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JFry

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  1. Musst natürlich "ÜBER 18" heissen!
  2. Wobei es darauf ankommt, was man alles unter "Waffen" versteht: Nimmt man tatsächlich den Waffenbegriff aus unserem (BRD) Waffengesetz – also inklusive Kampfmesser, SRS-Waffen und Druckluftwaffen, die ja von jedem unter 18 gekauft und bis auf eine Handvoll dieser Personen (mit individuellem Waffenverbot) legal besessen werden dürfen – unter „legale Waffen“, dann haben wir ja ein ganz anderes Zahlenverhältnis, als wenn man das auf Waffen beschränkt, die erwerbsscheinpflichtig sind. Und noch mal ein anderes, wenn man die Messer dann rausnimmt, um auf Schusswaffen (SRS, Druckluft und scharfe Waffen) zu kommen. Aber ja, je einfacher es ist, an scharfe Schusswaffen zu kommen, umso mehr Taten werden auch mit (legal besessenen) scharfen Schusswaffen begangen. Das Wesentliche ist aber: Das bedeutet oft nur ein anderes Tatmittel, nicht, dass insgesamt mehr Taten begangen werden!
  3. Habe ich zuerst auch gedacht... Es kann aber auch sein, dass dies einer dieser Fälle ist, wo ein „intelligenter Kopierer mit Scanfunktion“ es direkt erst einmal mit OCR versucht hat, weil das nicht deaktiviert wurde. Dann sehen manche Scans so aus... Nicht falsch verstehen: Ich bin durchaus ziemlich eindeutig der Meinung, dass zum einen der Schrank hier weit ab von den waffenrechtlichen Vorschriften ist. Auch fehlt alleine schon die in der EU ansässige verantwortliche Person, um – selbst wenn technisch alles den Anforderungen der GPSR entsprechen würde – dies hier legal in den Verkehr bringen zu dürfen. Da müsste man selbst als Firma einführen und das übernehmen (und hätte immer noch nur einen Werkzeugschrank mit Zahlenschloss). Dazu denke ich, dass das Zertifikat keinen wirklichen Wert hat, weil es gar nicht ausreicht, alle Anforderungen abzudecken, da die Normen keine Produktsicherheitsnormen sind. Dazu verweist es auf die GPSD die schon seit fast einem 3/4 ersetzt ist. Ist zwar nicht laut Datum abgelaufen, aber trotzdem, selbst wenn alles 100% valide wäre, damit Wertlos weil veraltet. Aber ich denke halt nicht, dass es eine Vollfälschung ist, sondern dass man kreativ einen gewissen Prüfumfang in Auftrag gegeben hat (ein paar einzelne Prüfungen aus der Norm), und das Institut hat dann gegen Einwurf von Geld das Zertifikat (vielleicht vor dem Einscannen mit OCR besser aussehend) so ausgestellt... Wie Vertrauenswürdig das Prüfinstitut ist, das steht noch einmal auf einem anderen Blatt! Aber die Diskussion ist müßig. Ja, für Munition würde es ausreichen. Aber da reicht noch viel Einfacheres aus. Außerdem braucht man die Dinger gar nicht selbst importieren (und dann ja auch noch 19 % EUSt zahlen), sondern die sind hier ja schon zu bekommen. https://www.ebay.de/itm/396758812270 https://www.amazon.de/VEVOR-Waffenschrank-Gewehrschrank-Waffenaufbewahrungsschrank-herausnehmbarem/dp/B0F6BFG186
  4. Das kommt auf die Art des Zertifizierungsvorgangs (Konformitätsbewertungsmodul) an! In den Produktrichtlinien sind üblicherweise im Anhang die verschiedenen Möglichkeiten (Konformitätsbewertungsmodule) aufgeführt, wie die Konformität nachgewiesen werden kann. Der Konformitätsnachweis über die Anwendung harmonisierter Normen (interne Fertigungskontrolle) ist nur eine von mehreren Möglichkeiten. Es ist allerdings die in den meisten Fällen am häufigsten genutzte, da der Hersteller hier theoretisch alle Prüfungen selbst durchführen kann und keinen externen Dienstleister benötigt. In der Praxis vergeben seriöse Hersteller, die nicht gerade Konzern­größe haben, einen kleinen Teil der Prüfungen, für die extrem teure Ausrüstung erforderlich ist, an externe Stellen. Der organisatorische Ablauf und die meisten Tests erfolgen jedoch In-House. (Unseriöse Hersteller verzichten dagegen einfach auf einzelne oder im schlimmsten Fall sogar auf sämtliche Prüfungen.) Allerdings gibt es in einigen Richtlinien auch Ausnahmen: Wenn keine passenden harmonisierten Normen vorhanden sind, können einschlägige nationale oder internationale Normen verwendet werden. (In der Niederspannungsrichtlinie ist das z. B. so geregelt – in der RED hingegen leider nicht.) Darüber hinaus gibt es – je nach Richtlinie – die Möglichkeit des Konformitätsnachweises über eine EU-Baumusterprüfung durch eine benannte Stelle (Notified Body). Dafür sind keine harmonisierten