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Leistungen von JFry
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Du hast natürlich völlig recht damit, dass das Bedürfnisprinzip auch für Munition gilt. Aber da es rechtlich keinen Unterschied zwischen sportlicher und jagdlicher Munition gibt – sondern nur besser für bestimmte Anwendungsfälle geeignete, aber dennoch auch für das jeweils andere Bedürfnis zulässige Munition –, muss man diesen „Gebe ich mir selbst weiter“-Gedankenspagat erst gar nicht machen. Solange ich nicht ausdrücklich festlege, dass diese Munition für mich ausschließlich Jagdmunition oder ausschließlich Sportmunition ist, ist sie das auch nicht. Sie ist einfach für mich in beiden Rollen zulässige Munition. Wobei man zum „sich selbst weitergeben“ sagen muss, dass es sich hierbei um eine Rechtsauffassung handelt, zu der es auch gegensätzliche Meinungen gibt, die von einigen Waffenbehörden vertreten werden. Gerichtsentscheidungen dazu gibt es nicht. Und wenn man nun mal im Zuständigkeitsbereich einer solchen „tollen“ Waffenbehörde ist, dann hätte man im Zweifelsfall erst einmal den Ärger – und möglicherweise das Prozessrisiko samt Kosten. Ist richtig, allerdings lässt der § 27 in Abs. 2 einschränkende Auflagen eindeutig zu. Und wenn der SB dann auf die Idee kommt, eine auf bestimmte Geschossarten oder die Kaliber der entsprechenden, mit dem jeweiligen Bedürfnis im NWR hinterlegten Waffen einschränkende Auflage einzutragen, dann gilt das erstmal! Während „Jagd/Sport“ als Einschränkung nichts bringt, da es keine Munition gibt, die für das eine, aber nicht gleichzeitig auch für das andere zugelassen ist. Da ist dann, wie von dir schon geschrieben, wichtig, Widerspruch gegen die Auflage einzulegen. Zur Überkreuznutzung von Jagd und Sportwaffen gibt es vom IM BW etwas in deren Vollzugshinweise zu § 14 Abs. 5 des Waffengesetzes (WaffG) (Also zum "Überkontingent) https://www.wsv1850.de/component/phocadownload/category/1-oeffentliche-dokumente/9-infothek/61-waffenrecht?Itemid=102&download=4763%3Avollzugshinweise-14-abs-5 Dort findet sich unter Abschnitt II Punkt 3 (Überkreuznutzung) der Hinweis: In den Erläuterungen ist dann ausdrücklich ausgeführt, dass eine jagdliche Waffe (egal ob Kurzwaffe oder halbautomatische Langwaffe) nicht auf das Sportschützengrundkontingent anzurechnen ist – auch wenn sie ebenfalls zum Sport verwendet wird. Weiterhin wird aber auch festgelegt, dass eine Sportwaffe, die zur Jagd verwendet wird, dadurch nicht aus dem (Sportschützen-)Grundkontingent fällt, sondern weiterhin zum Grundkontingent zählt. Was eine vorhandene sportliche Waffe mit den zwei dem Jagdscheininhaber – ohne über die Angabe „will jagen“ hinaus – zustehenden Kurzwaffen macht, wird überhaupt nicht in dem Dokument behandelt. (Und nach der Logik des Dokuments, dass die eine Richtung nicht angerechnet wird, müsste das wohl auch bedeuten, dass auch die andere nicht angerechnet werden muss.) Dennoch haben einige der BW-Waffenbehörden angeblich die Bemerkung, die aussagt, dass eine sportliche Waffe nicht deshalb die Anrechnung auf das Grundkontingent verliert, weil sie nun auch jagdlich genutzt werden soll, so uminterpretiert, dass sie nun Jägern, die bereits sportliche Kurzwaffen haben, diese von den zwei ihnen jagdlich zustehenden abziehen wollen – selbst wenn es sich um Waffen handelt, deren jagdliches Führen keinen Sinn ergibt (Abzugsverhalten, Abmessungen/Gewicht, Kaliber). Daher könnte man (auch in anderen Bundesländern) zwar auf dieses Dokument verweisen, aber wenn man dann eine Waffenbehörde hat, die ohnehin schon schikanös unterwegs ist, könnte sie dadurch wieder auf neue Ideen kommen. Dann hat man zwar selbst seinen Willen bekommen, aber vielen anderen etwas eingebrockt. Der Text mit der Erlaubnis zur Überkreuznutzung, den ich von meiner WB erhalten habe, scheint sich übrigens sehr an diesem Dokument zu orientieren – auch wenn ich nicht in BW sitze. Die scheinen das Dokument also zu kennen.
