Smithy
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In Antwort auf:Im Schwäbischen nennt man so etwas "Nägel mit Köpfen machen" -ist das genaue Gegenteil von "nachhaltig und wiederholt Verwirrung stiften"Mouche
Naja, eigentlich haben wir das ja auf der ersten Seite schon festgestellt.
Aber erstens glaubt man halt so einer (halb)amtlichen Stellugnahme mehr und zweitens redet man dann und redet und redet und redet immer noch.......
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In Antwort auf:na und? beschäftigen die jetzt schon telekommunikationsexperten?
ANGEBLICH ja, sonst müsste ich meinen Rechner nicht hinbringen wenn ich gegen einen Dialer ect. vorgehen will.
FRAGEN kannst Du ja evtl. jemand anders. Aber eine Anzeige machen kannst Du nur bei der Kripo
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In Antwort auf:Wenn die "Auflegen" Taste betätigt wird, ist hängen im Schacht.Das, was da beschrieben wird, ist m.E. technisch nicht möglich.
Stammt aber WIRKLICH von unserer Dorf-Kripo
Es kann zwar sein dass ich (wir) es "technisch" nicht richtig verstanden haben aber die Auskunft selbst war schon so.
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In Antwort auf:(Der Anrufer selbst hat keineMöglichkeit,den Anrufzu beenden.) Zitat.Wieso nicht? Akku rausnehmen!
Wie ein Bekannter schmerzlich erfahren hat hilft selbst das nicht immer.
Die Kripo (er hat Anzeige erstattet) hat das so erklärt dass der Angerufene bzw. dessen "Netzbetreiber" (ist jetzt auch nicht richtig; der halt der mit der Nummer betrügt) einen "Abfragemodus" innerhalb einer gewissen Zeitspanne hat wo das System prüft ob die Verbindung noch besteht.
Wenn Du da anrufst, nach 10 sekunden auflegst oder den Akku raus nimmst, das "System" aber erst nach 2 Stunden die Verbindung als beendet meldet zahlst Du 2 Stunden.
Ist so ähnlich wie Du ja bei deinem "normalen Anbieter" auch zwischen 10 Sekunden-Takt oder Minuitentakt wählen kannst.
An die Profis: Wenn es mir einer besser erklären kann würde es mich interessieren.ICH kann es nicht besser erklären weil`s ANGEBLICH dem Bekannten so erklärt wurde und der hat´s wieder mir erklärt. Dabei weiss ich nicht ob wirs BEIDE, EINER oder gar keiner richtig verstanden hat
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In Antwort auf:A und B - Einstufungen nach VDMA 24992 definitiv nicht!Gewichtsabhängigkeit nach Anforderungen des WaffG bzw.der VO im Zusammenhang mit B gibt es nur in einem(!) Ausnahmefall: Bei über 200 Kg Gewicht oder entsprechender Verschraubung, sind im B Schrank 10 anstatt 5 KW zulässig !Wurde aber nun wirklich oft genug hier besprochen
Genau, ich wollte ja auf die DIN warten. Da diese aber nicht kommen gleich mal ein Hinweis:
MEIN B-Tresor hat nämlich
1. wie oben schon gepostet keine 200 kg
2. ganz andere DIN Nummern als von Dir angegeben.
(DIN EN ISO 9002:94) VDMA 24992
Deswegen hätte mich eine Übersicht der DIN-Normen schon interessiert
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Wenn er B hat ohne "Auflage" oder extra Hinweis dann darfst Du die bekannten 5 KW drin lagern.
Auch der Hersteller hat steht durch die Einstufung in der Pflicht und wenn er Stufe B nur durch Einbetonieren hätte müsste das wohl irgendwo dabei stehen.
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Also ich habe einen B-Tresor der KEINE 200 kg wiegt. Trotzdem ist er in der Hausratversicherung (samt Inhalt ) mit bis zu 75.000DM versichert.
Ich habe letztens im Baumarkt einen 0-Schrank mit unter 200 kg gesehen. Da war ein riesen Aufkleber dran dass er im Boden verankert werden muss.
Das heisst für mich dass das Gewicht eher waffenrechtlich eine Rolle spielt. (bin mir hier aber nicht sicher, das leite ich aus dem Aufkleber ab).
