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JFry

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  1. Du hast das Urteil nicht verstanden... Was meinst du, warum ich so deutlich auf die für einen zuständigen Behörden verweise! Ja, das LMI Bayern lag falsch! Die Argumentation des Magazinbesitzers war aber, dass es ihm nicht vorwerfbar ist, da er sich auf die Aussagen einer obersten Landesbehörde verlassen hat. Also: unvermeidbarer Verbotsirrtum. Das VG und später das OVG haben dann klargestellt, dass der Verbotsirrtum nicht unvermeidbar, sondern vermeidbar war, weil er sich bei den für ihn zuständigen Behörden hätte erkundigen müssen. Das ist der große Unterschied! Wäre er ein Einwohner Bayerns gewesen, so hätte er zwar ebenfalls gegen die Vorschriften verstoßen, aber dies wäre ihm jedoch nicht vorwerfbar gewesen, da er aufgrund der Veröffentlichung der für ihn für den Vollzug des Waffengesetzes zuständigen Behörde auf deren Aussage vertrauen durfte! Oder willst du etwa in diese Passage aus dem Urteil etwas anderes hineinlesen?
  2. Das bedeutet, dass das LKA NRW der Auffassung ist, dass ein Magazin, bei dem beide Magazinlippen entfernt wurden, im Sinne des Waffenrechts kein Magazingehäuse mehr ist. Damit ist es rechtlich praktisch „nichts“ und unterliegt keiner entsprechenden Regulierung mehr. Das ist einer der seltenen Fälle, in denen der gesunde Menschenverstand offenbar einmal gesiegt hat. Wenn du in NRW wohnst, kann man das mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit als ausreichend sicher ansehen. Zumindest dann, wenn du diese Auskunft selbst erhalten hast oder sie irgendwo offiziell veröffentlicht wurde. Hat man davon jedoch nur „irgendwie“ erfahren, ist es leider wohl nicht mehr als ein Hinweis darauf, wie die Sache vermutlich bewertet wird. In NRW wird dann wahrscheinlich nichts passieren, aber es ist keine belastbare Garantie, auf die man sich im Ernstfall sicher berufen kann. Falls du aus einem anderen Bundesland kommst, ist diese Sicherheit leider geringer, wie ein anderes Urteil zum Thema Magazine gezeigt hat. (Dort ging es um einen in NRW wohnenden Altbesitzer von Magazinen aus der Zeit vor 2017. Er hatte sich auf ein Informationsschreiben des bayerischen Innenministeriums verlassen, in dem stand, dass für diese Magazine keine besonderen Aufbewahrungsvorschriften gelten. Deshalb hatte er seine ordnungsgemäß angemeldeten Magazine nicht im Tresor gelagert. Das wurde bei einer Aufbewahrungskontrolle beanstandet, und ihm wurde die waffenrechtliche Zuverlässigkeit aberkannt. Als er sich dagegen unter Verweis auf die offizielle Information des bayerischen Innenministeriums gewehrt hat, entschied das Gericht, dass diese Auskunft für ihn keine Bedeutung habe, weil das Innenministerium Bayern in waffenrechtlichen Fragen für jemanden aus NRW nicht zuständig ist. Wäre die Information von seiner eigenen Waffenbehörde oder einer übergeordneten, für ihn zuständigen Behörde gekommen, wäre die Lage anders gewesen, und er hätte sich darauf verlassen dürfen. So aber war der Entzug der WBK nach Auffassung des Gerichts rechtmäßig.) In anderen Bundesländern kann die Rechtsauffassung also durchaus anders sein. Und wenn das der Fall ist, hilft bei einem WBK-Entzug auch der Verweis auf das LKA NRW nicht unbedingt. Was ich machen würde, wenn ich solche Magazine als Requisiten benötigen würde und Nachbauten (wie 3D-Druck) nicht in Frage kämen: Wenn ich nur von dem Schreiben wüsste, es sich aber nicht um eine veröffentlichte Stellungnahme oder ein direkt an mich gerichtetes Schreiben aufgrund einer eigenen Nachfrage handeln würde, bzw. wenn ich nicht aus NRW komme, dann würde ich mich unter Verweis auf dieses Schreiben bzw. diese Beurteilung schriftlich oder per E-Mail an meine zuständige Waffenbehörde wenden und offiziell nachfragen, ob diese derselben Meinung ist. Die Anfrage wird dann gegebenenfalls nach oben weitergereicht. Wenn dann die Antwort kommt, dass man derselben Meinung ist, und ich dies schriftlich habe, würde ich damit versuchen, entsprechend modifizierte Magazine zu erwerben. Entweder von einem Genehmigungsinhaber oder von einem möglichst verlässlichen – soweit herausfindbar – Anbieter aus einem Staat, in dem Magazine nicht reguliert sind und der bereit ist, diese Modifikation vorzunehmen und eine Kopie der Antwort meiner Waffenbehörde – die ich ihm natürlich zusenden müsste – als Ausdruck mit in das Paket zu legen. Für den Fall, dass der Zoll das abfängt, würde dann im Idealfall gar nicht erst ein Verfahren eingeleitet, sondern höchstens eine Verzögerung für die Dauer der Rückfragen an die Behörde entstehen.