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Hinsichtlich der Bedürfnisregelung bei den Waffen selbst ist es bei wörtlicher Auslegung des Gesetzes seit der WaffG-Reform 2002 mit Einführung des strengen Bedürfnisprinzips tatsächlich so! Und es gibt Waffenbehörden, die legen das dann auch genau so aus und „verbieten“ quasi die Überkreuznutzung. Dann gibt es Waffenbehörden, die argumentieren, dass diese Auslegung nicht mit dem „so wenig Waffen wie möglich“ zusammenpasst, weil so zwingend immer eine doppelte Ausstattung vorhanden sein müsste – selbst wenn bereits eine technisch geeignete Waffe für das andere Bedürfnis im Schrank steht. Das geht dann teilweise aber so weit, dass sie z. B. einem Jäger und Sportschützen insgesamt nur ein Grundbedürfnis für zwei Kurzwaffen zugestehen und schon für die insgesamt dritte entweder den Nachweis der jagdlichen Notwendigkeit verlangen oder aber eine erhöhte Wettbewerbsteilnahme. Und dann gibt es die „vernünftigen“ Waffenbehörden, die anerkennen, dass die Eigenschaften der „idealen“ Waffe für einen Jäger und viele Sportschützendisziplinen nun einmal unterschiedlich sind, und weiterhin das jagdliche Grundbedürfnis und das sportliche Grundbedürfnis strikt getrennt halten – aber es akzeptieren, wenn es zu einer gelegentlichen Überkreuznutzung kommt. Ich bin zum Glück im Gebiet einer solchen Waffenbehörde und habe mir das sicherheitshalber auch schriftlich geben lassen. Solange die Überkreuznutzung nicht offensichtlich dazu dient, das Bedürfnisprinzip auszuhebeln (also auf Jagdschein die ganzen Halbautomaten für den Sport zu kaufen und ganz offensichtlich nur dafür zu nutzen), ist das für die kein Problem. Man war zuerst sogar verwundert darüber wie ich darauf komme das es ein Problem sein könnte. Die Schalldämpfernutzung im sportlichen Bereich haben sie mir aber in dem Schreiben sicherheitshalber untersagt, solange ich keine Sondergenehmigung habe … Wobei das aber sowieso nur bei der Verwendung von sportlichen Waffen auf der Jagd oder jagdlichen Waffen im sportlichen Wettkampf relevant ist. Das normale „freie Training“ im Sportverein kann ja gleichzeitig auch jagdliches Übungsschießen sein … Bei Munition ist das aber Quatsch! Denn jagdlich nutzbare Munition ist jede Munition, die nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten ist. Und nach dem Bundesjagdgesetz Verboten ist keine der für Sportschützen legal erwerbbaren Patronenmunitionen! Ich darf auch mit FMJ-Standmunition auf Wild schießen. Bei stärkerem Schalenwild könnte man bei dafür geeigneten Kalibern dann vielleicht noch argumentieren – wenn jemand das wirklich macht –, dass es nicht gerade tierschutzgerecht ist, vor allem unter Beachtung, dass nicht jeder Treffer garantiert perfekt sitzt. Aber das ist theoretisch. Und bei Raubwild ist es gar nicht mal so selten, dass je nach Spezies eher zu günstiger FMJ gegriffen wird bzw. zu normaler .22 lfB-Standmunition (wenn nicht gerade ein Bleiverbot besteht). Zudem gehört das jagdliche Übungsschießen am Stand, genauso wie jagdliche Schießwettbewerbe, ebenfalls zur Jagdausübung! Daher ist es absolut normal, dass auch viele „Nur-Jäger“ – zumindest diejenigen, die auch mal Übungsschießen und nicht nur maximal zum Einschießen der neuen Büchse am Stand sind – auch dieselbe Munition wie jeder Sportschütze zusätzlich zur jagdlichen im Schrank haben. Wer regelmäßig an Wettbewerben teilnimmt, sowieso. Umgekehrt gibt es ebenfalls keine Vorschrift, die es einem Sportschützen verbietet, jagdliche Munition zu verwenden – sofern die Standzulassung das hergibt und er das Geld übrig hat und meint, dass damit seine Ergebnisse besser sind. Völlig im Rahmen des Erlaubten. Daher ist eine Einschränkung des Bedürfnisses bei Munition völliger Quatsch, da es bei den beiden Bedürfnissen Jagd und Sport ja gar keine Unterschiede in der zulässigen Munition gibt.
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Und wo liegt da der wesentliche Unterschied zu hier ausser das hier durch die jeweils oberste Polizeibehörde die "Academy" selbst betrieben wird. ? Und auch wenn die Einstellungsvorraussetzungen in den letzten 25 Jahrn deutlichen gesunken sind (z.b. Sport ist oft nicht mehr teil der Einstellungsprüfung sondern man muss einfach privat das Sportabzeichen mit beliebig vielen Versuchen machen) ist nicht die Menge der Bewerber das Problem, sondern die "Qualität". Stellen bleiben unbesetzt weil nicht genug Bewerber die Mindestvorraussetzungen erfüllen. Besonders für Laufbahnen im mittleren Dienst. Das ist aber auch erst seit ein paar Jahren so, vor noch gar nicht so langer Zeit gab es sehr viel mehr gut geeignete Bewerber als Stellen und wer da nicht in der Prüfung überdurchschnittlich war konnte es vergessen. Im Vergleich zu den 30 Monaten für die Ausbildung für den mittleren Dienst und 36 Monaten für den gehobenen Dienst, wobei letzteres ein "duales" Bachelorstudium ist... Und dazu muss man sagen das der mittlere Polizeivollzugsdienst deutlich im Rückgang ist. Viele Landespolizeien haben den schon als Ausbildungsgang abgeschafft. Eine Standardisierte Prüfungssituation, vermutlich nur eine "Zwischenprüfung" von mehreren (kenne die BPol Richtlinien nicht) wo es um das treffen statischer Ziele geht und einfach verschiedene Zielpunkte gewollt sind. Schießkino und dynamische Situation sind schon lange Teil der Ausbildung bei (fast?) allen deutschen Polizeibehörden.
