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Leistungen von JFry
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Und noch ein Punkt zur Aussage von TD über die mögliche Verletzungsgefahr und zur Kritik daran: Hier sollte man zumindest fair bleiben und anerkennen, dass im Video beide Möglichkeiten angesprochen werden. Es wird dort auch gesagt, dass er zunächst davon ausgegangen ist, ohne ernsthafte Verletzung, aber mit zerstörter Waffe davongekommen zu sein. Durch die Aussagen weiterer Personen hat sich seine Einschätzung dann jedoch in Richtung „vermutlich erhebliches Verletzungsrisiko“ verschoben. Ein gewisses Maß an Effekthascherei mag dabei vielleicht tatsächlich eine Rolle spielen oder auch nicht, das würde ich aber nicht überbewerten. Ansonsten gilt: Ja, TD ist sehr meinungsstark (wird mich auch manchmal nachgesagt), und es gibt auch einige Punkte, bei denen ich denke, dass er falsch liegt. Meine abweichende Meinung habe ich auch schon das eine oder andere Mal in den Kommentaren hinterlassen. Teilweise ergab sich daraus sogar ein Meinungsaustausch. Trotzdem sind alle meine Kommentare weiterhin vorhanden und lesbar, auch wenn man ohne Anmeldung nachsieht. Und dort, wo Diskussionen entstanden sind, verliefen diese sachlich. Vielleicht kommt es am Ende tatsächlich auch auf den Ton an. Mit der Verbandsschelte ist halt ein Thema für sich. Da habe ich in vielen Punkten eine andere Meinung, auch wenn das ein oder andere Argument dann doch stimmt. Aber viele Dinge sind halt wohl einfach verschiedene Sichtweisen im Bezug auf "Schusswaffenbesitzinteressierte mit und ohne aktuelle WBK" versus "Am Schiessport tatsächlich interessierte mit und ohne WBK" Teilweise sind die Interessen dieser Gruppen zwar Deckungsgleich und es gibt auch wirklich ein paar Dinge bei den Verbänden wo auch ein hoher Anteil aus der zweiten Gruppe mit dem Kopf schüttelt. Aber ganz vieles was er kritisiert ist etwas was nach dem Selbstverständnis gar nicht in die Aufgabe der "SPORT-Verbände" fällt so lange die sich nicht als reine "WAFFENBESITZERMÖGLICHUNGS-Verbände" sehen
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Diesen Punkt sehe ich teilweise deutlich anders. Aus der Sicht eines Berufswaffenträgers (der ich nicht bin, also nur theoretisch), zumindest eines solchen, der eine Waffe nach Richtlinie hat, bei der ein verstopfter Lauf keine gefährlichen Verletzungen beim Schützen verursachen soll: Habe ich im Feuergefecht eine Fehlfunktion, muss meine Waffe so schnell wie möglich wieder funktionieren, oder ich muss mich sofort zurückziehen und hoffen, das ohne Eigengefährdung zu schaffen. Ein solcher Ausfall hat in diesem Moment nicht nur persönliche Folgen. Er kann auch bedeuten, dass Kameraden oder Kollegen zeitweise ohne Deckung auskommen müssen oder dass ein Angreifer beziehungsweise Attentäter seine Handlung ungehindert fortsetzen kann. In besonders kritischen Situationen kann der Ausfall der eigenen Waffe sogar bedeuten, dass man mit schwersten Verletzungen oder dem Tod durch den Gegner rechnen muss. Vor diesem Hintergrund ist es im Einsatz zunächst zweitrangig, ob lediglich eine Störung vorliegt, die sich später in der Werkstatt einfach beheben ließe (erkannter Squid Load), oder ob die Waffe vollständig zerstört wird (Squid Load mit Folgeschuss). In beiden Fällen ist die unmittelbare Folge dieselbe: Man muss so handeln, als stünde keine funktionierende Waffe mehr zur Verfügung. Genau deshalb ist in dieser konkreten Lage auch die Unterscheidung zwischen einem Dud und einem Squib zunächst von nachrangiger Bedeutung. Da ein Dud beziehungsweise Zündversager um ein Vielfaches wahrscheinlicher ist als ein Squib, wird unter Beschuss alles zunächst wie ein Dud behandelt, um möglichst schnell wieder feuerbereit zu sein. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass es doch ein Squib war, kann der Folgeschuss die Waffe mit hoher Wahrscheinlichkeit beschädigen oder sogar vollständig zerstören. In seltenen Fällen könnte sie dennoch weiter funktionieren. Selbst wenn sie dabei unbrauchbar wird, entsteht daraus gegenüber der Situation, in der die Feuerbereitschaft wegen eines erkannten Squibs ohnehin verloren gegangen wäre, zunächst kein zusätzlicher taktischer Nachteil: In beiden Fällen ist die Waffe im entscheidenden Moment nicht mehr einsatzfähig. Auf dem Schießstand gelten selbstverständlich andere Maßstäbe. Dort steht nicht das unmittelbare Überleben im Gefecht im Vordergrund, sondern die sichere Handhabung. Wer jedoch für reale bewaffnete Auseinandersetzungen ausgebildet wird, trainiert seine Abläufe konsequenterweise unter genau dieser Einsatzlogik, damit sie im Ernstfall zuverlässig abrufbar sind. Deshalb ist die Aussage, dass im taktischen Bereich die schnellstmögliche Wiederherstellung der Feuerbereitschaft absolute Priorität hat, in diesem Gedankenspiel nicht grundsätzlich falsch. Für Sportschützen – und ebenso für Jäger außerhalb einer echten Verteidigungssituation – wäre dieselbe Herangehensweise dagegen problematisch bis verantwortungslos. Natürlich bleibt auch dann ein Restrisiko bestehen, dass es trotz einer entsprechend ausgelegten Waffe zu erheblichen Verletzungen bei einem selbst oder bei anderen kommt, die über bloße Kratzer oder Prellungen hinausgehen. Dieses Risiko erscheint in der geschilderten Einsatzlogik jedoch scheinbar deutlich geringer als das Risiko, in einer lebensbedrohlichen Situation plötzlich ohne funktionsfähige Waffe dazustehen. Zudem gibt es durchaus zahlreiche Berichte und Videos über Waffensprengungen, auch bei Modellen, die keine offizielle Anforderung im Sinne von „keine ernsthafte Verletzung“ erfüllen. Viele aus dem Sportschützenbereich kennen jemanden der selbst eine Waffensprengung hatte oder zumindest bei einer dabei war. Auch hier im Forum sind so einige. Die entscheidende Frage wäre deshalb weniger, ob ein solcher Fall theoretisch gefährlich ist, sondern wie die tatsächlichen Verhältnisse aussehen: Wie viele ernsthafte Verletzungen durch eine Waffensprengung infolge einer Squib Load sind tatsächlich bekannt? Und wie verteilt sich das Verhältnis zwischen den Fällen, in denen die Waffe nach einem Folgeschuss weiter funktioniert, den Fällen mit einem Defekt ohne behandlungsbedürftige Verletzungen und jenen Fällen, in denen ärztliche Versorgung oder sogar bleibende Schäden die Folge sind?
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Genau das! Auf jeden Fall als Erstes melden. Dann wird erst einmal geprüft, ob die Waffe irgendwo bekannt ist. Also, dass es keine Waffe eines weiteren Berechtigten ist, die nur zur Aufbewahrung übergeben wurde, oder aber der Erblasser die Waffe gerade erst gekauft hat und einfach vor der Meldung verstorben ist. Gibt es keinen anderen registrierten Eigentümer und ist die Waffe auch nicht als gestohlen gemeldet, dann gehört die Waffe zur Erbmasse. Sollte es sich dabei jedoch um eine verbotene oder gar Kriegswaffe handeln, wird diese eingezogen. Grundsätzlich legal besitzbare Waffen gehen in das Eigentum des Erben über. Was allerdings passieren kann, ist, dass die Waffenbehörde für die nicht aufgeführte Waffe das Erbenprivileg ablehnt. Denn das ist durch § 20 Abs. 2 WaffG an den berechtigten Besitz gekoppelt. Die Folge ist dann, dass man schauen muss, ob man selbst für die Waffe ein Bedürfnis geltend machen kann. Bei Langwaffen als Jäger unproblematisch. Ist es eine Kat. C und man hat noch Platz auf der Gelben, auch für den Sportschützen. Bei Kurzwaffen oder bei der Kombination Sportschütze und Halbautomat heißt es dann entweder, wie bei einer Neukaufabsicht, einen Voreintrag mit Bedürfnisbescheinigung zu beantragen, oder aber die Waffe zu verkaufen bzw. abzugeben. (Ich setze einfach mal voraus, dass hier der Fall gemeint ist, wo der Erblasser die Waffe tatsächlich nie gemeldet hat und auch nicht vorhatte, das zu tun. Und nicht der Fall, dass die bloß nirgendwo auftaucht, weil er irgendwann zwischen dem Erwerbszeitpunkt und dem Erhalt der WBK mit Eintrag verstorben ist. Also entweder noch innerhalb der 14-tägigen Meldefrist oder während der Bearbeitungszeit beim Amt. In diesen Fällen macht es von den Folgen keinerlei Unterschied gegenüber einer auf der WBK ordnungsgemäß vorhandenen Waffe.)
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Mehr Wehrkraft durch zivil bewaffnete Reservisten?