Beim versicherungsrechtlichen bin ich mir aber sicher weil´s bei der HUK so in der Police steht und mein Vertreter EXTRA in der Zentrale nachgefragt hat.
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Knight, gib´s doch auf.
Wir haben jetzt schonn 2 Sachbearbeiter die bestätigen dass das möglich ist und das SIE den Stempel draufhauen müssten (nicht wollten!!).
Wir haben auch eine gleichlautende Stellungnahme vom bayerischen Innenmisnisterium!
Leute, die dies einfach nicht zur Kenntnis nehmen weil sie sich nicht vorstellen können (versteh ich ja, ist ja ungewöhnlich) dass das so sein soll kannst Du auch nicht überzeugen wenn Du ihnen die Kopie einer WBK mit Eintrag schickst.
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Es ist ja die Freage ob er ein "Gesetz" oder (auch) einen Kommentar sucht.
Der obige Link entspricht dem GesetzesTEXT. Da gibt´s nichts zu sagen.
(Onwohl ein Kommentar manchmal natürlich auch nicht schlecht ist. Z.B. im SprengG geht´s kaum ohne)
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In Deiner HIER angegebenen Mailadresse
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@Sachbearbeiter
In Antwort auf:Der Sachbearbeiter konnte keine erschöpfende Antwort geben, meinte aber, daß die Sachkunde eines Sportschützen ausreichen würde.Zum Erwerb auf die neue gelbe Sortschützen-WBK sagte er zuerst, daß diese WBk noch gar nicht erhältlich sei, daß die Sigpi aber wohl, soweit er das auf Anhieb sagen könne, die Voraussetzungen für den Erwerb auf diese Karte erfüllen würde.Was sagst jetzt dazu . Du könntest Dich bitte sowieso mit Begriffen wie idiotisch ect. etwas zurückhalten nur weil DU anderer Meinung bist.
Aber zum letzten mal zum Thema:
Sachkunde: Warum soll jemand der für "Vollautomatische" Waffen Sachkundig ist nicht für eine Signalpistole sachkundig sein?
Zur gelben: WENN die Leuchtpistole eine Einzelladerkurzwaffe darstellt bekommt man sie auf die Gelbe. Wenn nicht, eben nicht.
Aber STUR auf die "Sportlichkeit" abzustellen ist engstirnig. Wie wir aus zig Beuspielen bewiesen haben WAR es so und ist es auch mit der NEUEN Gelben so dass die "Sportlichkeit" zwar beim ERSTausstellen eine Rolle spielt (Verbandsbestätigung) aber WEITERE Wafffen auf die GELBE hatten NOCH NIE mit der "geeignetheit" oder Sportlichkeit" einer Waffe zu tun
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In Antwort auf:gelöscht, da sowieso zwecklos.
(Ich hab´s aber schon gelesen )
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Und i mog nimmer! Wer net will der will net!
Du glaubst Dir immer nur die Beispiele raus die Dir passen. Dann sag halt was zu meinem "Sportlichen" Drilling
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In Antwort auf:Nein kabbes, hier gehts eben nicht (nur) um die Ausnahme bei Jugendlichen ! Lest doch mal richtig: "Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von...
Na da hast Du aber (ob absichtlich oder nicht) genau das Falsche hervorgehoben.
Ich seh das so dass die Ausnahme (FÜR JUGENDLICHE) gilt wenn sportlich geschossen wird. Wenn nicht sportlich, gilt die Ausnahme FÜR JUGENDLICHE nicht, was aber nicht heisst das der "Normale" Sportschütze trotzdem die Waffen des Abs. 4 kaufen darf
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@ Knight
Naja, so RICHTIG überzeugt nicht. Aber ich muss Dir natürlich helfen wenn man ganz falsche Vorschriften heranzieht.
@ Sachbearbeiter
Der §14 Abs 1 hat doch nur 2 Sätze. Und da gehts wirklich NUR um die Ausnahme bei Jugendlichen. Bei allem Verständnis, für UNSEREN Fall taugt der wirklich nicht.
Und das mit dem .50BMG: Erstens kenn ich einige die sowas auf GELBE haben (ich auch ), genauso wie den Drilling und zweitens was sagst Du denn zur obigen Auslegung unseres Ministeriums dass es nunmal KEINE Beschränkung der ART der Waffe gibt!!!!!!!
