

JFry
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Nun ja, die Brisanz dabei ist, neben dem theoretisch (theoretisch, da in erster Linie immer der Schütze selbst haftet) möglichen haftungsrechtlichen Risiko, dessen Eintrittswahrscheinlichkeit für ruinöse Beträge zwar extrem gering ist, im Falle eines Falles aber die Existenz von einem selbst mitsamt Familie vernichten kann, dass auch schnell die Zuverlässigkeit weg ist, wenn man aus Unkenntnis einen Fehler macht. Und ehrlich: Wenn man durch vorheriges Fragen und Abklären diese Risiken ausschließen kann, dann macht man das. Wenn der Standbetreiber z. B. nur Schützen mit eigener WBK oder JJS akzeptiert und man taucht an einem Termin fürs öffentliche Training dort mit WBK-losem Gast auf, trägt sich ein und legt mit seiner Begleitung los, dann ist im allerbesten Fall der Schießtag für beide beendet, wenn dann – vielleicht weil man es selbst gar nicht als problematisch auf dem Schirm hatte – die Aufsicht bemerkt, dass der Gast keine Sachkunde hat oder man im Gespräch darüber spricht. Wenn es blöd läuft, besonders wenn man dann nicht einsichtsfähig ist, war es das dann auch für einen selbst für die Zukunft mit dem Training an diesem Stand. In Zeiten der teilweise schon extrem geringen Standdichte nicht gerade optimal. Wenn es aber richtig dumm läuft, dann kann man sich im Anschluss mit der Waffenbehörde darüber streiten, ob das nun z. B. ein Verstoß gegen die Weisungen der Aufsichtsperson war, inkl. evtl. Nachweisproblemen, was im Gespräch bei der Anmeldung gesagt wurde – inklusive der dann möglicherweise folgenden Sanktionen. (Im Schadensfall wahrscheinlicher als ohne, generell natürlich auch noch von der jeweiligen Behörde abhängig.) Das Schlagwort ist Verstöße gegen Weisungen der Aufsicht (§ 11 Abs. 4 AWaffV) Und wenn es für die anderen Schützen im Umkreis dumm läuft, wird sich die örtlich zuständige Waffenbehörde dann ebenso mit dem Standbetreiber und der Aufsicht unterhalten wollen, warum es zu diesem Verstoß gegen die eigene Standordnung gekommen ist, ohne dass es erst aufgefallen ist. Was dann durchaus Folgen für den Ablauf des Gastschützenbetriebs haben kann, bis hin zur völligen Untersagung jeglicher Standnutzung für alle Nichtvereinsmitglieder oder alle Nichtjäger etc. Natürlich: Die ganzen Gedanken und Hintergründe sehen geschrieben nach viel aus. Tatsächlich beschränkt sich das aber selbst bei vollständiger Beachtung auf EIN Gespräch mit dem Standbetreiber vor der erstmaligen Mitnahme eines Gastes ohne WBK/JJS und dann auf eine Minute pro Gast, um die Frage der Versicherung zu klären. Weder zeitlich noch vom Aufwand her in irgendeiner Weise relevant, aber man ist auf der sicheren Seite.
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Oder die Behörde... Vielleicht ist auch der Gutachter der Depp. Das ich das alles explizit als möglich mit verschiedenen Wahrscheinlichkeiten aufgeführt habe wurde ja überlesen... Ich kenne zwar nur die unterlagen zu zwei (kleineren) vereinsständen. Und das auch nur weils mich halt interessiert hat, aber dort steht, obwohl zwei Bundesländer, nahezu Wortgleich das die Genehmigung mit Verweis auf den von mir zitierten Satz aus dem Waffg nur gültig ist so lange die für den Standbetreiber geforderten Versicherungen bestehen. Möglich das es tatsächlich in den von dir genannten Fällen anders ist und der Gutachter nicht nur etwas zur Versicherung geschrieben hat was nicht seine Sache ist sondern die der Genehmigungsbehörde und das auch noch falsch war. Nur wie ich (im ersten Moment) für mich die Wahrscheinlichkeiten einschätze wenn jemand mir fremdes das in einem Forum so behauptet, das habe ich ja geschrieben.