JFry antwortete auf Pistolen-Paule's Thema in Allgemein
Wobei es mit der beruflichen Tätigkeit und gleichzeitiger ehrenamtlicher Tätigkeit (ich ordne die Reservistentätigkeit in der derzeitigen! Form mal mit darunter ein) oft die Besonderheit gibt, dass die freiwilligen Helfer gerade nicht dieselbe Tätigkeit wie in ihrem Lohnjob auch noch in der Freizeit ausüben wollen. Wenn man bei THW, Feuerwehr und Sanitätsdiensten schaut, findet man das häufig. Da ist dann der Entwicklungsleiter und Vorgesetzte von 30 Softwareentwicklern einer IT-Firma im Ehrenamt einfacher Helfer in der Bergung oder in der FGr. Räumen und wehrt sich mit Händen und Füßen dagegen, selbst auch nur Truppführer zu werden. Er hilft gerne mal bei IT-Problemen oder schreibt auch mal ein kleines internes Tool für den eigenen Ortsverband, aber als reguläre Funktion würde er nichts mit IT oder Software übernehmen wollen. Es gibt natürlich auch die andere Seite: Personen, die ihr Hobby zum Beruf gemacht haben und immer noch Spaß daran haben, die dann auch im Ehrenamt dieselbe Tätigkeit machen wollen. Auch gibt es Personen, die lieber etwas anderes machen würden, aber selbst sehen (oder durch gutes Zureden erkannt haben), dass sie im Moment in genau dieser Verwendung, die ihrem Job entspricht, einfach so erheblich mehr nützen, als wenn sie als einfacher Helfer/FW-Truppmann/San-Helfer agieren. Aber das ist die weitaus kleinere Gruppe. Ich weiß nicht, wie es bei den Reservisten aktuell ist, aber ich vermute, da wird es nicht so viel anders sein ... Und ja, es gibt natürlich auch diejenigen, die aufgrund ihres Studiums und/oder ihrer beruflichen Funktion meinen, sie seien sonst wer, zwar nicht ehrenamtlich in ihrem hauptberuflichen Fachgebiet tätig sein wollen (oder keines haben, das der Organisation dienlich ist), aber unterhalb von Zugführer will man ja gar nicht anfangen... Die sind aber zum Glück die echte Ausnahme, und auf die wird dann auch gerne verzichtet! -
Mehr Wehrkraft durch zivil bewaffnete Reservisten?
JFry antwortete auf Pistolen-Paule's Thema in Allgemein
Ich denke durchaus auch, dass Respekt und Wertschätzung für die Dienstleistenden ein oft unterschätzter Baustein in der Frage der Erтüchtigung der Wehrfähigkeit ist – sowohl im Hinblick auf die Personalgewinnung als auch die bewusste und unbewusste Motivation, mit der der Dienst von den Aktiven tatsächlich geleistet wird. Und genau deshalb lohnt sich ein ehrlicher Blick auf diesen Vergleich. Aber man muss bei dem oft bemühten Vergleich zwischen den USA und Deutschland (Europa) auch ehrlich sein: Die gesellschaftliche Haltung in den USA gegenüber ihrem Militär spiegelt eine ganz andere institutionelle und historische Realität wider. Die US-Streitkräfte sind seit Jahrzehnten dauerhaft in echte Kampfhandlungen eingebunden – Korea, Vietnam, Golf, Irak, Afghanistan – mit Hunderttausenden Gefallenen, Schwerverwundeten, Amputierten und Veteranen mit chronischen PTSD-Erkrankungen. Das „Thank you for your service“ ist historisch gewachsen aus einem kollektiven Schuldgefühl gegenüber Vietnamveteranen, die damals beschämt und ignoriert heimkamen. Das hat sich tief ins kulturelle Gedächtnis eingebrannt. Die Lebensrealität eines US-Soldaten im Einsatz war und ist eine andere: monatelange Rotationen in aktive Kampfgebiete, echtes Gefechtsrisiko von Tag 1, IEDs, Hinterhalte, Verluste im eigenen Squad. Wer nach Hause kommt, hat oft Kameraden verloren oder ist selbst verwundet zurückgekehrt. Dazu kommt jahrelange Trennung von der Familie, oft mehrere Deployments hintereinander – mit dem realen Risiko, nicht wiederzukommen. Und hier ist der entscheidende Punkt: Das trifft auf die Bundeswehr als Institution schlicht nicht in vergleichbarem Maße zu – und das ist keine Kritik, sondern eine nüchterne Feststellung. Die Bundeswehr war über Jahrzehnte verfassungsrechtlich und strukturell eine reine Territorialverteidigung, ohne Auslandseinsatz mit Kampfauftrag. Ja, es gibt seit dem Afghanistaneinsatz ab 2002 Bundeswehrsoldaten, die unter echtem Gefechtsrisiko gedient haben, die Kameraden verloren haben, die mit Verwundungen oder Traumata heimgekehrt sind – und diesen Männern und Frauen gebührt selbstverständlich derselbe Respekt wie jedem Kampfveteranen weltweit. Aber das ist, gemessen an der Gesamtzahl aller Bundeswehrsoldaten über die Jahrzehnte, eine verhältnismäßig kleine Gruppe, und diese Erfahrung ist für die Bundeswehr erst seit wenigen Jahren überhaupt Realität. Die Zahlen sprechen für sich: Seit 1950 hat die Bundeswehr bei Kampfhandlungen und Anschlägen 37 Gefallene zu beklagen – etwa doppelt so viele kamen zusätzlich durch Unfälle während der Auslandseinsätze ums Leben. Die USA verzeichnen seit 1950 rund 105.000 Gefallene in