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JFry hat das Profilbild geändert
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Zahlenschloss öffnen im Todesfall des Besitzers
JFry antwortete auf Serious Sam's Thema in Waffenrecht
Es sollen schon mehrere Menschen bei einem Verkehrsunfall umgekommen sein, weil sie im selben KFZ saßen ... Gerade bei Ehepartnern nicht soo selten, bei erwachsenen Kindern im selben Haushalt auch denkbar. Die gemeinsame Aufbewahrung erfordert ja, dass die betreffende Person selbst eine waffenrechtliche Erlaubnis hat und man die Waffen nicht nur als „Wertgegenstände zum Verkauf“ vermachen will. Das ist lange nicht bei jedem gegeben. Aber über die Sache mit mehreren im KFZ/Flugzeug etc. kann bzw. muss man sich aber im Fall der gemeinsamen Aufbewahrung auch nur Gedanken machen, wenn es darüber hinaus noch weitere nahestehende Verwandtschaft gibt (z. B. Kinder, die nicht mehr im Haushalt leben, oder Partner/Kinder ohne waffenrechtliche Erlaubnis). Ist das nicht der Fall – weil alle, die wegen der gemeinschaftlichen Aufbewahrung den Code kennen, aufgrund eines Versterbens nicht mehr greifbar und gleichzeitig auch die Gesamtheit aller meiner engen Verwandten sind – so what, dann soll es mir auch egal sein. Ob die entferntere Verwandtschaft nun 2 k Euro mehr oder weniger erbt, das kann dann schnurz sein. Zudem kommt der Faktor der Eintrittswahrscheinlichkeit eines Ereignisses, das alle betrifft, aber nicht den Waffenlagerort – wie bei einem Hausbrand, wo es dann ebenfalls wegen Zerstörung der Waffen/des Tresors egal ist. Aber natürlich: Hinsichtlich wichtiger Papiere, Testament etc. wissen wir in der Familie unter den engen Angehörigen in alle Richtungen jeweils Bescheid. Mein Code findet sich darin so aber nicht – das ist anders sicher geregelt. -
Zahlenschloss öffnen im Todesfall des Besitzers
JFry antwortete auf Serious Sam's Thema in Waffenrecht
Geht's noch komplizierter? Was glaubst Du wie viele Sportschützen der Altersklasse "Sehr lang wird's nicht mehr gehen." schon mal etwas von asymmetrischer Verschlüsselung gehört haben? Wenn ich sehe wer (und mit welcher Ausbildung und auch der jüngeren Alterklasse) schon an der vernünftigen Bedienung von Office scheitern, dann sehe ich für PGP u.ä. aber so 'was von schwarz ... Naja, das Schöne bei One-Time-Pad-Verschlüsselung ist ja, dass man sie ganz simpel halten kann und Grundschulkenntnisse völlig ausreichend sind. Nichts mit asymmetrischer Verschlüsselung oder PGP etc. Nehmen wir mal an, die Tresorkombination 345678 soll verschlüsselt werden. Um das wirksam, aber einfach entschlüsselbar zu machen, denke ich mir jetzt zwei Ziffern aus, von denen ich eine vorne und eine hinten anhänge. Nehmen wir mal „9“ und „2“. Das ergibt dann „93456782“. Jetzt addiere ich eine beliebige andere achtstellige Zahl dazu, z. B. „88776633“. Macht 182233415. Dieses Ergebnis 182233415 ist der Schlüssel. Der von mir erdachte Summand 88776633 ist die verschlüsselte Kombination. Den Schlüssel bringe ich zu einem Ort, wo andere nicht so leicht oder gar nicht drankommen – aber die Erben sehr wohl: Bankschließfach, vertrauenswürdiger Kumpel aus dem Verein, Notar, Waffenbehörde. Wenn man wollte, könnte man sogar noch weitere Summanden nutzen, sodass man drei oder mehr Parteien zusammen braucht. In meinen Papieren, im Testament oder wo auch immer, lege ich nun einen Zettel, auf dem sinngemäß steht: Tresorkombination: Besorge dir den Schlüssel (mit dem Erbschein) aus meinem Bankschließfach / von der Waffenbehörde / unserem Notar / meinem Kumpel. Von dem Schlüssel ziehe den Betrag 88776633 ab. Von dem Ergebnis verwende die 2. bis 7. Ziffer als Tresorkombination. Wenn ich die Waffen einem engen Freund mit WBK vermachen möchte, dann bekommt der den Zettel mit der Anweisung… Notfalls kann man das sogar vorher durchspielen (mit anderen Zahlen), wenn man dem Erben nicht zutraut, das anhand der Angaben selbstständig zu lösen. Weder mit dem Schlüssel noch mit der verschlüsselten Kombination allein kann jemand irgendetwas anfangen. Daher hängt die ganze Sicherheit davon ab, wie unwahrscheinlich es ist, dass die beiden Teile ungewollt zusammenkommen. (Daher wäre es auch sinnfrei, den einen Teil bei den Familienpapieren zu lassen und den anderen Teil einem engen Familienmitglied zu geben. Da kann man denen auch gleich die Kombination geben – was gerade bei den älteren Waffenbesitzern, die noch zu Zeiten gelebt haben, wo eine einfache Stahltür mit auf der Türzarge liegendem Schlüssel üblich war, sowieso nicht so ausgeschlossen sein dürfte, dass das dort der Fall ist. Aber hier geht es jetzt um die Theorie, wie man es sicher hinbekommt, wenn man denen die Kombination nicht nennen will – wofür es neben der klaren rechtlichen Vorgabe auch noch viele andere gute Gründe geben kann.) Vielleicht wird man durch mathematische Analyse auf einen etwas kleineren möglichen Zahlenraum als 1 Million mögliche Kombinationen kommen – zumindest bei bestimmten Kombinationen von Code und Schlüssel. Ist für mich gerade zu spät, das zu durchdenken, aber die mögliche Anzahl von Kombinationen dürfte rein praktisch immer noch völlig ausreichen. Das ist auch der große Unterschied dazu, die Kombination einfach in mehrere Teile aufzuteilen. Denn für jede Klartextziffer, die eine Person hat, reduziert