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Eine gesetzliche Grundlage gibt für die Klausel die eine Haftpflicht und Unfallversicherung fordert: Das ist §27 Abs. 1 Satz 2 WaffG: Allerdings fordert die Klausel den Nachweis einer solchen Versicherung FÜR DEN STANDBETREIBER! Nicht für den einzelnen Schützen. Wenn dann aus einem solchen Passus in einem Gutachten geschlussfolgert wird das eine solche Versicherung (inbesondere Unfallversicherung...) für jeden einzelnen SChützen zwingend vorgeschrieben sein, dann liegt entweder ein Missverständnis auf Seite des Lesers des Gutachtens/der Betriebsgenehmigung vor (wahrscheinlich), oder eine sehr schlechte Formulierung des Gutachters verbunden mit der Fehlinterpretation durch die Behörde. (eher unwahrscheinlich)
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Nee, zwischen DIESEN beiden Gruppen besteht ERST einmal überhaupt kein Unterschied versicherungstechnischer Art. Weder für den Standbetreiber noch für jemanden, der den Gast mitbringt. (Was sich tatsächlich unterscheidet, ist hingegen der Grad der Verantwortung und Intensität bei der Aufsicht und Einweisung.) Zumindest, wenn man davon absieht, dass bei einem WBK-Inhaber die Wahrscheinlichkeit größer ist, dass dieser neben einer (hoffentlich) vorhandenen PHV noch über eine weitere, möglicherweise vorhandene Haftpflichtdeckung über einen Verband, der dies anbietet, verfügt. Aber zum einen ist das nicht garantiert und – ganz ehrlich –: Wenn man nicht selbst zu denselben Bedingungen in denselben Verband ist UND sich bereits sehr genau mit den Bedingungen einer möglicherweise vorhandenen Haftpflichtdeckungszusage dieses Verbandes auseinandergesetzt hat, dann kann man alles andere als sicher sein, dass auf diesem Weg überhaupt für diese Mitnahme eine Haftpflichtdeckung besteht. Daher ist das Einzige, was für MICH relevant ist, wenn ich jemanden mitnehme, um den unter meiner (Mit-)Verantwortung schießen zu lassen, ob dieser über eine PHV verfügt und wie deren Bedingungen aussehen. Entweder schaue ich mir dazu eine explizite Deckungszusage (Dreizeiler) – durch die VS bzw. deren Agentur ausgestellt – an oder einen aktuellen Ausdruck des Versicherungsscheins, und ich schaue schnell selbst in die Bedingungen. Da bin ich auch strikt, zumal ich bei "Erstgästen" ohne WBK in der Regel auch vollständig oder fast vollständig auf Kostenbeteiligung verzichte. Weder für Sprit, Munition noch Standkosten. Bei größerem Umfang/Dauer gehen die Getränke und ggf. die Pommes am Stand oder auf dem Rückweg manchmal auf den Gast wenn einiges an .308/.223 oder aber 12/70 für mehrere runden Wurfscheibe durch den Lauf gegangen sind, aber mehr auch nicht. Falls sich die „Mitnahme“ des anderen WBK-Inhabers nur darauf beschränkt, dass man eine Fahrgemeinschaft bildet und jeder unter eigener Anmeldung mit eigenen Waffen schießt, dann kontrolliere ich selbstverständlich nichts, weil ich dann weder rechtlich noch moralisch in irgendeiner Verantwortung stehe – aber ich denke, das versteht sich von selbst. ;-) Was man aber nicht vergessen darf: Wenn ich eine „einsichtsfähige“ Person auf eine zugelassene Schießstätte mitnehme, damit diese dort schießen kann, dann ist diese erst einmal für die von ihr angerichteten Schäden voll selbst verantwortlich! Egal, ob sie mit eigenen Waffen, mit vom Standbetreiber geliehenen Waffen oder mit meinen Waffen dort hantiert. Das Einzige, was etwas variiert, ist die Frage, ob ggf. Ansprüche aus einer „Mithaftung“ nach §254 BGB im Fall einer groben Fahrlässigkeit gegenüber der Person bestehen könnten, die jemanden ohne nachgewiesene Waffenkunde eine Waffe ohne hinreichende Einweisung und Beaufsichtigung übergibt. Das ist aber ein sehr, sehr schwammiges Gebiet, sehr vom Einzelfall abhängig, und wird, wenn überhaupt, wohl nur im Fall von Personenschäden oder sehr gravierenden Sachschäden geprüft werden. Dennoch ist es MIR sehr wichtig, dass ich nur Personen unter meiner (Mit-)Verantwortung schießen lasse, die tatsächlich hinreichend haftpflichtversichert sind. Auch wenn ich selbst nicht für Schäden durch diese Haften muss. Denn nur so habe ich die Gewissheit, dass evtl. verursachte Schäden – egal, ob ein paar Euro für einen Schuss in die Decke, ein paar mehr Euro für einen Schuss mit Schaden in die Seilzuganlage oder, was hoffentlich wirklich nie vorkommen wird, ganz viele Euros für eine Verletzung, z. B. durch Splitter/Querschläger beim Bodenschuss – auch ausgeglichen werden. Einerseits aus einem gewissen moralischen Verantwortungsgefühl heraus, zum anderen ganz einfach, weil es nur eine begrenzte Anzahl von Ständen in der Umgebung gibt und ich diese gern auch weiterhin nutzen möchte, idealerweise mit Gästen. Wo es definitiv einen versicherungstechnischen Unterschied gibt, ist zwischen Personen, die einen gültigen Jagdschein haben, und anderen Schützen. Denn Inhaber eines gültigen Jagdscheins haben immer eine Haftpflichtversicherung, die Schäden aus (erlaubtem) Schusswaffengebrauch abdeckt, da dies zwingender Bestandteil der Pflichtversicherung ist, die als Voraussetzung für eine Jagdscheinerteilung nachgewiesen werden muss.