  3. Es gibt nicht "ein" Magazinverbot, sondern genau genommen sogar drei Verbote: Aus Anlage 2 wo wie verbotenen Gegenstände aufgeführt sind: (Dazu kommen dann noch die Verbote von Waffen mit internen Magazinen hoher Kapazität) Und in Anlage 1 ist ist Definiert was die Begriffe bedeuten Das Magazingehäuse ist daher nichts anderes als das Gehäuse bzw. der Körper (das, was man von außen sieht, also das, was du brauchst, damit es im Film echt aussieht) des Magazins. Schon das nackte Gehäuse, egal ob mit zerstörtem oder ganz ohne Innenleben, ist damit ein verbotener Gegenstand. Die Frage ist halt, ob eine unbrauchbarmachung des Gehäuses, wie z. B. das von dir genannte Entfernen der Magazinlippen, dazu führt, dass das Gehäuse kein Gehäuse im waffenrechtlichen Sinne mehr ist, oder ob es dafür, wie bei Schusswaffen, komplett zerstört (eingeschmolzen, geschreddert) werden muss, damit es aus dem Waffenrecht fällt. Bei Schusswaffen ist es ja so, dass diese erst nach Begutachtung durch offizielle Stellen (in dem jeweiligen EU-Land dafür zuständig), die sicherstellen, dass bestimmte, genau vorgeschriebene Veränderungen zur Unbrauchbarmachung tatsächlich passiert sind, nicht mehr als scharfe Waffen zählen. Und selbst mit diesem Papier unterliegen sie noch dem Waffenrecht, seind lediglich nicht mehr Erlaubnispflichtig. Das ist rechtlich genau spezifiziert, wie das aussieht. Für Magazine ist das aber niemals spezifiziert worden. Daher ist die Frage einzig: Ist das, was man da nach Entfernen der Magazinlippen in den Händen hält, aus waffenrechtlicher Sicht ein „kaputtes Magazingehäuse“ (immer noch verboten!) oder tatsächlich bereits ein „Nichts“, wie es ein verbotenes Magazin wäre, nachdem man es durch einen Schredder gejagt hat? Ein "dazwischen", wie bei Schusswaffen mit den Dekowaffen, gibt es bei Magazinen nicht. Diese Frage wird hier vermutlich niemand rechtssicher beantworten können, es sei denn, er arbeitet in der entsprechenden Position beim BKA. Zumal letztendlich, wenn es hart auf hart kommt, ein Gericht immer noch eine eigene Meinung dazu haben kann. (Mit entsprechender Auskunft der zuständigen Behörde würde man dann aber trotzdem „schuldlos“ sein, also der Verstoß wäre nicht vorwerfbar.) Für einen Bürger ohne waffenrechtliche Erlaubnis und ohne Absicht, eine solche in absehbarer Zeit zu beantragen, ist das alles ziemlich egal; der hat nicht mehr an Folgen als leichte unannehmlichkeiten und die Einziehung des Gegenstandes zu befürchten. Aber mit waffenrechtlicher Erlaubnis kann diese schnell auf dem Spiel stehen. Naja, du hattest ja nach Bezugsquellen für Requisiten gefragt. Das Einfachste wäre aber wohl tatsächlich, falls man schwarz auf weiß hat, was mit einem Magazin passieren muss, damit dieses nicht mehr als verbotener Gegenstand gilt, sich an einen Erlaubnisinhaber zu wenden, der solche Magazine zum Verkauf anbietet, und diesen zu bitten, dir die Magazine mit dieser Änderung zu verkaufen. Das wird dieser aber, wenn überhaupt, nur machen, wenn er rechtssicher weiß, dass diese Veränderung das Magazin als „vernichtet“ gelten lässt. Oder man wendet sich an einen Verkäufer, der seinen Sitz in einem Staat hat, wo es keine solchen Verbote gibt, und bittet ihn um dasselbe. Vermutlich wird dieser wesentlich leichter zu überzeugen sein. Ein Risiko ist dabei aber, dass er die Veränderung nicht sorgfältig vornimmt oder sie bei einem Magazin vergisst. Das kann dann Spaß geben, wenn es dem Zoll in die Hände fällt. Vorsicht: Rechtlich GANZ anderes Thema. Der begutachtete Gegenstand war ja nie als eigenständiges Magazingehäuse bestimmt. Daher fällt er nicht unter das hier relevante Verbot nach Anlage2 Punkt 1.2.4.5! Wenn mit einem anderen Magazin verbunden ist das Gesamtkonstrukt zwar ein verbotener Gegenstand, aber nach Punkt 1.2.4.3 oder Punkt 1.2.4.4. der Anlage 2