sich der mögliche Zahlenraum um den Faktor 10. Würde man den Code also einfach je hälftig aufschreiben und zwei Personen je eine Hälfte geben, dann wären es gerade einmal noch 1000 Versuche – eine gut machbare Größe, wenn jemand unbeobachteten Zugang über mehrere Tage hat. Nehmen wir mal einen Sportschützen, der zweimal die Woche trainiert und von dem ich weiß, wann der aus dem Haus ist. Dann kann ich vielleicht jeweils zwischen zwei geplanten Tresoröffnungen (wo dann der jeweils richtige Code eingegeben und damit jede Zeitsperre Resettet wird) etwa 10 Versuche, zuzüglich 5 Versuche, wenn er beim Training ist, machen, ohne zu riskieren, in eine so lange Sperre zu laufen, dass die Person es beim „Nach-Hause-Kommen“ bemerkt. Das sind 30 unbemerkte Versuche die Woche, 1560 Versuche im Jahr. Also im Worst Case dauert das Ausprobieren 8 Monate, im Mittel 4 Monate, bei durch die nur begrenzt mögliche Versuchsanzahl geringem Zeiteinsatz pro Woche. Hat die Person nur 2 Ziffern, dann wären es im Mittel immer noch „nur“ 3 Jahre, im Worst Case 6 Jahre. Außer jemand ändert seinen Code regelmäßig, was aber wohl kaum jemand macht. Besonders nicht, wenn der auf mehrere Stellen verteilt ist. Erhöhen könnte man die nötige Zahl der Versuche natürlich noch, wenn man nicht mitteilt, wer Teil 1/2/3 des Codes hat. Bei Halbierung verdoppelt sich die Zahl der nötigen Versuche (also 2 bei berechtigter Öffnung, 2000 beim Erraten, was auch gerade mal knapp 1 Jahr im Worst Case ist). Bei einer Drittelung des Codes wird es dann schon deutlicher: 3! = 6 für berechtigte Öffnung, aber beim Raten 10 000 (6,4 Jahre) für die maximale Dauer, 5000 (3,2 Jahre) für die mittlere Dauer. Manchmal kann es auch deutlich schneller gehen, schließlich könnte man ja zufällig richtig raten, an welcher Stelle diese Zahlen stehen. Und das ist die Abschätzung für Schlösser die nur 10 Versuche ohne mehrere Stundenlange Sperrung zulassen. Es gibt durchaus Schlösser die mehr Versuche zulassen und dann immer nur für wenige Minuten in Sperre gehen. Aber selbst wenn die z.B. nach jedem 3 Fehlversuch bei jedem weiteren Fehlversuch für 5 Minuten sperren, wären sehr viel mehr als die niedrig geschätzten 30 Versuche/Woche möglich. Ich vermute mal, dass das nichts mit „Sippenhaft“ zu tun hatte, sondern dass das Gericht die Behauptung „Ich habe die Kombination nicht verraten“ als Schutzbehauptung gewertet hat. Vielleicht noch inspiriert von einer vorhergehenden Aussage eines Mitarbeiters der Waffenbehörde, wie oft sie es schon hatten, dass „Ehepartner“ ohne WBK bei einer Waffenkontrolle schon mal freundlicherweise den Tresor geöffnet haben – obwohl der WBK-Inhaber noch gar nicht da war. Ist natürlich, ohne Beweise und einfach nur als Behauptung, trotzdem nicht „unschuldig bis zum Beweis der Schuld“. Daher tatsächlich etwas schwierig. Wir wissen aber auch nicht, welchen Eindruck der Betreffende bei der Aussage vor Gericht gemacht hat. -
Munitionserwerbserlaubnis für Wechsellauf erforderlich ?
JFry antwortete auf Tilmann's Thema in Waffenrecht
Dass man sich den x-ten Stempel sparen kann, ist wohl richtig. Ob man einen zweiten Stempel für ein Kaliber setzen lassen sollte, darüber kann man streiten. In derselben WBK ist der Nutzen wohl eher theoretischer Natur. Wenn, dann spielt das nur beim Verkauf bzw. bei der Abgabe zur Verwertung der gestempelten Waffe überhaupt eine Rolle. In einem Gebiet, wo die WBKs aber bei jedem Vorgang lange auf dem Amt liegen, kann es durchaus sinnvoll sein, wenn man z. B. zwei 9mm-Waffen hat, diese in zwei verschiedenen WBKs zu haben und bei beiden auch den Stempel setzen zu lassen. Sonst kann man nachher etliche Wochen, vielleicht Monate, keine Munition nachkaufen. Dort, wo noch ein persönliches Erscheinen, Vorlegen zum Eintrag und Wieder-Mitnehmen der ausgefüllten WBK möglich ist, muss man sich darüber natürlich keine Gedanken machen. Aber hier scheint es ja so zu sein, dass es gar keinen ersten Stempel für das Wechselkaliber gibt. Da ist es schon relevant, einen Stempel zu haben, damit überhaupt Erwerb und Besitz außerhalb einer Schießstätte möglich ist. Das ist wohl wahr. Genau so eine Sache ist ja der Munitionserwerb für Jäger. In der WaffVwV steht ausdrücklich unter Punkt 13.5 als Empfehlung, dass Jäger sich die Erwerbs- und Besitzerlaubnis (Stempel) in die WBK eintragen lassen, um rechtliche Unsicherheiten (eine vorübergehende Nichtverlängerung des Jagdscheins ist ausdrücklich genannt) zu vermeiden. Einige Waffenbehörden setzen daher auch problemlos den Stempel, wenn beantragt (und weisen auch aktiv darauf hin). Schon die Nachbarbehörde verweigert dies konsequent mit der Begründung, es sei absolut nicht gewollt, dass jemand ohne Jagdschein Munition weiterbesitzt. Und dritte Behörden gehen den Weg, dass das Eintragen einer generellen Besitzerlaubnis (ohne Erwerb) für Langwaffenmunition angeboten wird – was ein gar nicht mal so dummer Mittelweg ist. Erwerben kann man nur, solange der Jagdschein gültig ist, aber besitzen und auf dem Stand verbrauchen kann man auch in der Phase, in der man z. B. wegen hoffentlich vorübergehender Erkrankung den Jagdschein mal für ein Jahr nicht sofort verlängern will. Wenn als generelle Langwaffenbesitzerlaubnis formuliert kostet es ja auch nur genau ein mal! -
Munitionserwerbserlaubnis für Wechsellauf erforderlich ?
