JFry
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In diesem speziellen Fall – also so, wie die Waffen und die Munitionskiste aussehen – da könnte es je nach Auffindesituation vielleicht tatsächlich ein Argument sein. Nicht dafür, dass alles okay war oder der Einzug ungerechtfertigt. Aber für das Strafmaß! Also dafür, dass keinerlei kriminelle Energie und böse Absicht dahintersteckte, sondern einfach eine Person, die das Zeug mal zu einer Zeit besessen hat, wo alles in Ordnung war, es zu anderem Krempel gelegt hat und sich dann einfach keine Gedanken um den "alten Schrott" mehr gemacht hat. Falls die Auffindesituation und die Daten (Herstellungsdaten der Munition; für den unwahrscheinlichen Fall, dass es Unterlagen zu den Waffen überhaupt irgendwo noch geben sollte: das Datum des letzten Besitzübergangs) dazu passen, kann man darüber sicher einiges in Richtung unterstes vorstellbares Strafmaß oder gar eine §153er-Einstellung mit wenigen Euro Auflage erreichen. Falls die Daten oder die Auffindesituation dazu aber nicht passen, dann wird es teuer – vielleicht sogar Freiheitsstrafe (wenn auch wohl auf Bewährung ausgesetzt). So oder so ist dieser Fall in diesem Thread – zusammen mit dem Remscheider Fall, bei dem mittlerweile die Vermutung, dass es eben nicht nur ein "verrückter" Sammler war, sondern tatsächlich ein gut organisierter und reger Handel mit Kriegswaffen und sonstigen scharfen Schusswaffen stattgefunden hat, sehr naheliegt – aber ziemlich deplatziert. Während Remscheid wohl im oberen Drittel des Spektrums der möglichen Strafrechtsverstöße liegt, ist der Solinger ganz unten.
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Das hängt von der Netztopologie und der gewünschten Betriebsart des Repeaters ab. Bei modernen bzw. umfangreichen Netzen stimmt das für den Einsatz im Modus als „transparenter“ Repeater allerdings in der Regel schon. Was aber immer funktioniert, ist der „unechte“ Repeaterbetrieb – solange die eigene Technik das mitmacht. Dabei betreibt man ein eigenes WLAN mit eigener SSID, während das Gerät die Daten als ganz normales Endgerät im Hotel-WLAN eingebucht weiterleitet. Muss der eigene Repeater halt unterstützen oder man braucht zwei getrennte Access Points/Router. Der HotSpot Modus des Handys ist ja nichts anderes, nur das da nicht WLAN-WLAN verbunden wird sondern WLAN-MOBILFUNK Das ist allerdings ein Aufwand, den selbst ich – als jemand vom Fach und mit dem entsprechenden Equipment in der Schublade – nur betreiben würde, wenn ich wirklich länger irgendwo bin und auf eine stabile Verbindung nicht verzichten kann. Der Weg über eine eigene Prepaid-SIM für den Aufenthalt ist dagegen gut praktikabel, sofern es dort zumindest einen Anbieter mit brauchbarer Netzabdeckung gibt. Keine Ursache, dafür ist das Forum ja da
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Ein Verstärker (Repeater) muss dort stehen, wo der Empfang noch gut ist — nicht dort, wo du schon gar keinen Empfang mehr hast. Was eventuell geht, ist im Grenzbereich (also dort, wo das Signal für ein Endgerät mit integrierter Antenne gerade zu schwach für eine stabile Verbindung ist) einen Repeater mit besserer Antenne einzusetzen. Im einfachsten Fall wäre das eine alte Fritzbox mit externer (größerer) Antenne im Repeater-Modus. Ansonsten stellt man Repeater (also z. B. eine alte Fritzbox oder spezielle Repeater die wie ein Steckernetzteil aussehen) irgendwo auf, wo der Empfang noch gut ist — nach Absprache mit dem Hotel beispielsweise im Flur oder in einem Nebenraum (Lagerraum o. Ä.). Für Mobilfunk gilt technisch dasselbe. Allerdings ist das Betreiben von Mobilfunk-Repeatern ohne ausdrückliche Zustimmung des Mobilfunkbetreibers illegal. Außerdem kann unkoordinierter Betrieb tatsächlich Störungen im Mobilfunknetz verursachen. Wenn das passiert, wird schnell reagiert — das kann teuer werden. Zivil- und strafrechtliche Folgen sind wahrscheinlich. Es gibt die Möglichkeit passiver Repeater (zwei Antennen, einfach über ein Kabel verbunden, ohne aktive Elektronik), aber das ist für einen vorübergehenden Aufenthalt an einem belebten Ort keine sinnvolle Lösung. Im Mobilfunkbereich wäre die praktikabelste Möglichkeit, ein eigenes Mobilfunkmodem (Router mit SIM-Karte) zu verwenden, an das eine externe Antenne angeschlossen werden kann — je nach Empfang z. B. eine Stabantenne oder eine kleine Richtantenne. Für Laien und auf Verdacht ist das jedoch nicht einfach umzusetzen wenn der Empfang schwach ist da die Antenne zum Frequenzbereich passen muss um wirklich vorteile zu haben. Man muss also mindestens vorher wissen welches Band der Provider da vor Ort benutzt. Am erfolgversprechendsten ist vermutlich, zu prüfen, ob das Netz eines anderen Mobilfunkanbieters vor Ort besser ist, und gegebenenfalls eine Prepaid-Karte dieses Anbieters zu verwenden. Notfalls kann man dann auch ein altes Smartphone aus der Schublade (oder aus dem Bekanntenkreis) als WLAN-Hotspot mit dieser Karte nutzen. Habe ich Jahrelang so bei Reisen in nicht EU Länder gemacht und mache ich in den seltenen Fällen wo die Hotels noch kein eigenes kostenloses Gäste-WLAN haben dann immer noch so. In dem Reisefall mit Lokaler PP-Karte.
