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Hier auch nochmal was mit der expliziten Erwähnung der Lagerkapazität: Ein Bestandsschutz bezüglich bereits vorhandener Sicherheitsschränke der Stufe A bzw. B gilt ausschließlich dann, wenn die Betroffenen bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 6. Juli 2017 im Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen waren und vorhandene Schränke nachweislich zur sicheren Aufbewahrung der Waffen verwendet haben. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Aufbewahrung weiterhin in den vorhandenen Sicherheitsbehältnissen der Sicherheitsstufe A oder B der VDMA 24992 (Stand Mai 1995) bis zum Erreichen der Kapazitätsgrenze erfolgen. Der Bestandsschutz umfasst nicht eine ggf. erforderliche Neu- oder Ersatzbeschaffung von Sicherheitsbehältnissen. Werden Sicherheitsbehältnisse nach dem 6. Juli 2017 angeschafft, sind die aktuell maßgebenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Quelle: Merkblatt-Aufbewahrung 2017
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...ist korrekt ...ist auch korrekt, wenn nicht unabdingbar ...ist (vielleicht zum Glück) nicht ganz korrekt: denn der A/B-Schrank, die Waffen und der Bestandschutz kann vererbt werden. Edit: die Behörde hat mit mir für Anfang April einen Termin zur (ersten) Überprüfung vereinbart. Dann werden wir das sehen... ich halte Euch auf dem Laufenden...
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2. ist allein ganz klar nicht hilfreich. Aber die Bedingungen für dien Bestandschutz sind alle 3 Punkte im Kontext. Daher steht auch hinter 1. und 2. immer und (einfach mal genauer lesen)
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Guter Punkt - das ist nicht so - ich ergänze das nochmal. Edit: erledigt - das sollte jetzt klarer sein P.S.: Irgendwo stand auch noch explizit, das die A/B Schränke unter Bestandsschutz bis zur Erreichung der zulässigen Lagerkapazitätsgrenze auf für neue (nach dem 1.6.2017) erworbene Waffen genutzt werden dürfen (ich suche noch die Quelle raus)
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Unter: https://www.berlin.de/polizei/service/waffenbehoerde/ (bis Aufbewahrung von Waffen rollen - gelber Kasten) ...stellt die Waffenbeörde in Berlin folgendes noch mal IMHO ganz nachvollziebar dar: "Mit der Änderung des WaffengesetzesWenn der Schrank ändern sich auch die Vorschriften zur Waffenlagerung. Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, sind ungeladen in einem Behältnis aufzubewahren, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 mit Widerstandsgrad 0 oder I (abhängig von Art und Zahl der Waffen) entspricht und zum Nachweis dessen von einer akkreditierten Stelle zertifiziert ist. Die Besitzstandsregelung des geänderten Waffengesetzes bezieht sich ausschließlich auf schon vorhandene, im Besitz des Waffenerlaubnisinhabers befindliche legale Schusswaffen ab Gültigkeit des Gesetzes, also am 06. Juli 2017. Lediglich die vorsorgliche Beschaffung eines Sicherheitsbehältnisses vor dem Erstbesitz einer Waffe kann keinen Bestandsschutz begründen. Darüber hinaus ist das Datum des Erwerbs des Eigentums an einer Waffe in diesem Zusammenhang irrelevant. Ausschlaggebend für die Übergangsvorschrift ist also das Datum der Übernahme der tatsächlichen Herrschaftsgewalt über eine Waffe, also das Datum des Erstbesitzes. " Da steht ganz klar der Besitzstand (Bestandschutz) gilt für: 1. Waffenschränke A/B, die vor dem 6.7.2017 erworben wurden und 2. für Waffen, bei denen vor dem 6.7.2017 die die Herrschaftsgewalt erworben wurden und 3. welche bereits vor dem 6.7.2017 in diesen Schränken gelagert wurden Für den Nachweis des Erwerbs ist eine Rechnung oder Lieferschein ausreichend. Wenn