Was doch auch irgendwo wieder Sinn macht. Ist denn ein Sportschütze mit .50 BMG Einzellader gefährlicher als ein Sportschütze mit einem .22er Halbautomaten. Ist ein Sportschütze mit Leuchtpistole gefährlicher als ein Sportschütze mit einer .357er?
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Obwohl mir bei der Leuchtpistole ja auch nicht wohl wäre muss ich Knight schon recht geben. Der 14 Abs1 hat mit dem 14 Abs. 4 überhaupt nichts zu tun (hab extra nochmal nachgelesen).
Und ist sogar "ministeriell" abgesegnet. Siehe Antwort an Wolli
In Antwort auf:Sehr geehrter Herr Wolli ,das Bayerische Staatsministerium hat in dieser Angelegenheit folgendes mitgeteilt:"Zur Rechtsnatur der Waffenbesitzkarte nach § 14 Abs. 4 WaffG wird daraufhingewiesen, dass sie allgemein zum Erwerb der entsprechenden in § 14 Abs. 4WaffG genannten Schusswaffen und Munition berechtigt. Einschränkungenhinsichtlich derArtund Anzahl der Schusswaffen sind nur insoweit gegeben,als nach § 14 Abs. 2 letzter Satz maximal zwei Schusswaffen innerhalb vonsechs Monaten erworben werden dürfen."Zum x-ten: Einschränkung der Art sind nur gegeben...
Langsam glaub ich er hat recht Es geht doch nur darum ob, oder ob nicht, eine Leuchtpistole eine Einzelladerkurzwaffe ist.
Könnten wir unsere Suche darauf beschränken? Weil, schön langsam interessiert´s mich auch
Edit: Ich glaub eine Regelung hierüber ist schlichtweg vergessen worden. Schaut euch mal den § 12 an: Demnach brauch ich für eine Leuchtpistole keine Erlaubnis zum FÜHREN, brauch keine Erlaubnis zum Schiessen, brauch keine Erlaubnis zum Munitionserwerb.
Wie und wann ich das Ding jedoch bekomme steht so eundeutig im ganzen Gesetz nicht
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Hey, schaut mal. Stammt aus einem "Gelbe-WBK-Thread. Hilft euch das was?
In Antwort auf:Sehr geehrter Herr Wolli ,das Bayerische Staatsministerium hat in dieser Angelegenheit folgendes mitgeteilt:"Zur Rechtsnatur der Waffenbesitzkarte nach § 14 Abs. 4 WaffG wird daraufhingewiesen, dass sie allgemein zum Erwerb der entsprechenden in § 14 Abs. 4WaffG genannten Schusswaffen und Munition berechtigt. Einschränkungenhinsichtlich der Art und Anzahl der Schusswaffen sind nur insoweit gegeben,als nach § 14 Abs. 2 letzter Satz maximal zwei Schusswaffen innerhalb vonsechs Monaten erworben werden dürfen."Es bleibt wirklich nur die Frage ob die Leuchtpistole zu den Waffen des 14/4 gehört
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In Antwort auf:Deshalb meine Frage: Woraus geht ganz konkret hervor, daß ich als Sportschütze mit Sachkundeprüfung oder als Jäger den Schein vom DSV oder DMYV nicht benötige?
Das kommt drauf an was Du auf deiner Sachkundebescheinigung stehen hast. Wie wir in in einem anderen Thread festgestellt haben gibt´s da Unterschiede. DA hatte jemand z.B. nur die Sachkunde für Kal .22.
Wenn die Prüfbescheinigung aber allgemein genug gefasst ist sehe ich DESWEGEN wiederum keine Probleme.
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Soll ich nochmal ein bischen sticheln
Meine "Verbandsbestätigung" hat die nr. 128!!
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Aha
Aber im ernst: Ist halt so ein Problem mit der Übermittlung von "Dritten".
Kannst Du dazu was sagen ob es die Dinger nu auf Gelbe gibt?