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Der Fall schwelt ja schon länger, dazu findet man auch eine ältere Entscheidung im Netz: VG Ansbach, Beschluss v. 17.10.2023 – AN 16 S 23.1917 - Bürgerservice Das ist wohl auch einiges "Fishy"... Dich fragen, was du gerade mit der Waffe im Holster treibst. Und darauf hast du dann besser eine vernünftige Antwort. Auch wenn das nicht grundsätzlich unzulässig ist wirft es Frage auf. Ob man das möchte muss jeder für sich entscheiden, aber auch auf die möglichen Reaktionen sollte man dann vorbereitet sein.. Wobei das "bei sich tragen" gerade in dem Leitsatz zu der oben von mir verlinkten Entscheidung zum Vorläufigen Rechtsschutz in diesem Fall als OK gewertet wird. Wobei es sicher einen großen Unterschied macht ob man die Waffe geladen oder ungeladen trägt. Das "geladen tragen" könnte in der Tat ein paar unangenehme Fragen und dann in der Folge einen Entzug der Waffenrechtlichen Erlaubnis bedeuten wenn die Antwort nicht sehr sehr Überzeugend ist. Zumindest so lange man keine behördlich genehmigte Schiessstätte im Keller hat (als Gutachter reicht angeldete) oder nachvollziehbar erklären kann warum man mit der realen Möglichkeit einer unmittelbar bevorstehenden Nothilfe oder Notwehrsituation gerechnet hat. Ungeladen im Holster, mit der Begründung "weil ich gerade reinige/Anhalteübungen mache, es geklingelt hat und ich die nicht alleine auf dem Tisch liegen lassen darf" sollte aber in den meisten Fällem unproblematisch sein. Aber auch nur bis der erste Richter da anders entscheidet. In diesem speziellen Fall aber kommt wohl hinzu das das mit dem Reinigen von den Kontrollierenden und in der Folge auch vom Gericht als bloße Schutzbehauptung angesehen wurde, da keinerlei Reinigungsmaterial vor Ort sichtbar! ICh wage mal zu behaupten das wenn sich in dem Raum wo der Revolver in der Kiste lag tatsächlich Sichtbar die Reinigungsmaterialien in Benutzung gewesen wären und/oder der Revolver dafür zerlegt gewesen wäre, das dann vielleicht nicht alle, aber viele Waffenbehörden akzeptiert hätten oder es zwar Sanktioniert, aber nicht zum Entzug gekommen wäre. Das es zudem nicht der einzige Verstoss war, wäre dann wohl auch bei einer eher Nachsichtigen Behörde zusammen mit dem Vortrag der Reinigungsvorgangs, der mangels Reinigungsmaterial nicht geglaubt wurde, das KO gewesen. So ist aber mit dem Urteil in der Hauptsache wohl die nächste strenge Entscheidung in der Welt die sagt das auch wenn sich mit der Reinigung tatsächlich alles so wie behauptet verhält und es "nur" dieser Verstoss gewesen wäre und nicht zusätzlich noch der Perkussionsrevolver, DANN wäre der sofortige Entzug trotzdem notwendig. (Kenne den Entscheidungstext aber mangels Fundstelle nicht)
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Es ist halt „optisch eindrucksvoll“! Macht zumindest mehr her als die Handvoll modernerer Waffen, die man in den Filmbeiträgen von der Durchsuchung gesehen hat (vermutlich ein anderes Objekt, sind auch auf den Bildern, die auf der Website von RSG verlinkt sind – Bild 5 – ). In den Filmbeiträgen konnte man auch zwei Holzstücke neben den Waffen liegen sehen, die verdächtig nach gerade mit der Bearbeitung begonnenen Holzschaftrohlingen aussahen ... Möglicherweise eine Quelle für die Waffen – aus altem Schrott, der irgendwo im Ausland in vergessenen Lagern auftaucht, oder gar aus Dingen, die irgendwo einige Jahrzehnte in Scheunen vergessen wurden oder sogar Bodenfunden, die irgendwann mal in den 50er- und 60er-Jahren in noch nicht völlig unrettbarem Zustand gemacht wurden und die dann irgendwie nach Jahren den Weg zu denen gefunden haben, um wieder funktionsfähige Teile zusammenzustückeln. Es gibt hinsichtlich der Tatbeteiligung der Festgenommenen ja mehrere Möglichkeiten: Im Moment weiß man öffentlich ja nur, dass ein nicht bekannter Anteil der Festgenommenen (zwischen einem und allen) wirklich im illegalen Waffenhandel mit „moderneren“ Schusswaffen – zivilen und vollautomatischen Kriegswaffen – tätig war. Entsprechende Waffen wurden ja an die verdeckten Ermittler bei verschiedenen Transaktionen (mindestens zwei laut PK: den Taurus zum vorsichtigen Einstieg, dann erst das doppelt heiße Zeug) verkauft. Durch die Vorermittlungen wird vermutet, dass sie das gemeinsam organisiert haben ... Aber es kann halt auch sein, dass nicht alle gleichermaßen involviert sind. Der andere Extremfall wäre, dass nur einer davon tatsächlich zumindest ab und an mit Waffen handelt und die anderen „nur“ Kunden oder sonstige in Verdacht geratene Bekannte sind. Oder es ist so, dass der „Museumswärter“ tatsächlich aus reinem Interesse mit dem Sammeln angefangen hat – legal, illegal oder teils/teils –, über diesen Weg dann an Kontakte gekommen ist und diese entweder selbst für Verschiebegeschäfte genutzt hat oder halt Kontakte gegen Gegenleistung hergestellt hat. Vom Kopf der Bande über den Kunden bis hin zu jemandem, der einfach nur Kontakt hatte, ist also beim "Museumswärter" alles möglich. Erfahren wird man es wohl erst, wenn die Verhandlung tatsächlich läuft.