  4. Die Frage wäre halt ob ein durch dauerhaftes Entfernen der Magazinlippen unbrauchbar gemachter Magazinkörper rechtlich gesehen immer noch ein Magazinkörper wäre. Wenn ja, dann fällt er eindeutig unter das Verbot, wenn nein, dann wäre es waffenrechtlich nix. Aber die Frage OB ein endgültig unbrauchbar gemachter Magazinkörper weiterhin rechtlich ein Magazinkörper ist, das wird mangels entsprechender Gerichtsentscheidungen nur das BKA rechtssicher beantworten können. Denn die sind für die Einstufung verbotener Gegenstände zuständig. Das einzige was man jetzt schon sicher sagen kann ist das jede sonstige Art der Unbrauchbarkeitsmachung, welche den Magazinkörper(Hülle) intakt lässt, definitiv nichts an der Verbotseigenschaft ändert. Als jemand mit Sprengstoff- oder Waffenrechtlicher Erlaubnis wäre ich da SEHR vorsichtig. Das Einfachste wäre wohl, ein optisch im eingeführten Zustand identisch aussehendes Teil per 3D-Druck nachzufertigen. Oder je nach Budget aus Metall biegen zu lassen. Wenn es nie als funktionsfähiges Magazin bestimmt war, niemals – auch während der Herstellung nicht – einfach in ein funktionsfähiges >10-Magazin umzuwandeln war und einfach nur so aussieht, ist es ein beliebiger Hohlkörper, der nicht anders behandelt wird als jedes Hohlprofil aus dem Baumarkt. Wie halt die 30-Lookalike 10er-Magazine, die es für die AR-15 (und kompatible Modelle) hier in DL zu kaufen gibt. Jemand, der sich auskennt, oder ein Modellbauer mit etwas Erfahrung kann selbst einen FDM-Print mit ein wenig Nachbearbeitung wie die originale Oberfläche aussehen lassen. Je nach Situation und dadurch gefordertem Grad an Authentizität braucht man bei einem guten Drucker gar nicht nachzuarbeiten. Wenn doch Arbeit nötig ist, dann reicht meist einfaches Schleifen oder chemisches Glätten. Mit mehr Arbeit bekommt man aber sogar Oberflächen hin, die selbst für 4K-Aufnahmen in Nahaufnahme taugen. Würde man die unteren 2/3 des Hohlkörpers von Anfang an „gefüllt“/„teilgefüllt“ drucken, dürften selbst funktionsfähige 10er- (oder kleinere) Magazine okay sein. Sicherer ist aber, wenn es von Anfang an niemals irgendwie als Magazin nutzbar ist. Das erspart viele Diskussionen. Wenn es nicht gerade ein 4K-Film ist, der das Magazin von der Öffnung her in Nahaufnahme zeigt, könnte man sogar ein „geladenes“ Magazin drucken. Der Teil des Drucks, der die Patronen (an der oberen Magazinöffnung) darstellt, muss halt eingefärbt werden. Entweder mit einem Drucker, der mehrere Farben kann, oder aber durch Anmalen.
  5. Doch, wurde es! Mindestens einmal. Den Bericht darüber habe ich weiter oben schon verlinkt. https://www.vdb-waffen.de/de/service/nachrichten/aktuelle/27062025_pressebericht_ueber_prozess_am_vg_duesseldorf_mit_falschem_zitat.html Ergebnis des Prozesses ab VG: Unerlaubter Waffenerwerb und Besitz, gröblicher Verstoss gegen das Waffenrecht, alle Waffen und Erlaubnisse futsch. Das Strafverfahren wurde gegen Geldauflage eingestellt. Aber du kannst es natürlich gerne selbst versuchen...