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Doch, sind sie in DEN MEISTEN Fällen! Der ERLAUBTE Schusswaffengebrauch, ausser zum Zweck der Jagdausübung (weil eigene Pflichtversicherung) ist sogar in den ALLERMEISTEN Fällen Teil der ganz normalen Privathaftpflichtversicherung. Denn das ist bereits in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Privathaftpflciht des Gesamtverbandes der Versicherer enthalten. https://www.gdv.de/resource/blob/6242/1fe6d0497c64d06bd8aab00f1cf98fac/09-avb-fuer-dieprivathaftpflichtversicherung-avb-phv-gdv-2020-data.pdf (Punkt A1-6.8) Diese sind zwar nicht (mehr?) zwingend bindend für die einzelnen Versicherungen, aber praktisch jeder Vertrag, den ich gesehen habe, deckt diesen Umfang vollständig ab – meist sogar mehr. DENNOCH: Da es zwar fast immer, aber nicht garantiert immer versichert ist und es ja auch (blöde) Leute gibt, die erst gar keine Privathaftpflicht haben, lasse ich mir vor der erstmaligen Mitnahme eines Gastes einen Versicherungsnachweis zeigen, um ganz auf Nummer sicher zu gehen. Die Stände, wo ich regelmäßig schieße, bieten eine explizite Tagesversicherung für Einzelgäste nicht an, und für Sachschäden an der Anlage haftet der Schütze; da hilft auch keine allgemeine Haftpflicht des Standbetreibers … Bei kommerziellen Ständen ist eine „Tagesversicherung“, die dann auch für ein zerschossenes Seil o. Ä. aufkommt, manchmal in der Gebühr schon ohne gesonderte Nennung enthalten. Andere Stände bieten die Möglichkeit, dies zu versichern. Ansonsten kann man zur Mitnahme von Gästen ganz allgemein und immer verbindlich sagen: Das Prozedere bestimmt ALLEINE der Standbetreiber, und das kann sich von Stand zu Stand ERHEBLICH unterscheiden! Der wirklich Einzige, der dir KONKRET Auskunft geben kann, ist daher der Betreiber des Standes, zu dem du Gäste ohne WBK/JS mitnehmen möchtest. Bei kommerziellen Ständen ist es naturgemäß in dieser Hinsicht sehr viel entspannter. Aber meine Erfahrung ist, dass zumindest dort, wo man selbst öfter schießt und als „hinreichend umsichtig“ bekannt ist, es nach Absprache und Einhalten der Spielregeln fast nirgendwo ein Problem ist – selbst da, wo es normalerweise ohne Weiteres nicht geht.
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Vom BKA? Oder nur von "(irgend-) einer Behörde"? Weiter oben schreibst du ja nur das er sagt er hätte etwas von einer Behörde... Wenn er aber tatsächlich einen BKA Bescheid hat, dann ist das natürlich eindeutig so lange nichts am Gesetz in dem Bereich -und vor allem an dem Gerät- geändert oder der Bescheid aufgehoben wird.
