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Schwarzwildjäger

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Reputation in der Community

  1. Hey Manne, Du lebst ja immer noch ... freue mich!
  2. bist du es wirklich? Schön Dich zu sehen!
  3. Leck Arsch, der ist auch noch da .... ;-)
  4. Vielen Dank für diese Recherchearbeit!
  5. Eine Analyse, die eine unglaubliche, fast hanebüchene, geschichtliche Relativierung voraussetzt, oder aber einen geistigen Reset im Jahre 1951 beschreibt, der hier noch den dissozialen Wunsch nach wilhelminischem Revisionimus beinhaltet. Also genau jene romantische Geschichtsvergessenheit, die den Schmusepazifisten unter Weglassung sämtlicher historischen Fakten und Hintergründe dazu verleitet, sich zur Utopie hinreisen zu lassen, einen waffenloser Untertan wäre für einen starken Staat (i.S. etat) notwendig.
  6. Wenn denn die Absicht jemals bestanden hat und nicht nur eine Geheimdiplomatie war - frei nach HEGEL. Vg SWJ
  7. Ich schliese mich der Antwort von Schwarzwälder in disem Fall an! Und hätte noch eine winzige Frage zum oben eingestellten Zitat: Wer ist "uns"? In Moskau hat man uns auch schon genüsslich gefragt, wie lange wir noch solchen nebulösen Auskünften auf den Leim gehen. Wie wahr, für das Lobbying des legalen Waffenbesitzes sind solche Lobbyisten schlicht eine Katastrophe!
  8. siehste mal, das ist Politik... Immerhin hat schon die Drohung gereicht und die Administation hat was halbwegs "gscheites" rausgebracht. Halbwegs gescheit deshalb, weil das Gesetzt können sie auch nicht ändern.
  9. ... und wenn sie nicht gestorben sind, dann leben sie heute noch mit ihren WBKs und SB glücklich und zufrieden bis ans Ende ihrer Tage... Nachtrag zur rechtlichen Situation: § 46 Weitere Maßnahmen (1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist. § 53 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig … 22. entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Ausfertigung der Erlaubnisurkunde nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt …
  10. Nein, ich meinte den 11.10.2002.
  11. Sofern die Sachkunde entsprechend den Vorschriften nach §7 WaffG, §1-3 AWaffV, der WaffVwV (zu §7) und vom Bundesverwaltungsamt anerkannt war, gilt der alte Sachkundenachweis auch bei einer Neubeantragung weiter. Entspricht der "alte" Sachkundenachweis den genannten Richtlinien nicht, weil er etwa vor dem 11.10.2002 abgelegt wurde, ist wohl ein neuer SK-Nachweis fällig. Gruss SWJ
  12. Ich würde auch keinen Kaffee auf dem Parkplatz trinken...
  13. Ist ja sehr interessant. Vielleicht kannst du mir auch noch die Stelle in § 13 Absatz 3 AWaffV zitieren, in der das steht. In meiner AWaffV steht das nämlich nicht drin. Die AWaffV gilt in Verbindung mit den WaffG und hier steht in §36 Abs. 1 Satz 1 eben etwas anderes. Aber ich mache es jetzt wie Micgrote, es soll jeder selbst entscheiden, wie er das handhaben will, ich steite mich hier nicht länger rum. Letztendlich wird die Frage nicht im Forum zu klären sein, sondern vor Gericht. Gruss SWJ
  14. Jetzt ist ja alles klar: das muss jeder für sich selber klären, es ist eine philosophosche Frage und die greifende und angewandte Rechtsvorschrift ist aus dem Zusammenhang gerissen. Übrigens die AWaffV ist eine Verwaltungsvorschrift die Jurisprudenz kümmert das u. U.einen Dreck, aber das war jetzt philosophisch. Gruss SWJ
  15. Muß ich meine Munitionsschränke anschrauben? Gundsätzlich: Nein! Aber es gilt der erste Satz von §36 WaffG: Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Wenn dein Munitionsschrank - der aus Stahlblech sein sollte - einfach wegtragbar ist, dann muss er zusätzlich befestigt werden. Wenn er so schwer ist, dass er mit einfachen Mittel nicht mitgenommen werden kann, dann muss er nicht befestigt werden. Im Sinne von R1806 Posting: Ausnahmen siehe §36 WaffG: Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen. Gruss SWJ
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