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JFry

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  1. Ist natürlich das Sinnvollste und auch das, was ich bei Neulingen oder sogar quasi bei jeder Schießstandsfahrt praktiziere. Aber je nachdem, welche Waffen mit welcher Optik ich dabei habe, kann es schon mit zwei Langwaffen sehr eng werden. Kurzwaffen kann man immer eine oder zwei in den Rucksack packen, aber da ich meine beiden größten und mit der dicksten Optik ausgestatteten Langwaffen nur im großen Hartkoffer transportiere, würde schon ein weiteres kurzes AR mit Red Dot Umstände erfordern…
  2. Gehört der Parkplatz zum Schiesstandgelände oder nicht? Ich kenne beides, die beiden Stände die ich am häufigsten Aufsuche haben Parkmöglichkeiten die zur UMFRIEDETEN Schiesstätte gehören. Da stellt sich das Problem nicht. Notfalls halt so eine suchen. Die Waffen sind ja nicht unbeaufsichtigt. Du hast doch deinen Kumpel dabei, oder? Für vielleicht maximal fünf Minuten im Auto liegen zu lassen, ist ebenfalls zulässig, sofern das von außen nicht zu erkennen ist. Und wie weit ist das Kfz wohl vom Schießstandgelände entfernt? Die beiden kommerziellen Stände, bei denen ich gelegentlich bin – und bei denen ich den Parkplatz nicht als „eindeutig umfriedet“ ansehen würde, zumal einer nur wenige Parkmöglichkeiten hat und oft auf der Straße davor geparkt wird –, haben beide einen Aufenthaltsraum direkt hinter dem Haupteingang wo auch die Leihwaffen und gekaufte Munition ausgehändigt werden. Dort kann der Kumpel mit den Waffen warten. Das ist Schießstätte, da darf er das. (Tatsächlich: Wenn ich alleine bin und mehr dabei habe, als ich bequem in einem Mal zwischen Kfz und Schießstätte transportieren kann, gebe ich eine Ladung immer dem Personal zur Aufsicht für die drei bis vier Minuten. Der Wagen ist nach der Befüllung mit der ersten Fuhre keine 30 Sekunden außerhalb meines Blickfelds. So schnell knackt dort niemand den abgeschlossenen Kofferraum. Legen auf die Rücksitzbank wo nur eine Scheibe eingechlagen werden müsste wäre vielleicht noch einmal was anderes...) Zudem packe ich in solchen Fällen oder wenn ich mit jemanden unterwegs bin der nicht selbst Berechtigt ist, die Verschlüsse immer zu der Munition in den Rucksack, den ich ausserhalb des Standes ständig am Mann habe und erst abnehme wenn wir an der Bahn oder ich wieder in meinem Haus bin. Falls Grün hier für Sarkasmus stehen soll: Natürlich ist es extrem unwahrscheinlich, dass jemand auf diesem Weg kontrolliert. ABER: Es gibt Berichte von solchen Kontrollen. In einem Nachbarkreis, der für seine etwas speziellere Behörde bekannt ist, gab es das schon mehrfach das direkt am Eingang der Schiessstätte kontrolliert wurde. Natürlich wird dabei nicht speziell geprüft, ob jeder Träger eine WBK hat, sondern in erster Linie, ob entladen ist, ob die Waffen angemeldet sind etc. Aber einer Behörde, die an einer solchen Stelle Kontrollen durchführen lässt, traue ich auch zu, dass sie es beanstandet, wenn jemand drei Schritte auf öffentlichem Grund eine Waffentasche mit Inhalt trägt, obwohl er nicht selbst berechtigt ist – selbst wenn der Berechtigte direkt daneben steht. In der Ursprungsfrage war ausdrücklich nach dem rechtskonformen Weg gefragt. Selbst wenn die Kontrollwahrscheinlichkeit nicht bei 0,001 %, sondern bei sicher 0,000 % läge, könnte man das trotzdem als theoretisch interessante Fragestellung ansehen.