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Also jetzt muss ich zum ersten mal unserem Sachbearbeiter zustimmen
Wenn wir sonst -in unklare Fällen- schon immer nach dem "Willen des Gesetzgebers" fragen muss man wohl wirklich sagen dass es wohl nicht dessen Wille war so ein Ding auf "Sportschützen"-WBK zu bekommen.
Übrigens hat mich mein Freizeit-Skipper-Kumpel darauf hingewiesen dass es viele (die meisten) "Leuchtpistolen gibt die gar keine "Pistolen" sind sondern "Notsignalgeräte" die wegen ihrer Brisanz nicht [nur] dem Waffen- sondern auch dem Sprengstoffrecht unterliegen.
Und da bin ICH sehr weit weg von der GELBEN.
Aber wie gesagt, ich muss nicht unbedingt Recht haben
PS. Viele davon sind noch nicht mal "Einzellader". Die meisten sollen ein "3er-Magazin" für Reserve- bzw. Kartuschen unterschiedlicher Farbe haben.
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Versteh ich das richtig? In Hessen bastelt Ihr immer noch an einem Formular während WIR schon lange einkaufen Sorry
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In Antwort auf:Für Signalpistolen Kal. 4 benötigt man einen Sachkundenachweis, der in einer Prüfung vor dem Deutschen Motoryacht-Verband bzw. dem Deutschen Seglerverband erlangt wird. Mit dem Sachkundenachweis für eine Sportschützen-WBK hat das nichts zu tun.
Nein, aber nur nicht weil die Sachkundeprüfung bei den "Schiffern" eine "abgespeckte" Version ist. Das hat mein Kumpel auch erzählt dass die mit angeboten wird. Als er dann gesagt hat dass er schon eine WBK hat haben die gesagt dass die Sachkunde damit "mehr als nachgewiesen" ist.
In Antwort auf:Neee Smithy. Was du da beschreibst ist der Regelfall, wenn du die SigPi über die grüne WBK beantragst. Die neue Sportschützen-WBK erlaubt aber den Erwerb der aufgezählten Waffen. Die Frage ist daher nur noch, ob die SigPi in eine Kategorie der Aufzählung fällt oder nicht. Konkret: Ist die SigPi eine Einzelladerkurzwaffe für Patronenmunition? Wenn ja, dann hat man mit der neuen Sportschützen-WBK die Erwerbsberechtigung.Tja, das ist die Frage. Ich will nicht sagen dass ich recht habe aber mein Kumpel, selbst Inhaber einer WBK glaubt auch nicht dran
Leider haben sie ihm die ALTE Gelbe abgenommen weil er 10 Jahre nichts gekauft hat .
Jetzt kann ich ihn natürlich auch nicht dazu bewegen "Testweise" die NEUE Gelbe zu beantragen.
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Also:
Ich hab jetzt mal den Freizeitkapitän gefragt. Du brauchst eine Sachkunde, klar. Du brauchst ein Bedürfnis, auch klar.
Das Bedürfnis kommt in diesem Fall nicht von einem Verband ect. sondern Du weist Dein Bedürfnis mit deinem Bootsführerschein in Verbindung mit einem eigenen Boot nach und Du musst auch nachweisen bzw. plausibel machen dass Du die Signalpatrone evtl. mal brauchen könntest. Im heimischen Hafen rumzuschippern reicht also nicht.
Als Ergebnis gilt also dass man mit einer Sportschützen-WBK auf keinen Fall eine Signalpistole erwerben kann. Unabhängig ob das nun ein Einzellader, eine Patronen- oder Kartuschenmunition ist.
Für den Fall des Bergführers kann ich mir vorstellen dass es deshalb auch nicht reicht ein paar Bergschuhe zu besitzen sondern am wird wohl ein paar Tourennachweise als Führer benötigen. Und selbst da wird´s wohl nicht ausreichen über die Bad Wiesseer Berge zu streifen.
Verankerung von Waffenschränken
in Waffenrecht
Geschrieben
@frankmichael
Ne ne, nix mit Übel nehmen. Im Gegenteil
Das war schon gut so. Das hast Du mich vielleicht falsch verstanden. ICH find´s nur sehr beschwerlich wenn man immer alles x-mal beweisen muss auch wenn man sich sonst sicher ist. Das DU den Elan noch hast ist ja gut und lobenswert.
Und das ist ernst gemeint.