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ASE

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  1. Das mit der "Selbstleihe" war ja auch ein burlesques Beispiel, das verdeutlichen sollte, das es nicht die Intention des Gesetzgebers war, einem Inhaber einer Sportschützen-WBK die sportliche Nutzung seiner sportlich nutzbaren Erbwaffen zu verbieten, während nach §12 die sportliche Nutzung fremder Erbwaffen, wie auch dritten die Nutzung der eigenen Erbwaffen problemlos möglich wäre. Man würde als Eigentümer schlechter gestellt als die Nichteigentümer. Das kommt von der Fehlinterpretation, das Bedürfnis sei auf der Waffe eingeschlagen wie der Beschussstempel. Und eine Korrektur zu deine Ausführungen zum Bedürfnis: Das Bedürfnis ist definitiv nicht an der Waffe verhaftet. Es kann nur sein, das eine Waffe die Kriterien eines einer waffenrechtlichen Erlaubnis zugrundeliegenden Bedürfnisses nicht erfüllen kann. Klassisches Beispiel ist der 2-Zoll Revolver des Jägers, der nicht von diesem an einen Sportschützen verliehen werden kann, da 2-Zoll Revolver nach §6 AWaffV vom sportlichen Schießen ausgeschlossen sind. Hier könnte auch der Erbe nicht auf die sportliche Nutzung abstellen.
  2. Zunächsteinmal wie immer: Hörensagen ersetzt kein Quellenstudium wie mein Vorredner @lrn bereits richtig angemerkt hat, sollte man anstatt Meinungen( auch die von SBs..) Normen oder ggf Urteile vorweisen oder zur Grundlage der Diskussion machen, sonst rennt man nur im Kreis. Der Erbenparagraph(§20 WaffG): Damit kann das Blockiersystem entfernt werden, wenn eine WBK nach §13ff (§13 Jäger, §14 Sportschützen, usw vorliegt.) Auch nachträglich: Es gibt hier auch keine gesetzliche Grundlage Erben, welche zum Zeitpunkt der Antragstellung nach §20 bereits eine anderweitige Erlaubnis haben hinsichtlich des Blockiersystems besserzustellen als solche, welche eine Erlaubnis erst später erwerben. Was der GG hier zum Ausdruck bringt, ist, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der Erbaffen im Falle einer vorhandenen Erlaubnis erhalten bleiben soll, sonst hätte er die Blockierpflicht auch trotz vorhanderer anderweitiger WBK vorschreiben können, was er aber nicht hat. Strenggenommen dürften hier auch verfassungsrechtliche und Bürgerlich-Rechtliche Bedenken eine Rolle gespielt haben: Einem Erben, dessen originäres Bedürfnis das Eigentum zu wahren ist, mit einer Einschränkung hinsichtlich der Nutzbarkeit zu belasten, mag hinnehmbar sein. Aber dies jemand zu verweigern, der ohnehin die Erlaubnis zum Umgang mit Waffen hat(Schießen, Jagd) ist auf Grundlage von §1 WaffG nicht mehr zu argumentieren: die öffentliche Sicherheit muss durch die Einschränkung "nachvollziehbar" erhöht werden, was sie nicht wird. Bei einem Erben, der ja auch von der Sachkundepflicht befreit ist, ist das durchaus begründbar ( Keine Sachkunde -> Fremd und Eigengefährdung durch Unwissenheit denkbar), bei einem "vollwertigen" also sachkundigen Waffenbesitzer eben nicht und es wäre darüber hinaus eine Kollision zwischen Waffenrecht und bürgerlichem Recht, denn die Herrschaft des Erben über sein Eigentum würde eigeschränkt ohne Sicherheitsgewinn. Nun zur Nutzung der Erbwaffen: Der