JFry antwortete auf Tilmann's Thema in Waffenrecht
Wurde der Munitionserwerb denn beantragt? Ist zumindest bei meiner Behörde ein extra Kästchen zum Ankreuzen. Setzt man da das Kreuz, bekommt man den Stempel und ist ein paar Euro ärmer. Lässt man das Kreuz weg, gibt es richtigerweise keinen Stempel und keine Gebühr für die Munitionserwerbserlaubniseintragung. Falls beantragt wurde und das Amt trotzdem nicht abgestempelt hat, würde ich schriftlich beim Amt nachfragen, wie die das sehen. Wenn die sagen: „Unnötig, weil der ursprüngliche Stempel zur Grundwaffe das abdeckt“, dann ist alles in Ordnung (solange du das schriftlich hast!). Mag sein, dass vielleicht der eine oder andere Händler Probleme macht, aber nichts, was deine Zuverlässigkeit bzw. die deiner Freundin gefährdet. Wenn die aber meinen, die Munition des Kalibers darf man nur besitzen, wenn man mindestens einen Stempel hat – ja, dann zusehen, dass man an den Stempel kommt. Was ein Händler macht, das spielt überhaupt keine Rolle. Daraus kannst du gar nichts ableiten. Da gibt es einige, die, solange sie eine gültige waffenrechtliche Erlaubnis sehen, es bei der Munition nicht mehr immer so genau nehmen, wie es eigentlich vorgeschrieben ist. (Und auch wenn es rechtlich ein No-Go ist – eine tatsächliche Gefährdung für die Allgemeinheit sehe ich da, sofern eine waffenrechtliche Erlaubnis generell vorliegt, nicht.) Wird dann aber festgestellt das du Munition hast für die keine Berechtigung vorliegt, dann war es das oft mit der Zuverlässigkeit. -
Das ist implizit im „erforderlich“ enthalten! Die ganze Diskussion um „verhältnismäßig“ kommt daher, dass es verschiedene Interpretationen des Begriffs im Sinne des Notwehrrechts gibt. Die oft gehörte, aber falsche, besagt, dass die Verteidigungswaffe relativ gleichwertig zur Angriffswaffe sein muss (im Verhältnis stehen muss). Das geht dann so weit, dass – zumindest dem Hörensagen nach, selbst nicht erlebt, nur Berichte gehört – z. B. in Sachkundekursen gelehrt wird, dass man sich nicht mit einer Schusswaffe gegen einen Messerangreifer oder jemanden mit einem Stein als Hiebwaffe verteidigen dürfe. Tatsächlich ist aber gemeint – und so wird es auch regelmäßig von den Gerichten abgeurteilt –, dass das erwartbare Ergebnis bzw. die möglichen Verletzungen des Angreifers nicht völlig außerhalb jeder Relation zu meinen (bei Notwehr) bzw. zu denen des Angegriffenen (bei Nothilfe) sein dürfen. Wenn z. B. eine 50 kg schwere Frau (oder auch ein Mann) einer 100 kg schweren, fitten Person in einer aufgeheizten Situation mit der flachen Hand eine Backpfeife verpassen will, kann vielleicht so gerade noch ein nicht mit voller Kraft ausgeführter Faustschlag zur Abwehr gerechtfertigt sein – ganz sicher aber kein Einsatz einer Schusswaffe oder eines Messers. (Über das reine Androhen könnte man ggf. streiten, aber der aktive, weitergehende Einsatz ist völlig außerhalb jedes Verhältnisses.) Aber auch der gezielte Faustschlag eines Kampfsportlers, Profiboxers etc., von dem dieser weiß, dass er selbst bei trainierten Gegnern zum Knockout führen kann, ist bereits völlig over the top – obwohl es eine Verteidigung mit nackter Hand gegen nackte Hand ist. Andererseits wäre aber die Verteidigung mit einer Schusswaffe gegen einen unbewaffneten Angriff durch eine körperlich deutlich überlegene Person unter entsprechenden Umständen definitiv verhältnismäßig, wenn die sich verteidigende Person berechtigten Grund zur Annahme hat, dass sie den Angriff ansonsten nicht oder nur mit schweren gesundheitlichen Einschränkungen überleben wird. Es gab ja gerade auch in letzter Zeit einige bekanntere Fälle, bei denen die Opfer durch solche Angriffe zu Tode kamen oder dauerhaft eingeschränkt sind – teilweise durch den ersten Schlag bzw. den darauf folgenden Sturz, öfter auch durch das nachträgliche Eintreten auf das dann wehrlose Opfer. Wobei natürlich absolut sicher davon ausgegangen werden kann, dass in einem solchen Fall sehr, sehr viel genauer hingeschaut wird, ob es wirklich noch verhältnismäßig war – als wenn das Gegenüber eine Waffe hatte. Und vor dem ersten Schlag wird das Rechtfertigen auf jeden Fall sehr schwer. Es kommt dann sehr auf die Gesamtsituation an. Das „Verhältnismäßig“ bezieht sich also auf das angegriffene Rechtsgut, nicht auf die Angriffs-/Verteidigungsmittel, und ist durch die laufende Rechtsprechung (durch teleologische Auslegung) geprägt, nicht durch den reinen Gesetzeswortlaut. Und in diesem speziellen Fall muss man sagen das die Rechtssprechung in den meisten Fällen auch mit dem übereinstimmt was man als "logisch" oder "gesunden Menschenverstand" bezeichnen würde. Ein paar unrühmliche "Hinrfürze" aus Ausreisser gibt es aber leider wohl doch.
