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bigbore

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  1. Leute kommt mal zurück zur Realität. Manche hier klingen als würden sie allein von Waffen leben, Waffen essen, trinken und atmen. Ich hab vor 40 Jahren mit diesem Hobby begonnen und es gefällt mir immer noch aber bevor ich die AfD wähle verschenke ich den Inhalt meiner 3 Schränke an Greenpeace. Lieber noch 5000 Jahre " Wir schaffen das" als nur 1 Tag zurück zur Fliegenschissvergangenheit.
  2. 9mm "WAS"? PAK?
  3. Der Shop verarscht seine Kunden denn auch ohne die Einstufung als Faustmesser handelt es sich um eine Waffe und Führen ist nach 42a verboten.
  4. Leider ja. Gibt hier einige AfD-Fanboys und sonstige Naziversteher die ihre Verschwörungstheorien auspacken sobald es einem von ihnen (verdient!) an den Kragen geht. Da wird auch gerne versucht unerwünscht kritische Stimmen mit wüsten Beschimpfungen und viel Dreck zum Schweigen zu bringen. Alles nur Nebelkerzen um von der wahren Gesinnung abzulenken.
  5. https://www.rbb24.de/politik/beitrag/2018/12/berlin-migrantenschreck-urteil-haftstrafe-waffenhandel.html
  6. Weil das keine deutschen ! Nazis sind.
  7. Ich fürchte du hast nicht verstanden worum es bei diesem Threat geht.
  8. Also wenn ich (Deutscher) in Ö ein Zimmer miete und von dort Butterfly und OTF gewerblich nach D schicke kann mir die deutsche Justiz nichts? Interessant.
  9. Gefühlter Inhalt dieses Threats bisher: Antworten zur Ausgangsfrage: 1% Provokation eines 'grünlinksversifften Gutmenschen, : 2% 97% Bashing der grünlinksversifften Gutmenschen, Relativierung des Holocaust, Verteidigung der (EIGENEN) Meinungsfreiheit, Beleidigung von Mitgliedern mit anderer Meinung, und jede Menge mimimimimi. Typisch WO!
  10. Die fraglichen "Rettungs"messer" wurden vom BKA explizit "nicht als Messer" eingestuft, können somit nicht 42a (1) 3 unterliegen.
  11. Das (12cm) betrifft ausschliesslich das Führen und hat mit der Einstufung ob Waffe nichts zu tun.
  12. Die WaffVwV bietet zwar auch keine endgültige Rechtssicherheit, liest sich diesbezüglich jedoch erstaunlich eindeutig: >>> Bei Klappmessern und feststehenden Messern ist eine Waffeneigenschaft grundsätzlich dann zu verneinen, wenn die Klinge in ihren technischen Merkmalen (Länge, Breite, Form) der eines Gebrauchsmessers (z. B. Küchenmesser, Taschenmesser) entspricht. Hiervon kann in der Regel dann ausgegangen werden, wenn der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge kürzer als 8,5 cm oder nicht zweischneidig ist. <<< https://www.jurion.de/gesetze/waffvwv/2/
  13. Zur Info: https://german-rifle-association.de/waffenrecht-fortbestand-des-beduerfnisses/
  14. Antwort: Nein, gibt es nicht.
  15. Da kann das BKA nichts dafür wenn der "gesunde Menschenverstand" nicht lesen kann.
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