Normen erforderlich. Dieses Verfahren ist jedoch kostspielig und mitunter mit langen Wartezeiten verbunden, da die Stellen oft nur begrenzte Kapazitäten haben. Eine weitere Möglichkeit ist die Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung. Hierzu muss der Hersteller ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem (z. B. ISO 9001, in der Medizintechnik EN 13485) eingeführt haben, das regelmäßig von einer benannten Stelle auditiert wird. In diesem Fall ist man nicht zwingend an harmonisierte Normen gebunden. Wichtig ist jedoch: Nicht jede Richtlinie erlaubt jedes Verfahren für jedes Produkt! Das hier nur als ein kurzer und nicht vollständiger sowie oberflächlicher Überblick! . Sonderfall Tresore Tresore fallen nicht unter eine Richtlinie, sondern unter die Verordnung (EU) 2023/988 (GPSR) – eine Art „Sammelregelung“ für Produkte, die nicht durch eine spezielle Richtlinie abgedeckt sind. Daher darf auch kein CE-Zeichen angebracht werden. In der GPSR sind in Artikel 7 Abs. 1b sowie in Artikel 8 zahlreiche alternative Möglichkeiten (z. B. nationale Normen) vorgesehen, falls es keine einschlägigen harmonisierten Normen gibt. Damit ist es also grundsätzlich denkbar, die Konformität auch mit einer nicht harmonisierten Norm nachzuweisen – aber nur, wenn diese Norm tatsächlich geeignet ist, die Sicherheit der Anwender zu gewährleisten. Das bedeutet: Die Norm muss konkrete Vorgaben zur Ausführung enthalten, die Unfälle durch unsichere Konstruktionen verhindern. Zudem muss sie inhaltlich umfassend genug sein. Ob dies bei der EN 1143-1 der Fall ist, kann ich nicht beurteilen. Die allgemein zugänglichen Beschreibungen lassen eher nicht darauf schließen – ich kenne die Norm jedoch nicht wirklich und arbeite auch nicht mit Abschnitt II der GPSR. Meine Erfahrungen liegen (je nach Produkt) vor allem bei der RED, der Niederspannungsrichtlinie, MDD/MDR sowie der Maschinenrichtlinie (und selbstverständlich auch bei der EMV-Richtlinie für alle nicht unter RED fallenden Produkte sowie RoHS).
  5. Irgendwie alles ein wenig seltsam... oder auch nicht! Das Zertifikat wird zumindest auf der Website des Prüfinstituts als echt ausgewiesen. Ob diese Website bzw. das Prüfinstitut selbst valide ist, habe ich jetzt nicht geprüft. Ich habe, zumindest so weit ich mich gerade um diese Uhrzeit erinnern kann, zumindest noch nichts mit denen zu tun gehabt. (Das bedeutet aber nur das ich keine Aussage ohne Prüfung treffen kann, nicht mehr) Allerdings bescheinigt das Zertifikat die Einhaltung der Richtlinie 2001/95/EG (GPSD). Das ist eine Produktsicherheitsrichtlinie, die für alle Produkte gilt, für die es keine eigenständige Richtlinie gibt (z. B. Maschinenrichtlinie, Niederspannungsrichtlinie, RED etc.). Sicherheit ist hier im Sinne von „Sicherheit vor Verletzungen“ gemeint. Wenn auch dazu etwas in der EN 1143-1 genannt ist, dann kann es durchaus sein, dass ein solches Zertifikat basierend auf dieser Norm ausgestellt wird. Die GPSD ist mittlerweile aber von der GPSR vollständig abgelöst worden. Auch wenn das Zertifikat noch formal gültig ist, reicht es seit Dezember 2024 nicht mehr aus, um damit Produkte erstmalig in der EU in den Verkehr zu bringen. Etwas merkwürdig ist auch noch, dass meiner Meinung nach zumindest für Tresore mit elektronischen Schlössern neben der GPSD/GPSR auch die EMV-Richtlinie anzuwenden wäre – die aber nicht genannt ist. Allerdings sind Tresore nicht mein Fachgebiet, und um diese Zeit will ich das nicht auch noch recherchieren. ;-) Aber – und das ist das Entscheidende: Das ist ALLES sowieso, selbst wenn ALLES valide ist, nur die Bescheinigung, dass das Produkt die Anforderungen an die Anwendersicherheit (Quetschgefahr, Sturzgefahr, elektrischer Schlag) erfüllt. DAS IST KEINE ZERTIFIZIERUNG EINES SICHERHEITSSTANDARDS wie 0, 1 oder höher! Dieses Zertifikat in einer aktuelleren Form (für die GPSR) würde – vorbehaltlich der Klärung der EMV-Frage – ausreichend sein, damit das Produkt überhaupt in der EU in den Verkehr gebracht werden darf. Aber es trifft keine Aussage über die Klassifizierung, und damit ist der Schrank unklassifiziert (würde – wie das Gewicht vermuten lässt – auch keine Klassifizierung bekommen) und entspricht damit den vielen Schränken ähnlicher Art bei eBay, bei denen – wenn die Verkäufer ehrlich sind – dabeisteht, dass diese im Waffenbereich nur für die Lagerung z. B. in Österreich oder als Munitionsschrank zulässig sind.
