Die Bestellung von Hülsen und/oder Geschossen z. B. aus den USA hat ja immer zwei Seiten: den Export dort und den Import hier. Meiner Rechtsauffassung als Laie nach sind Hülsen und Geschosse (sofern diese nicht dem KWKG unterliegen) ja frei erwerbbar. Dementsprechend dürfte eine Einfuhr auch zollrechtlich außer dem üblichen Obolus zur Versteuerung doch völlig uninteressant sein, oder? Da nicht erlaubnispflichtig, ist auch eine Verbringungserlaubnis nicht notwendig. Da diese Feinheiten des Waffenrechts dem üblichen unterdurchschnittlich motivierten Zollbeamten auf dem lokalen Amt wohl entgehen dürften und alles, was mit Waffen zu tun hat, zuallererstmal mit möglichen eigenen Fehlern und der entsprechenden Verantwortung hinterher im Hinterkopf angegangen werden wird, kommt da wohl eine Menge Papierkrieg oder Wartezeit auf einen zu.
Welche Rechtsvorschriften kommen denn dabei zur Anwendung? Im Waffengesetz selber steht ja nicht explizit drin, daß leere, unbezünderte Hülsen und ungesetzte Geschosse nicht erlaubnispflichtig sind und rechtlich dem Altmetall gleich stehen. Gibt es dazu irgendwas in Gesetzeskommentaren, Gerichtsurteilen oder Verwaltungsvorschriften? Gibt es ggf. andere Rechtsvorschriften, die sich dazu äußern? GIbt es zollrechtliche Bestimmungen, die das Thema behandeln? Und eigentlich müsste es doch auch beim Zoll irgendein Merkblatt oder eine Arbeitshilfe für den DAU existieren, oder? Ich wäre für jeden Tip dankbar, um sattelfest im Thema zu sein.