SB liegt teilweise richtig, aber er differenziert nicht richtig: Erben die keine anderweitige Erlaubnis vorweisen können als eben die Erben-WBK haben gewisse Einschränkungen bezüglich des Transports zum Schießstand. Wie aber der Waffenrechtskommentar richtig unterstreicht, sind auch Funktionstestungen der Waffe vorgesehen. Ferner ist es durchaus denkbar, das ein Erbe z.B die 12/18 mit eigenen Waffen erfüllen möchte. Letzteres wäre ggf voher mit der Behörde abzuklären. Bei Erben mit Erlaubnissen nach §13ff sieht die Sache allerdings ganz anders aus. Hier muss man zunächst rekapitulieren, das Bedürfnis keine an die Waffe gekoppelte Eigenschaft ist, sondern ein Merkmal des Inhabers einer Waffenbesitzkarte. Genau am nicht verstehen dieser Eigenschaft scheitert der zitierte SB. Auf dieser Personengebundenheit des Bedürfnis basieren auch die Ausnahmen für die Waffenleihe nach §12 Abs 1, in unserem Fall also folgendes: Der Fragesteller kann in seiner Eigenschaft als Sportschütze jederzeit eine Waffe eines andere Erben ausleihen um damit schießen zu gehen. (Erlaubnisfreier Erwerb, Besitz, Führen) Der Fragesteller kann seine Erbwaffen jederzeit anderen WBK-Inhabern leihen. Entscheidend ist hier das zugrundeliegende Bedürfnis des Leihnehmers. Vor diesem Hintergrund ist die vermeintliche nicht-Nutzbarkeit der eigenen Erbwaffen ein Hirngespinst. Beim Fragesteller fallen zwei Bedürfnisse(Erbe, Sportschütze) in einer Person zusammen. Er könnte sich die Waffe gewissermaßen selber leihen. Zudem sieht das Gesetz vor, dass die Erbwaffen nicht blockiert werden dürfen. Deswegen: a) Auf Entblockierung der Waffen bestehen. b) Ggf Bedürfnisnachweis für Munition, Munitionserwerbschein beantragen oder Eintrag MEB in WBK. c) Waffe in 308, 303, 7,62x54, 3006 etc: Hier gab (gibt?) es Fangschussgeber von Lothar Walther. Die sind zwar nicht eintragungspflichtig, aber eintragungsfähig.... d) Wiederladeschein machen.
  3. Irrglaube. Unterm strich läuft es dann nämlich auf eine Verwaltungsklage hinauf, im Zuge derer, *trommelwirbel* die Verwaltungsvorschrift unbeachtlich ist. Obdreinrein gibt es für zitierte Passage keinerlei Belegstelle im Waffengesetz. Es ist eine Freestyleinterpretation die aus gutem Grunde (muss die Verwaltungsvorschrift durchs Parlament?) niemals das Gesetz umgehen oder diesem entgegenstehen darf. Hätte der GG gewollt, das beim Erwerb nach §14 ein gültiger Jagdschein irgendwie Berücksichtigung finden sollte, hätte er es hineingeschrieben. Hat er aber nicht. Und damit ist der SB rechtlich gebunden an das, was in §14 steht. Und da wird explizit eine MPU zwischen 21-25 gefordert. Der Vorteil an dieser strikten Trennung der Erlaubnistatbestände ist andererseits, das Jagdwaffen und Sportwaffen getrennt behandelt werden, siehe Kurzwaffenkontigent. Nochmal zu zur Systematik: 1. Nach §6 sind alle unter 25 ungeeignet. 2. Will jemand ach §13 Jagdwaffen haben, so erwirbt er diese nämlich erlaubnisfrei, womit betreffende Regeln des WaffGs eh hinten anstehen. Zudem werden die Jäger hier privilegiert, aber nur in ihrer Eigenschaft als Jäger. 3. Will jemand nach §14 Waffen, so gibt es gewisse Erleichterungen, 18-21, 21-25 4. Will jemand nach §17 Waffen so gibt es gar keine Erleichterungen, U25 nur mit MPU und wenn man nur Flobertpatronen sammeln möchte.