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Zum Ursprungsthema noch: Letztendlich sind hier drei verschiedene Aspekte zu diskutieren, die man getrennt betrachten muss. Zum einen die Frage, ob es jetzt ideal ist, auf einem Weihnachtsmarkt mit Waffen als „Deko“ aufzutreten – auch als Bundeswehr. Dass es von einigen Personen als nicht so ideal angesehen wird, kann ich zumindest nachvollziehen, auch ohne selbst darin etwas arg Schlimmes zu sehen. Wo sind wir hingekommen, dass sich jemand bemüßigt fühlt, wegen als Bundeswehrangehörige erkennbaren Soldaten an einem Bundeswehrstand die Polizei zu rufen, weil diese ihre Ausrüstung dabeihaben? (Es ist nicht genannt, wie viele „Meldungen“ es gab. Es würde mich nicht überraschen, wenn die Zahl der meldenden Personen sich im Bereich eins befunden hat.) Wo sind wir hingekommen, dass die Polizei, nachdem sie der Meldung pflichtgemäß nachgekommen ist und überprüft hat, dass es sich um BW-Soldaten in dienstlicher Eigenschaft mit ihrer dienstlichen Ausrüstung handelt, nicht sofort sagt: „OK, hat alles seine Ordnung, offensichtlich nichts für uns, das Gesetz ist da eindeutig – das ist eine andere Bundesbehörde, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit in erlaubter Weise agiert.“ Dass der kleine Streifenbeamte vor Ort das nicht direkt sagen kann, ist ja noch OK. Dafür gibt es aber Polizeiführer und Staatsanwälte, welche im ersteren Fall oft und im letzteren grundsätzlich immer Volljuristen mit Zusatzausbildungen sind – und selbst wenn sie so etwas nicht direkt auswendig wissen, das innerhalb von zwei Minuten nachgeschlagen haben.
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Das war doch schon von Anfang an klar. Wenn in Pressemeldungen bzw. Auskünften die einige Zeit später von der Pressestelle der Polizei an ein Nachrichtenmedium (auf Nachfrage) gegeben werden die Phrase "Es wird geprüft ob ... darstellt" auftaucht, dann ist das in 99% der Fälle bereits der Code dafür das "Es war nichts, es ist nichts, alles heiße Luft, wir wollen das nur nicht so sagen". Warum das so gemacht wird, dafür kann es verschiedene Gründe geben. Manche absolut verständlich und richtig (z.B. das verhalten ist an sich legal, aber offensichtlich nur zum Provozieren geeignet und für das Umfeld sehr störend, will keine Nachahmer), manche zwar Menschlich nachvollziehbar aber falsch (Man hat im ersten Moment die Lage falsch eingeschätzt und unnötig eskaliert, will das jetzt nicht direkt so zugeben. Oder man will einen "besorgten Bürger" der wegen irgendeinem Bullshit -bsp. BW Angehörige an einem BW Stand mit Nikolausmütze und Waffe- einen Aufriss macht nicht brüskieren) und öfter auch einfach mal zum Schreiben: WARUM kein Klartext? Was Notwehr ist, das ist durch unsere Gesetze eigentlich sehr genau und nach meinem Dafürhalten auch sehr mit Augenmaß definiert. Wo die Unklarheiten bestehen, das ist die Frage nach der Bewertung der Umstände, wann etwas „verhältnismäßig“ und „geboten“ ist. Da gab es leider auch schon einige unrühmliche „Hirnfürze“ gewisser Gerichte. Aber an sich ist unser Notwehrrecht gar nicht so schlecht. Wir haben den klaren Leitspruch: „Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen“, der bis auf ganz wenige Ausnahmen (jüngere Kinder, offensichtlich geistig verwirrte Personen) praktisch unbeschränkt gilt. Und das, was seit Gründung der BRD gilt, ist nichts anderes als das, was „Stand your Ground“ in den USA bedeutet. Dieses unsägliche, über Jahrzehnte in vielen Teilen der USA geltende – und teilweise immer noch geltende – „Duty to Retreat“ haben wir nur in Bezug auf die oben genannte Ausnahmegruppe (Kinder etc.), bei der man davon ausgeht, dass sie im Moment des Angriffs ohne „rechtlich gesehene eigene Schuld“ handeln und deshalb nur mit potenziell tödlicher Gewalt abgewehrt werden dürfen, wenn keine andere Möglichkeit zum Schutz meines Lebens mehr besteht. Und ich wüsste leider auch nicht, was man aus gesetzgeberischer Sicht da besser machen könnte. Dafür ist fast jeder Fall einfach zu speziell. Und wer meint, in den USA ist das alles so super, der soll sich mal die amerikanischen Originalquellen zu dieser Thematik ansehen – was es da teilweise für haarsträubende Anklagen und auch tatsächliche Verurteilungen gegenüber Personen gibt, die hier in der BRD definitiv als „in gerechtfertigter Notwehr handelnd“ angesehen würden. Es gab Fälle da wurden Personen verurteilt weil sie einen Warnschuss (entweder direkt vor dem tödlichen Schuss oder aber anstelle eines dann nicht mehr notwendigen tödlichen Schusses) abgegeben haben. Denn da die Zeit für den Warnschuss war, war die Situation ja noch nicht unmittelbar Lebensbedrohung und der Waffeneinsatz daher ein Verbrechen. -Es ist halt alles sehr Bundesstaatsabhängig- https://www.spiegel.de/panorama/justiz/waffenrecht-in-florida-20-jahre-haft-fuer-warnschuss-a-911612.html Es gibt da nicht ohne Grund mittlerweile mehrere Versicherungen oder „Flat-Rate-Vorbeugungs-Anwaltsbereitschaftsservices“, die gegen monatliche Gebühr eine Absicherung gegen die bei rechtmäßiger Notwehr trotzdem oft erwartbare Anklage und die dabei anfallenden Kosten bieten. Denn auch wenn in einem offensichtlichen Fall die Anklage vom Gericht abgewiesen wird oder es zu einer Verhandlung mit Freispruch kommt, muss in den USA der Angeklagte selbst seinen Anwalt bezahlen – wenn er denn Geld hat.