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Naja, es ist ein Verstoß gegen das Führverbot, damit fast immer keine geringfügige Sache. Wenn jetzt tatsächlich der Zusammenhang mit einem Angeltrip offensichtlich wäre und die PVB bzw. der Sachbearbeiter der Waffenbehörde davon ausgehen, dass das Mitführen tatsächlich allein zu diesem Zweck gedacht war, aber gleichzeitig der Meinung sind, dass § 42a das Führen außerhalb eines verschlossenen Behältnisses beim Freizeitangler tatsächlich nur beim Angeln selbst gestattet – das vielleicht gerade noch den Weg vom am Seeparkplatz geparkten Auto zum Ufer umfasst –, dann könnte man vielleicht Geringfügigkeit argumentieren, die eine Verwarnung rechtfertigen könnte. Das ist aber alleiniges Ermessen des Sachbearbeiters bzw. der PVB, und da die Maßstäbe immer strenger geworden sind ... Hier ist aber das Problem für den Bekannten von „frosch“, dass die Behörde (und davor die PVB) wohl davon ausgehen, dass die Angabe „Angeln“ eh nur eine Schutzbehauptung ist. Da wird keinerlei Interesse vorhanden sein, da ggf. in Rechtfertigungsdruck zu kommen, warum man in diesem Fall auf ein ordentliches Bußgeldverfahren verzichtet hat. (Und ich vermute sowieso mal, dass – wenn ein Angeltrip offensichtlich ist – es in den allermeisten Fällen gar nicht zu weiteren Maßnahmen kommt, sondern direkt als sozialadäquat eingestuft wird. Und sei es aus Unwissenheit statt Einsicht/Verständnis der kontrollierenden PVB …) JAIN! Bei ganz strenger wörtlicher Auslegung – also das, was passiert, wenn man nacheinander an entsprechend „gepolte“ Vollzugsbeamte, Sachbearbeiter der Waffenbehörde und dann an einen Richter gerät – hast du recht (sofern das erste Messer überhaupt unter § 42a fällt). Es erhöht aber massiv die Chance, dass eine der drei Parteien in der Sanktionskette (Vollzugsbeamter, Waffenbehörde, Gericht) das derartige Führen im Zusammenhang mit einer entsprechenden Begründung (z. B. ein Jäger, der das Messer so im Kfz immer mitführt, um z. B. bei einem Wildunfall, den man selbst hat oder an dem man vorbeikommt, ein noch lebendes Tier abfangen – also im Sinne des Tierschutzes schnell erlösen – zu können) als sozialadäquat im Sinne eines allgemein anerkannten Zwecks einstuft. In allen anderen die Messer betreffenden Regelungen (§ 42, § 42b) – also bei Veranstaltungen, in Waffenverbotszonen oder im öffentlichen Personenfernverkehr – ist aber als Erlaubnistatbestand nicht „Transport im verschlossenen Behältnis“ normiert, sondern „nicht zugriffsbereit“. Die Anlage 1 zum WaffG sagt dazu: „[…] ein Messer ist nicht zugriffsbereit, wenn es nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden kann.“ Da man in beiden Fällen ja an den Messergriff kommt, nur nicht an die Klinge bzw. diese nicht freilegen kann, kommt es nun darauf an, wie das – wenn es hart auf hart kommt – in letzter Instanz von einem Richter ausgelegt wird: Ist das Messer „erreicht“, wenn man den Griff packen kann (ich denke im ersten Bild vielleicht und im zweiten ja, aber …)? Bzw. wird das als gleichwertig akzeptiert, da zwar nicht der Wortlaut, aber dennoch der Sinn der Regelung erfüllt wird? Es ist riskant – ich würde es zumindest so einpacken, dass die drei Handgriffe noch dazukommen!
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Auch das ist unerheblich! § 42a regelt das „Führen“ an sich. Er unterscheidet auch nicht zwischen zugriffsbereitem Führen oder nicht zugriffsbereitem Führen (das mit den für Richter nicht verbindlichen 3 Sekunden / 3 Handgriffen). Und Führen ist nach dem WaffG jedes Ausüben der tatsächlichen Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte. Wirklich jedes! Auch der Transport in einem mit zehn Schlössern verschlossenen Safe im Auto ist „Führen“ im Sinne des Waffenrechts – und deshalb ist der „Transport in einem verschlossenen Behältnis“ ja auch ausdrücklich vom Führverbot ausgenommen. Wäre es kein Führen, dann bräuchte es auch diese Ausnahme nicht. Da beißt die Maus leider keinen Faden ab. Solange sich ein solches Messer nicht in einem verschlossenen Behältnis befindet, ist jedes Dabeihaben im Auto – egal in welcher Art und Weise – damit ein Verstoß gegen das WaffG, solange keine der anderen Ausnahmen greift.