Kampfeinsätzen. Wenn man heute 100 junge Menschen nach ihren Assoziationen mit der Bundeswehr fragt, denken 99 davon an Großonkel Rüdiger, der zum x-ten Mal erzählt, wie er während seiner W18 auf der Stube mit den Kameraden um die Wette gesoffen hat. Nicht an den ebenso realen Soldaten, der in demselben Alter wie sie jetzt in Afghanistan während aktiven Beschusses unter Einsatz seines eigenen Lebens schwerverletzte Kameraden in die Deckung gezogen hat – und noch heute an den körperlichen und seelischen Folgen trägt. In den USA hingegen gibt es kaum eine Familie, die nicht irgendjemanden kennt, der deployed war. Das prägt eine ganze Gesellschaft anders. Die gesellschaftliche Wertschätzung wächst aus diesem kollektiven Bewusstsein für das persönliche Opfer – und das lässt sich nicht einfach übertragen, wenn die institutionelle Geschichte eine so grundlegend andere ist. -
Die Frage ist halt, was passiert, wenn dann doch mal jemand genauer prüft ... Gerade in Situationen, in denen keine Not besteht (die Waffe kann ja problemlos auf der Erben-WBK verbleiben, ein Blockiersystem gibt es nicht und wird es wohl auch nicht mehr geben), muss es dann nicht sein, sich das Potenzial für Stress aufzubürden. Es kommt hier in vielerlei Hinsicht auf die Waffenbehörde an. Wenn es nicht gerade eine ist, die dafür bekannt ist, Stress zu machen und es als Ziel sieht, möglichst viele Waffen „aus dem Volk“ zu bekommen, würde ich auch einfach mal das offene Gespräch suchen, welche Möglichkeiten sie da sieht. (Schlimmstenfalls: Wenn sie sich querstellt, bleibt alles beim Alten.) Zumal die Kontaktaufnahme da wegen der fehlerhaften Angaben eh nötig ist. Am einfachsten wäre es vermutlich, dass die Waffe auf der Erben-WBK verbleibt, die Waffenbehörde aber die dauerhafte sichere Aufbewahrung beim sachkundigen WBK-Inhaber im Verwandtschaftsverhältnis ersten Grades genehmigt.
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Naja, vermutlich eher einfach ein echter Fehler beim Ausfüllen des Formulars... Oder einfach noch eine Gewöhnung an „entspanntere“ Zeiten aus der Vor-NWR-Zeit und an einen zumindest im ländlichen Raum rationaleren Umgang mit der Materie bei den Behörden. Bei Kurzwaffen war es vor dem WaffG 2002 sogar schwieriger als heute wenn ich mich richtig erinnere. Da durfte man glaube ich nur Kaliber leihen die man selbst schon hatte. Bin mir aber nicht mehr sicher. Die Leihe an einen anderen WBK-Inhaber ist ja für vier Wochen problemlos möglich. Es ist auch noch gar nicht so lange her, dass man vielerorts mit der WBK zu den Öffnungszeiten zum Amt gegangen ist und etwas später mit Voreintrag wieder gehen konnte. Wenn man die Waffendaten hatte auch gleich mit Volleintrag. Die in heutigen Zeiten durchaus sehr riskante Variante, dass eine Waffe verkauft, dann direkt beim Kauf auf Leihschein übergeben wurde und erst dann der Voreintrag beantragt wurde, gab es da teilweise schon häufiger. Rein aus Betrachtung der öffentlichen Sicherheit gibt es da ja auch wirklich nichts, was dagegen sprechen würde, jemandem, dem ich ohne jede Meldung eine Waffe für Zeit X überlassen darf, diese auch für die Zeit X zu überlassen, mit der Auflage, sie mir vor dem Datum Y zurückzugeben, wenn bis dahin nicht der Voreintrag da ist. Jetzt haben aber zwischenzeitlich einige Gerichte geurteilt, dass es halt aufgrund der massiven Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zulässig ist, einem Interessenten die Waffe nach Abschluss des Kaufvertrages auf Leihschein zu überlassen. Das wird sofort als finaler Erwerb behandelt, weil es halt nicht mehr dem Sinn des Leihscheins (vorübergehende Überlassung) entspricht. Überlassung am 01.06. zum Ausprobieren auf Leihschein, Antrag durch den Käufer auf Voreintrag am 02.06. und Rückgabe sowie Abschluss des Kaufvertrages mit Wiederaushändigung der Waffe an den Käufer 1 Sekunde nach Rückgabe am 23.06. nach Erhalt des Voreintrages ist völlig OK, solange dieser Vorgang (Kauf auf jeden Fall) noch nicht so feststeht. Derselbe Vorgang mit denselben Daten ist aber eine nicht zu tolerierende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die den sofortigen Entzug aller waffenrechtlichen Erlaubnisse für Jahre verlangt, wenn beide Parteien sich von Anfang an über den Kauf einig sind und das so machen. Das ist unser deutsches Waffenrecht. Von der Rechtslogik sogar nachvollziehbar, für die öffentliche Sicherheit aber völlig unerheblich. (Und damit ich nicht falsch verstanden werde: Eine Waffe jemandem zu überlassen, der dafür keine Berechtigung hat, ist keinesfalls akzeptabel. Aber bei solchen Dingen kann man nur mit dem Kopf schütteln. Tunlichst befolgen sollte man die Vorschriften dennoch auf jeden Fall, egal, wie unlogisch man sie findet.)