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Ich wäre auch SEHR vorsichtig. Zumindest so lange nicht ein BKA Bescheid für genau dieses Ding vorliegt. Tatsächlich KÖNNTE es aber tatsächlich durch die Maschen schlüpfen. Erste Prüfung ist es eine Schusswaffe? Dazu sagt das WaffG in Anlage 1: 1.1 Schusswaffen Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden. Es gibt zwar auch Anwendungen bei der Jagd oder beim Sport wo so ein "Seilwerfgerät" hilfreich sein kann. (halt wenn man einen Baum o.ä. besteigen will), aber dennoch ist das vermutlich zu Vage um daraus eine Zweckbestimmung in diesem Bereich herzuleiten. (Aber am Ende entscheidet das im Falle eines Falles das BKA) Dann könnte es ein einer Schusswaffe gleichgestellter Gegenstand sein: Gleichgestellte Gegenstände Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände, 1.2.1 die zum Abschießen von Munition für die in Nummer 1.1 genannten Zwecke bestimmt sind, 1.2.2 die in Anhang IV Nummer 18 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24; L 76 vom 16.3.2007, S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1) geändert worden ist, aufgeführt sind und zum Abschießen von Munition für andere als die in Nummer 1.1 genannten Zwecke (insbesondere Schlachtzwecke, technische und industrielle Zwecke) bestimmt sind (tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte), sofern a) sie nicht die Anforderungen des § 7 des Beschussgesetzes erfüllen und zum Nachweis das Kennzeichen der in § 20 Absatz 3 Satz 1 des Beschussgesetzes bezeichneten Stelle oder ein anerkanntes Prüfzeichen eines Staates, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist, tragen oder b) bei ihnen nicht die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang I Nummer 2.2.2.1 der Richtlinie 2006/42/EG durch Bescheinigung einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates oder des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen ist, Wenn in diesem Fall schon die Eigenschafft als Schusswaffe ausscheidet, weil trotz Lauf die Bestimmung nicht passt, dann scheidet die Nummer 1.2.1 auch aus. Die Nummer 1.2.2 fordert, damit der tragbare Gegenstand über diesen Unterpunkt einer Schusswaffe gleichgestellt ist VIER Dinge: ES darf KEIN Prüfzeichen tragen das die Einhaltung der Anforderungen des §7 Beschussgesetz bescheinigt (PTB Zeichen...) bzw. ein gleichwertiges Zeichen eines anderen Staates mit gegenseitiger Anerkennung. Es darf keine Bescheinigung eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums vorliegen die die Einhaltung der anforderungen aus Anhang I der Maschinenrichtlinie becheinigt. Es muss unter zu einer Gerätekategorie gehören die in der Maschinenrichtlinie im Anhang IV aufgeführt sind. Es muss zum Abschiessen von Munition für andere als die in 1.1 genannten Zwecke bestimmt sein. Punkt 1 & 2 können wir nicht direkt prüfen, aber gehen wir mal davon aus das diese Punkte erfüllt sind. (Kein Prüfzeichen nach Beschussgesetz vorhanden und keine Bescheinigung eines Mitgliedstaates) Punkt 3 klärt ein Blick in die Maschinenrichtline schnell auf. Im Anhang IV findet sich dort unter punkt 16: 18. Tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte. Also "anderes Schussgerät" finde ich eine ganz passende Umschreibung! (ob es tatsächlich ein Befestigungsgerät ist könnte man Diskutieren, wenn man es weit auslegt aber sicher) Damit sind drei von vier Anforderungen schon mal erfüllt. Schauen wir auf Punkt 4: zum Abschiessen von Munition für andere als die in 1.1 genannten Zwecke bestimmt Andere als in 1.1 genannte ZWecke trifft definitiv zu. Technische Zwecke, Befestigung etc. sind ja gerade als Beispiele genannt. Aber schiesst es Munition ab? Und hier schaut man dann in Unterabschnitt 3 der Anlage 1 zum Waffg : (das zitieren hier spare ich mir, der rechtliche Unterschied Munition vs. Geschoss ist ja den allermeisten HIER sowieso bekannt) Dieser Apparat verschiesst zwar ein Geschoss, aber KEINE Munition! Somit ergibt die Prüfung das es sich dem Gesetzeswortlaut weder um eine Schusswaffe noch um einen einer Schusswaffe gleichgestellten Gegenstand handeln dürfte. Ich schreibe aber "Dürfte" und weiter oben "KÖNNTE" sowie "SEHR vorsichtig" da es ja mindestens einen BKA Bescheid gibt wo die Zweckbestimmung des Herstellers bei sonstigen offensichtlichen Eigenschaften einer Waffe durch das BKA juristisch wegargumentiert wurde. (Massageklopfer ist verbotener Gegenstand da Totschläger)
