ASE
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Da muss ich dich enttäuschen, das lernt man nicht in der Sachkunde, sondern im Verwaltungsrecht... Hier mal ein paar Zitierstellen um deine Aussage zu beleuchten Freundlich wie ich bin habe ich dir Satz 3 mal markiert: Bezieht sich also auf was? Genau Überprüfung nach der Regelüberprüfung. Drauf verlassen kann man sich aber nicht, siehe weiter unten. Weiter unter findet man aber: Hingegen weiter oben In diesen Widersprüchen zwischen Gesetz und Verwaltungsvorschrift und der Verwaltungsvorschrift in sich kann man sich jetzt ergehen, weil man glaubt ein Fuchs zu sein und die Bearbeitungsgebühr beim Verband zu sparen und ein wenig die Sachkunde anderer Leute bezweifeln, weil es einem dann besser geht. Natürlich nur dann, wenn man nicht weiß, das eine Verwaltungsvorschrift keine bindende Wirkung gegen über Gerichten entfaltet (BVerwG 26.06.2002 - 8 C 30/01). Für die ist nur das materielle Recht bindend, auch wenn sie sich einer Verwaltungsvorschrift anschließen können. Im Regelfall wird der von solchen Zinnober genervte Verwaltungsrichter dann die relevante Norm nachschlagen(§14 WaffG), dort lesen das das Bedürfnis zum Besitz durch eine Bescheinigung eines anerkannten Verbandes nachgewiesen wird, insbesondere wenn es um eine "gelbe WBK" geht. Klage abgewiesen. Kosten trägt Kläger. Nächster bitte. Also, im Zweifelsfall einfach das Rumpelstielzchen geben weil einem das auf WO von den ganz Sachkundigen(worin eigentlich? Verwaltungsrecht?) so geraten wurde, keinen Nachweis vom Verband sondern vom Verein vorlegen und nach dem Widerruf der WBK und der erfolglosen Klage dagegen auf WO online toben kommen. (spart neben den läppischen Bearbeitungsgebühren zukünftig auch einen Haufen Kohle für Waffen Munition und Zubehör) Hatte selber so einen ganz schlauen sachkundigen im Verein.(technisch gesehen 2, Ihn und den damaligen Vorstand) Habe mich über die Engelsgeduld der Behörde gewundert, die ihm 3 Jahre(ja..Jahre) aufeinander aufgefordert hat, eine Bescheinigung des Verbandes und nicht des Vereines vorzulegen.. Ist natürlich wie erwartet ausgegangen....
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Es ist mir zu müßig darüber zu diskutieren, hier die Rechtslage Ferner nicht nach ermessen, sondern nach festgesetzten Regeln.
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Ganz einfach, wenn die Behörde begründete Zweifel am fortbestehen des Bedürfnisses hat, dann kann sie den Nachweis der Sportschützeneigenschaft verlangen. Der wird aber seitens des Verbandes nicht vom Füllstand einer WBK abhängig gemacht, sonder vom Inhalt des Schießbuches.... Training mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Art egal. Behörden die das anders sehen, werden von den zuständigen Verwaltungsgerichten und deinem Anwalt, am besten ein Fachanwalt für Waffenrecht, nachgeschult. Leider auf Steuerzahlerkosten und nicht aus der Privatkasse...
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Alles wunderbare Maßnahmen. Wird bestimmt Religioten, die nichts sehnlicher wollen als im Kampf gegen die Kuffar zu sterben, da letzteres die einzige Möglichkeit ist unter Garantie in ihr Paradies zu gelangen, vom Guerillakrieg gegen kraft Gesetzes unbewaffnete harmlose Menschen abhalten. Stellt euch vor, es ist Djihad und niemand bekommt eine Dekowaffe, weil er laut Referentenentwurf kein Bedürfnis dafür wird nachweisen können.... Besonderes Schmankerl ist die 10/ 20 Schuß Angelegenheit. Das bisher Gegenstand X,Y,Z verboten waren, war nicht immer logisch, nicht immer nachvollziebar oder überhaupt sinnvol. Aber das jetzt Gegenstand C entweder erlaubnisfrei oder ein verbotener Gegenstand ist, je nach dem ob man für Gegenstand B und A eine Erlaubnis hat, ist verfassungsrechtlich eine Goldgrube. Man muss schon sehr speziell Begabt sein zu glauben, dass sowas bestand haben kann.