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Online gekaufte Waffe nicht von der Post abholen
JFry antwortete auf BallistikPro's Thema in Waffenrecht
Überlassung und Erwerb sind definitiv miteinander verbunden, sie sind jeweils gegensätzliche Handlungen. Nur ist der Erwerb und die Überlassung jeweils – wie von dir korrekt zitiert – ganz eindeutig und unabhängig voneinander mit eigenem Tatbestand definiert. Und die Definition von Erwerb ist: Und gerade nicht: „wer diese (Waffe oder Munition) von einem anderen überlassen bekommt“. Da ganz klar definiert ist, wann ich eine Waffe erwerbe – nämlich dann, wenn ich die tatsächliche Gewalt über diese erlange –, kann mir völlig Wumpe sein, wie das Überlassen durch den vorherigen Besitzer definiert ist oder wann dieser für sich eigenständige Vorgang stattgefunden hat. Für mich als Erwerber ist nur maßgeblich, wann ich die tatsächliche Gewalt über die Waffe erlangt habe. Denn der Erwerb ist, wie schon geschrieben, nicht durch das Überlassen definiert. Wäre auch ein Unding, wenn es anders wäre. Dadurch ergibt sich halt der im NWR nicht sauber abbildbare Zustand, dass beim Versand eine Waffe bereits vom vorherigen Besitzer rechtlich überlassen ist, aber vom zukünftigen Besitzer noch nicht erworben wurde. Aber genau genommen muss es ja sogar so sein, wenn man nicht die Übergabe an den Versanddienstleister und von diesem an den Empfänger als jeweils eigenständige Überlassungsvorgänge mit allen Nachweispflichten werten will. Man stelle sich mal die folgenden Fälle vor: (Einmal ein Fall, wo andernfalls der Käufer trotz rechtlich korrektem Handeln ohne eigenes Zutun eine Straftat begehen würde, und einmal, wo es den Käufer treffen würde.) Fall 1: Käufer A kauft am 01.02. per Versandhandel eine Waffe, sendet eine Kopie seines Jagdscheins und seiner WBK an den Händler. Der überprüft, ob alles in Ordnung ist, bekommt die Rückmeldung „alles sauber“ und sendet die Waffe raus. Der Käufer feiert nun den Kauf seiner Waffe am 02.02. mit ein paar Freunden, reichlich Alkohol und einem abschließenden Salutschießen vom Balkon in die Luft. 30 Minuten später sind Waffen und Dokumente im Kofferraum des Einsatzfahrzeuges. Direkt zu Dienstbeginn der Waffenbehörde am nächsten Morgen wird dem A das für ihn nun geltende Waffenverbot mitgeteilt. Nach sieben Tagen Paketlaufzeit steht der Postbote mit dem Paket vor der Tür. Würden Überlassen und Erwerb zeitlich zusammenfallen und die Annahme des Paketes gelten, dann hätte der Absender hier eine Straftat begangen, obwohl er selbst alles richtig gemacht hat. Daher kann es so nicht richtig sein… Fall 2: Käufer B kauft am 01.03. eine Waffe über Egun. Es zieht sich alles etwas hin, die Überprüfung der Erwerbsgenehmigung dauert etwas länger, und der Verkäufer teilt dem Käufer mit, dass er wegen der Verzögerung wohl nicht mehr dazu kommt, dem Käufer die Waffe zu senden, bevor er in den Urlaub fliegt. Der Käufer akzeptiert das, bittet um Mitteilung der Paketnummer, wenn dann tatsächlich versendet wird. Just als dann am nächsten Tag der Verkäufer seinen PC endgültig runterfahren will, um ins Auto zum Flughafen zu steigen, kommt die Antwort der Waffenbehörde mit der Info, dass der Käufer über eine Erwerbsgenehmigung verfügt. Er greift noch schnell das Paket, um es an der Poststelle im Flughafen selbst (an einigen gibt es ja Läden mit Postschalter – habe es selbst schon für Last-Minute-Versand, wenn auch keine Waffen, genutzt) abzugeben. Vergisst aber, den Käufer zu informieren, der weiter davon ausgeht, dass erst einmal drei Wochen nichts mehr passieren wird. Durch Weihnachtspaketaufkommen, miese Straßenverhältnisse und einem leider auf dem Paket verbliebenen alten Barcode läuft das Paket nun erst einmal 12 Tage und liegt dann noch 5 Tage in der Poststelle des Empfängers, bis dieser vom Weihnachtsbesuch bei der Familie 250 km entfernt zurückkommt und einen Paketschein im Briefkasten findet. Würden Überlassen und Erwerb zeitlich zusammenfallen und die Aufgabe des Paketes gelten, dann hätte der Empfänger hier eine OWi begangen, obwohl er selbst alles richtig gemacht hat. Daher kann es so auch nicht richtig sein… Was § 34 WaffG in Wirklichkeit viel mehr bedeutet, ist Folgendes: In dem Moment, in dem ich eine Waffe an einen Versanddienstleister übergebe, gelten für mich als Überlasser dieselben Pflichten – und im Falle eines Verstoßes auch dieselben rechtlichen Konsequenzen –, wie wenn ich die Waffe persönlich direkt an den Empfänger übergeben würde. Ich kann mich also nicht darauf berufen, dass ich die Übergabe ja gar nicht selbst vorgenommen habe und deshalb nicht für eine mangelhafte oder gar unterbliebene Prüfung der Erwerbsvoraussetzungen des Empfängers verantwortlich sei. Für diese Prüfung bin und bleibe ich als ursprünglicher Überlasser verantwortlich – nicht der Versanddienstleister. -
