Pfälzischer Sportschützenbund Stand 14.07.2012
Begriffsdefinitionen Schießleiter usw.
Verantwortliche Aufsicht: Ausbildung (4 LE) entsprechend der Forderungen des § 10
AWaffV durch die Schützenkreise. Die Vereine müssen für einen
ordnungsgemäßen Schießbetrieb lizenzierte Aufsichspersonen
bestellen. Die Bestellung ist aktenkundig zu dokumentieren.
Aufsicht Kinder/Jugend In § 27 (3) WaffG ist u.a. festgelegt, dass Kinder und Jugendliche
nur unter der Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sor-
geberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder und Ju-
gendarbeit für das Schießen geeigneter Aufstichtspersonen (In-
haber einer Jugendbaisislizenz und Trainer) schießen dürfen,
wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt
hat oder beim Schießen anwesend ist.
Schießleiter nach SpO: Die Sportordnung sieht bei den einzelnen Disziplinen bei Wett-
kämpfen die Funktion eines Schießleiters vor. Dieser Schießleiter
wird als verantwortliche Hauptaufsicht aus dem Kreis der anwe-
senden lizenzierten Aufsichtspersonen ernannt.
Schießleiter (Ehrenamt): In jeder Funktionsebene (Verein, Kreis usw.) wird ein für den
Schießbetrieb Verantwortlicher gewählt, dessen Bezeichnung un-
terschiedlich sein kann, z.B. Sportleiter, Sportwart, Schießleiter
usw.. In seinem Ehrenamt hat er die Aufgabe den Schießbetrieb
zu organisieren und hierfür qualifizierte Personen einzuteilen und
zu beaufsichtigen. Eine Ausbildung ist für die Ausübung des Eh-
renamtes selbstverständlich nicht erforderlich, jedoch wün-
schenswert.
Schießsportleiter: Bei dem Schießsportleiter entsprechend des Qualifizierungsplans
des DSB/PSSB handelt es sich um eine Vorstufenqualifikation
zur Trainerausbildung (DOSB-Lizenz). Er übernimmt im Verein
Aufgaben des Trainer C Basis (Lizenzstufe). Seine Tätigkeit soll-
te auf Vereinebene durch attraktive Angebote der Mitgliederge-
winnung und –bindung dienen.