  6. Leider ist der Volltext des Urteils zumindest in den freien Datenbanken nicht auffindbar, aber es scheint wohl schon mindestens ein Urteil zu geben. Das wurde, glaube ich, damals auch hier schon diskutiert. Auch wenn es in dem Pressebericht eigentlich um eine spezielle Aussage aus der Verhandlung geht, so sind doch ein paar Angaben zum Verfahrensgegenstand gemacht. https://www.vdb-waffen.de/de/service/nachrichten/aktuelle/27062025_pressebericht_ueber_prozess_am_vg_duesseldorf_mit_falschem_zitat.html
  7. *HUST* *HUST* Ich empfehle die Lektrüre des §58 WaffG Abs. 22, da ist die Regelung zu den alten gelben WBK im WaffG getroffen:
  8. Ob sich bei der Altbestandsregelung in letzter Zeit etwas geändert hat. Und die wurde ja auch schon in der ersten Antwort von @waldlaeufer55 völlig korrekt beantwortet. (An den Schränken hat sich nichts geändert; je nach Wohnort hat sich aber die Rechtsauslegung hinsichtlich der Aufbewahrung der Schlüssel für Schränke mit Schlüsselschloss – alt und neu – geändert.) Der Rest ist dann Präzisierung und Diskussion über das Schlüsseldetail und immer weitergehende Randaspekte/theoretische Fälle. Wenn dadurch deine Frage untergegangen wäre, dann könnte ich deinen Ärger/deine Missstimmung (so fasse ich deine Frage an dieser Stelle auf) absolut verstehen. Wobei ich die Schlüsselfrage definitiv noch als on topic ansehe, denn gerade unter den Bestandnutzern gibt es immer noch einige die davon nichts mitbekommen haben. Das Thema Bankschließfächer halt nicht mehr. Aber deine Frage wurde ja vorher erschöpfend beantwortet; mehr gibt es dazu einfach nicht zu schreiben. Also warum die Verstimmung?
  9. Also, dass das, was früher mal war, nicht Thema des TO ist, da gebe ich dir völlig recht! Aber wer hat noch mal damit angefangen („Warum habt ihr nicht beim Kauf vor 10–50 Jahren …“)? Aber die Schlüsselfrage gehört, denke ich, schon zu einer Antwort, wenn jemand fragt, ob sich rechtlich in letzter Zeit etwas an den Vorgaben zur Weiterbenutzung von A-/B-Schränken geändert hat. Schließlich ist der Schließmechanismus ein ganz wesentlicher Teil eines Waffen-/Wertschrankes, und damit ist die Frage nach einem Schrank untrennbar mit der Frage nach dem Mechanismus verbunden, wenn da Unterschiede gemacht werden. Und da nach der rechtlichen Situation gefragt wurde UND in einigen Bundesländern bzw. von einigen Gerichten da eindeutig rechtliche Unterschiede gemacht werden, gehört die Schlüsselfrage definitiv in eine Antwort auf die Ausgangsfrage! Man muss dazu nicht ewig diskutieren, da die Sachlage für den Waffenbesitzer nun mal so ist, wie sie ist: In BW und NRW meint das Land, gestützt durch ein obergerichtliches Urteil für NRW, dass ein „versteckter“ Schlüssel den Anforderungen zur Schlüsselaufbewahrung und damit zur Waffenaufbewahrung nicht genügt, und da ein Waffenbesitzer spätestens im Moment des Einschlafens aus rechtlicher Sicht die tatsächliche Gewalt über den Schlüssel verliert, ist im Ergebnis die Aufbewahrung des Schlüssels in einem Tresor mit Zahlen- oder biometrischem Schloss notwendig. Kann man finden, wie man will, aber wer in einem dieser beiden Bundesländer wohnt, muss sich daran halten, oder die Waffenbehörde wird bei einer Kontrolle die Unzuverlässigkeit in den Raum stellen. In den anderen Bundesländern gibt es die Anforderung so verbindlich nicht. Teilweise gibt es eine „Meinung“ aus den IM, teilweise auch nicht. Auch gibt es ein Obergerichtsurteil auf derselben Ebene wie das Urteil aus NRW, das der Feststellung, dass ein Schlüssel zwingend in den Tresor müsste, widerspricht und daher zumindest für dieses Land (meine SH?) eine relative Bindungswirkung hat. Einige Waffenbehörden scheinen aber wohl derselben Meinung wie die IM von NRW und BW zu sein, was man akzeptieren kann, oder man muss dagegen klagen (entweder vorher oder aber im schlechteren Fall, nachdem der Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnisse ausgesprochen wurde). Wenn man da nicht gerade im Gebiet mit einer der WB wohnt, die ebenfalls (ohne zentrale Vorgabe vom Landes-IM) eine Schlüsselaufbewahrung im Tresor fordert, bekommt man zumindest bei der Aufbewahrungskontrolle keine Probleme, wenn man keinen mit Nummernschloss hat. Was jedoch ggf. ein Richter daraus macht, wenn dann doch (z. B. bei einem Einbruch oder noch viel schlimmer tatsächlich durch Mitbewohner) Waffen abhanden kommen, steht auf einem anderen Blatt! Das Risiko, dass man als „Schlüsselverstecker“ da dann doch Probleme bekommt, auch wenn im eigenen Bundesland keine verbindliche EXPLIZITE Regelung existiert, ist halt höher. Daher kann man nur der Aussage von @frosch zustimmen:
  10. Das kann durchaus im Bereich des Möglichen liegen. Alternativ ist natürlich auch denkbar, dass es tatsächlich eher um das Phänomen „Minderjährige werden als Attentäter angeworben" geht und das Thema der Tatmittelbeschaffung dabei gewissermaßen mit in die Recherche gerutscht ist. Das Phänomen, dass kriminelle Strukturen gezielt Minderjährige – teilweise aus dem Ausland – für Aufträge anwerben, ist mittlerweile bei einigen aktuellen Vorfällen auch hier in Deutschland dokumentiert und wird derzeit reichlich in den Medien diskutiert. Aber die Augen offen zu halten und Vorsicht walten zu lassen ist definitiv nicht verkehrt. Zumal es noch eine dritte Variante gibt: Es existiert gar keine konzertierte Aktion, aber ein oder mehrere aktionistische Journalisten möchten das von ihnen als „wichtig" wahrgenommene Thema der „besseren Spielzeugknallpistolen" huckepack an das reale und ernste Problem der organisierten Kriminalität und des Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen durch eben diese anhängen – und es damit zu einem Problem hochjazzen, das es abseits vom Missbrauch dieser Dinger zu Silvester (und auch nur in einigen Großstädten in problematischem Ausmaß) schlicht nicht ist. Gerade auch im Bereich der „Auftragskriminalität" hört man wenig bis gar nichts davon, dass selbstbeschaffte SRS als Tatmittel zum Einsatz kämen – vielmehr werden die beauftragten Täter in der Regel vom Auftraggeber mit den entsprechenden Tatmitteln ausgestattet. Und für die schweren Straftaten wie Attentate, für die externe Kräfte angeworben werden, wäre eine SRS-Waffe schlicht witzlos. Wenn in meiner Region freie Waffen in Form von Schusswaffenattrappen auftauchen, dann allenfalls als „Anscheinswaffe", um bei einem Überfall eine scharfe Waffe vorzutäuschen. Und anders als noch vor 20 Jahren treten zumindest hier in der Region mittlerweile Airsoft-Kurzwaffen dabei weitaus häufiger als Tatmittel in Erscheinung als SRS. Natürlich – die Dinger machen laut „PENG" und verursachen bei einigen Grünrotlingen ganz böse Angst. Außerdem ist moralisch sowieso alles, was nach Waffe aussieht, per se verachtenswert. Grund genug, es zu verbieten. Dass andere Maßnahmen für die öffentliche Sicherheit sehr viel sinnvoller wären – etwa ein automatische verhängtes absolutes Waffenverbot sobald ein Verurteilung wegen Rohheitsdelikte etc. vorliegt, verbunden mit einer zwingenden Haftstrafe bei Zuwiderhandlung – wird dabei geflissentlich ignoriert. So etwas wäre ja vermutlich auch diskriminierend und rassistisch, wenn man es konsequent durchsetzen wollte... Da ist es doch offenbar besser, gleich für alle ein Verbot auszusprechen – aber mit Strafen, die für den bisher rechtstreuen, arbeitenden Bürger unter Umständen existenzielle Konsequenzen haben, einen bereits Kriminellen hingegen überhaupt nicht beeindrucken werden. Man denke nur an die Bußgelder in den Messerverbotszonen: Wer dort ein kleines Klappmesser in der Hosentasche vergessen hat, kann im Extremfall seinen Beruf verlieren – das betrifft Büchsenmacher, Sprengmeister oder Beschäftigte im Sicherheitsgewerbe ebenso wie Jäger oder Sportschützen, denen jahrelang ihr Hobby unmöglich gemacht wird und die obendrein mit Verfahrenskosten im fünfstelligen Bereich rechnen müssen. Wer hingegen ein meterdickes Vorstrafenregister hat, lacht über ein Bußgeld. Das Prinzip ist so alt wie wirkungslos: Gesetzestreue trifft es hart, Kriminelle juckt es nicht. Grün-Rot halt. Es könnte natürlich schon sein das es, entweder aufgrund bereits im Hintergrund laufenden Bestrebungen oder aber wenn es mit genug Nachdruck zum Thema gemacht wird, dies im Rahmen der WaffG Änderung gleich miterledigt werden könnte. Bei uns in der Region – Flächenbundesland West, eher ländlich geprägt – war es lange absolut normal, dass es in fast jedem Ort ein Mischgeschäft für Haushaltswaren, Stahlwaren und dergleichen gab, das neben Messern aller Art auch SRS und gelegentlich weitere freie Waffen im Sortiment führte. Oft gehörte auch scharfe Munition dazu, seltener scharfe Waffen – wobei ich nicht ausschließen würde, dass diese auf Bestellung durchaus verfügbar gewesen wären. Und als bekanntes Gesicht bekam man noch bis weit in die 2000er Jahre (einiges über 02 hinaus) gegen Jahresende Vogelschreckpatronen – einzeln abgezählt oder in 50er-Packungen – diskret unter dem Ladentisch. Das war keine große Sache, einfach gelebte Normalität auf dem Land und hat nie Probleme gemacht. Das ist freilich alles längst Geschichte. Die meisten dieser Läden sind in den Nullerjahren oder frühen Zehnerjahren verschwunden, wenn die jeweiligen Inhaber das Rentenalter erreichten und niemand den Betrieb übernahm. Der letzte mir bekannte Laden dieser Art hat ebenfalls vor einigen Jahren altershalber geschlossen. Eine Ära, die still und ohne großes Aufheben zu Ende gegangen ist.