  4. TJa, WaffVwV und damit unbeachtlich. Der Autor dieser Zeilen in der Verwaltungsvorschrift, versucht mit gesundem Menschenverstand zu kitten, was nicht zu kitten ist. Nämlich der logische und meines Erachtens auch Verfassungsrechtliche Riss im WaffG: Das bei einem Sportschützen nach §14 die geistige Reife unter 25 zu verneinen ist, bei einem Jäger ab 18 aber zu bejahen. Entscheidend ist nämlich nach dem WaffG nicht, das Alter allein, sondern die beabsichtigte Tätigkeit. Also: Löcher in Scheiben schießen pfui, in Tiere hui. Zynischer weise wird unter 21 Jährigen ganz und gar die geistige Reife für alles außer .22 und 12er Einzellader abgesprochen. Womit es ein gerade 18Jähriger mit gültigem Jagschein fertigbringen kann, am selben Tag die Eintragung einer Selbstladeflinte/Pumpgun auf Jagdschein vornehmen zu lassen und die Erteilung eines Voreintrags für eine weitere versagt zu bekommen. Fun Fact am Rande: Sammler könne ohne MPU unter 25J gar keine Erlaubnis erhalten. Nach dem Buchstaben des Gesetzes ja, es ist definitiv eine MPU beim Erwerb als Sportschütze erforderlich auch bei vorhandenem Jagdschein. §13 bezieht sich ausschließlich auf den Erwerb als Jäger. Mit Klagen ist da Asche, denn man müsste nicht §14 oder §13 angehen, sondern §6. Die momentane Systematik lautet: alle unter 25 zu doof für Waffen. Das wird dann in §14 oder §13 etwas aufgeweicht für spezielle Zielgruppen. Das einzige was gehen könnte, ist das man die 18-21er Regel für Sportschützen umkippt.
  5. - eieiei, alles durcheinandergeschmissen was befristet ist, was? Musstest du schon einmal ein Führungszeugnis vorlegen, nachdem du eingestellt worden bist? Ne? hmmm... - Als Quelle auf einen anderen Forumsthread zu verweisen ist ein Zirkelschluss.Nur weil einen andere (?) Behörde das gleiche Dünnbier verzapft, ist es nicht richtig. Problem nur: es wird halt nur gemosert und nicht geklagt. - Unbedenklichkeitsbescheinigung und Co: Der Gesetzgeber will, das nur juristisch zuverlässige Leute die Umgang mit Sprengstoff in einem Kurs erlernen können. Terroristen sollen nicht auch noch offiziell lernen dürfen, wie sie die Sprengkapsel korrekt crimpen. Deswegen verlangt er bereits vorab eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, also die Zuverlässigkeitsüberprüfung, welche nunmal eine begrenzte Dauer haben: Überprüfungen der Zuverlässigkeit sind 3 Monate gültig, denn es kann ja sein das zwischenzeitlich, und sei es nur durch einen akzeptieren Strafbefehl, die 60er Marke überschritten wurde. oder eine die zweite geringere Strafe. Theoretisch darf die Behörde innerhalb dieses 3-Monats-Zeitraumes dann ohne weitere Prüfung Erlaubnisse erteilen. Man bedenke hierbei: Es muss eh erst Rechtskraft eintreten und das dauert häufig eine Weile. Wo das Beispiel dann vollends hinkt ist der Umstand das die Zuverlässigkeit regelmäßig überprüft wird und bei eintreten von Tatsachen gem. §5 WaffG / § 8a SprenG die betreffende Erlaubnis widerrufen wird. Eine solche fortlaufende Prüfung kennt das Waffenrecht bei der persönlichen Eignung nach 6 WaffG eben nicht: Der Gesetzgeber