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Was vielleicht vielen nicht klar ist, sind die Kommas und das „oder“ in der Aufzählung der Ausnahmegründe in Absatz 3 des § 42a. (Wobei die jüngste Änderung des WaffG auch die Vermutung aufkommen lässt, dass diejenigen, die die Gesetzestexte verfassen, ebenfalls so ihre Probleme mit den Kommas haben …) Ist natürlich alles wieder etwas Auslegungs- und interpretationsanfällig, aber dem reinen Wortlaut nach reicht für Brauchtumspflege, Sport und sonstige anerkannte Zwecke der „Zusammenhang“ eben nicht aus. Zulässig nach dem Wortlaut ist das Führen daher: 1. BEI oder IM ZUSAMMENHANG mit der Berufsausübung. -ODER 2. Zur Brauchtumspflege -ODER 3. Für den Sport -ODER 4. Wenn es einem allgemein anerkannten Zweck dient. Wie weit die Punkte 2 bis 4 gehen, ist noch nicht abschließend gerichtlich geklärt. Anhand der Gesetzesbegründung (legitimes Alltagsverhalten soll nicht kriminalisiert werden) könnte es vielleicht sogar möglich sein, dass die gerichtliche Auslegung irgendwann lautet, dass auch die Hin- und Rückwege erfasst sind – also auch das Tortenmesser im offenen Picknickkorb auf dem Weg zur Familienfeier. Im Moment ist das aber noch nicht so, und bei strenger Auslegung des Wortlauts ist es das definitiv nicht. Der Berufsfischer darf das Messer auf dem Weg zum Job so führen, der Hobbyangler nicht. Der Konditor, der eine Torte ausliefert, darf das Tortenmesser offen im Wagen haben – das Familienmitglied mit selbstgebackener Torte auf dem Weg zur selben Feier jedoch nicht. Der Malergeseller der schnell, weil in der Fa vergessen, einen Noteinkauf von Kleister im Baumarkt macht darf den Cutter auf dem Weg dahin in der Tasche der Arbeitshose lassen, der Hobbyhandwerker der dasselbe macht, zumindest wenn dieser arretierbar ist, nicht. Und ja – das ist wieder mal ein absolutes Musterbeispiel von total vermurkster, absolut bullshittiger Anlassgesetzgebung …
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Nicht jeder Kauf erfolgt über einen Händler, und es passieren auch Fehler. Daher ist es grundsätzlich sinnvoll, dass es bei so etwas Kritischem wie Schusswaffen (wobei einige zugegeben kritischer sind als andere) eine „doppelte Meldung“ als Kontrollinstanz gibt: Einmal durch den Abgebenden – und zusätzlich durch den Empfänger. Andernfalls könnte es jahrelang unbemerkt bleiben, wenn z. B. der Händler oder der Sachbearbeiter, der die Verkaufsmeldung eines privaten Verkäufers bearbeitet, einen Fehler macht und die Waffe versehentlich dem falschen WBK-Inhaber zuordnet. Der verbissen Traditionsbewuste Lodenträger würde dann womöglich ganz sparsam dreinblicken, wenn Kontrolleure plötzlich vor seinem Waffenschrank mit zwei Drillingen stehen – aber die 10"-AR-15 sehen wollen. Oder der auf IPSC spezialisierte Schütze der dann die Knicklaufbüchse nicht vorweisen kann. Im schlimmsten Fall folgt daraufhin ein Verfahren, bei dem deren gesamte Waffen bis zur Klärung in vielen Monaten beschlagnahmt werden. Liegt der eigentliche Fehler dann schon fünf oder gar zehn Jahre zurück, wird es extrem schwierig, die Sache zu rekonstruieren und den tatsächlichen Verbleib der Waffe nachzuvollziehen. Daher: Es spricht nichts gegen eine Meldepflicht von beiden Seiten. Und es spricht auch nichts dagegen, jemandem bei vorsätzlicher, monatelanger Nichtmeldung – insbesondere im Wiederholungsfall – die WBK zu entziehen. Aber nicht bei einer Verspätung von wenigen Tagen, die deutlich kürzer ist als die Bearbeitungszeiten vieler Waffenbehörden. Hier wäre ein Bußgeld angemessen – auch ein spürbares, über das man sich ärgert und aus dem man lernt. Aber gleich die WBK zu lochen, ist vollkommen überzogen. Das ist allerdings die Folge einer immer strengeren Auslegung. Früher wurde das „wiederholt“ an der Stelle als „beharrlich“ verstanden – das bedeutete: kleine Verstöße mussten deutlich häufiger als zwei Mal vorkommen, damit Konsequenzen drohten. Bei echten Bagatellen wurde gar nicht daran gedacht, die Zuverlässigkeit infrage zu stellen. Deshalb sah das Gesetz auch keine Verjährungsfrist vor – niemand hätte erwartet, dass Behörden und Gerichte die Regelung einmal so streng auslegen würden, dass sogar ein zweiter Bagatellverstoß nach über zehn Jahren zum Entzug führen kann. Und wenn man die fehlende Verjährungsfrist konsequent weiterdenkt, könnte das zweimalige WBK bei einer Kontrolle nicht dabei theoretisch sogar zu einer lebenslangen Erteilungssperre führen. Irgendwann wurde dann einmal höchstrichterlich entschieden, dass „wiederholt“ bereits bei zwei Verstößen erfüllt ist – und dass jeder noch so kleine Verstoß zählt, selbst wenn er gar nicht sanktioniert wurde. Das ist ein Unding – und muss dringend gesetzlich korrigiert werden. Wer Straftaten mit den Waffen begeht oder realistisch betrachtet echte Gefahrensituationen verursacht oder das in Kauf nimmt soll richtigerweise die Waffen direkt abgeben müssen. Wer jedoch jediglich Bagatellverstösse begeht oder mal 30% über der Frist liegt, der soll ein angemessenes Bussgeld zahlen. Wer allerdings durch sein Verhalten zeigt das er einfach nicht gewillt ist die Regeln zu befolgen, also wirklich z.B. Fristen so weit überzeiht das es nur echter Vorsatz sein kann und ggf. über Monate der Verbleibt der Waffe unbekannt ist, oder zwar nur Bagatellverstösse begeht, das aber beharrlich, der zeigt dann wiederrum das er Charakterlich nicht geeignet ist erwerbspflichtige Waffen zu besitzen und soll ebenfalls ruhig abgeben müssen.
