personenwagen mitgeführt werden dürfen. Sie setzt einfach einen passenden Tarif auf und beendet alle unpassenden. Außerdem erklärst du nicht, weshalb in Nahverkehrszügen die Beförderungsbedingungen den Transport von Schusswaffen zulassen, im Fernverkehr jedoch nicht (nach den hier geposteten Zitaten). Aber letztlich ist es mir eh so gut wie egal da ich sowieso so gut wie nie Bahn fahre. Heute bin ich außnamsweise mal wieder und das hat mir schon grad gereicht. bye knight
  9. In Antwort auf: 1. Schusswaffen sind generell von der Mitnahmepflicht der Bahn ausgeschlossen. So wie der Text da steht gilt das auch für Polizisten / BGS. Letztlich bleibt natürlich noch die Frage, ob die Bedingungen in diesem Punkt nicht gegen geltendes Recht verstoßen. In der Privatwirtschaft gilt zwar Vertragsfreiheit, aber eben auch nur auf Basis der Gesetze. bye knight
  10. knight

    Kleiner Waffenschein

    Sicherlich sind die Kosten von 50,- EUR für einen Kinderwaffenschein relativ hoch und das Geld kann man sich sehr sinnvoll auch in andere Dinge anlegen. Allerdings gebe ich drei Dinge zu bedenken: 1.) Man weiß nie wozu es mal gut ist. 2.) Was man hat, das hat man. 3.) Wer weiß, was noch kommt. bye knight
  11. In Antwort auf: soweit [...] nicht gegen geltendes Recht verstoßen oder sittenwidrig sind. [...] Sag' ich doch die ganze Zeit. bye knight
  12. In Antwort auf: Das Verbot des Waffentransports ist ganz klar und auch für geistig Minderbemittelte verständlich geschrieben und muß nicht eignes nochmal unter Verwendung von Winkelzügen zu umgehen versucht werden. [...] Wer glaubt sich nicht an die Regeln halten zu müssen, wird den kürzeren ziehen! Jetzt verstehe ich dich aber nicht. Selbstverständlich muss sich auch die Bahn bei der Erstellung ihrer Beförderungsbedingungen an die Regeln (sprich Gesetze) halten. Wenn sie das nicht tut, wird sie den kürzeren ziehen - um dich mal zu zitieren. Von daher muss es erlaubt sein die Frage zu stellen, ob das Waffentransportverbot in den Beförderungsbedingungen rechtens ist. Das hat nichts mit Winkelzügen zu tun, sondern schlichtweg mit "an die Regeln halten". bye knight
  13. knight

    Kleiner Waffenschein

    In Antwort auf: Ich weiß nicht, wie das mit dem Zollgrenzbezirk ist (muß zu meiner Schande gestehen, daß ich mich mit den Befugnissen meiner Kollegen von der anderen grünen Fakultät nie so genau auseinandergesetzt habe), aber im BGSG dreht es sich jedenfalls um einen exakt 30 km breiten Streifen längs der Grenze, der unabhängig von irgendwelchen Landkreis- oder sonstigen Grenzen verläuft. An bestimmten Seegrenzen wurde der mittlerweile auch schon auf 50 km erweitert. ??? Ich dachte, der sei abgeschafft? Früher stand an den Ortsschildern der betroffenen Orte immer "Zollgrenzbezirk" drunter. Aber bei den Orten, bei denen ich das gesehen habe, steht es heute nicht mehr drunter. bye knight
  14. knight

    Kleiner Waffenschein

    In Antwort auf: Im Klartext: ich kann dein ganzes Auto durchsuchen, weil das Kriminalitätslagebild das immer hergibt. Nim's bitte nicht persönlich, aber musst du es auch wieder einräumen, wenn du nichts gefunden hast? bye knight
  15. knight