  11. Die Fristen im WaffG beginnen: "....binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen; für den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten beginnt diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen" Für die WaffG-Fristen richtig. Da es in den Beiträgen davor aber um Fragen zum generellen Erben bzw. insbesondere auch ums Erben von Schulden ging, denke ich daher, dass @skipper diese Fristen meinte, also: Wie viel Zeit habe ich, um ein Erbe auszuschlagen bzw. Nachlassinsolvenz zu beantragen (je nach Situation)? Die WaffG-Fristen beginnen logischerweise dann zu laufen, sobald der Erbfall rechtskräftig feststeht (nichts anderes bedeutet „Annahme- oder Ausschlagungsfrist abgelaufen"). Alles andere wäre ja auch unsinnig, denn bis dahin ist jemand definitiv nicht Eigentümer und möglicherweise noch nicht einmal Besitzer, wobei Letzteres (Besitz) schon häufiger vorkommt. Das wäre die von @Mausebaer erwähnte Option 3, also die Nachlass-Insolvenz. Lohnt sich aber meist nur wenn wirklich in beide Richtungen deutliche Überraschungen möglich sind oder aber natürlich wenn man die Frsit zur Erbausschlagung verpasst hat. Da man dafür das Erbe annehmen muss, bei Fehlen hinreichender positiver Werte in der Erbmasse aber die Ablehnung des Nachlassinsolvenzverfahrens möglich ist wenn die vorhandenen Werte nicht einmal die Verfahrenskosten decken würden, ist damit unter Umständen durchaus ein Risiko verbunden das natürlich um so kleiner ist je genauer man die Verhältnisse kennt. Und auch wenn das Verfahren abgelehnt wird (und man damit wirklich die Schulden erbt) gibt es noch Wege wie die Dürftigkeitseinrede um den eigenen Ruin zu verhindern, aber das ist alles nichts was man haben muss, die negativen Seiteneffekte werden immer Zahlreicher. und wie muss man sich das Bekanntwerden vorstellen....oder anders gefragt: a) wie bekommt man mit, dass man erbt (sofern nicht offensichtlich, weil Sohn/Tochter und Erblasser das letzte Elternteil) und Wenn ein potenzielles Erbe irgendwann in der Erbenkette immer weitergereicht wird (beim Vererben von relevanten Schulden ja üblich), kommt natürlich irgendwann der Punkt, an dem potenzielle Erben den Erblasser möglicherweise nicht einmal mehr dem Namen nach kennen – geschweige denn wissen, dass sie jetzt an der Reihe sind, weil alle 80 in Frage kommenden näheren Verwandten das Erbe bereits ausgeschlagen haben. In einem solchen Fall kommt dann irgendwann ein Brief vom Gericht, der über den Erbfall informiert – zumindest darüber, dass man an der Reihe ist. Schlau machen über die Art des Erbes muss man sich dann aber selbst; wenn man Glück hat, reicht ja nur ein Anruf. Aber Vorsicht: Im eher theoretischen Fall, dass ein Gläubiger gerichtsfest nachweisen könnte, dass man schon vor dieser Benachrichtigung glaubhaft davon erfahren hat, dass man nun tatsächlich Erbe ist, und er auch noch den Zeitpunkt belegen kann, dann würde dieser Zeitpunkt als Fristbeginn gelten – nicht erst der Brief. Aber in der Realität muss man sich darüber wohl kaum Gedanken machen. Außer, man ist so dumm und postet so etwas öffentlich auf FB/X etc. und unternimmt dann trotzdem noch nichts. Und diese Erbenkette kann lang sein! Und wenn man ausschlägt, geht