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Wo habe ich geschrieben das dieser Fall "Passiert ist"? Ich habe nur geschrieben das dieser Fall passieren kann und es bei einem Teil der Waffenbehörden mittlerweile nicht unrealistisch ist das es passieren würde... (Zum Glück gibt es noch viele vernünftige WB) Dazu die Leitsätze aus einem Urteil des VGH Münchens: VGH München, Beschluss v. 13.04.2021 – 24 B 20.2220 https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-9470 Leitsätze: 1. Wiederholte Verstöße gegen das Waffengesetz im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG sind mindestens zwei; diese müssen weder in irgendeiner Art und Weise weiter qualifiziert sein, noch in einem engeren zeitlichen Zusammenhang stehen. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Fristen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG oder § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 WaffG sind bei § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG nicht anwendbar; die Verstöße können zeitlich weit auseinanderliegen, eine Art Verjährung oder Verwirkung ist gesetzlich nicht vorgesehen. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) Übersetzt: Zwei Bagatellverstösse gegen das Waffenrecht (wie WBK vergessen) die auch weiter als die Verjährungsfristen für STRAFTATEN auseinanderliegen erfüllen entsprechend bereits die Kriterien für Waffenentzug! (Wobei ich die Verstösse in diesem Urteil bereits nicht mehr so als Bagatellen bezeichnen würde...) Da ging es um mehrere Monate Verspätung bei der Erwerbsmeldung Und zusätzlich war es noch jemand der im Reichsbürgerverdacht stand was wohl ursprünglich der Grund für die Maßnahmen war, dann aber "Der Einfachheit" halber auf diese Schiene umgeschwenkt wurde. Will also nicht ausschließen das es in diesem speziellen Fall vielleicht wirklich besser ist das die Person keine Waffen mehr hat. Aber wissen tue ich es nicht. Nur sind die Leitsätze halt in der Welt und wurden Prompt bei diesem Urteil wieder zitiert: VG Münster, Urteil vom 12.04.2023 - 1 K 3486/21 https://openjur.de/u/2470952.html Und da geht es nicht um mehrere Monate verspäteter Meldung sondern um einmal einen um etwa eine Woche und einmal etwas über 10 Tage zu späten Eingang der Postsendung bei der Waffenbehörde mit zwei Jahren Abstand. Nicht der "eine" Tag aus meinem bewusst überspitzen Beispiel das ja auf die oben genannten Leitsätze bezug nimmt. Aber in Anbetracht der Postlaufzeit, wenn ich jetzt die richtigen Wochentage im Kopf habe, einmal fünf Tage nach dem die Meldung hätte (zumindest per Email) erfolgt sein müssen den Brief eingeworfen, einmal neun Tage. Ein Verstoss der der Waffenbehörde jeweils ganze 50 Euro Bussgeld wert war. Nicht gut, absolut nicht. Und das hat der Typ auch selbst verbockt, keine Frage. Aber ein Tatbestand, der mit 50 Euro geahndet wird (und eine Verzögerung von 5 bzw. 10 Tagen, wo doch bei vielen Behörden – zum Glück nicht bei meiner – die Bearbeitung der Meldung gleich mal viele Wochen, manchmal Monate dauert), sehe ich weder als Risiko noch als Indiz, dass diese Person, die da wohl schon 10 Jahre Waffenbesitzer war, im Umgang mit den Waffen fahrlässig sein wird. Nur, dass sie im Papierkram schlampig ist. Wenn es jedoch doch ein Risiko sein sollte das die Bearbeitung mit 10 Tagen verspätung erfolgt, dann müsste aber sofort bei so einigen Waffenbehörden massiv aufgestockt werden. Da passt meiner Meinung nach halt die Verhältnismäßigkeit nicht mehr. Bis zwei Wochen drüber – meinetwegen 25 Euro Bußgeld pro Verspätungstag beim ersten Mal und das Doppelte beim zweiten Mal. Völlig OK und ist für viele schon sehr spürbar. Aber Komplettentzug für viele Jahre, zumal in dem Fall wohl auch noch der Job daran hing – das ist dann einfach mal völlig übertrieben für die überschaubare Verspätung. Wenn es natürlich dann immer noch so weitergeht oder die Verspätungen erheblich größer sind (ohne entschuldigenden Umstand wie ungeplanter Krankenhausaufenthalt nach Unfall) – klar, dann ist es Vorsatz bzw. beharrliches Verweigern. Bei dem oberen Fall mit den mehreren Monaten aus Bayern, da sieht es deshalb mit meiner Meinung ja auch anders aus. Mehrere Monate nicht melden ist absolute Ignoranz, und das ist ein ganz anderes Kaliber als die Frage, ob es jetzt 14 oder 20 Tage dauert, bis der Brief in der Behörde vorliegt... Da stört mich das Ergebnis (Entzug für diese Person) überhaupt nicht. Nur die obergerichtliche Feststellung, dass generell für einen Entzug – unabhängig von diesem Fall – selbst 10 Jahre und mehr auseinanderliegende Bagatellen ausreichend sein sollen.