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Genau das! Wichtige Infos gehen aus dem Artikel einfach nicht hervor... Wenn ich raten müsste, und mehr ist hier mit diesen Informationen einfach nicht möglich, würde ich auch das vermuten, was hier weiter oben schon genannt wurde. Es wurde das Kaufdatum als Erwerbsdatum auf das Formular geschrieben. (Entweder war das - wahrscheinlich - ein Fehler, oder der tatsächliche Erwerb hat da sogar stattgefunden.) Die Waffenbehörde hat dann dieses Datum auch als Erwerbsdatum behandelt. Da der Voreintrag noch nicht erteilt war, ist das dann ein Erwerb ohne Erlaubnis. Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse als normale Folge. Die beiden Vertragspartner (Käufer und Verkäufer) haben dann im Widerrufsverfahren angegeben, dass dieses Datum nur das Kaufdatum und nicht das tatsächliche Erwerbsdatum sei; es sei nur ein Fehler auf dem Formular gemacht worden. Die Waffenbehörde und im weiteren Verlauf das Gericht haben diesem Vortrag nicht geglaubt und ihn wie eine bloße Schutzbehauptung gewertet, also weiterhin unterstellt, dass der Erwerb auch an diesem Datum stattgefunden hat. Was bei fehlenden Gegenbeweisen oder zumindest Indizien auch schwer zu widerlegen ist, wenn der Aussage nicht geglaubt wird. Bei Abwicklung über Versanddienstleister hätte man ja zumindest noch eine Sendungsverfolgung mit Versand- und Zustelldatum.
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Erlaubnis Waffen geladen zu Hause/in den Geschäftsräumen tragen?
JFry antwortete auf Karlfried54's Thema in Waffenrecht
Dem stimme ich voll zu! Wenn mit „eine einzelne Waffenbehörde“ die jeweils für mich zuständige Waffenbehörde gemeint ist, dann ist deren Entscheidung im Außenverhältnis gerade nicht irrelevant. Für den Betroffenen ist zunächst diese Behörde maßgeblich. Ein Verwaltungsakt wird mit Bekanntgabe wirksam und bleibt grundsätzlich wirksam, bis er zurückgenommen, widerrufen oder anderweitig aufgehoben wird; rechtswidrig ist nicht automatisch nichtig. Auch rechtswidrige begünstigende Entscheidungen haben zunächst Bestand, bis sie wirksam aufgehoben werden. Wer sich an einen solchen Bescheid hält, handelt deshalb nicht automatisch vorwerfbar. Das gilt erst recht dann, wenn der Betroffene den Bescheid weder durch Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat noch seine Rechtswidrigkeit für einen Laien offenkundig war. Ein Verwaltungsakt wird mit seiner Bekanntgabe wirksam und bleibt wirksam, solange er nicht zurückgenommen, widerrufen oder anderweitig aufgehoben wird; beim rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt ist außerdem ausdrücklich Vertrauensschutz vorgesehen. Und in diesem Zusammenhang sind wir in aller Regel eben Laien. Unsere Sachkunde als Sportschützen – Gleiches gilt im Grundsatz auch für Jäger – vermittelt keine vertieften Kenntnisse des allgemeinen Verwaltungsrechts. Sie betrifft vor allem die waffenrechtlichen Kategorien, Nachweis- und Aufbewahrungspflichten, die grundlegenden Regeln des Umgangs mit Waffen und Munition sowie die für das jeweilige Bedürfnis typischen Konstellationen, etwa den Transport zum Schießstand. Dass die Waffenbehörde der zuständige Ansprechpartner für Anträge, Erlaubnisse und Ausnahmeentscheidungen ist, lernen wir dagegen gerade ausdrücklich. Für waffenrechtliche Ausnahmen im Einzelfall nennt das Gesetz auch ausdrücklich die zuständige Behörde. Zudem wäre ich mir auch jetzt nicht sicher das eine solche Erlaubnis überhaupt rechtswidrig wäre und nicht viel mehr völlig im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens liegt. Das müsste vielleicht tatsächlich irgendwann ein Gericht entscheiden. So oder so dürfte jemand der als Laie diese Erlaubnis hat und sich danach richtet bis zum Erhalt des Widerrufs nicht vorwerfbar handeln. Und das ist das Wesentliche. Ändere das "sollte" in "MUSS", dann stimme ich dir da wieder voll zu. -
Erlaubnis Waffen geladen zu Hause/in den Geschäftsräumen tragen?