  3. Laut dem Ursprungsbeitrag handelte es sich um die turnusmäßige Regelüberprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit die spätestens alle drei Jahre einmal erfolgen muss. (Sofern nicht zwischenzeitlich aus anderem Grund erfolgt) In Rahmen dieser ist wohl die Frage gestellt worden. DAfür können Gebühren erhoben werden, was hier wohl wohl erfolgt ist und zwar mit einem aufwandsabhängig angepassten Gebührensatz. Also KEIN Verstoss o.ä.
  4. Nachtrag: Gerade noch etwas weitergeschaut und z.B. die Infos aus Passau gefunden: https://www.passau.de/rathaus-buergerservice/dienstleistungen/a-z/jagdrecht/ Dort gibt man an das man Ausländer-Jahres-jagdscheine nur für in Oberösterreich wohnende Ausstellen will... Womit wir dann wieder bei der Frage des aktuellen Heimat-Bundeslandes in AT wären. Aber auch vielleicht mal dort anrufen, wie es aussehen würde, wenn du dort jagen wollen würdest. In den meisten Behörden sitzen – anders als immer geunkt wird – nämlich zwar doch etwas mehr A*löcher, als man in der freien Wirtschaft findet. Dennoch ist der weit überwiegende Teil der Mitarbeiter, so zumindest meine Erfahrung, durchaus nicht diesem Menschenschlag zuzurechnen und gerne gewillt, bei berechtigtem Interesse und wenn die Absicht hinter der Anfrage menschlich nachvollziehbar und im Bereich des Legalen liegt, auch sehr hilfsbereit die Wege aufzuzeigen, wie man das Gewünschte am einfachsten auf einem verwaltungsgeeigneten Trick-Siebzehn-Weg über die Bühne bringen kann – und auch bereit, dies mitzutragen, wenn man sich dann an die Empfehlung hält.
  5. Die Zeiten, wo das – zumindest in einigen Bundesländern – vielleicht noch ging, dürften seit ziemlich genau einem Jahr und 19 Tagen vorbei sein. Seit der von Nancy betriebenen Populismus-Änderung des WaffG als Folge des Solingen-Messeranschlags führen die UJB keinerlei Zuverlässigkeitsabfragen mehr aus, sondern geben die Anfrage an die Waffenbehörde weiter, die dann jedes Mal das volle Programm fahren soll. Da würde das wohl sofort auffallen. Dazu kommt, dass mittlerweile wohl in jedem Fall ein schriftlicher Antrag ausgefüllt werden muss. Und falsche Angaben in diesem Antrag → die nächsten Jahre unzuverlässig! Hingehen, Stempel bekommen und wieder gehen ist lange Geschichte. Heute wird der Antrag eingereicht und 2–6 Wochen Warten ist angesagt, bevor man den Stempel bekommen kann. Dazu kommt, dass einige Behörden persönliches Erscheinen wollen, andere das keinesfalls wollen, sondern alles per Postweg – mit Rücksendung des JS an die Meldeadresse. Schau dir mal z. B. diese Seite der Stadt Düsseldorf an: Das war jetzt das erste Google-Ergebnis, das explizit Formulare für Ausländerjagdscheine ausgespuckt hat (habe da selbst keinerlei Bezug zu). https://service.duesseldorf.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/400/show Da ist im Antrag sowie in den Erläuterungen explizit der Fall „ohne Wohnsitz in Deutschland“ genannt – und auch, dass selbst in diesem Fall wohl ebenfalls ein Jahresjagdschein möglich ist. Bedingung dafür ist eine Jagdeinladung im Zuständigkeitsgebiet der UJB. https://formulare.duesseldorf.de/servlet/de.formsolutions.FillServlet?sid=PtHhaT3tX4q9Ckh34DkZ7a17c1fGm5&f=v.pdf (Ja, du bist hinsichtlich der Staatsangehörigkeit kein Ausländer – im Sinne des Wohnsitzes aber halt schon. Bis auf dieses Detail erfüllst du aber alle Bedingungen. Wie