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Den Einwand Sebastians hatte ich so in etwa angenommen, da Stahl zwar erlaubt, aber als nicht durchdringbares und rückprallgefährdetes Material halt doch als zu gutachtende und genehmigende bauliche Veränderung gewertet werden kann. Alternative wäre PE1000 (UHWMPE) das erstaunliche Eigenschaften bezüglich des Stoppens von Geschossen aufweist. Ist halt nur eine Grauzone, weil in den Schießstandrichtlinen nicht ausdrücklich erwähnt und damit prinzipiell erst nach gutachterlichem Beschusstest einzusetzen. Werden wohl zwei 20breite starke Weichholzbohlen geeigneter höhe vorlegen, das sollte 9mm zuverlässig stoppen. Laut Fern-Universität zu Youtube reichen da 5 Zoll Kiefer um 9mm in ihrem Lauf zu stoppen.
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Die Unsicherheit war entstanden, weil z.B. bei Volgelschießständen Maximaldicken für das Weichholz angegeben sind. Wegen der Gefahr von Rückprallern (?!?) Wie sind so eure erfahrungen bezüglich der Haltbarkeit, speziell des Montagebretts? Momentan denken wir noch darüber nach einen mobilen Beschusschutz für die Sockel und das Montagebrett zu bauen (Stahlblech 5mm 500n/mm²+ Holz als Rückprall/Splitterschutz.) Aber da bin ich mir nicht sicher, ob das nicht bereits als "bauliche Veränderung" im Sinne der Standzulassung gewertet werden könne.
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Unser Verein hat Newbold Targets (Elastomer)beschafft um auch ohne Zulassung für Stahl Fallplatten schiessen zu können. Nun besteht noch etwas Unsicherheit bezüglich der Montage. Auf Weichholzbrett vor dem Kugelfang dürfte zulässig sein? Oder hat jemand alternative Ideen? Freue mich auf eure Antworten
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DWJ-Artikel: Keine Waffenleihe zwischen Jägern und Schützen
ASE antwortete auf Sigges's Thema in Waffenrecht
Ein Blick ins Gesetz spart manches Geschwätz. Das Bedürfnis bezieht sich auf die jeweilige Person nicht auf die Waffen( so ein unfug...tststs) Also jegliches gewäsch, von wegen Kontingent, Bedrüfnis für die Waffe ist unbeachtlich: der vorrüberhende Erwerber braucht gerade keine Erlaubnis, der Behörde, damit gelten auch entsprechende Regeln nicht, außer die Aufbewahrungsregeln, die ja von der Erlaubnis unabhängig eine eigenen Paragraphen bekommen haben. Das kann doch nichtr so schwer sein.... Wenn also X von Y eine Waffe leihen will, dann gilt Unterpunkt a) und damit muss: 1. X eine Waffenbesitzkarte haben, welche steht dort nicht und ist damit unerheblich. Y muss zum Besitz der Waffe ebenfalls berechtigt sein. 2. Die Waffe, die X von Y leiht, muss vom Bedürfnis des X umfasst sein. Aufgrund welchen Bedürfnisses Y die Waffen hat ist unbeachtlich. Beispiele: X Sportschütze Y Jäger Z: Erbe Z2: Hat WBK mit 4mm RZ(<7.6J) ( Erwerb ohne Bedrüfnis) Fall 1: X leiht von Y ein Jagdgewehr, also z.B. einen Repetierer. Da gibt es kaum welche, die man nicht bei irgendeinem Verband sportlich schießen kann also i.O. Fall 2: X leiht von Y einen Revolver mit 2 Zoll Lauflänge. Diese sind vom sportlichen Schießen ausgeschlossen, also nich i.O. Fall 3: Z will von X ein Sportgewehr leihen. Jetzt wird es kompliziert. Warum? Z hat gar kein kein Bedürfnis, schließlich ist er Erbe und damit idR eine Erlaubnis ohne Bedürfnisnachweis. Das Gesetz ist hier nicht konsequent durchfomuliert. In der Praxis würde ich ihm keine Waffe leihen, denn wo kein Bedürfnis vorliegt, kann es auch nichts umfassen. Fall 4: Z2 will von X ein