das Erbe auf die Nächsten in der Reihe über, was dann sofort oder später (später bei gleichberechtigten Miterben) auch die eigenen Nachkommen sowie deren Nachkommen sein können. Das sollte man beim Vorgang des Ausschlagens bedenken und direkt mit berücksichtigen. Sonst ist es mehrfacher Aufwand – oder möglicherweise ein Problem für das Kind, wenn die Eltern das übersehen/vergessen und das Kind vielleicht tatsächlich erbt. (Dann geht der Spaß los, und Eltern, die so etwas versemmeln, sind ja dann oft auch nicht so fit darin, die möglichen Lösungen so zu beschreiten, dass alles vollständig erledigt ist, bis es für das Kind wirtschaftlich relevant ist.) Wir hatten den Fall in der Familie, wo meine Mutter (und ihre Geschwister) wegen ihrer Großtante (oder noch eine Ecke weiter – müsste nachsehen) angeschrieben wurde. Völlig überschuldet natürlich. Hätte nur meine Mutter ausgeschlagen, wäre dann irgendwann ein Brief an uns (ihre Kinder) gegangen, und wenn nur wir ausgeschlagen hätten, dann wären irgendwann die Enkelkinder dran gewesen. Wir haben das dann so geregelt, dass wir (also meine Mutter und alle über 18-jährigen Abkömmlinge) in einem gemeinsamen Notartermin das Erbe für uns selbst und die jeweils eigenen minderjährigen Abkömmlinge – soweit vorhanden – ausgeschlagen haben. Natürlich formal korrekt, war dann auch schnell erledigt. Dasselbe haben die Geschwister meiner Mutter inkl. deren Nachkommen gemacht. Natürlich nicht in demselben Termin – so viele hätten nicht in den Raum gepasst. ;-) Statt beim Notar, was auf jeden Fall Kosten verursacht, kann man den Verzicht auf das Erbe auch beim Nachlassgericht direkt zur Niederschrift erklären. Aber die Gesamtkosten beim Notar waren nicht so hoch; dafür wollten wir dann nicht den Mehraufwand treiben und die Bequemlichkeit hat gesiegt.
  12. Den Abschnitt solltest du aber bis zum Ende lesen, dann wäre deine Frage schon beantwortet. Denn ganz am Ende steht: Damit dürfte deine Frage beantwortet sein, falls du nach deiner Verurteilung nicht noch weitere sieben Jahre mittels Berufung und Revision die Rechtskraft herausgezögert hast. Die damalige Verurteilung ist mittlerweile für eine waffenrechtliche Erlaubnis unschädlich, sofern es nicht noch weitere Dinge gibt … Für dich nicht relevant, da du wohl mehr als das Doppelte der Verjährungsfrist hinter dir hast – aber zum Spielraum: Es gibt ja in § 5 die „Regelunzuverlässigkeit“ nach Abs. 2, die du hier genannt hast, und die absolute Unzuverlässigkeit nach Abs. 1. Bei der Regelunzuverlässigkeit giltst du erst einmal als unzuverlässig, kannst diese Regelvermutung aber unter Umständen entkräften. Da gibt es auch einen gewissen Spielraum. Bei einem einmaligen Ausrutscher, der noch dazu ohne jede Gewalt etc. geschehen ist, und in Verbindung mit einem glaubhaften Wandel sowie einem stabilen Umfeld könnte man da durchaus Chancen haben. Aber das ist für dich ja irrelevant, da du schon seit Jahren aus der Frist raus bist. Bei der absoluten Unzuverlässigkeit nach Abs. 1 hingegen gibt es diese Möglichkeit nicht. Da gilt auch eine deutlich längere Verjährungsfrist von zehn Jahren, wobei selbst diese ja bei dir rum wäre. (Aber da ist deine Verurteilung ohnehin nicht einschlägig gewesen.)