verlangt ausdrücklich nur, das vor der ersten Erteilung einer Erlaubnis ein Zeugnis beizubringen ist. Er impliziert damit, das Personen ohne ein solches Zeugnis die persönliche Eignung nicht besitzen, allerdings auch, dass bis 25 eine natürliche Reifung des Kandidaten eingesetzt hat, mithin also dass es regulär nur ein "vorwärts-immer/rückwärts-nimmer" bei der geistigen Entwicklung gibt. Alle weiteren Erlaubniserteilungen dann keiner weiteren Zeugnisvorlage bedürfen. Auch dann nicht, wenn z.b. zwischendrin eine Erlaubnis zurückgegeben wurde. Danach kann §6 nur noch zur Anwendung kommen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen Anbei bemerkt: Ich hatte die Diskussion auch: Als jugendlicher psychologisches Begutachtung um WBK mit 15 zu bekommen, erste Waffe und Munition mit WBK/Kinderausweis erworben... Als ich mir mit 24.5 die erste GK-Waffe kaufen wollte, gab es ernsthaft eine Diskussion, ob da nicht eine MPU vonnöten wäre. Kannst du du dir nicht ausdenken.
  6. Du hast nur glück gehabt. Doppelt oder nichts 🤣
  7. Wäre die Auffassung des Sachbearbeiters richtig, müsste jeder U25 in im 6 Monatstakt ein weiters Gutachten vorlegen. da ja nicht ausgeschlossen werden kann, was er @Schwarzwälder Schützenkameraden unterstellt: Das die persönliche Eignung Kraft alterung verloren ging. Die MPU soll aber festellen, ob eine gewisse seelische Reife einmal erlangt worden ist. Die Regelannahme ist, das diese auch weiterhin bestehen bleibt, denn sonst siehe erster Satz. Transferleistungen sind diejenigen, welche in Klausuren regelmäßig die schlechtesten Ergebnisse erzielen. So auch hier: Transfer von Bedürfnisbescheinigungen, welche nachvollziehbar mit Ablaufdatum versehen sind auf MPU: Keine Rechtsgrundlage, absurd. 6, setzen. ----------------- Das interessante in diesem Land ist: Wenn ich mit dem Begehr erscheine mit 21 Lenzen Löcher in Pappscheiben auf hermetisch abgesicherten Schießständen zu schießen, dann muss die persönliche Eignung festgestellt werden. Von 18-21 liegt sie keinesfalls vor. Wenn ich jedoch mit 18 verlange mit eigenen Waffe durch den Wald laufen und Tiere töten zu dürfen, besteht Kraft Gesetzes nicht auch nur der entfernteste Verdacht, das bei mir was nicht stimmt. Nicht das ich was gegen Jagd&Jäger habe, ganz im Gegenteil. Aber das ganze ist doch grotesk
  8. Definitiv Zink das ausgegast/gebrannt ist. Bronze ist da einfacher weil das Zinn nicht dieses verhalten zeigt. Vorsicht vor den Zinkdämpfen: https://de.wikipedia.org/wiki/Metalldampffieber
  9. @grizzly45 Es ist eine erlaubnispflichtige Änderung: Interessant wird ob es die gleiche Schusswaffe bleibt, d.h. ob das dann nicht als Erwerb ausgelegt werden kann, falls für dich 2/6 relevant ist, bei JS wäre das ja Wurst. Ich tendiere hier zu nein, da die Gesamtzahl der Waffen ja nicht verändert wird. Ab frage doch mal deinen SB und berichte auch hier.
  10. Die Sache wurde hier schon mal Diskutiert. Danke übrigens für die Rückmeldung, das passiert nicht immer. Es gab allerdings überhaupt kein Problem: Erlaubnisse werden nicht nach Kategorien sondern nach Art und Kaliber erteilt. Das wurde andernorts hier heiss diskutiert und hier sieht man die Praxis.
  11. ASE