aus den von ELO verlinkten Berichten und der Erfahrung aus meinem Umfeld hervorgeht, scheint es da einige UJB zu geben, die deshalb das „Ausländer“ als „im Ausland Wohnender“ oder „ausländischer Staatsbürger“ interpretieren.) Im Übrigen wird im Antrag auch der EFP erwähnt – als Grundlage für den Nachweis der Zuverlässigkeit. (Andernfalls wird eine persönliche Zusicherung des Revierinhabers gefordert, dass ihm der Antragsteller bekannt ist. Vermutlich wird dann nur oberflächlich geprüft, dafür aber – wie in der von mir verlinkten bayrischen Regelung – der Waffenerwerb auf eigene, bereits vorhandene Waffen beschränkt und vielleicht auch ohne Prüfung nur der Tagesjagdschein erteilt.) Daher denke ich, dass dieser Weg – also eine Jagdeinladung in einem Zuständigkeitsbereich einer UJB, die da schon Erfahrung hat – der beste und vielleicht auch der einzige Weg ist. Ergänzt dadurch, dass du dir ggf. einen AT-EFP besorgst (natürlich zuerst eine Feuerwaffe) oder vielleicht alternativ, falls das möglich ist und von der UJB akzeptiert wird, eine Bescheinigung der AT-Behörden, dass du die Zuverlässigkeitskriterien erfüllst und keine Bedenken gegen die Ausstellung einer Erwerbserlaubnis bestehen. Halt damit nicht der Revierinhaber für dich bürgen muss. Eine einfache Jagdeinladung ist schließlich wesentlich leichter zu organisieren als eine Jagdeinladung mit Bürgschaft. Letzteres dürfte außerhalb des engeren Bekanntenkreises sogar fast unmöglich sein. Ersteres ginge notfalls ja sogar über ein kommerzielles Angebot für eine Tagesjagdreise. Wobei: Mit etwas Sozialkompetenz und Möglichkeiten abklappern sollte es auch so gehen. Ist halt etwas ärgerlich, dass du gerade mal knapp 20 Tage zu spät dran bist ... Bis zum 31.10. hättest du ja – glaube ich – in AT noch ohne teuren Psychotest eine billigst-Schrottflinte kaufen und dafür dann den AT-EFP als Nachweis der Zuverlässigkeit gegenüber der BRD-UJB beantragen können ... (Formal wäre dann zwar wohl ab dem 01.11. die Frist für das Nachholen der MPU gestartet, die aber mit Besitz der AT-Jagdkarte dann entweder sofort hinfällig geworden wäre – oder spätestens mit Abgabe der Schrottwaffe – und jederzeit möglichem Neuerwerb einer Waffe auf Jagdkarte ohne MPU. So genau kenne ich die Details der Übergangsregelung jetzt nicht.)
  6. Auch vor 25 Jahren gab es schon Leute (Jäger), die eine Anzeige wegen vermuteter Jagdwilderei machen, wenn es am 30.12. um ca. 18 Uhr dreimal sehr dumpf heftig knallt und sie dann beim aufgeregten Nachschauen an einer Kreuzung in der Bauernschaft mit Bank und Bushaltestelle vier Jugendliche (2× m, 2× w) im Alter von etwa 18/19 Jahren mit einem Auto direkt an der Straße stehen sehen. Auch wenn am nächsten Tag dort weder weiter aufs Feld führende Fußspuren und schon gar kein Aufbruch, Blut oder Anschussspuren zu finden waren. Und das in einem Gebiet zwischen einer Kleinstadt und zwei Dörfern. Und nein, das klang definitiv nicht wie ein Schuss, weder Flinte noch Büchse. Wenn dann Kanone. Aber wenn man erst mal einige Jagden ohne Gehörschutz hinter sich hat merkt man das vielleicht nicht mehr. Dem zuständigen PVB ist dann aber glücklicherweise die Uhrzeit und das Datum in Kombination mit dem „nicht heimlichen“ Verhalten bei der Bearbeitung der Anzeige einige Wochen später ins Auge gesprungen – kurz vor der Beantragung der HD zur Waffensuche beim Fahrzeughalter.