    Kleiner Waffenschein

    In Antwort auf: Legitimiert mich vielleicht meine WBK oder mein Jagdschein evtl. das Teil zu führen ? Nein, du bist aber beides los, wenn du keinen Kinderwaffenschein hast. bye knight
  16. In Antwort auf: minimum ordnungswidrigkeit Langsam langsam. So wie ich das sehe - aber da kann ich falsch liegen - sind die Beförderungbstimmungen der Bahn sowas wie AGBs. Ein Verstoß dagegen kann aber keine Owi sein, dazu müssten sie vom Gesetzgeber erlassen sein. Außerdem ist für mich auch noch die Frage, ob diese Beförderungsbestimmungen in diesem Punkt überhaupt wirksam sind, da die gesetzlichen Vorschriften hierzu nicht so streng sind. Guckst du hier. Insofern könnte man schon argumentieren, dass du die gesetzlichen Vorschriften einhälst und die Bahn demnach eine Beförderungspflicht hat - wie es ja auch teilweise in dem oben verlinkten Thread passiert ist. Fazit: Die Beförderungsbedingungen der Bahn sagen nein, die gesetzlichen Vorschriften sagen ja, ob es nun dennoch nicht erlaubt ist, wird man erst wissen, wenn man die Bahn gebeten hat, die Beförderungsbedingungen zu ändern oder sie erfolgreich verklagt hat, die Beförderungsbedingungen zu ändern. bye knigt
  17. In Antwort auf: Bevor ihr euch über das Thema "Führen von Munition" zerredet... Was ist so schlimm daran, wenn man aus welchem Grund auch immer, ein paar Patronen mit sich führt (z.B.in der Tasche vergessen,...)? Was kann man bitte damit anstellen, wenn man nicht das passende Eisen dazu dabei hat? Zäpfchen? Jemanden damit bewerfen? Es gibt durchaus den Grundsatz, dass,wenn etwas nicht explizit verboten ist, es erlaubt ist, oder? Meiner bescheidenen Meinung nach hast du völlig Recht. Allerdings erinnere ich mich dunkel daran, dass das FWR davor gewarnt hat (kann aber auch jemand anderes gewesen sein), Munition "einfach nur so" zu transportieren. Hintergrund war wohl, dass mal jemand in eine Kontrolle kam und die Munition gefunden wurde. Daraus hat man ihm dann einen Strick gedreht von wegen nicht sicherer Aufbewahrung. Man ist wohl davon ausgegangen, dass der Besitzer die Munition in der Jackentasche (oder wo auch immer) vergessen hatte und die Munition erst wieder bei der Kontrolle aufgetaucht ist. Vielleicht ist dann auch noch eine dumme Bemerkung des Besitzers gefallen "ach da is die" oder "ups, die habe ich schon lange gesucht" und dann war Essig. bye knight
  18. In Antwort auf: Wenn ich das WaffG so lese, kann ich eigentlich nur aus § 13 (Überschrift Führen und Schießen zu Jagdzwecken) und sinngemäß aus dortigem Abs. 6 WaffG für den Jäger ableiten, dass auch die Munition von der Regelung umfasst ist. Das sehe ich (natürlich ) anders. "Führen und schießen" sagt noch lange nichts darüber aus, ob das "Führen" sich auf die Munition bezieht. Der Text des Abs 6 bezieht sich explizit nur auf Waffen. In Antwort auf: § 12 hilft mir auch nicht weiter. Bleibt mir also nur noch Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, nach welchem für Munition ja Erlaubnispflicht bestünde, wenn diese nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt sind. So, in der Nummer 3 dort (erlaubnisfreies Führen) steht schon wieder nix von Munition. Da steht ja auch nix davon, dass man eine Waffe in seiner Wohnung nur mit Erlaubnis "führen" darf. Das müsste deiner Logik zufolge ja auch in irgendeiner Form entweder genehmigunspflichtig oder irgendwo im Gesetz freigestellt sein. Nee, der Umgang ist über den MEB abgedeckt. Für bestimmte Formen des Umgangs sind über die MEB bzw WBK hinaus weitere Genehmigungen erforderlich (z.B. Herstellung, Führen außerhalb von blah blah blah, Öffentliche Veranstaltungen, Verbringung, Import, Export und was weiß ich noch alles. Sorum muss man das lesen. In Antwort auf: Ich weiß, der Haken ist, dass ein Waffenschein nur für das Führen von Waffen ausgestellt werden kann - aber ihr müsst doch zugeben, dass die Sache mit dem Führen von Munition eigentlich nicht so ganz koscher ist... Das mit dem nicht ganz koscher ist schon mal ein guter Einstiegspunkt, wenn man sich mit dem WaffG beschäftigen will. bye knight
  19. In Antwort auf: Deshalb bin ich auch für Knight´s Auszug aus der Bundesdrucksache immer noch dankbar Gern geschehen! WIR sind die Waffenlobby. Und wir sind viele! bye knight