Sportgewehr leihen. Jetzt wird es kompliziert. Warum? Z hat gar kein kein Bedürfnis, schließlich ist hat er eine WBK für 4mm RZ ausgestellt bekommen und damit idR eine Erlaubnis ohne Bedürfnisnachweis. Dumm nur, das er trotzdem Sportschütze oder Jäger sein könnte, der ein Bedürfnis hat. Man beachte: Unterpunkt b) erwähnt das Bedürfnis nicht, daher kann jedem mit einer WBK eine Waffe gleich welcher Art zur Verwahrung übergeben werden, sofern der temporäre Überlasser die Waffe legal hatte; Die ganze Reglung ist ein einziger Schmus, denn nach dem Buchstaben des Gesetzes kann ein 18 Jähriger mit gelber WBK jederzeit einen Großkaliberrevolver zur sicheren Verwahrung entgegennehmen, auch wenn er selber keine Erlaubnis dafür erteilt bekommt..... Ferner kann der Verleiher nicht zuverlässig feststellen, welches Bedürfnis vorliegt. Es gibt viele grüne WBKs älteren Datumsm bei denen unter "amtliche Eintragungen" nichts steht, was auf das Bedürfnis Rückschlüsse erlauben würde Sowas kommt halt heraus, wenn man Blind vor Mißgunst und Hass auf Legalbesitzer Gesetze herrausrülpst, ohne sich zunächst über mögliche Querverbindungen einzelner Reglungen Klarheit zu verschaffen. -
Die Friedensbewegung, die wie man ja heute weiss, von der Stasi finanziert und ideologisch geführt wurde. Da passt die Entwaffnung der Bürger natürlich bestens mit ins Bild.
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Gerade mal eine Frrage dazu: Formgriffe sind ja im KKIPSC nicht zugelassen. Wei machst du dass, hast du da einen "neutralen/beidseitigen" Stehe gerade vor der Frage welche Spopi ich mir zulege. Schieße eindeutig häufiger DSB-Disziplinen un dliebäugle daher mit einer GSP, aber würde mir gerne die Option KK-IPSC offenhalten.
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Naja, konsequent ist was anderes...... z.b. das das "Fachpersonal" weis, das 38 spc ebenfalls für 357 mag vorgesehene Munition ist... Andrerseits natürlich gut, dass schon 10 jahre nach der Reform auch die zugehörigen Formulare erhältich sind.
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Ich habe meiner Sb gesagt, das ich eine Kontrolle begründet verweigern werde. Gibts nen schönen Vordruck, der auf Artikel13 GG hinweist. Entgegnung der SB: Das wäre ihr ganz recht, wenn mal einer Klagen würde und der Paragraph dann fallen würde. Sie alle eh nur Schau, Momentaufnahme außerdem seien die Leute erwerbstätig usw.... Na bitte, geht doch.....
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Mein Gott.................... Frag die Wichtigtuer mal, warum wohl Schwarzpulver Salutpatronen verkauft werden............... Wie viele Flinten gibts wohl noch mit Schwarzpulverbeschuss.... Nun, man muß garnicht über Gasdrücke diskutieren, die sache Gestaltet sich viel einfacher. 1. Gewerblich vertriebene Munition muss in Deutschland den CIP-Normen entsprechen und ein entsprechendes Prüfzeichen tragen. 2. POW-EX und Winchester-BP- Patronen sind mit Schwarzpulver geladen und werde gewerblich vertrieben 3. Wenn A, dann B. Ergo: Schwarzpulversalut-Munition kann in FLinten cal 12 verschossen werden, sonst dürften sie nicht als cal. 12 Patronen mit CIP-Siegel verkauft werden. Aber vermutlich haben weder die Hersteller und deren Kunden sowie die DEVA, und die CIP Ahnung von dem, was sie tun.... :rolleyes: Die Sollten besser mal deine Eggspbärden befragen wie das richtig geht..... Mit anderen Worten, Flinte auf, Böllerpatrone rein, Flinte wieder zu..*BUMMMROOOAR* und das zufriedene Grinsen nicht vergessen.