  7. Wenn Du mal siehst, dass schussähnliche Geräusche sogar SEK Einsätzen auslösen.....................die haben viel zu tun. Mir wär´s ja egal, aber man, ich komm aus ner anderen Zeit. Wenn man da an den Böller im Frankfurter Einkaufszentrum zuletzt denkt... Aber ja: Das ist regional sehr verschieden. In der einen Region interessiert selbst ein tatsächlicher Schuss (egal ob SSW oder scharf) niemanden – zumindest so lange die Schussabgabe nicht direkt beobachtet und als illegal erkannt wird. An anderen Orten kommt wegen einer umgefallenen Holzplatte das SEK. Aber für die Polizei ist das auch kein leichtes Thema. Man stelle sich mal vor, jemand meldet einen Schuss, das wird aber ignoriert. Dann tritt aber der höchst unwahrscheinliche Fall doch ein, dass es nicht nur tatsächlich ein scharfer Schuss war, sondern der Täter nach der Meldung oder zu einem noch späteren Zeitpunkt weiter um sich schießt und dabei einen oder mehrere Menschen schwer verletzt oder tötet! V2-Triebwerk wage ich mal zu bezweifeln... Sicher, dass es kein Pulsstrahltriebwerk (wie in der V1) war? Denn die sind es, die man selbst als Modell bauen kann... Klang wie ein Motorrad mit Sportauspuff – Lautstärke je nach Größe...
  8. Hast du denn schon persönlich mit dem BVA und/oder der ehemals für dich zuständigen UJB gesprochen? Klar gibt es von Behörde zu Behörde Unterschiede, aber ich habe die Erfahrung gemacht, dass in den meisten Fällen doch gerne weitergeholfen wird, wenn man in vernünftigem Ton fragt. In meinem Fall übrigens meistens, wenn man vorher zumindest einmal telefoniert hat. Ein Bekannter von mir hatte ein ähnliches Problem (es ging um die erste reguläre Verlängerung nach Umzug ins Nachbarland). Er hatte es dadurch gelöst bekommen, dass er – nach entsprechendem Hinweis durch die ehemals für ihn zuständige UJB (nicht meine) – sich eine aktuelle Version seines BGS hat ausstellen lassen und mit diesem sowie einer Bescheinigung des Wohnsitzlandes, dass dort nichts gegen ihn vorliegt (also unser Führungszeugnis), die Verlängerung beantragt hat. In dem Fall hatte er ja einen BGS für ein Revier, der Umzug war ja nur 20 km, aber es wäre jedes andere Revier im Bereich dieser UJB gegangen sowie eine einfach Jagdeinladung. Inwieweit das aber der grundsätzlich vorgesehene Ablauf ist und ob es da – selbst wenn es so vorgesehen war – durch Landesrecht Unterschiede gibt: keine Ahnung. Ist zudem schon einiges über zehn Jahre her und fast so lange ist der Kontakt eingeschlafen. Aber es gibt ja so einige Deutsche mit Wohnsitz im (nahen) EU-Ausland, die diesseits der Grenze legal jagen. Falls die ehemals eigene UJB da nicht will oder mangels Wissen nicht weiterhelfen kann, vielleicht einfach mal bei einer „grenznahen“ UJB in einem Bereich, wo naturgemäß mit vielen Pendlern und Umzüge über die Grenzlinie gerechnet werden kann, anfragen – idealerweise natürlich bei einer, wo man dann auch eine schriftliche Jagdeinladung in deren Zuständigkeitsgebiet irgendwie bekommen könnte. Die Ausstellung und die Bedingungen sind in Österreich sehr viel mehr Ländersache als hier. Daher wäre die Angabe des Bundeslandes hilfreich. Vielleicht gibt es aber auch ein Bundesland in AT, das nicht den Jagdschein, sondern schon die vorhandene Prüfung als Grundlage akzeptiert und keinen Wohnsitz im Bundesland fordert. Ein schneller beispielhafter Blick ins Tiroler Jagdgesetz zeigt, dass die für die Zuständigkeit entweder den Wohnsitz oder die Jagdgelegenheit fordern. Allerdings erkennen die reine Prüfungszeugnisse außerhalb Tirols nur an, wenn diese aus einem anderen AT-Bundesland sind. (§28 Abs. 2c) Ansonsten wird für die Anerkennung von Erlaubnissen anderer Staaten als Grundlage zur Ausstellung der Tiroler Jagdkarte der (aktuelle) Besitz vorausgesetzt, (§28 Abs. 2f) Wobei zusätzlich noch diese Erlaubnis durch Verordnung anch Abs.3 anerkannt sein muss. Also genau dein Problem. Aber vielleicht gibt es ja ein anderes Bundesland, das auch deutsche Zeugnisse anerkennt und zuständig sein kann, wenn du dir da eine Jagdeinladung oder einen BGS besorgst.