    AR15 Upper und Lower

    Wo ist denn die Rechtsgrundlage für diese "Sonderregel"? Ferner wird man sich entscheiden müssen: 1.) Entweder ein vor dem 1.9. an ein Wechselsystem gesetzter Lower war nicht verbaut im Sinne des WaffG und es lag auch keine unerlaubte Waffenherstellung vor. 2.) Oder er war verbaut, aber dann hat man sich bereits da Strafbar gemacht, wenn man keine Waffenherstellungserlaubnis dafür hatte. Tertium non datur. Hier liegt sogenannte Sowohl-Als-Auch-Logik vor die vor Gericht häufig in die Hose geht.
  12. ASE

    AR15 Upper und Lower

    Da steht: Das ist das Gegenteil von explizit. Der Kern der Sache wird garnicht adressiert, sondern eine Implikation behauptet, wo einfach nur der Gesetzestext in negierter Form paraphrasiert wird: vrgl. dazu Anlage 1 WaffG Das soll nun also wohlformuliert klingen, aber es wird überhaupt nicht adressiert wird ist, wann ein führendes Teil auf Grundlage des Gesetzestextes als bereits verbaut betrachtet werden kann. Das wird nämlich die Gerichte beschäftigen und ich erwarte nicht, das die Behauptung, man habe mal ein Wechselsystem daraufgesteckt, dann verfängt.(Die Argumentation ist ohnehin kreuzgefährlich....) .Gerichte vor welche die Autoren dieser Zeilen nicht geladen werden, dank Haftungsausschluss. Ist immer einfach etwas zu verkünden. wenn man davon ausgehen kann, selber dann nicht in juristische Stromschnellen gezogen zu werden... Kompletter Unfug wird dann die Behauptung, das es keine Herstellung wäre, wenn es sich um ein Gehäuseteil des gleichen Herstellers handelt. Das ist noch nicht mal eine Auslegungsfrage, sondern kompletter Freestyle ohne auch nur eine Spur gesetzliche Grundlage. Allein daran kann man bereits sehen, wie gut dieser vermeintliche juristische Schwimmring dann tragen wird. Was hier gemeint ist, ist das ein führendes Wesentliches teil, das in einer Waffe verbaut und registriert ist, mit anderen Wechselsystemen kombiniert werden darf. Und zwar auch von der Privatpersonen. Wo genau die Rechtsgrundlage dafür sein soll das ein Händler ohne Herstellungserlaubnis das zusammensetzen und als Komplettwaffe verkaufen darf, bleibt auch völlig nebulös. Herstellung nur mit Herstellungserlaubnis. Das es technisch möglich und vorgesehen und auch beschussrechtlich wie sicherheitstechnisch völlig unbedenklich wäre, steht natürlich auf einem anderen Blatt. Aber die Behauptung ist schlicht ein Katastrophe. Man stelle sich vor die Handelserlaubnis, Zuverlässigkeit und Freiheit steht auf dem Spiel weil man das gemacht hat und angeklagt wird nach § 52 Abs 1 Nr 2c Herstellen ohne Erlaubnis. Worauf im Gesetz willst du deinen Anwalt verweisen lassen, vllt drauf das da explizit zwischen Waffenherstellungserlaubnis und Waffenhandelserlaubnis unterschieden wird? Das Handbuch zu XWaffe wird den Richter nicht interessieren...
  13. ASE

    AR15 Upper und Lower

    Gibt es hierfür auch eine gesetzliche Quelle, oder ersetzt des Handbuch zu XWaffe mittlerweile das Bundesgesetzblatt? Nicht das ich mich daran Stoßen würde, aber welche Rechtsgrundlage soll es dafür geben, das explizit die Teile des gleichen Herstellers keine Waffenherstellung begründen? Das WaffG auf jeden fall nicht.
  14. Sehe das genau so, prinzipiell ist die gelbe WBK ja eine Bedürfnis-Privilegierung: Weiterer Erwerb darüber hinaus ist ja grundsätzlich möglich, es muss eben nur die Erforderlichkeit der Waffe im Einzelfall nachgewiesen werden. Die Regeln und Maßstäbe hierfür sind zwar gegenwärtig unklar, aber: Es wird ja nicht das Recht auf Waffenerwerb an sich beschränkt, sondern jenseits der 10 gelben auf die nicht-privilegierte Verfahrensweise zurückgeschaltet. ----------------------------------------- Jetzt könnte man natürlich die Jäger und irgendwas mit Gleichbehandlung einwerfen, aber a) ist es ein anderer Erlaubnistatbestand b) Haben es Jäger bei Kurzwaffen nicht gerade einfacher: 2 regulär und höchstens 3 bei Fallenjagd. Am Ende kommt dann nur dabei heraus, das die Jäger auch nur noch 10 dürfen. So macht man sich Freude, z.B. bei der SPD, die das so haben wollte. Dann mal Waidmannsheil... ------------------------------------------ Gewiss, die 10er-Reglung ist unnötig, ist unter undemokratischer Vorgehensweise ins Gesetz gelangt und wird keinen Effekt auf die Terrorismustatistik haben, weil die linke Politik sich ja immer an den rechtschaffenen Bürgern vergreift, statt die wahren Verbrecher anzugehen. Ein Klage dürfte aber kaum einen Verfahrensgegenstand haben. Das WaffG von 1976 war auch nicht verfassungswidrig und schaut mal, was da so auf Gelb möglich war...... unbegrenzt Einzellader über 60cm, yay.
  15. Kannst bei Frankonia abgeben. Kostet ~30€. Bei anderen Anbieter meistens auch., Da bekommst auch eine Bescheinigung über die Vernichtung zur Austragung
  16. ASE