Ist natürlich das Sinnvollste und auch das, was ich bei Neulingen oder sogar quasi bei jeder Schießstandsfahrt praktiziere. Aber je nachdem, welche Waffen mit welcher Optik ich dabei habe, kann es schon mit zwei Langwaffen sehr eng werden. Kurzwaffen kann man immer eine oder zwei in den Rucksack packen, aber da ich meine beiden größten und mit der dicksten Optik ausgestatteten Langwaffen nur im großen Hartkoffer transportiere, würde schon ein weiteres kurzes AR mit Red Dot Umstände erfordern…
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Gehört der Parkplatz zum Schiesstandgelände oder nicht? Ich kenne beides, die beiden Stände die ich am häufigsten Aufsuche haben Parkmöglichkeiten die zur UMFRIEDETEN Schiesstätte gehören. Da stellt sich das Problem nicht. Notfalls halt so eine suchen. Die Waffen sind ja nicht unbeaufsichtigt. Du hast doch deinen Kumpel dabei, oder? Für vielleicht maximal fünf Minuten im Auto liegen zu lassen, ist ebenfalls zulässig, sofern das von außen nicht zu erkennen ist. Und wie weit ist das Kfz wohl vom Schießstandgelände entfernt? Die beiden kommerziellen Stände, bei denen ich gelegentlich bin – und bei denen ich den Parkplatz nicht als „eindeutig umfriedet“ ansehen würde, zumal einer nur wenige Parkmöglichkeiten hat und oft auf der Straße davor geparkt wird –, haben beide einen Aufenthaltsraum direkt hinter dem Haupteingang wo auch die Leihwaffen und gekaufte Munition ausgehändigt werden. Dort kann der Kumpel mit den Waffen warten. Das ist Schießstätte, da darf er das. (Tatsächlich: Wenn ich alleine bin und mehr dabei habe, als ich bequem in einem Mal zwischen Kfz und Schießstätte transportieren kann, gebe ich eine Ladung immer dem Personal zur Aufsicht für die drei bis vier Minuten. Der Wagen ist nach der Befüllung mit der ersten Fuhre keine 30 Sekunden außerhalb meines Blickfelds. So schnell knackt dort niemand den abgeschlossenen Kofferraum. Legen auf die Rücksitzbank wo nur eine Scheibe eingechlagen werden müsste wäre vielleicht noch einmal was anderes...) Zudem packe ich in solchen Fällen oder wenn ich mit jemanden unterwegs bin der nicht selbst Berechtigt ist, die Verschlüsse immer zu der Munition in den Rucksack, den ich ausserhalb des Standes ständig am Mann habe und erst abnehme wenn wir an der Bahn oder ich wieder in meinem Haus bin. Falls Grün hier für Sarkasmus stehen soll: Natürlich ist es extrem unwahrscheinlich, dass jemand auf diesem Weg kontrolliert. ABER: Es gibt Berichte von solchen Kontrollen. In einem Nachbarkreis, der für seine etwas speziellere Behörde bekannt ist, gab es das schon mehrfach das direkt am Eingang der Schiessstätte kontrolliert wurde. Natürlich wird dabei nicht speziell geprüft, ob jeder Träger eine WBK hat, sondern in erster Linie, ob entladen ist, ob die Waffen angemeldet sind etc. Aber einer Behörde, die an einer solchen Stelle Kontrollen durchführen lässt, traue ich auch zu, dass sie es beanstandet, wenn jemand drei Schritte auf öffentlichem Grund eine Waffentasche mit Inhalt trägt, obwohl er nicht selbst berechtigt ist – selbst wenn der Berechtigte direkt daneben steht. In der Ursprungsfrage war ausdrücklich nach dem rechtskonformen Weg gefragt. Selbst wenn die Kontrollwahrscheinlichkeit nicht bei 0,001 %, sondern bei sicher 0,000 % läge, könnte man das trotzdem als theoretisch interessante Fragestellung ansehen.
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Laut dem Ursprungsbeitrag handelte es sich um die turnusmäßige Regelüberprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit die spätestens alle drei Jahre einmal erfolgen muss. (Sofern nicht zwischenzeitlich aus anderem Grund erfolgt) In Rahmen dieser ist wohl die Frage gestellt worden. DAfür können Gebühren erhoben werden, was hier wohl wohl erfolgt ist und zwar mit einem aufwandsabhängig angepassten Gebührensatz. Also KEIN Verstoss o.ä.
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Nachtrag: Gerade noch etwas weitergeschaut und z.B. die Infos aus Passau gefunden: https://www.passau.de/rathaus-buergerservice/dienstleistungen/a-z/jagdrecht/ Dort gibt man an das man Ausländer-Jahres-jagdscheine nur für in Oberösterreich wohnende Ausstellen will... Womit wir dann wieder bei der Frage des aktuellen Heimat-Bundeslandes in AT wären. Aber auch vielleicht mal dort anrufen, wie es aussehen würde, wenn du dort jagen wollen würdest. In den meisten Behörden sitzen – anders als immer geunkt wird – nämlich zwar doch etwas mehr A*löcher, als man in der freien Wirtschaft findet. Dennoch ist der weit überwiegende Teil der Mitarbeiter, so zumindest meine Erfahrung, durchaus nicht diesem Menschenschlag zuzurechnen und gerne gewillt, bei berechtigtem Interesse und wenn die Absicht hinter der Anfrage menschlich nachvollziehbar und im Bereich des Legalen liegt, auch sehr hilfsbereit die Wege aufzuzeigen, wie man das Gewünschte am einfachsten auf einem verwaltungsgeeigneten Trick-Siebzehn-Weg über die Bühne bringen kann – und auch bereit, dies mitzutragen, wenn man sich dann an die Empfehlung hält.