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Das wiederum ist so eine Aussage, die ich dann mit Recht schriftlich als rechtsmittelfähigen Bescheid einfordern würde. Der dann nachher auch wieder drei Monate braucht und möglicherweise durch einen Formkniff auf diesen einen Vorgang beschränkt ist. Davon unabhängig aber stimme ich dir GRUNDSÄTZLICH hierbei zu: Deckt sich mit den Aussagen meiner WB: Da die WBK bei „Ihnen“ liegt, ist ein Nichtmitführen kein schuldhaftes Versäumnis meinerseits, sondern einfach die logische Folge des Ablaufs. Da aber z. B. bei Personen mit nur einer WBK oder einem ÜK in den Fällen, wo eine Bearbeitung länger dauern würde, dadurch kein Training – was nicht nur für die Erweiterung und den Erhalt der Fertigkeiten und damit der Zielsetzung des Sports wesentlich ist, sondern ganz konkret auch zum Bedürfniserhalt zwingend sein kann – möglich wäre, ist nicht anzunehmen, dass es tatsächlich gewollt ist, dass alle auf der WBK eingetragenen Waffen so lange nicht das Haus verlassen dürfen. Zumal ja bei Leihe etc. auch keine Original-WBK mitgeführt wird. Ratsam ist aber eine Kopie der WBK und sofern vorhanden mindestens ein weiteres originales Waffenrechtliches Dokument mitzuführen. Falls gerade im Moment der Kontrolle keine Abfrage möglich (Funkloch, Computerprobleme etc) bzw. um sich damit bereits vor der Abfrage den PVB glaubhaft als zumindest generell zum Waffenbesitz berechtigte Person zu legitimieren. So – in etwa – die telefonische Auskunft, die ich mir dann noch durch einen kleinen Dreizeiler per Mail (nur dass ich transportieren darf, auch wenn die WBK auf dem Amt ist) habe bestätigen lassen. Nur nutzt das leider alles nichts wenn die eigene WB der anderen das dann anders sieht: Sehe ich auch so aber meine Behörde nicht. Denn diese Behörde ist es ja schließlich, die nachher über den Fall entscheidet und sagt: Verstoß – ja oder nein. Und wenn sie „ja“ sagt, dann hat man den Ärger erst mal am Hals und muss dagegen vorgehen, wenn man nicht riskieren will, bei der zweiten Kleinigkeit alles abgeben zu müssen. Wenn man dann noch bedenkt, dass zu diesem eh schon großen Ärger noch die Tatsache hinzukommt, dass WITOG vom Kreis Viersen schreibt – welcher im Zuständigkeitsbereich des VG Düsseldorf liegt, welches dann entscheidet –, dann kann ich gut verstehen, dass man da lieber vorsichtig ist. Aber ich bin ja mal gespannt, habe gerade selbst einen KW-Voreintrag am laufen. Bearbeitungszeiten sollen im Moment ab Eingang des Antrags etwa zwei bis drei Wochen sein. Ich werde es erleben...
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Diese Trennung hatte ich genau deswegen ja auch mit Spiegelstrich und Formulierung vorgenommen. Aber vielleicht tatsächlich nicht Ideal Formuliert. Da kann man tatsächlich schnell überlesen das sich der Passus "nur" auf die Situation vor Gericht bezieht. Die teleologische Reduktion ist tatsächlich eher eine Sache der höheren Gerichte. Aber bei einem derart selbst für völlige Laien, sofern sie die Gesetzesbegründung kennen, absolut offensichtlichen Fehler sollte es selbst in der ersten Instanz so passieren.
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Also, wenn ich nicht völlig den Knoten im Kopf habe, lese ich vom Wortlaut her aber auch das Gegenteil – also so, dass die bisher freien Waffen jetzt nicht mehr erlaubnisfrei sind. Aber aus der Gesetzesbegründung und der Entstehungsgeschichte der Änderung etc. ergibt sich ja glasklar, dass das so nicht gewollt ist, dass tatsächlich etwas anderes beschlossen wurde. Sollte ich – und einige andere – jetzt wirklich keinen Knoten gelesen haben und der Wortlaut verbietet diese Waffen, dann ist das schlicht und einfach etwas, was man unter Juristen als „Redaktionsversehen“ bezeichnet. Also ganz cool bleiben – ich habe dazu ja gestern schon in einem anderen Thread etwas geschrieben: Das ist einfach ein Textfehler, der nun korrigiert wird. So etwas kommt häufiger vor, und es gibt deshalb sogar einen Paragraphen, der regelt, was in einem solchen Fall passiert: Das nennt sich Redaktionsversehen und kommt durchaus mal vor – obwohl es das nicht sollte und eigentlich auch echt peinlich für die Beteiligten ist. Aber das ist kein großes Problem, denn auch dafür gibt es wie ich gestern schon geschrieben habe Regelungen. Die konsolidierte Fassung der Anlage 2 mit der Änderung ist ja bereits auf https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_2.html einzusehen. Und ja, es ist wirklich ein dicker Patzer im Text. Da beißt die Maus meiner Meinung nach keinen Faden ab! Aber da der Fehler im Sinne des § 61 GGO offensichtlich ist, gilt das Gesetz nicht so, wie es da steht (auch nicht kurz), sondern es wird behandelt, als würde da stehen, was da stehen sollte – auch wenn es z. B. bereits vor Veröffentlichung der Berichtigung zu einem Gerichtsverfahren kommen sollte. Das Ganze nennt sich dann teleologische Reduktion und ist ein üblicher Vorgang, der vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich in mehreren Verfahren als richtig und zulässig anerkannt wurde! Also wirklich keine Panik – ist nur ein „Druckfehler“ ohne rechtliche Bedeutung, außer dass es für den Verursacher peinlich ist.