    Stromausfälle

    Im laufe des letzten Jahres(2019) wurde noch Regierungspresseamtlich gegen die bösen Prepper gehetzt sachlich und völlig unabhängig berichtet. Dieses Jahr wurde um Elementargüter gefochten und rationiert, obwohl noch nicht mal tatsächlich knapp. Mal wieder nicht gut gealtert, die arrogante Häme. Besonders vor dem Hintergrund einer Bundestagsdrucksache, welche die Ausschußbeschäftigung mit den zu erwartenden Folgen eines 10tägigen flächendeckenden Stromausfalls zum Gegenstand hat. Im Plenum des Bundestag wollte man das dann gar nicht mehr erörtern, ein Teil der Ergebnisse hätten unsere Qualitätspresse dann wohl verunsichert. https://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/056/1705672.pdf Und als Itüpfelchen: Die Ordnung und Versorgung ist speziell dann gefährdet, wen signifikante Teile der Bevölkerung keine Vorratshaltung betreiben. Also das tun, was die Medien für gut, artig und naziunverdächtig erklären. Der Medienkommunist ist halt erst dann zufrieden, wenn wieder ordentlich verhungert wird, wie bei Stalin, Mao und dem ganzen Rest der Drecksbande. Wieder der Klassiker: Die Ideologie (der Staat macht&kann alles) muss gegen die Realität( der Staat ist ein fragiles Gebilde und von Vernunft und Handeln des einzelnen abhängig) verteidigt werden, selbst dann wenn das Ergebnis die Realität noch schlimmer macht. Institutionalisierter Narzissmuss: Gut auszusehen ist wichtiger als gut dazustehen. Das vernünftige Vorbereiten und damit präventive Milderung einer nationaler Notlage stellt die Ideologie in Frage und muss bekämpft werden.
  17. ASE

    Stromausfälle

    Meine Oma war Prepper.
  18. ASE

    Schwarzpulver Lagerung

    Nur für gewerbliche Aufbewahrung (Anlage 6) von pyrotechnischen Gegenständen 1.4, also üblicherweise Silvesterfeuerwerk: Anhang 2. SprengV: Mit anderen Worten: Gewerblich darf jeder Supermarkt in der Einkaufsmeile Silvesterfeuerwerk lagern, wenn sein Raum einen eigenen Brandabschnitt darstellt. Gewerblich werden strengere Regeln angewendet, da ist z.B. auch keine Lagerung im Bad/WC zulässig. ----------------------------------- Nichtgewerblich ist aber Anlage 7. Daher dürfte wohl SprengLR 410 gelten, die ja den nichtgewerblichen Bereich präzisiert, und hier von mehreren Räumen spricht, die nicht aneinander angrenzen dürfen. Das macht jetzt nur Sinn, wenn hier unabhängige Zeilen der Anlage 7 SprengV gelagert werden dürfen, also ein Raum 1.1 anderer Raum 1.3. Wären es nur Teilmengen einer Zeile, dann wäre es sinnlos, die Distanz der Aufbewahrungsräume zu fordern, wenn ich die Gesamtmenge auch in einen Raum packen darf. Für mich macht das in sofern Sinn: Setzt in einem Raum z.b. das Schwarzpulver um, dann ist eine Zündübertragung in einen weiteren Raum evtl möglich, wenn der direkt angrenzt. Im ungünstigsten Fall sind beide Schränke quasi nebeneinander an die selbe Wand gedübelt. Liegt mind. ein Pufferaum dazwischen, sollte das ausgeschlossen sein. Dann ist es auch kein Problem, in beiden Räumen die jeweilige Menge 1.1 oder 1.3 zu haben. ------- SprengLR 410: Da setzte meine Frage an, mit der ich den Thread hier entführt habe. Da die SprengLR 410 an einer Stelle feststellt, das keine Zusammenlagerung vorliegt, wenn "sich die Stoffe und Gegenstände verschiedener Verträglichkeitsgruppen in getrennten Behältnissen" befinden, könnte könnte man jetzt schliessen, das 1.1D und 1.3C in einem Raum nicht zusammengelagert werden, wenn zwei Behältnisse verwendet werden. Das Sprengstoffrecht geht ja sonst von Aufbewahrungsräumen aus und das Behältnis ist mehr oder weniger die Sache des Privatmannes. Nur sicher bin ich da jetzt nicht, da an der Stelle einfach die Verträglichkeit an sich gemeint sein könnte. ( C und D sind von vorneherein Verträglich, auch wenn in zwei Verträglichkeitsgruppen)
  19. ASE