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Absolut zu begrüßen. Wenn der Bewertungsmaßstab passt, also das Handeln wirklich auf ein Risiko hindeutet, dann stimme ich dem auch VOLL zu. Aber wir haben hier in Deutschland mittlerweile das Problem, dass es einfach ein Glücksfall ist, ob der eigene Wohnort im Zuständigkeitsbereich einer Waffenbehörde mit „vernünftigem“ Maßstab liegt oder aber einer Waffenbehörde, die von oben oder aus eigenem Antrieb der Mitarbeiter mit aktionistischem Eifer jede kleinste Chance zur „Entwaffnung“ nutzen will. Von BEIDEN Arten von Waffenbehörden gibt es in Deutschland viele – und natürlich jede denkbare Abstufung dazwischen. Wenn jetzt jemand, der z. B. zweimal die Woche trainiert oder möglicherweise noch öfter mit Waffe ins Revier fährt, und dann sechs Jahre nach dem er einmal kontrolliert wurde, wo er nur den Jagdschein, aber nicht die WBK dabei hatte, nun mit der Begründung „kein Restrisiko“ alles abgeben soll, weil er bei einer anderen Kontrolle versehentlich die falsche WBK eingesteckt hatte (obwohl möglicherweise dazwischen noch 1–2 Kontrollen waren, wo alles OK war), dann hat das nichts mit irgendeinem Risiko zu tun. Das ist eine Sache – da darf es zwar gerne ein angemessenes (50 Euro oder so) Bußgeld geben, aber das muss es dann auch gewesen sein. Anders vielleicht, wenn jemand sich beharrlich weigert, seinen Verpflichtungen nachzukommen – dann könnte man natürlich daraus Schlüsse ziehen. Und auch wenn ich – wie vermutlich der Großteil der Schusswaffenbesitzer – noch nie kontrolliert wurde, während ich mit Waffen unterwegs war: Es soll Regionen geben, wo durchaus öfter mal die Polizei vor einer Schießstätte kontrolliert. Und da kann man dann auch deutlich mehr als zweimal im Jahrzehnt kontrolliert werden… Bei Handlungen, die wirklich auf Leichtfertigkeit oder fahrlässigen Umgang mit Waffen hindeuten, kann man sagen: Auch wenn es beide Male noch nicht so gravierend war, dass ein sofortiger Entzug für das Einzelvorkommnis nötig wäre, lässt die Tatsache, dass nach dem „ersten Warnschuss“ keine Änderung eingesetzt hat, zweifeln, ob das jetzt passieren würde. Aber nicht wegen eines alle paar Jahre mal vergessenen Papiermäppchens oder weil jemand den Brief mit den Anmeldeunterlagen zwar „eigentlich“ rechtzeitig in den Briefkasten geworfen hat, dieser jedoch wegen der Kombination aus vergessenem Feiertag und einem Tag ausfallender Briefkastenleerung wegen eines Unfalls des Abholfahrzeugs dann erst am 15. Tag bei der Waffenbehörde tatsächlich eingeht.
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Integral schallgedämpfte Waffen - dumme Frage an die Experten
JFry antwortete auf JoergS's Thema in Waffenrecht
Eine Anmerkung noch zu Schalldämpfern im Schiesssport: Gerade der Bereich „Arbeitsschutz und Emissionsschutz“ , der bei den Jägern zur Freigabe geführt hat, ist ein wesentlicher Grund für die Zurückhaltung mancher Akteure – darunter auch Verbände – bei der Forderung nach einer generellen Freigabe von Schalldämpfern für Sportschützen. Die Sorge ist nicht völlig unbegründet, dass eine solche Freigabe langfristig über Umwege zu einer faktischen Pflicht zur Nutzung von Schalldämpfern führen könnte – insbesondere durch arbeitsrechtliche Vorschriften. Betroffen wären vor allem kommerzielle Schießstände und Veranstaltungen, bei denen Standaufsichten, Range Officers oder anderes Personal in unmittelbarer Nähe zu den Schützen tätig sind – sei es auf Basis geringfügiger Beschäftigung, freier Mitarbeit oder sogar rein ehrenamtlich. Auch der Emissionsschutz – etwa in Bezug auf die Lärmbelastung für Anwohner – könnte eine Rolle spielen. Selbst wenn aus der Gruppe der Betroffenen (Angestellte von Schiessständen) selbst keine Forderungen nach Maßnahmen kommen würden, gibt es zunehmend aktivistische Gruppen, die solche Themen gezielt nutzen, um Sportschützen durch juristische oder politische Maßnahmen unter Druck zu setzen. Und spätestens bei der ersten Inanspruchnahme einer BG wegen Knalltrauma durch eine versicherte Person würden entsprechende Vorgaben wohl kommen. Wer selbst längere Zeit Erfahrung mit Schalldämpfern gesammelt hat, weiß zudem, dass diese nicht nur Vorteile mit sich bringen – insbesondere nicht im Bereich des Großkaliberschießens, wo sie keineswegs als Allheilmittel taugen. Beim jagdlichen Einsatz, bei dem gelegentlich ein einzelner Schuss ohne Gehörschutz abgegeben wird, tragen Schalldämpfer erheblich zur Risikominimierung bei. Dennoch verwende ich – wann immer möglich – zusätzlich einen Gehörschutz. In Innenräumen oder auch auf Außenschießständen mit seitlichen Wänden oder Kugelfängen in unmittelbarer Nähe ist ein Schalldämpfer allein jedoch keinesfalls ausreichend. Erst recht nicht bei der Schussfrequenz, wie sie im sportlichen Schießen üblich ist. Hinzu kommt die begrenzte Lebensdauer: Während dies im Jagdeinsatz kaum relevant ist, ist es im sportlichen Bereich – vor allem bei Kurzwaffen – ein erheblicher Faktor. Viele Schalldämpfer verschleißen, noch bevor der Lauf der Waffe ausgeschossen ist. Auch