JFry antwortete auf Karlfried54's Thema in Waffenrecht
Wenn es mit der zuständigen Waffenbehörde abgesprochen ist, dann spricht da ja auch nichts gegen. Dann (also wenn die Genehmigung zur Nutzung zum Selbstschutz einer aufgrund eines anderen Bedürfnisses oder einer WHL erworbenen Waffe vorliegt) braucht es auch nicht zwingend eine WBK nach § 19. In allen anderen Fällen (also weder WBK nach § 19 noch anderweitige Genehmigung) wäre ich extrem vorsichtig. Es steht kein explizites Verbot im Gesetz, jedoch ergibt sich dies implizit aus der Anforderung zum sorgfältigen Umgang und der Gefährdungsvermeidung. Aber jeder ist seines eigenen Glückes Schmied. Da es kein explizites Verbot ist, kann man bei einigen Waffenbehörden Glück haben. Nur viele werden es halt anders sehen, und was das Gericht dann daraus macht … Wenn man sich die Leitlinien anderer Urteile so ansieht, meist eher wenig Gutes für den (dann ehemaligen) Waffenbesitzer. -
Erlaubnis Waffen geladen zu Hause/in den Geschäftsräumen tragen?
JFry antwortete auf Karlfried54's Thema in Waffenrecht
Es ist die Pflicht des Waffenbesitzers, jederzeit sehr sorgfältig und verantwortungsvoll mit seinen Waffen umzugehen! Dies ist zwischenzeitlich durch viele Urteile verbindlich normiert. Das Laden einer Waffe ohne Grund kann (aber muss nicht zwingend) durchaus als Verstoß gegen diese Pflicht angesehen werden. Daraus kann dann per negativer Zukunftsprognose die Unzuverlässigkeit folgen. Mir wäre das definitiv zu heiß. Das zugriffsbereite Tragen einer ungeladenen Waffe hingegen ist deutlich unkritischer. Wenn es jedoch hart auf hart kommt und die Behörde mit einem Verlustrisiko argumentiert, könnte es auch da Probleme geben. Aber die Chancen, da herauszukommen, sind sicher deutlich besser. Vorausgesetzt, man ist so dumm und hat keinen guten „berechtigten“ Grund (Trockenübungen etc.) parat, falls es überhaupt jemand merken sollte. -
Erlaubnis Waffen geladen zu Hause/in den Geschäftsräumen tragen?
JFry antwortete auf Karlfried54's Thema in Waffenrecht
Zum privaten Selbstschutz bei Gefährdung kann entweder „nur“ eine WBK (Gefährdung ist im Wesentlichen auf die Wohn- und eigenen Geschäftsräume beschränkt) erteilt werden oder aber eine WBK und zusätzlich ein Waffenschein zum Führen in der Öffentlichkeit. Die Voraussetzungen für Ersteres (nur WBK, früher durchaus öfter bei Juwelieren, Tankstellen etc. vorkommend, heute schon sehr selten) sind schon recht hoch, für Letzteres (Waffenschein zum Selbstschutz) noch sehr viel höher. In beiden Fällen ist das geladene Tragen von dem Bedürfnis gedeckt und nachvollziehbar. Selbiges gilt, wenn eine WBK wegen eines anderen Bedürfnisses bereits vorhanden ist und die Waffenbehörde mit Verweis auf eine Gefährdung den Einsatz zum Selbstschutz ausdrücklich erlaubt. Für alle anderen Legalwaffenbesitzer ist das geladene Tragen innerhalb der eigenen vier Wände zwar nicht explizit verboten. Aber das Risiko, dass die Behörde und später dann ggf. ein Richter einen „unsachgemäßen/unverantwortlichen“ Umgang mit der Waffe unterstellt, da durch das (im Sinne des Bedürfnisses unnötige) Laden der Waffe in der Wohnung (statt im Revier oder am Schießstand) eine erhebliche Unfallgefahr entsteht, ist real vorhanden. Die Folge wäre dann die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit. Das ist aber wieder eine dieser typischen Grauzonen, wo es vermutlich auch regional große Unterschiede geben wird. Am Wohnort A ist sofort alles weg, möglicherweise bereits wenige Minuten nach der Feststellung abtransportiert, und das Gericht stimmt dem dann zu. Am Wohnort B kräht in der Behörde kein Hahn danach. Am Wohnort C nimmt die Behörde erst einmal alles mit, aber der Richter am VG sagt dann drei Jahre später, das war so übertrieben, und man bekommt alles zurück. -
Waffenrecht: "Große" MP5/G3 Magazine als ent-militarisierte "Deko" Version erlaubt ?!?