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Frage zum Waffenerwerb bei Antrag auf gelbe WBK
JFry antwortete auf Bunkerschelle's Thema in Allgemein
Naja, „böse“ Absicht würde ich da wohl in den seltensten Fällen unterstellen wollen, auch wenn es das vielleicht wirklich ab und an gibt. Vermutlich ist das eher eine Mischung aus statistischer Verzerrung (es gibt nun einmal sehr viel mehr DSB-Vereine, als BDS, BDMP (als SLG) und DSU zusammen haben. Faktor fast drei wenn man die Mehrfachangehörigkeit bzw. angegliederte Untergruppen mal ignoriert), da ist es nur normal, dass sich entsprechende Fragen auch 3× häufiger um den DSB drehen, selbst wenn die Qualität der Sachkenntnis bei allen Vereinen im Mittel gleich wäre. Ein kleiner Funken Wahrheit ist aber wohl tatsächlich ebenfalls enthalten, da es ja eine Reihe DSB-Vereine gibt, wo die GK-Abteilung nur ein mehr oder weniger geliebtes Anhängsel der KK/LG/LP-Hauptmasse ist. Wenn dann die Verantwortlichen im Verein selbst überhaupt kein Interesse an GK haben, dann kommen solche Dinge dann zustande. Nachdem die Ursprungsfrage nun aber bereits korrekt beantwortet wurde, kommen wir nun zu dem Thema, das nach Überfliegen der vollständigen Liste B für uns alle wohl wirklich jetzt wichtig ist: Wo bekomme ich einen günstigen Waffenschrank mit genug Platz für meine (baldige) „6-Pfünder-Haubitze“ für die Disziplin MV 7.2.9 Trad.? Und wie lange dauert das Eintragen dieses Einzelladers auf Gelb? (Allein die Reaktion meiner SBin zu erleben, wäre es ja fast schon wert, die mal wieder anzurufen und im trockenen Ton nachzufragen.) -
Wobei, wenn man sich die Grafik in der VDB-Publikation anschaut und auch, was sonst so geäußert wird, in NRW ebenfalls ziemlich viel innerhalb von vier Wochen, gefolgt von der Anzahl von vier bis acht Wochen passiert. Allerdings ist der Peak der Kurve erheblich breiter, was dann dafür spricht, dass es halt auch Fälle gibt, wo es erheblich länger dauert, bis zu vier Monate. Ob das jetzt an besonders komplizierten Vorgängen (rote WBK, -großer- Waffenschein) liegt oder daran, dass einige der Behörden besonders langsam sind, ist leider nicht ersichtlich. Das, was man so hier und anderswo mitbekommt/lesen kann, spricht dafür, dass einige Behörden extrem lange Bearbeitungszeiten haben, während die meisten es schon in zwei, drei Wochen schaffen, die Unterlagen zurückzusenden. Von Zeiten wie in Hamburg, wo die Grafik für quasi 50 % der Vorgänge eine Dauer von sechs Monaten und länger nennt und die Zahl von Vorgängen, die innerhalb von zwei Monaten oder weniger abgeschlossen sind, nahezu bei Null liegt, ist man da dann doch weit entfernt. Zu Bremen und Berlin fehlen die Zahlen, allerdings lassen die Berichte die man so hört Ähnlichkeiten mit Hamburg vermuten. Andererseits scheint es aber in NRW praktisch ebenfalls so gut wie keine „weniger als 2 Wochen“-Vorgänge zu geben. Ich kenne aber einen Fall (habe das Dokument selbst in den Händen gehalten), wo jemand noch im Oktober 2024, drei Werktage vor der Prüfung im anderen Bundesland, bei der eigenen UJB um die vorgezogene Überprüfung der Zuverlässigkeit gebeten hat und dann direkt nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses auf dem Heimweg den JJS bei der UJB beantragen und direkt mitnehmen konnte, weil das Ergebnis der Überprüfung bereits da war. Das war jedoch kurz vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung, also noch ohne Umweg über die Waffenbehörde wo die UJB noch selbst die Überprüfung machen konnte.
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BITTE NICHT!!! Ich bin eigentlich sehr zufrieden damit, dass in den allermeisten Fällen die Behörden hier (und wie ich es von vielen anderen auch anderswo geschildert bekomme) im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten vernünftig agieren und die Mitarbeiter i.d.R. sehr hilfsbereit sind, wenn man selber ein halbwegs anständiges Verhalten an den Tag legt. Nicht nur bei der Waffenbehörde, sondern auch bei Stadt, Kreis, Finanzamt etc. Darauf, dass alle bürgerfeindlich werden, wie die paar Ausnahmefälle, die dann teilweise durch die eigenen Kollegen wieder „eingenordet“ werden, habe ich nun wirklich keinen Bock Bei all den „Negativfällen“, von denen man hört, darf man ja eines nicht vergessen: Es gilt wie überall die Regel: Für ein schlechtes Erlebnis braucht es zehn Gute, um das wieder gutzumachen! Und bei jemandem, der das Pech hat, wegen inkompetenter Personalpolitik sechs Monate auf seine (womöglich erste, also besonders gravierend in den Folgen) WBK warten zu müssen, oder der gar an einen böswilligen Sachbearbeiter geraten ist, ist es ein Vielfaches wahrscheinlicher, dass dazu etwas öffentlich geschrieben wird, als bei den hunderten anderen, die deutschlandweit ihre WBK innerhalb eines Zeitraums von am selben Tag bis zu drei Wochen (je nach Postweg und Antragsart/Überprüfung) in den Händen halten. Das es einzelne Behörden (aller Art) gibt wo wirklich diese Obrigkeitsdenke vorherrscht und gerade speziell im Fall von Waffenbehörden man am liebsten den "Kunden" alles ablehnen und mies machen will, das ist unbestritten. Das speziell im Bezug auf die Waffenbehörden da neben den grundsätzlichen Unterschiedenen in den einzelnen Behörden auch noch Bundeslandtypische Tendenzen zusätzlich dazukommen ist ebenfalls unbestritten. Speziell die drei Stadtstaaten scheinen da ja wohl besonders negativ aufzufallen. Aber auch nicht nur im Waffenbereich...