der Reinigungsaufwand ist nicht zu unterschätzen, insbesondere wenn man 50, 100 oder noch mehr Schüsse pro Tag abgibt. Ein weiteres Problem ist die starke Hitzeentwicklung: Gerade günstige Modelle überhitzen bereits nach fünf bis zehn Schüssen und müssen dann lange abkühlen – sonst werden sie endgültig unbrauchbar. Robustere Behördenmodelle aus Stahl halten zwar deutlich mehr aus, sind aber schwerer, teurer und beeinträchtigen die Präzision dennoch bereits nach wenigen Schüssen. Zusätzlich führen Hitzeflimmern und die oft größere Bauform zu Problemen, besonders bei Disziplinen mit offener Visierung (Iron Sights). Nicht zu vergessen: Viele Waffen müssten erst für mehrere hundert Euro umgebaut und neu beschossen werden, um überhaupt ein Gewinde für den Dämpfer zu erhalten – andernfalls wären sie faktisch nicht mehr nutzbar. Unterm Strich sprechen also zahlreiche praktische Gründe gegen die breite Nutzung von Schalldämpfern im sportlichen Schießen. Genau deshalb ist das Interesse vieler ernsthafter Sportschützen, die sich zudem fachlich mit dem Thema auskennen, eher gering. Es gibt schlichtweg deutlich wichtigere Anliegen, für die sich Sportschützen einsetzen sollten. Wobei die Unpraktikabilität allein an sich unproblematisch wäre– jeder sollte schließlich selbst entscheiden dürfen. Aber die reale Gefahr, dass über den Umweg „Arbeitsschutz“ eine indirekte Verpflichtung zur Nutzung von Schalldämpfern eingeführt wird, bleibt halt als Risiko. -
Integral schallgedämpfte Waffen - dumme Frage an die Experten
JFry antwortete auf JoergS's Thema in Waffenrecht
Hier muss man aber unterscheiden zwischen "Altwaffe" (aus der vor-NWR Zeit) und Neuwaffe sowie zwischen Eintrag in die WBK und Eintrag ins NWR. Bei einer Komplettwaffe wird immer nur die Waffe in die WBK eingetragen. Soweit richtig. Beim NWR ist es aber nicht zwingend so. Bei Waffen die aus der Vor-NWR Zeit stammen wird im NWR in der Regel ebenfalls nur die Waffennummer vermerkt. Die Nummern der Teile, sofern zur Herstellungszeit oder nachträglich überhaupt mit eigenen Nummern versehen, sind da nicht hinterlegt. Ausser jemand hat sich -warum auch immer- mal die Mühe gemacht das einzeln zu ermitteln und zu melden. Bei Neu-Waffen ist aber jedes waffenrechtlich Relevante Teil im Datensatz mit eigener Nummer vorhanden. Die Teile sind wohl ziemlich sicher über das führende Waffenteil organisatorisch als Komplettwaffe verknüpft, aber doch einzeln vorhanden. Der Weg zur Legalisierung von jagdlichen Schalldämpfern verlief tatsächlich maßgeblich über den Arbeitsschutz als Türöffner. Das zentrale Argument war, dass bei der Jagd die Verwendung von Gehörschutz in manchen Situationen nicht praktikabel oder zuverlässig ist. Gründe dafür sind die eingeschränkte Umgebungswahrnehmung sowie die Gefahr, dass der Gehörschutz im Gestrüpp oder in hektischen Situationen unbemerkt verrutschen kann. Insbesondere die EU-Lärmrichtlinie 2003/10/EG und deren Umsetzung in deutsches Recht bildeten die Grundlage für erste erfolgreiche Anträge zur Vorbeugung von Gehörschäden sowie für gewonnene Verwaltungsgerichtsverfahren im Falle von Ablehnungen. Ein wesentlicher Punkt ist, dass nach der Lärmschutzrichtlinie Emissionen bereits am Entstehungsort so weit wie möglich reduziert werden müssen. Zunächst erhielten Berufsjäger, bei denen die Anwendbarkeit der Richtlinie eindeutig war, entsprechende Ausnahmen. Später konnten auch immer mehr Nichtberufsjäger Ausnahmen erwirken, indem argumentiert wurde, dass ihre Jagdausübung je nach Konstellation ebenfalls unter die Vorgaben der Berufsgenossenschaft (BG) falle und die Belastungen vergleichbar seien. Dieser Prozess begann mit der Verabschiedung der EU-Lärmschutzrichtlinie im Jahr 2003 und zog sich bis 2020 hin, als die generelle Ausnahme schließlich ins Gesetz aufgenommen wurde. -
Leihschein bei WBK mit Voreintrag für bedürfnisfreie Waffe
JFry antwortete auf switty's Thema in Waffenrecht
Nein, weil das konkrete Bedürfnis der WBK, auf deren Basis der Freistellungsgrund von der Erlaubnispflicht fußt, relevant ist. Das ist mitnichten so klar geregelt und damit ja gerade Gegenstand der Diskussion. Tatsächlich könnte man in den Wortlaut der Regelung beide Varianten hineininterpretieren, und damit liegt – wie so oft bei diesen Grenzfällen – die Antwort auf die Frage, ob die eigene Waffenbehörde das auf die eine oder die andere Weise interpretiert, vorhersehbar darin, ob die Quersumme deren Telefonnummer gerade oder ungerade ist. Während die Entscheidung des Verwaltungsgerichts davon abhängt, ob der Richter (m/w/d) Rücken- oder Seitenschläfer ist. Also alles ganz eindeutig und rechtssicher! Wenn man sich jetzt aber die anderen Fallkonstellationen anschaut, in denen es ausnahmsweise zu einer zulässigen selbstständigen Zugriffsmöglichkeit auf eine Waffe durch Nichtbesitzer kommen kann, dann findet man z. B. in der WaffVwV unter Punkt 36.2.14 die Regelungen zur gemeinsamen Aufbewahrung. Und da ist z. B. von der Gleichwertigkeit der Erlaubnisse die Rede (Jäger vs. Sportschütze als Positivbeispiel, Sportschütze