JFry antwortete auf Will Kane's Thema in Waffenrecht
Du hast das Urteil nicht verstanden... Was meinst du, warum ich so deutlich auf die für einen zuständigen Behörden verweise! Ja, das LMI Bayern lag falsch! Die Argumentation des Magazinbesitzers war aber, dass es ihm nicht vorwerfbar ist, da er sich auf die Aussagen einer obersten Landesbehörde verlassen hat. Also: unvermeidbarer Verbotsirrtum. Das VG und später das OVG haben dann klargestellt, dass der Verbotsirrtum nicht unvermeidbar, sondern vermeidbar war, weil er sich bei den für ihn zuständigen Behörden hätte erkundigen müssen. Das ist der große Unterschied! Wäre er ein Einwohner Bayerns gewesen, so hätte er zwar ebenfalls gegen die Vorschriften verstoßen, aber dies wäre ihm jedoch nicht vorwerfbar gewesen, da er aufgrund der Veröffentlichung der für ihn für den Vollzug des Waffengesetzes zuständigen Behörde auf deren Aussage vertrauen durfte! Oder willst du etwa in diese Passage aus dem Urteil etwas anderes hineinlesen? -
Waffenrecht: "Große" MP5/G3 Magazine als ent-militarisierte "Deko" Version erlaubt ?!?
JFry antwortete auf Will Kane's Thema in Waffenrecht
Das bedeutet, dass das LKA NRW der Auffassung ist, dass ein Magazin, bei dem beide Magazinlippen entfernt wurden, im Sinne des Waffenrechts kein Magazingehäuse mehr ist. Damit ist es rechtlich praktisch „nichts“ und unterliegt keiner entsprechenden Regulierung mehr. Das ist einer der seltenen Fälle, in denen der gesunde Menschenverstand offenbar einmal gesiegt hat. Wenn du in NRW wohnst, kann man das mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit als ausreichend sicher ansehen. Zumindest dann, wenn du diese Auskunft selbst erhalten hast oder sie irgendwo offiziell veröffentlicht wurde. Hat man davon jedoch nur „irgendwie“ erfahren, ist es leider wohl nicht mehr als ein Hinweis darauf, wie die Sache vermutlich bewertet wird. In NRW wird dann wahrscheinlich nichts passieren, aber es ist keine belastbare Garantie, auf die man sich im Ernstfall sicher berufen kann. Falls du aus einem anderen Bundesland kommst, ist diese Sicherheit leider geringer, wie ein anderes Urteil zum Thema Magazine gezeigt hat. (Dort ging es um einen in NRW wohnenden Altbesitzer von Magazinen aus der Zeit vor 2017. Er hatte sich auf ein Informationsschreiben des bayerischen Innenministeriums verlassen, in dem stand, dass für diese Magazine keine besonderen Aufbewahrungsvorschriften gelten. Deshalb hatte er seine ordnungsgemäß angemeldeten Magazine nicht im Tresor gelagert. Das wurde bei einer Aufbewahrungskontrolle beanstandet, und ihm wurde die waffenrechtliche Zuverlässigkeit aberkannt. Als er sich dagegen unter Verweis auf die offizielle Information des bayerischen Innenministeriums gewehrt hat, entschied das Gericht, dass diese Auskunft für ihn keine Bedeutung habe, weil das Innenministerium Bayern in waffenrechtlichen Fragen für jemanden aus NRW nicht zuständig ist. Wäre die Information von seiner eigenen Waffenbehörde oder einer übergeordneten, für ihn zuständigen Behörde gekommen, wäre die Lage anders gewesen, und er hätte sich darauf verlassen dürfen. So aber war der Entzug der WBK nach Auffassung des Gerichts rechtmäßig.) In anderen Bundesländern kann die Rechtsauffassung also durchaus anders sein. Und wenn das der Fall ist, hilft bei einem WBK-Entzug auch der Verweis auf das LKA NRW nicht unbedingt. Was ich machen würde, wenn ich solche Magazine als Requisiten benötigen würde und Nachbauten (wie 3D-Druck) nicht in Frage kämen: Wenn ich nur von dem Schreiben wüsste, es sich aber nicht um eine veröffentlichte Stellungnahme oder ein direkt an mich gerichtetes Schreiben aufgrund einer eigenen Nachfrage handeln würde, bzw. wenn ich nicht aus NRW komme, dann würde ich mich unter Verweis auf dieses Schreiben bzw. diese Beurteilung schriftlich oder per E-Mail an meine zuständige Waffenbehörde wenden und offiziell nachfragen, ob diese derselben Meinung ist. Die Anfrage wird dann gegebenenfalls nach oben weitergereicht. Wenn dann die Antwort kommt, dass man derselben Meinung ist, und ich dies schriftlich habe, würde ich damit versuchen, entsprechend modifizierte Magazine zu erwerben. Entweder von einem Genehmigungsinhaber oder von einem möglichst verlässlichen – soweit herausfindbar – Anbieter aus einem Staat, in dem Magazine nicht reguliert sind und der bereit ist, diese Modifikation vorzunehmen und eine Kopie der Antwort meiner Waffenbehörde – die ich ihm natürlich zusenden müsste – als Ausdruck mit in das Paket zu legen. Für den Fall, dass der Zoll das abfängt, würde dann im Idealfall gar nicht erst ein Verfahren eingeleitet, sondern höchstens eine Verzögerung für die Dauer der Rückfragen an die Behörde entstehen. -
Waffenrecht: "Große" MP5/G3 Magazine als ent-militarisierte "Deko" Version erlaubt ?!?