der Schrank damamals gemeldet wurde, ist also alles ok. Der Schrank muss aber nicht bei der Behörde vorher gemeldet worden sein. Allerdings verlangt das LKA553 in Berlin die Meldung seit einiger Zeit (seit ca 2014/15) zusammen mit der Besitzanzeige für eine neue Waffe die Meldung jedes neuen Schrankes (der ggf. für die neue Waffe angeschft wurde, da die Lagerkapazitäten ggf. bestehender Schränke nicht mehr ausreichen) und auch ein Foto vom Schrank und auch ein Foto vom Typenschild des Schrankes (das könnte eine Berlin-spezifische Anforderung sein). Das man einfach so gekaufte neue Schränke in Berlin auch anmelden könnte, will ich mal nicht bezweifeln, das ist aber IMHO nicht erforderlich)
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Ja, das macht Sinn. Gestern habe ich vom Österreichischen Zoll per Email auf eine Anfrage im Zollportal (Formular) nochmal eine Auskunft bekommen, das es für Deutsche Sportschützen (oder Jäger) generell mehrere Wege gibt: 1. Europäischer Feuerwaffenpass mit eingetragener Waffe und vorab zu beantragender Bewilligung (Alle in Österreich legalen Waffen der Kategorie B, C) 2. Europäischer Feuerwaffenpass mit eingetragener Waffe (max. 3 Waffen) aber ohne Bewilligung, jedoch nur als Sportschütze oder Jäger mit Nachweis einer bestimmte Jagd- oder Sportausübung als Anlass der Reise (Alle in Österreich legalen Waffen der Kategorie B, C, jedoch keine Faustfeuerwaffen für Jäger) 3. Ohne Europäischen Feuerwaffenpass, jedoch mit deutschen Papieren, aufgrund des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten für die Mitnahme von Schusswaffen und Munition durch Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen und Sportschützen (explizit genannte Waffen (Auflistung) der Kategorie B und C, keine Selbstlader, keine Faustfeuerwaffen) Edit: die waren echt fix...
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...aha OK - das ist dann doch anders. Du hast da sicher mehr Ahnung, als ich. Oder ist das "Visum für Waffen" die Bewilligung im EFP nach §39 des österreichischen Waffengesetzes ? Dann würden doch die Ausnahmen für jeweils drei Waffen für Sportschützen und Jäger gelten? " ...Jäger und Sportschützen benötigen jedoch keine Bewilligung, sondern nur den Europäischen Feuerwaffenpass, sofern sie eine bestimmte Jagd- oder Sportausübung als Anlass der Reise nachweisen können. Bei Jägern gilt dies nicht für Faustfeuerwaffen. " Quelle: Zoll.AT Da würde ich das so verstehen, das ich nichts vorher anmelden muss...
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Hallo Zusammen. Ich recherchiere gerade, was aktuell (2018) bei der Mitnahme von Feuerwaffen nach Österreich zu beachten ist. Der Thread hier ist zwar uralt, aber das Thema passt gut. Ich habe auch hier jedoch auch noch nichts über die Vorbedingungen zur Waffenmitnahme gefunden. Für Österreich habe ich Folgendes aus unterschiedlichen Quellen zusammengesucht: Bei der Einreise aud Deutschland nach Österreich können bis zu drei Waffen der Kategorie B, C, D und die dazugehörige Munition mitgenommen werden, wenn neben der/den deutschen WBKs auch ein EFA (Europäischer Feuerwaffenpass) existiert, in dem die mitgeführten Waffen auch eingetragen sind. Achtung Jäger dürfen keine AT:Faustfeuerwaffen, DE:Kurzwaffen einführen, sonden nur Langwaffen. Nicht eingeführt werden dürfen: Pumpflinten, alle AR-15 Varianten (außer in Österreich gekaufte/zugelassene), Waffen und Munition im Kaliber .50 BMG, .460 steyr und deren Derivate. Der reisende Sportschütze oder Jäger muss einen Nachweis der Jagd- oder Sportausübung als Anlass der Reise vorweisen können und bei der Einreise die Waffen beim Zoll vorstellen (Rotkanal) Kann das hier so jemand bestätigen oder Fehler entdecken?