  13. Ganz rausfliegen wäre wohl das Schlechteste, denn das kommt ja aus der EU-Richtlinie und würde dann wohl mangels Ausnahmetatbeständen eher einem Totalverbot entsprechen. Aber lasst uns auf eine praxisnahe Lösung für dieses Schwachsinnsverbot hoffen, wie sie in einigen Nachbarstaaten trotz EU ja auch existiert. Beispielsweise, dass Sportschützen automatisch berechtigt sind. Und natürlich, dass hinsichtlich der Aufbewahrung auch kein Klasse-1-Tresor, sondern einfach ein „verschlossenes Behältnis“ notwendig ist. Noch besser wäre natürlich, wenn dieser Magazinschwachsinn auch aus der EU-Richtlinie verschwindet und dann in der Folge auch aus unserer nationalen Gesetzgebung, womit die Magazine dann tatsächlich Waffenrechtlich wieder "nichts" wären und das auf reinem Aktionismus beruhende Thema nicht weiter sinnlos Ressourcen verschwenden würde. Aber da ist Hoffen wohl vergebens...
  14. Und der dazu bereit ist, dir für die gebrauchten Magazine genug zu bezahlen, dass sich der ganze Genehmigungs- und Nachweiskram (inkl. möglicherweise Gebühren) für dich lohnt. Auch wenn man nicht darüber diskutieren muss, dass es eigentlich völlig affig ist: Rechtlich sind diese Magazine hier in Deutschland nun auf den Besitzer registrierte Gegenstände der Kategorie A, deren Besitz, Lagerung im zertifizierten Tresor und (außer bei vor 2017 Altbesitzern) die dreijährige Überprüfung der Zuverlässigkeit durch das BKA voraussetzt. Da ist nichts mit „einfach ins Ausland mitnehmen und da lassen“: Da muss alles genehmigt und rechtssicher der Verbleib zur Zufriedenheit des BKA bzw. der Waffenbehörde (je nach Erwerbsdatum) handfest nachgewiesen werden. Und dieser ganze Papierkram ist es, der es so teuer macht. Der Herstellungs- und auch der Handelspreis dieser Magazine außerhalb der EU hat sich praktisch kaum geändert seit der Zeit, als man die zumindest in der Plastikversion hier für 10–20 Euro ENDVERKAUFSPREIS bekommen hat. Die Preissteigerung hängt allein von dem Aufwand ab. Aber genau das fällt ja beim Gebraucht­handel ebenso an. Ist es irgendetwas Seltenes, für exotische Waffen, besondere Sammlerstücke oder etwas, das gar nicht mehr hergestellt wird, dann kann sich das natürlich lohnen. Für noch als Neuware verfügbaren 08/15-Kram (insbesondere AR-15-Magazine) dürfte sich das selbst bei einem rein nationalen Verkauf kaum lohnen. Von einer dauerhaften Ausfuhr ganz zu schweigen!
  15. Vernünftige Entscheidung! Jeder kann natürlich nur von seinem eigenen Erfahrungshorizont ausgehen, aber wenn ich so an mich und meine Hobbytätigkeiten denke, dann stehen die Chancen schon nicht schlecht, dass mit Wegfall jeder Pflicht und etwas Ruhezeit die Lust zumindest bis zu einem gewissen Grad wiederkommt. Vielleicht sogar so richtig. Und wenn nicht, dann kannst du es ja immer noch so machen wie „Lusches“: Wenn man sicher ist, dass die Lust wirklich nachhaltig weg ist (also auch nach 1/2/3 Jahren Abstinenz nicht der Hauch von Spaß – zumindest für einen gelegentlichen Standbesuch – da ist), dann ist das ja auch nicht weiter tragisch, alles abzugeben. Eher was einfaches günstiges oder etwas besseres? Bin gerade aufgrund besonderer Umstände dabei nach was einfachen günstigen zu suchen um damit ein paar Monate zu überbrücken, aber ich schreibe gleich mal... Es klingt für mich, als hättest du alle Waffen – und damit auch alle WBKs – abgegeben, den Jagdschein aber behalten und auch vor, diesen weiterhin zu verlängern. Richtig? Ich kenne auch jemanden, der es so gemacht hat und damit ganz gut fährt, zumal auch dort die meisten Waffen „in der Familie“ geblieben sind. Nur zur Sicherheit der Hinweis, auch wenn ich vermute, dass dir das schon klar ist: Im oben von mir genannten Fall war es das nicht, aber mangels Interesse an Kurzwaffen jedoch auch unschädlich. Wenn nur noch der Jagdschein, aber gar keine gültige eigene WBK mehr vorhanden ist, dann ist nur noch das Ausleihen von Langwaffen möglich. Hinsichtlich Kurzwaffen ist man mit „nur“ Jagdschein nicht mehr berechtigt als jeder Normalbürger auch. Außerhalb einer zugelassenen Schießstätte also keinerlei, noch so kurzzeitige, Besitzmöglichkeiten – von den wenigen sehr exakt definierten und speziellen Ausnahmen wie „gewerblicher Transport“ o. Ä. mal abgesehen. Zumindest wenn wir von der Situation in Deutschland sprechen.
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