JFry antwortete auf Will Kane's Thema in Waffenrecht
Es gibt nicht "ein" Magazinverbot, sondern genau genommen sogar drei Verbote: Aus Anlage 2 wo wie verbotenen Gegenstände aufgeführt sind: (Dazu kommen dann noch die Verbote von Waffen mit internen Magazinen hoher Kapazität) Und in Anlage 1 ist ist Definiert was die Begriffe bedeuten Das Magazingehäuse ist daher nichts anderes als das Gehäuse bzw. der Körper (das, was man von außen sieht, also das, was du brauchst, damit es im Film echt aussieht) des Magazins. Schon das nackte Gehäuse, egal ob mit zerstörtem oder ganz ohne Innenleben, ist damit ein verbotener Gegenstand. Die Frage ist halt, ob eine unbrauchbarmachung des Gehäuses, wie z. B. das von dir genannte Entfernen der Magazinlippen, dazu führt, dass das Gehäuse kein Gehäuse im waffenrechtlichen Sinne mehr ist, oder ob es dafür, wie bei Schusswaffen, komplett zerstört (eingeschmolzen, geschreddert) werden muss, damit es aus dem Waffenrecht fällt. Bei Schusswaffen ist es ja so, dass diese erst nach Begutachtung durch offizielle Stellen (in dem jeweiligen EU-Land dafür zuständig), die sicherstellen, dass bestimmte, genau vorgeschriebene Veränderungen zur Unbrauchbarmachung tatsächlich passiert sind, nicht mehr als scharfe Waffen zählen. Und selbst mit diesem Papier unterliegen sie noch dem Waffenrecht, seind lediglich nicht mehr Erlaubnispflichtig. Das ist rechtlich genau spezifiziert, wie das aussieht. Für Magazine ist das aber niemals spezifiziert worden. Daher ist die Frage einzig: Ist das, was man da nach Entfernen der Magazinlippen in den Händen hält, aus waffenrechtlicher Sicht ein „kaputtes Magazingehäuse“ (immer noch verboten!) oder tatsächlich bereits ein „Nichts“, wie es ein verbotenes Magazin wäre, nachdem man es durch einen Schredder gejagt hat? Ein "dazwischen", wie bei Schusswaffen mit den Dekowaffen, gibt es bei Magazinen nicht. Diese Frage wird hier vermutlich niemand rechtssicher beantworten können, es sei denn, er arbeitet in der entsprechenden Position beim BKA. Zumal letztendlich, wenn es hart auf hart kommt, ein Gericht immer noch eine eigene Meinung dazu haben kann. (Mit entsprechender Auskunft der zuständigen Behörde würde man dann aber trotzdem „schuldlos“ sein, also der Verstoß wäre nicht vorwerfbar.) Für einen Bürger ohne waffenrechtliche Erlaubnis und ohne Absicht, eine solche in absehbarer Zeit zu beantragen, ist das alles ziemlich egal; der hat nicht mehr an Folgen als leichte unannehmlichkeiten und die Einziehung des Gegenstandes zu befürchten. Aber mit waffenrechtlicher Erlaubnis kann diese schnell auf dem Spiel stehen. Naja, du hattest ja nach Bezugsquellen für Requisiten gefragt. Das Einfachste wäre aber wohl tatsächlich, falls man schwarz auf weiß hat, was mit einem Magazin passieren muss, damit dieses nicht mehr als verbotener Gegenstand gilt, sich an einen Erlaubnisinhaber zu wenden, der solche Magazine zum Verkauf anbietet, und diesen zu bitten, dir die Magazine mit dieser Änderung zu verkaufen. Das wird dieser aber, wenn überhaupt, nur machen, wenn er rechtssicher weiß, dass diese Veränderung das Magazin als „vernichtet“ gelten lässt. Oder man wendet sich an einen Verkäufer, der seinen Sitz in einem Staat hat, wo es keine solchen Verbote gibt, und bittet ihn um dasselbe. Vermutlich wird dieser wesentlich leichter zu überzeugen sein. Ein Risiko ist dabei aber, dass er die Veränderung nicht sorgfältig vornimmt oder sie bei einem Magazin vergisst. Das kann dann Spaß geben, wenn es dem Zoll in die Hände fällt. Vorsicht: Rechtlich GANZ anderes Thema. Der begutachtete Gegenstand war ja nie als eigenständiges Magazingehäuse bestimmt. Daher fällt er nicht unter das hier relevante Verbot nach Anlage2 Punkt 1.2.4.5! Wenn mit einem anderen Magazin verbunden ist das Gesamtkonstrukt zwar ein verbotener Gegenstand, aber nach Punkt 1.2.4.3 oder Punkt 1.2.4.4. der Anlage 2