    Schwarzpulver Lagerung

    Gewagte Auslegung, aber Wurst: Denn zu genehmigen hat die Behörde hier nichts. Es ist kein Lager. Etwas, was zeigt, das der SB bereits die Grundlagen nicht verinnerlicht hat. Aufbewahrungsstätten sind genehmigungsfrei. Und natürlich gehen mehrere unbewohnte Räume, nur dürfen die nicht unmittelbar nebeneinander liegen, was in sich schon Sinn ergibt, aber dem Freiburger-Freestyle komplett widerspricht.
  20. ASE

    Schwarzpulver Lagerung

    Ja genau. Da liegt der Wurm drin. Deswegen wäre 1.4 für SP einTraum
  21. ASE

    Schwarzpulver Lagerung

    Das wäre noch mal eine ganz andere Fragestellung. Meine ging um die Anwendbarkeit der Nr 4.3 in der SprengLR 410 auf die Lagerung in einem unbewohnten Raum. Habe da meine Zweifel. Bei dir geht es darum ob man mehrere unbewohnte Nebenräume Nutzen kann. Ja kann man, aber die Mengen pro Zeile der Anlage 7 2. SprengV kann man nur einmal in Anspruch nehmen, das ist schon richtig so:
  22. ASE

    Schwarzpulver Lagerung

    Andererseits gehen ja 1SP+3Kg NC in einem Raum, wenn in einzelnen Behältnissen(-> keine Zusammenlagerung nach SprengLR 410) verschlossen Ganz sicher bin ich mir da ehrlichgesagt nicht, nicht so klar was die LR410 da tatsächlich meint, evtl Zusammenlagerung nur nur aus Sicht der Verträglichkeitsgruppe? Würde mich hier über Meinungen freuen, hat ja auch ein wenig mit der Frage des Themenerstellers zu tun.
  23. ASE