  9. In diesem speziellen Fall – also so, wie die Waffen und die Munitionskiste aussehen – da könnte es je nach Auffindesituation vielleicht tatsächlich ein Argument sein. Nicht dafür, dass alles okay war oder der Einzug ungerechtfertigt. Aber für das Strafmaß! Also dafür, dass keinerlei kriminelle Energie und böse Absicht dahintersteckte, sondern einfach eine Person, die das Zeug mal zu einer Zeit besessen hat, wo alles in Ordnung war, es zu anderem Krempel gelegt hat und sich dann einfach keine Gedanken um den "alten Schrott" mehr gemacht hat. Falls die Auffindesituation und die Daten (Herstellungsdaten der Munition; für den unwahrscheinlichen Fall, dass es Unterlagen zu den Waffen überhaupt irgendwo noch geben sollte: das Datum des letzten Besitzübergangs) dazu passen, kann man darüber sicher einiges in Richtung unterstes vorstellbares Strafmaß oder gar eine §153er-Einstellung mit wenigen Euro Auflage erreichen. Falls die Daten oder die Auffindesituation dazu aber nicht passen, dann wird es teuer – vielleicht sogar Freiheitsstrafe (wenn auch wohl auf Bewährung ausgesetzt). So oder so ist dieser Fall in diesem Thread – zusammen mit dem Remscheider Fall, bei dem mittlerweile die Vermutung, dass es eben nicht nur ein "verrückter" Sammler war, sondern tatsächlich ein gut organisierter und reger Handel mit Kriegswaffen und sonstigen scharfen Schusswaffen stattgefunden hat, sehr naheliegt – aber ziemlich deplatziert. Während Remscheid wohl im oberen Drittel des Spektrums der möglichen Strafrechtsverstöße liegt, ist der Solinger ganz unten.
  10. Das hängt von der Netztopologie und der gewünschten Betriebsart des Repeaters ab. Bei modernen bzw. umfangreichen Netzen stimmt das für den Einsatz im Modus als „transparenter“ Repeater allerdings in der Regel schon. Was aber immer funktioniert, ist der „unechte“ Repeaterbetrieb – solange die eigene Technik das mitmacht. Dabei betreibt man ein eigenes WLAN mit eigener SSID, während das Gerät die Daten als ganz normales Endgerät im Hotel-WLAN eingebucht weiterleitet. Muss der eigene Repeater halt unterstützen oder man braucht zwei getrennte Access Points/Router. Der HotSpot Modus des Handys ist ja nichts anderes, nur das da nicht WLAN-WLAN verbunden wird sondern WLAN-MOBILFUNK Das ist allerdings ein Aufwand, den selbst ich – als jemand vom Fach und mit dem entsprechenden Equipment in der Schublade – nur betreiben würde, wenn ich wirklich länger irgendwo bin und auf eine stabile Verbindung nicht verzichten kann. Der Weg über eine eigene Prepaid-SIM für den Aufenthalt ist dagegen gut praktikabel, sofern es dort zumindest einen Anbieter mit brauchbarer Netzabdeckung gibt. Keine Ursache, dafür ist das Forum ja da
  11. Ein Verstärker (Repeater) muss dort stehen, wo der Empfang noch gut ist — nicht dort, wo du schon gar keinen Empfang mehr hast. Was eventuell geht, ist im Grenzbereich (also dort, wo das Signal für ein Endgerät mit integrierter Antenne gerade zu schwach für eine stabile Verbindung ist) einen Repeater mit besserer Antenne einzusetzen. Im einfachsten Fall wäre das eine alte Fritzbox mit externer (größerer) Antenne im Repeater-Modus. Ansonsten stellt man Repeater (also z. B. eine alte Fritzbox oder spezielle Repeater die wie ein Steckernetzteil aussehen) irgendwo auf, wo der Empfang noch gut ist — nach Absprache mit dem Hotel