  20. In Antwort auf: Was ist nun, wenn ich die Waffe mit auf eine Wochenendhütte oder mit zu einem Bekannten zum Trockentraining nehmen will und was ist in diesem Fall mit der Munition? Trockentraining sollte vom Bedürfnis umfassten Zweck abgedeckt sein. Für das "Führen" bzw. Transportieren von Munition gibt es keine Einschränkungen - hier kommt es nicht auf den Zweck an. bye knight
  21. Mach' dir mal keinen Stress und wenn deine Fürsten dir unnötig Stress machen, suchst du dir einen vernünftigen Verein => http://www.d-s-u.de bye knight
  22. In Antwort auf: Man muss kein Mediziner sein, um sich vorstellen zu können, was passiert, wenn die Kiddies sich damit gegenseitig beschießen, und die Augen getroffen werden. Das Tragen von Schutzbrillen wäre hier dringend angesagt; Augenärzte und die Krankenkassen werden solche "Spielzeuge" mit bis zu 0,5 Joule in der Hand von Kindern vermutlich nicht gutheißen? Ich gebe dir ja Recht, dass die Dinger nicht ganz ungefährlich sind. Aber das ist noch kein Grund, jeden Bereich des Lebens bis aufs Letzte per Gesetz zu regeln. Messer, Schere, Gabel, Licht - sind für kleine Kinder nicht. Und solche Softairs halt eben auch nicht. Was passiert eigentlich, wenn ein Kind einem anderen Kind mit der Gabel oder einem Malstift ins Auge sticht? Ist das weniger gefährlich? Ist es ähnlich gefährlich? Ja? Warum schreit denn dann keiner nach einem Totalverbot von Gabeln oder Stiften? Letztlich sollte man die Kirche im Dorf lassen. bye knight
  23. In Antwort auf: Hast Du jetzt automatisch eine MEB für alle möglichen Lang.- und Kurzwaffenkaliber? So lese ich das, wenn man die Worte "oder Munition" so interpretiert, wie von mir in der zweiten Alternative beschrieben. Ach ja, das neue Waffengesetz ist ja so viel klarer? Könnte zu dem Thema bitte jemand was schreiben, der mehr Ahnung von Jura hat als ich? Ich lese ja nur, was da steht und werte das ganz bescheiden aus..... bye knight
  24. In Antwort auf: Also halt nochmals: der Schlüssel der Antwort liegt in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 des WaffG: Der Umgang, ausgenommen das Überlassen, mit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 bis 4) und der dafür bestimmten Munition bedarf der Erlaubnis, soweit solche Waffen oder Munition nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt sind. In Unterabschnitt 3 sind die Schusswaffen oder Munition aufgeführt, bei denen die Erlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen erteilt wird. Hhhmmm.... da stellt sich für mich echt die Frage, wie das zu lesen ist - besonders die Worte "oder Munition". Wenn für eine freigestellte Waffe trotzdem noch die Munition extra freigestellt werden muss, dann kann man nicht über diesen Abschnitt argumentieren, da der Umgang mit Munition für diese WS nicht explizit von der Erlaubnispflicht freigestellt ist. Ist jedoch grundsätzlich die Munition für eine Waffe (bzw. WS) von der Erlaubnspflicht freigestellt, wenn der Umgang mit einer Waffe (bzw. das WS) von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, so ergibt sich hieraus auch der erlaubnisfreie Erwerb der Munition zu einem WS. Darüber hinaus ergeben sich aber weitere ungeahnte Möglichkeiten : Um das "Überlassen" müssen wir uns hier vorerst keine Sorgen machen, denn überlassen bedeutet jemand anderem die tatsächliche Gewalt einräumen. Wenn man sich im Folgenden auf den Handel beschränkt, dann sollte man davon ausgehen, dass dieser eine Erlaubnis zum Überlassen hat.... Da im Unterabschnitt 2 Nr. 2 der Erwerb von kalibergleichen oder kleineren Wechselsystemen und Wechselläufen von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, bedeutet dies ja auch, dass der Umgang mit der dafür bestimmten Munition von der Erlaubnispflicht freigestellt ist. Es kommt also noch nicht mal darauf an, dass man selbst tatsächlich ein entsprechendes WS oder einen WL besitzt! In der Konsequenz bedeutet das, dass man mit einer WBK und darin eingetragener Pistole .45 ACP - jedoch ohne dafür eingetragene MEB - Munition im Kaliber 9mm erwerben darf Denn der Erwerb eines Wechselsystems 9mm Luger ist nicht erlaubnispflichtig. Da der Umgang mit dem WS nicht erlaubnispflichtig ist, ist auch der Umgang mit der dafür bestimmten Munition nicht erlaubnispflichtig. Tja, jetzt weiß ich auch nicht mehr weiter bye knight
  25. In Antwort auf: Mensch Knight ich bewundere Dich. bye knight
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