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Anonyme Anzeige - Hausdurchsuchung - alle Waffen und Munition sichergestellt
JFry antwortete auf Martin Fischinger's Thema in Waffenrecht
Entsprechende Fälle gibt es aber... Sind selten, aber kommen vor. Hier mal ein Artikel wo auch eine "Falschstürmung" in der Wedermark mit totem Hund ganz am Ende kurz erwähnt ist. Hauptsächlich geht es aber um eine Stürmung in Duderstadt aufgrund (vermutlicher Falscher) Anonymer Anzeige wegen Bedrohung mit Waffeneinsatz (bei einem Nichtwaffenbesitzer), der aber ebenfalls eine Erstürmung der falschen Wohnung (falsches Stockwerk) vorraus ging. https://www.wlz-online.de/panorama/stuermt-falsche-wohnung-5578501.html Hier ein Fall aus Dresden wo die Wohnung verwechselt wurde, dabei dann wie Wohnung eines KOLLEGEN gestürmt wurde und dessen Hunde dabei erschossen wurden. https://www.spiegel.de/panorama/beamten-irrtum-polizei-stuermt-kollegen-wohnung-und-erschiesst-zwei-hunde-a-333647.html?utm_source=chatgpt.com Hier ein Fall aus Höxter, auch falsche Wohnung mit einem toten und einem schwer verletzten Hund. Aufgrund einer einzelnen (falschen) Aussage gegen einen "Nichtwaffenbesitzer" -
Zuerst einmal nüchtern und ohne Wertung, was wohl rechtlich passiert ist: Die Sportschützin hatte eine gelbe WBK. Diese berechtigte 2022 dazu, ohne gesonderte (zusätzliche) Erwerbserlaubnis Einzellader-Langwaffen und Repetierer (außer Vorderschaftrepetierflinten) bis zu einer Gesamtstückzahl von zehn Waffen, die über diese „Universalerlaubnis“ erworben wurden, zu erwerben und zu besitzen. Aufgrund einer Altfallregelung dürfen vor der Begrenzung erworbene Waffen aber weiterhin besessen werden; es dürfen nur keine neuen mehr dazukommen, solange die Zahl im Besitz nicht unter zehn gesunken ist. In der Theorie gibt es die Möglichkeit, als Sportschütze über einen Voreintrag in eine grüne WBK weitere Waffen zu erwerben. In der Praxis hängt es sehr von der lokalen Waffenbehörde und den Umständen ab, ob das geht. Die Sportschützin besaß jedoch bereits 17 Langwaffen auf „Gelb“. Somit war die über die gelbe WBK erteilte Erwerbserlaubnis ausgeschöpft, und es bestand keine Erwerbserlaubnis mehr. Der Erwerb der 18. Langwaffe ohne Voreintrag in eine grüne WBK (oder Jagdschein) stellte somit nichts anderes dar als einen Waffenerwerb ohne Erwerbserlaubnis. Das unterscheidet sich damit übrigens aus rechtlicher Sicht erheblich von den bekannt gewordenen Fällen, in denen Jäger ihre >30. Langwaffe erworben haben und Ämter bei der Eintragung Probleme machten; denn dort ist die Erwerbserlaubnis vorhanden, und die Wiederabgabe ist eine nach dem legalen Erwerb ergangene Auflage. Der Erwerb (und damit auch der Besitz) einer genehmigungspflichtigen Waffe ohne Genehmigung ist eine Straftat und nach § 52 Abs. 3 WaffG mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (sechs Monate Mindeststrafe) belegt. Dies ist in der Tat ein gröblicher Verstoß gegen das WaffG. Das Ermittlungsverfahren wurde laut Artikel aber zu Recht eingestellt, allerdings wegen „geringer Schuld“ mit Auflagen (§ 153a StPO) und nicht, weil der Tatvorwurf nicht erhärtet werden kann. Bei der fachlichen Qualität des Berichtes ist allerdings auch möglich, dass gar nicht eingestellt, sondern mit Strafbefehl über eine unbekannte Anzahl Tagessätze abgeschlossen wurde. Bei einer Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO und dem Vorwurf des unerlaubten Waffenerwerbs wäre man nun bei einer „in der Regel“ fehlenden Zuverlässigkeit der Sportschützin nach § 5 Abs. 2 Satz 5 WaffG. Ein Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnisse ist hier normalerweise die übliche Folge. Durch