beispielsweise im Flur oder in einem Nebenraum (Lagerraum o. Ä.). Für Mobilfunk gilt technisch dasselbe. Allerdings ist das Betreiben von Mobilfunk-Repeatern ohne ausdrückliche Zustimmung des Mobilfunkbetreibers illegal. Außerdem kann unkoordinierter Betrieb tatsächlich Störungen im Mobilfunknetz verursachen. Wenn das passiert, wird schnell reagiert — das kann teuer werden. Zivil- und strafrechtliche Folgen sind wahrscheinlich. Es gibt die Möglichkeit passiver Repeater (zwei Antennen, einfach über ein Kabel verbunden, ohne aktive Elektronik), aber das ist für einen vorübergehenden Aufenthalt an einem belebten Ort keine sinnvolle Lösung. Im Mobilfunkbereich wäre die praktikabelste Möglichkeit, ein eigenes Mobilfunkmodem (Router mit SIM-Karte) zu verwenden, an das eine externe Antenne angeschlossen werden kann — je nach Empfang z. B. eine Stabantenne oder eine kleine Richtantenne. Für Laien und auf Verdacht ist das jedoch nicht einfach umzusetzen wenn der Empfang schwach ist da die Antenne zum Frequenzbereich passen muss um wirklich vorteile zu haben. Man muss also mindestens vorher wissen welches Band der Provider da vor Ort benutzt. Am erfolgversprechendsten ist vermutlich, zu prüfen, ob das Netz eines anderen Mobilfunkanbieters vor Ort besser ist, und gegebenenfalls eine Prepaid-Karte dieses Anbieters zu verwenden. Notfalls kann man dann auch ein altes Smartphone aus der Schublade (oder aus dem Bekanntenkreis) als WLAN-Hotspot mit dieser Karte nutzen. Habe ich Jahrelang so bei Reisen in nicht EU Länder gemacht und mache ich in den seltenen Fällen wo die Hotels noch kein eigenes kostenloses Gäste-WLAN haben dann immer noch so. In dem Reisefall mit Lokaler PP-Karte.
  12. Der Fall schwelt ja schon länger, dazu findet man auch eine ältere Entscheidung im Netz: VG Ansbach, Beschluss v. 17.10.2023 – AN 16 S 23.1917 - Bürgerservice Das ist wohl auch einiges "Fishy"... Dich fragen, was du gerade mit der Waffe im Holster treibst. Und darauf hast du dann besser eine vernünftige Antwort. Auch wenn das nicht grundsätzlich unzulässig ist wirft es Frage auf. Ob man das möchte muss jeder für sich entscheiden, aber auch auf die möglichen Reaktionen sollte man dann vorbereitet sein.. Wobei das "bei sich tragen" gerade in dem Leitsatz zu der oben von mir verlinkten Entscheidung zum Vorläufigen Rechtsschutz in diesem Fall als OK gewertet wird. Wobei es sicher einen großen Unterschied macht ob man die Waffe geladen oder ungeladen trägt. Das "geladen tragen" könnte in der Tat ein paar unangenehme Fragen und dann in der Folge einen Entzug der Waffenrechtlichen Erlaubnis bedeuten wenn die Antwort nicht sehr sehr Überzeugend ist. Zumindest so lange man keine behördlich genehmigte Schiessstätte im Keller hat (als Gutachter reicht angeldete) oder nachvollziehbar erklären kann warum man mit der realen Möglichkeit einer unmittelbar bevorstehenden Nothilfe oder Notwehrsituation gerechnet hat. Ungeladen im Holster, mit der Begründung "weil ich gerade reinige/Anhalteübungen mache, es geklingelt hat und ich die nicht alleine auf dem Tisch liegen lassen darf" sollte aber in den meisten Fällem unproblematisch sein. Aber auch nur bis der erste Richter da anders entscheidet. In diesem speziellen Fall aber kommt wohl hinzu das das mit dem Reinigen von den Kontrollierenden und in der Folge auch vom Gericht