Ein Blick ins Gesetz spart manches Geschwätz.
Das Bedürfnis bezieht sich auf die jeweilige Person nicht auf die Waffen( so ein unfug...tststs)
Also jegliches gewäsch, von wegen Kontingent, Bedrüfnis für die Waffe ist unbeachtlich: der vorrüberhende Erwerber braucht gerade keine Erlaubnis, der Behörde, damit gelten auch entsprechende Regeln nicht, außer die Aufbewahrungsregeln, die ja von der Erlaubnis unabhängig eine eigenen Paragraphen bekommen haben. Das kann doch nichtr so schwer sein....
Wenn also X von Y eine Waffe leihen will, dann gilt Unterpunkt a) und damit muss:
1. X eine Waffenbesitzkarte haben, welche steht dort nicht und ist damit unerheblich. Y muss zum Besitz der Waffe ebenfalls berechtigt sein.
2. Die Waffe, die X von Y leiht, muss vom Bedürfnis des X umfasst sein. Aufgrund welchen Bedürfnisses Y die Waffen hat ist unbeachtlich.
Beispiele:
X Sportschütze
Y Jäger
Z: Erbe
Z2: Hat WBK mit 4mm RZ(<7.6J) ( Erwerb ohne Bedrüfnis)
Fall 1:
X leiht von Y ein Jagdgewehr, also z.B. einen Repetierer. Da gibt es kaum welche, die man nicht bei irgendeinem Verband sportlich schießen kann also i.O.
Fall 2:
X leiht von Y einen Revolver mit 2 Zoll Lauflänge. Diese sind vom sportlichen Schießen ausgeschlossen, also nich i.O.
Fall 3:
Z will von X ein Sportgewehr leihen. Jetzt wird es kompliziert. Warum? Z hat gar kein kein Bedürfnis, schließlich ist er Erbe und damit idR eine Erlaubnis ohne Bedürfnisnachweis. Das Gesetz ist hier nicht konsequent durchfomuliert. In der Praxis würde ich ihm keine Waffe leihen, denn wo kein Bedürfnis vorliegt, kann es auch nichts umfassen.
Fall 4:
Z2 will von X ein Sportgewehr leihen. Jetzt wird es kompliziert. Warum? Z hat gar kein kein Bedürfnis, schließlich ist hat er eine WBK für 4mm RZ ausgestellt bekommen und damit idR eine Erlaubnis ohne Bedürfnisnachweis. Dumm nur, das er trotzdem Sportschütze oder Jäger sein könnte, der ein Bedürfnis hat.
Man beachte: Unterpunkt b) erwähnt das Bedürfnis nicht, daher kann jedem mit einer WBK eine Waffe gleich welcher Art zur Verwahrung übergeben werden, sofern der temporäre Überlasser die Waffe legal hatte;
Die ganze Reglung ist ein einziger Schmus, denn nach dem Buchstaben des Gesetzes kann ein 18 Jähriger mit gelber WBK jederzeit einen Großkaliberrevolver zur sicheren Verwahrung entgegennehmen, auch wenn er selber keine Erlaubnis dafür erteilt bekommt.....
Ferner kann der Verleiher nicht zuverlässig feststellen, welches Bedürfnis vorliegt. Es gibt viele grüne WBKs älteren Datumsm bei denen unter "amtliche Eintragungen" nichts steht, was auf das Bedürfnis Rückschlüsse erlauben würde
Sowas kommt halt heraus, wenn man Blind vor Mißgunst und Hass auf Legalbesitzer Gesetze herrausrülpst, ohne sich zunächst über mögliche Querverbindungen einzelner Reglungen Klarheit zu verschaffen.