    Schwarzpulver Lagerung

    Die Argumentation der Lagermengen stellt auch weniger auf die Zündfähigkeit ab, sondern auf das was passiert, falls es zur Zündung kommt. Gab mal ein sehr schönes Video der BAM dazu, wenn ich mich recht entsinne 5kg Schwarzpulver und 5kg Nitropulver. Das Nitro brennt gemütlich mit schöner Stichflamme ab, während es beim SP bereits durch Selbstverdämmung zu einer Explosion mit Schockwelle kommt. Deswegen ist loses SP eben 1.1, d.h. Massenexplosionsfähig. Durch das Abfüllen in die Tubes wird eine Kompartimentierung vorgenommen. Im Ernstfall geht man hier basierend auf Zulassungstest davon aus, das erstmal nur ein Tube durchzündet, im Verlauf eines Brandes die Explosionswirkung eben auf kleine Massen und zeitlich verteilt wird. Deswegen ist die Herunterstufung auf 1.3 bzw eigentlich sogar auf 1.4 möglich. Auf der gleichen Basis ist auch Munition als 1.4 eingestuft, falls eine Patrone explodiert, bleibt sie entweder die einzige oder die Explosion bleibt auf die Verpackungeinheit beschränkt. Viele Feuerwerksartikel fallen genau in diese Kategorien, z.b. sind Kugel und Zylinderbomben häufig in 1.3 wiederzufinden. In D fehlt noch die rechtliche Grundlage (2. SprengV) dafür, das die Tubes dann in Zukunft sogar nur 1.4 werden(Pulver Müller ist da aktiv), wie man auf manchem Karton der Safety Tubes bereits sehen kann, es fehlt nur die entpsrechende Zeile in der Tabelle nach SprengV. Da ist dann das NC-Pulver der limitierende Faktor bei der Zusammenlagerung(10kg....) Ergibt sich dabei dann auch die Möglichkeit: Safety-Minitubes einzuführen, d.h. das die Laderörchen dann als 1.4 gelten und wie Munitions gelagert werden können. Müssen dafür halt getestet werden, sonst gibts keine Einstufung. Strenggenommen 1.4 auch nur in unbewohnten Nebenräumen, deswegen sollte sollte man die Gleichstellung mit Munition erreichen, d.h. Aufnahme in § 1b Abs 3 Nr 1 SprengG. Persönlich lagere ich mein SP in Schrotpatronen, erst in gewöhnlichen, jetzt in den Messinghülsen mit. 10g pro Hülse, verdämt mit Korken und in die Schchtel verpackt. Für Kurzwaffe völlig ok, bei Dienstgewehr nervts bestimmt. Wichtig ist: Mit scharfen Zünder, sonst ist es ja keine Patrone.......🙄 Für den Fragesteller also: in Patronenmunition: keine Anrechnung in Laderöhrchen Anrechnung auf Gesamtmenge. Andererseits gehen ja 1SP+3Kg NC in einem Raum, wenn in einzelnen Behältnissen(-> keine Zusammenlagerung nach SprengLR 410) verschlossen
  24. Albern ist deine Ansicht, lieber @Waffen Tony Nach deiner Ansicht besitzt jemand also zwei CZ75 und zu einer ein Wechselsystem. Nun verkauft er die Grundwaffe, hat aber immer noch eine CZ75, welcher es zugeordnet werden kann. Deine Ansicht: Da WS muss jetzt auch weg, weil der Grundwaffe zugeordnet, für immer und ewig.🤣 Der Betroffene kann zwar jederzeit beliebig viele WS zur anderen CZ75 erwerben, aber dieses eine Nimmermehr. Und, deiner Logik folgend auch kein anderer, den es ist ja nun der Grundwaffe zugeordnet.... Bedeutet übrigens auch, das man ein WS nicht mehr einzeln Verkaufen könnte. Bullshit, siehste selber. Und das Problem scheint nicht das Antworten, sondern das lesen&vestehen zu sein. Wird ein WS, genau wie ein Austausch oder Wechsellauf denn nun im NWR der Grundwaffe zugeordnet? Ja? Hmm, dann muss es wohl wie du schreibst "umsortiert" werden. Wenn es nicht zugeordnet wird, dann ist es eben eine eigenständige Besitzerlaubnis für ein Waffenteil welche aufgrund bestimmter Vorraussetzungen erteilt wurde. Und diese muss eben erst widerrufen werden und erlischt eben nicht kraft Verkaufs der Grundwaffe, die es ja nicht gibt, weil nicht zugeordnet...🙄 Verwaltungsakte sind in D auch dann gültig, wenn sie rechtswidrig sind, z.b. aufgrund fehlender Vorraussetzungen hierfür. Theoretisch kann dir die Behörde auch einfach so ein WS auf die leere WBK eines 10Jährigen eintragen, wenn Sie lust drauf haben. Rechtswidrig mithin, dennoch gültig. So ist das halt mit dem Verwechseln der "Voraussetzungen für eine Erlaubnis" und der Erlaubnis selbst... Das Vorhandensein einer WBK und Grundwaffe ist die Vorraussetzung für den Erwerb und in der Folge wohl auch für die Erteilung der Besitzerlaubnis. Solange die nicht widerrufen wird, so what. Was du glaube ich nicht verstanden hast, ist, das niemand hier ernsthaft die erhoffte Antwort des Fragestellers in Frage gestellt hat: Nämlich das es keine Probleme gibt, eine Grundwaffe und ein WS gleichzeitig zu kaufen. erwerben Warum das auch formaljuristisch völlig ok geht, überlasse ich dir zur Übung der Gesetzesauslegung als erfrischende Abwechslung zum Autoritätenargument...
  25. Das sehe ich nicht so. Sofern eine andere Waffe eingetragen ist, zu welcher das WS passt, gibt es keinen Grund und auch gar keine Rechtsgrundlage, die Besitzerlaubnis zu widerufen. Es muss eben nur die Zuordnung geändert werden ( unbeschadet der Anzeige- und Eintragungspflichten)
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