als bloße Schutzbehauptung angesehen wurde, da keinerlei Reinigungsmaterial vor Ort sichtbar! ICh wage mal zu behaupten das wenn sich in dem Raum wo der Revolver in der Kiste lag tatsächlich Sichtbar die Reinigungsmaterialien in Benutzung gewesen wären und/oder der Revolver dafür zerlegt gewesen wäre, das dann vielleicht nicht alle, aber viele Waffenbehörden akzeptiert hätten oder es zwar Sanktioniert, aber nicht zum Entzug gekommen wäre. Das es zudem nicht der einzige Verstoss war, wäre dann wohl auch bei einer eher Nachsichtigen Behörde zusammen mit dem Vortrag der Reinigungsvorgangs, der mangels Reinigungsmaterial nicht geglaubt wurde, das KO gewesen. So ist aber mit dem Urteil in der Hauptsache wohl die nächste strenge Entscheidung in der Welt die sagt das auch wenn sich mit der Reinigung tatsächlich alles so wie behauptet verhält und es "nur" dieser Verstoss gewesen wäre und nicht zusätzlich noch der Perkussionsrevolver, DANN wäre der sofortige Entzug trotzdem notwendig. (Kenne den Entscheidungstext aber mangels Fundstelle nicht)
  13. Es ist halt „optisch eindrucksvoll“! Macht zumindest mehr her als die Handvoll modernerer Waffen, die man in den Filmbeiträgen von der Durchsuchung gesehen hat (vermutlich ein anderes Objekt, sind auch auf den Bildern, die auf der Website von RSG verlinkt sind – Bild 5 – ). In den Filmbeiträgen konnte man auch zwei Holzstücke neben den Waffen liegen sehen, die verdächtig nach gerade mit der Bearbeitung begonnenen Holzschaftrohlingen aussahen ... Möglicherweise eine Quelle für die Waffen – aus altem Schrott, der irgendwo im Ausland in vergessenen Lagern auftaucht, oder gar aus Dingen, die irgendwo einige Jahrzehnte in Scheunen vergessen wurden oder sogar Bodenfunden, die irgendwann mal in den 50er- und 60er-Jahren in noch nicht völlig unrettbarem Zustand gemacht wurden und die dann irgendwie nach Jahren den Weg zu denen gefunden haben, um wieder funktionsfähige Teile zusammenzustückeln. Es gibt hinsichtlich der Tatbeteiligung der Festgenommenen ja mehrere Möglichkeiten: Im Moment weiß man öffentlich ja nur, dass ein nicht bekannter Anteil der Festgenommenen (zwischen einem und allen) wirklich im illegalen Waffenhandel mit „moderneren“ Schusswaffen – zivilen und vollautomatischen Kriegswaffen – tätig war. Entsprechende Waffen wurden ja an die verdeckten Ermittler bei verschiedenen Transaktionen (mindestens zwei laut PK: den Taurus zum vorsichtigen Einstieg, dann erst das doppelt heiße Zeug) verkauft. Durch die Vorermittlungen wird vermutet, dass sie das gemeinsam organisiert haben ... Aber es kann halt auch sein, dass nicht alle gleichermaßen involviert sind. Der andere Extremfall wäre, dass nur einer davon tatsächlich zumindest ab und an mit Waffen handelt und die anderen „nur“ Kunden oder sonstige in Verdacht geratene Bekannte sind. Oder es ist so, dass der „Museumswärter“ tatsächlich aus reinem Interesse mit dem Sammeln angefangen hat – legal, illegal oder teils/teils –, über diesen Weg dann an Kontakte gekommen ist und diese entweder selbst für Verschiebegeschäfte genutzt hat oder halt Kontakte gegen Gegenleistung hergestellt hat. Vom Kopf der Bande über den Kunden bis hin zu jemandem, der einfach nur Kontakt hatte, ist also beim "Museumswärter" alles möglich. Erfahren wird man es wohl erst, wenn die Verhandlung tatsächlich läuft.