vs. Inhaber einer WBK für erlaubnispflichtige Signalpistolen als Negativbeispiel für die Zulässigkeit). Jetzt gilt die WaffVwV nur für die Behörde und hat keinerlei direkte Bedeutung für den Bürger. Zudem ist es ein anderer Tatbestand (Zusammenlagerung vs. Leihe), aber es ist nicht fernliegend, anzunehmen, dass auf Seiten der Behörde oder des Gerichts die dahinterstehende Intention („WBK-Niveau ist nicht gleich WBK-Niveau“) schon sehr stark zur Kenntnis genommen wird. Allerdings ist auch hier wieder der Knackpunkt, dass weder das Positiv- noch das Negativbeispiel einschlägig ist. Da bei einer Signalwaffen-WBK nicht nur das Bedürfnis, sondern auch die Sachkunde eine andere ist, kann man definitiv sagen: Diese sind nicht gleichwertig. Nur soll – zumindest im Fall der Zusammenlagerung – die reine überprüfte Zuverlässigkeit gerade nicht ausreichen. Bei einem Inhaber einer 4-mm-WBK hingegen ist nur das Bedürfnis ein anderes. Die Sachkunde etc. ist jedoch identisch. Auch die Aufbewahrungsvorschriften. Wenn jetzt so ein 4-mm-WBK-Inhaber nachweislich als Sportschütze aktiv ist (im Verein und regelmäßig am Trainieren, ggf. sogar mit GK-Waffen), nur seine Mindestzeit noch nicht voll hat, dann halte ich das mit „Kann kein Bedürfnis zum sportlichen Schießen haben und die WBK sind auf jeden Fall unterschiedliche Stufen“ halt nicht für so eindeutig. Würde weder auf das eine noch auf das andere wetten – Zumindest nicht, ohne vorher die Quersumme der WB-Telefonnummer zu errechnen und alle möglicherweise für mich zuständigen Richter am VG nach ihren Schlafgewohnheiten zu befragen. Daher gibt es auf diese Frage nur eine richtige Antwort: Und die gibt einem die eigene Waffenbehörde nach schriftlicher Anfrage! Sie muss dabei nicht zwangsläufig, wird es mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch nicht, Identisch mit der Antwort sein die der Schützenkamerad mit Wohnsitz im Nachbarkreis bekommt. Das sind jedoch völlig andere Konstellationen und haben mit der vorliegenden Fragestellung so gar nichts zu tun. Wobei mich bei den Fällen wo die (ehemaligen) Erlaubnisinhaber versucht haben den Fall als unter §12 fallend zu argumentieren und sich damit zu retten das, bis auf den Fall des Vereinsvorstands im Bereich Augsburg, als sehr wahrscheinliche Schutzbehauptung interpretieren würde. Der Augsburger Fall ist etwas anders gelagert, da kann man vielleicht wirklich von Naivität/Gedankenlosigkeit/Wissenslücke ausgehen. -
Ja, das steht so drin und so haben es die Behörden im Normalfall ja auch gehalten. Allerdings war es schon länger so das in EXTREMFÄLLEN durchaus die eine oder andere Behörde geprüft hat. Das ist ja bei den Langwaffenurteilen auch so von mehreren Gerichten als RICHTIG gebilligt worden. Eben weil Gesetze dem Regelungszweck nach ausgelegt werden (Und NEIN, das ist KEINE Willkür wenn es ermessensrichtig gemacht wird) So ist es zum Glück ja auch bei den meisten Ämtern! Eher noch sogar so das man da gar nichts argumentieren muss! Auch bei meinem – wobei ich zusätzlich von meinem noch schriftlich habe, dass die auch kein Problem bei einer Querverwendung sehen, solange die Waffe (und Munition) für das andere Bedürfnis zulässig ist – aber unter dem Vorbehalt, dass es nicht (augenscheinlich) nur der Umgehung von Bedürfnisvorgaben dienen darf. Oder auf gut Deutsch: Es muss plausibel sein... Unsere WB ist zum Glück mit „vernünftigen“ Leuten besetzt, die im Rahmen des Zulässigen einem auch entgegenkommen, wenn man vernünftig auftritt. Das Problem ist, dass solche Urteile – wie man bei Langwaffen gesehen hat – einigen Ämtern, die eher „aktionistisch entwaffnend“ eingestellt sind, willkommene Anregungen bieten, wo man als Nächstes die Schrauben (rechtssicher) ansetzen kann. Und wenn es erst einmal eine Reihe Ämter so macht, dann entsteht Druck auf andere. War bei der Zwei-Schuss-Sache so, ist bei der Langwaffenzahl für Jäger so und wird, wenn es blöd läuft, jetzt auch bei Kurzwaffen für Doppelbedürfnisinhaber so sein. Ärgerlich ist dabei, dass es seinen Ausgang bei den extremeren Fällen nimmt, wo es so gut wie niemandem mehr vermittelbar ist, wofür man so viele Waffen wirklich für sein Bedürfnis braucht (60 Langwaffen) – außer „haben wollen“. Beziehungsweise: Wo es für Laien nicht mehr vermittelbar ist – es aber ggf. sogar noch eine nachvollziehbare Begründung geben könnte –, da aber nichts genannt wird, sodass für das Gericht der Eindruck entsteht, es gibt einfach keine Begründung und im Urteil quasi steht: „Jede 9mm/.22/.357 ist immer gleich geeignet wie jede andere Waffe desselben Kalibers.“ Das ist das, was mich ärgert... Urteile zu Extremfällen wo der Antragssteller nicht einmal den Ansatz einer für dritte Nachvollziehbare Begründung liefert ausser "den Buchstaben nach steht mir das zu" liefern Verwaltungsstellen rechtssichere Hebel, die dann auf „vernünftige“ Anträge zu lasten aller die sonst auch nicht einmal im Ansatz mit solchen Schwierigkeiten behellig worden wären ausgedehnt werden — und plötzlich wird aus Plausibilitätsprüfung schrittweise eine Gängelung.