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Also die aktuelle MK4 als 22/45 lite ist natürlich (mit 4,4" und 708g) deutlich leichter und amit auch agiler, als z.B. die MK4 Hunter mit 1.247g+ und 6,88" Lauf. Die "Uppers" der beiden Waffen sind jedoch auch austauschbar, so dass Du z.B. eine MK4 Target für Präzision und das Griffstück mit einem 22/45 lite "Upper" kombinieren kannst. Für 1911er Freunde geht das natürlich auch andersherum: eine 22/45 lite kann z.B. auch auch den MK4 Hunter Upper mit 6,88" Lauf aufnehmen. Einfach mit dem Waffenhändler des Vertrauen besprechen. Der kann ggf. die Waffe und den anderen "Upper" als Wechselsystem herbeischaffen. Einzige Besonderheit: Hast Du ein 22/45 MK4 Griffstück, dann brauchst Du auch 22/45 MK4 Magazine, MK3 Magazine (auch 22/45er) funktioneren nicht. Wenn Du eine MK4 Hunter, Target, Tactical, Competition oder Standard hast kannst Du die standard MK4 und MK3 Magazine verwenden (keine 22/45er). Anmerkung am Rande: der Trigger der MK4 ist in beiden Varianten nicht so doll, aber es gibt natürlich (wie immer) auch noch Schlimmeres. Ein Volquartsen "Trigger Accurizing Kit" sollte man preislich daher IMHO unbedingt auch gleich schon einplanen. Edit: Das Griffstück der 22/45 ist sehr hochwertig - sauber verarbeitet und fühlt sich auch gut an. Ist aber eben "nur" Polymer. Wer nur Metall und Holz mag, wird das u.U. nicht gut finden...
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Ich war mir nicht sicher, ob ich den Satz in seiner Bedeutung richtig verstanden habe (daher der Post), aber es schien so, als würde das darauf hinweisen, das ältere Polizisten... usw. Mal abgesehen davon, dass deine Antwort für mich nur bedingt hilfreich ist, scheint die offensichtliche Missinterpretation des noch so einfachen Satzes (nach deine Aussage) jeden "geübten Forumuser" zu betreffen. "Wir" würden daher jetzt gerne wissen, wie denn der Satz genu zu verstehen ist. Klär uns mal auf, bitte... danke! gez. Die anonyme Liga der geübten Forenuser
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Lese ich richtig, das ältere Polizisten keinen Bock auf das (offenbar vorgeschriebene) Training zum sicheren Schießen haben? "...Bis zu welchem Zeitpunkt vor der Pensionierung sollen die älteren Kollegen noch mit dem hohen Trainingsaufwand für das sichere Schießen „traktiert“ werden?"
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Ab regelmäßiger Teilnahme an Landesmeisterschaften werden vom BDS (auch baugleiche Waffen) mit identischen Kalibern befürwortet. Es könnte ja eine Waffe im Wettkampf einen Defekt bekommen. Dann kann man mit der Zweiten im selben Kaliber den Wettkampf zu Ende bringen. Siehe auch hier Beitrag von Cartridgemaster
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jpx-tactical light-laser-jet protector Anbringung eines "Tactical Light" an einer Jet Protector?
BEG antwortete auf donmartim's Thema in Waffenrecht
Unterbaulampen (inkl. Montage für Waffen) stellen an sich einen verbotenen Gegenstand dar (WaffG, Anlage 2 zu § 2) 1.2.4 für Schusswaffen bestimmte 1.2.4.1 Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren); Fahrradlampe mit Klebeband an "nicht-Waffe" (z.B. Piexon JPX Jet Protector) ist IMHO ok. Wenn an irgendeiner Stelle eine Prismenschine und Halterung im Spiel ist = verbotener Gegenstand Webseite des Herstellers: In Deutschland ist die Anwendung des Jet Protector JPX ausschließlich zur Tierabwehr erlaubt, bei anderer Verwendung kann eine behördliche Strafe drohen. WaffVwV: 3.2 Die Regelungen des § 3 Absatz 2 beziehen sich auf Geräte, die nach den entsprechenden beschussrechtlichen Vorschriften amtlich geprüft, zugelassen und gekennzeichnet sind. Zur Tierabwehr bestimmte und als solche hergestellte und vertriebene Reizstoffsprays sind keine Waffen und keine Reizstoffsprühgeräte im Sinne des WaffG. Der Umgang mit ihnen ist frei. Edit: Sorry, übrsehen - war schon geklärt... ;-) -
Die meisten 10/22 Besitzer, welche ich kenne entscheiden sich für einen Recoil-Buffer Pin aus Gummi, Polyurethan, Silikon oder Nylon. Man trifft auch einige, welche einen "after-market" Abzug verwenden (Volquartsen und Timney sind sehr beliebt). Was bei diesen Abzugsgruppen sehr angenehm ist, ist der "automatic bolt-release". Kann man aber auch selber feilen, oder separat kaufen. Ich selber habe einen Tactical Solutions Recoil-Buffer aus Silikon und den Vollquartsen Abzug. Beides möchte ich nicht missen.
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Geht's hier noch um Waffenhändler?