den Zusatz „in der Regel“ besteht allerdings – im Gegensatz zur absoluten Unzuverlässigkeit nach Absatz 1 – ein gewisser Handlungsspielraum der Waffenbehörde. Soweit erst einmal, ganz nüchtern und ohne Wertung, die rechtliche Lage, an der sich Behörden und Gerichte orientieren MÜSSEN! Was wir jetzt nicht wissen, ist, was sonst nebenher noch so abgelaufen ist bzw. an Informationen vorliegt. Ob es vorher schon öfter Beanstandungen gab oder z. B. die Sportschützin – direkt, als die Waffenbehörde ihr den Vorwurf machte – konstruktiv reagierte, das Problem eingesehen hat (und die schnellstmögliche Wiederabgabe der Waffe organisiert und dies auch so kundgetan hat), oder ob sie sich erst einmal auf „bockig“ gestellt hat, womöglich auf persönlicher Ebene unmögliche Weise den Mitarbeitern der Waffenbehörde gegenüber. Dies KANN nämlich großen Einfluss auf die Zukunftsprognose haben, also darauf, ob in Zukunft weitere Probleme zu erwarten sind. Da die Sportschützin jedoch das Pech hat, im Zuständigkeitsbereich der Waffenbehörde Düsseldorf zu leben, die ja schon mehrfach durch besonders strenges Vorgehen „aufgefallen“ ist, ist es durchaus nicht unwahrscheinlich, dass ein solches Ergebnis auch bei absoluter Einsicht, schnellstmöglicher Wiederabgabe der Waffe und vorher jahrzehntelang absolut unbeanstandetem Waffenbesitz auftreten kann. Die Klagebegründung kennen wir ja leider nicht; die wäre aber durchaus interessant. Es ist daher nicht bekannt, ob sie sich nur gegen die Auslegung des Ermessens oder aber gegen die Einschlägigkeit des § 5 Abs. 2 WaffG gerichtet hat. Ersteres dürfte sehr ungewiss sein, Letzteres von vornherein eher ohne jede Aussicht, da es genau dem vom Gesetz vorgesehenen Ablauf folgt. Aber gerade weil es ein Bereich ist, in dem das Ermessen eine Rolle spielt (widerlegbare Unzuverlässigkeit) und Schuld sowie tatsächliches Risiko tatsächlich gering sind: Keine reale Risikoerhöhung, kein Versuch des Vertuschens, sondern einfach ein Fehler aufgrund veränderter Gesetze mit einer Handlung, die bis vor Kurzem völlig legal war. Es ist anzunehmen, dass in einem solchen Fall – besonders wenn es sich um einen tatsächlich sehr aktiven Sportschützen handelt und nicht um jemanden, der das nur des Waffenbesitzes wegen vorgibt zu sein – das Ergebnis wohl bei einer Reihe anderer Waffenbehörden anders ausgesehen hätte so lange keine anderen verschärfenden Umstände vorhanden sind. Wenn auch lange nicht bei jeder. Eine Gelbe Karte hätte es aber auf jeden Fall gegeben. Manche andere wäre aber auch genau so wie Düsseldorf sofort mit einer Roten gekommen. Jetzt mein persöhnliche Sicht: Finde ich ein solches Vorgehen gut oder die Folgen auch nur im Ansatz verhältnismäßig? ABSOLUT NICHT! Hier kommt ein von den Auswirkungen – auch bei kleinen Fehlern – und von den Möglichkeiten her völlig überzogenes Waffenrecht mit den (möglicherweise vorhandenen) Dienstvorgaben einer übergenauen Waffenbehörde zusammen. (Möglicherweise ist da sogar ein gewisser Aktionismus aus den oberen Rängen am Werk, aber das weiß ich nicht.) Andererseits ist bei einer mit Augenmaß und im Hinblick auf die TATSÄCHLICHE Sicherheit agierenden Waffenbehörde auch mit dem aktuellen Gesetz ein vernünftiges Vorgehen möglich. Der Skandal liegt darin, dass es keine genaueren Vorgaben gibt, die dann auch noch die ganzen Grauwerte mit einbeziehen – also die rein formalen Verstöße, aus denen niemand mit gesundem Verstand auch nur die winzigste Erhöhung einer realen Gefährdung ableiten würde – und so je nach Wohnort ein und derselbe Sachverhalt absolut unterschiedliche Auswirkungen haben kann, obwohl formal genau dasselbe Gesetz angewendet wird.