  14. Naja, es ist ein Verstoß gegen das Führverbot, damit fast immer keine geringfügige Sache. Wenn jetzt tatsächlich der Zusammenhang mit einem Angeltrip offensichtlich wäre und die PVB bzw. der Sachbearbeiter der Waffenbehörde davon ausgehen, dass das Mitführen tatsächlich allein zu diesem Zweck gedacht war, aber gleichzeitig der Meinung sind, dass § 42a das Führen außerhalb eines verschlossenen Behältnisses beim Freizeitangler tatsächlich nur beim Angeln selbst gestattet – das vielleicht gerade noch den Weg vom am Seeparkplatz geparkten Auto zum Ufer umfasst –, dann könnte man vielleicht Geringfügigkeit argumentieren, die eine Verwarnung rechtfertigen könnte. Das ist aber alleiniges Ermessen des Sachbearbeiters bzw. der PVB, und da die Maßstäbe immer strenger geworden sind ... Hier ist aber das Problem für den Bekannten von „frosch“, dass die Behörde (und davor die PVB) wohl davon ausgehen, dass die Angabe „Angeln“ eh nur eine Schutzbehauptung ist. Da wird keinerlei Interesse vorhanden sein, da ggf. in Rechtfertigungsdruck zu kommen, warum man in diesem Fall auf ein ordentliches Bußgeldverfahren verzichtet hat. (Und ich vermute sowieso mal, dass – wenn ein Angeltrip offensichtlich ist – es in den allermeisten Fällen gar nicht zu weiteren Maßnahmen kommt, sondern direkt als sozialadäquat eingestuft wird. Und sei es aus Unwissenheit statt Einsicht/Verständnis der kontrollierenden PVB …) JAIN! Bei ganz strenger wörtlicher Auslegung – also das, was passiert, wenn man nacheinander an entsprechend „gepolte“ Vollzugsbeamte, Sachbearbeiter der Waffenbehörde und dann an einen Richter gerät – hast du recht (sofern das erste Messer überhaupt unter § 42a fällt). Es erhöht aber massiv die Chance, dass eine der drei Parteien in der Sanktionskette (Vollzugsbeamter, Waffenbehörde, Gericht) das derartige Führen im Zusammenhang mit einer entsprechenden Begründung (z. B. ein Jäger, der das Messer so im Kfz immer mitführt, um z. B. bei einem Wildunfall, den man selbst hat oder an dem man vorbeikommt, ein noch lebendes Tier abfangen – also im Sinne des Tierschutzes schnell erlösen – zu können) als sozialadäquat im Sinne eines allgemein anerkannten Zwecks einstuft. In allen anderen die Messer betreffenden Regelungen (§ 42, § 42b) – also bei Veranstaltungen, in Waffenverbotszonen oder im öffentlichen Personenfernverkehr – ist aber als Erlaubnistatbestand nicht „Transport im verschlossenen Behältnis“ normiert, sondern „nicht zugriffsbereit“. Die Anlage 1 zum WaffG sagt dazu: „[…] ein Messer ist nicht zugriffsbereit, wenn es nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden kann.“ Da man in beiden Fällen ja an den Messergriff kommt, nur nicht an die Klinge bzw. diese nicht freilegen kann, kommt es nun darauf an, wie das – wenn es hart auf hart kommt – in letzter Instanz von einem Richter ausgelegt wird: Ist das Messer „erreicht“, wenn man den Griff packen kann (ich denke im ersten Bild vielleicht und im zweiten ja, aber …)? Bzw. wird das als gleichwertig akzeptiert, da zwar nicht der Wortlaut, aber dennoch der Sinn der Regelung erfüllt wird? Es ist riskant – ich würde es zumindest so einpacken, dass die drei Handgriffe noch dazukommen!
  15. Auch das ist unerheblich! § 42a regelt das „Führen“ an sich. Er unterscheidet auch nicht zwischen zugriffsbereitem Führen oder nicht zugriffsbereitem Führen (das mit den für Richter nicht verbindlichen 3 Sekunden / 3 Handgriffen). Und Führen ist nach dem WaffG jedes Ausüben der tatsächlichen Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte. Wirklich jedes! Auch der Transport in einem mit zehn Schlössern verschlossenen Safe im Auto ist „Führen“ im Sinne des Waffenrechts – und deshalb ist der „Transport in einem verschlossenen Behältnis“ ja auch ausdrücklich vom Führverbot ausgenommen. Wäre es kein Führen, dann bräuchte es auch diese Ausnahme nicht. Da beißt die Maus leider keinen Faden ab. Solange sich ein solches Messer nicht in einem verschlossenen Behältnis befindet, ist jedes Dabeihaben im Auto – egal in welcher Art und Weise – damit ein Verstoß gegen das WaffG, solange keine der anderen Ausnahmen greift.
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