  6. Da braucht man doch nur in die AWaffV schauen. Da steht seit 2017 EXPLIZIT drin das das NICHT erlaubt ist. ASE hat die Fundstelle (§13 Abs. 2) ja schon oben verlinkt. Und aus der Zeit von vor 2017 gibt es dann Urteile die sagen das es nicht den Grundsätzen einer sorgfältigen Aufbewahrung enspricht weil erhebliche Unfallgefahr. Wer seine Waffe geladen aufbewahrt bekommt bei einer Kontrolle seine Karte gelocht! Spätestens wenn sie tatsächlich durchgeladen ist meiner persönlichen Meinung nach auch Mit RECHT und langer Sperrfrist! (Genehmigte Ausnahmen bei tatsächlicher Gefährdung sind natürlich etwas anderes... Aber der normale Sportschütze und Jäger gibt alles ab!) Bei keiner Patrone in der Kammer würde ich jedoch ein "empfindliches" Bussgeld statt Waffenentzug bei Erstverstoss besser finden. Und sei es mit der Unfallgefahr weil der Besitzer plötzlich verstirb/im Koma landet und Angehörige den Schrank öffnen lassen müssen. Oder noch schlimmer in einem Haushalt wo Kinder etc. sind wir mal vergessen den Schrank zu verriegeln. Diese Regel kommt ja auch nicht von Ungefähr, sondern sie ist die Folge davon DAS ES UNFÄLLE GAB.
  7. Die in dem von dir Eingangs genannten "Schlüsselurteil" beschriebenen. Sie stehem im OVG Urteil... (Der Schlüssel muss so sicher wie die Waffen selbst aufbewahrt werden, da Schlüsselzugang gleichbedeutend mit Waffenzugang) Das zweite Urteil hat festgestellt das es seit über einem Jahr das OVG Urteil gibt wo dieser Grundstz drin steht! So einfach
  8. Wobei das aus Sicht des Fairnessgebots auch durchaus richtig ist, solange Schalldämpfer nicht für alle möglich sind! Denn auch wenn es – allein schon wegen der Frage der vorhandenen finanziellen Mittel und damit der Möglichkeit für höherwertigere Waffen und häufigeres Training sowie der Frage der zeitlichen Verpflichtungen – keine absolut gleichen Voraussetzungen bei allen Schützen geben kann, so ist die Frage der Schalldämpfernutzung unzweifelhaft etwas, wo eine völlig außerhalb jeder realistischen Einflussmöglichkeit des Teilnehmers liegende Fairnesslücke bestehen könnte. Schalldämpfer haben z. B. deutlichen Einfluss auf das Schussverhalten, wie Kompensatoren ja auch Einfluss haben. Hat nun jemand – entweder weil seine Waffenbehörde besonders „großzügig“ ist, er der „Best Buddy“ eines nicht ganz korrekten Sachbearbeiters ist oder er mit einem legitimen oder auch gekauften Attest einen Hörschaden mit erheblicher Verschlechterungsgefahr durch Lärm belegt und das Glück hat, dass sein Sachbearbeiter ihn nicht auf „bessere Ohrschützer zusammen mit Ohrstöpseln“ verweist – eine Genehmigung für einen Schalldämpfer auf seiner Sportwaffe, so hat er einen Ausrüstungsvorteil, bei dem die anderen Schützen keinerlei Chance haben, mit legalen Mitteln gleichzuziehen. Von der Frage der Kontrolle und rechtlichen Unsicherheiten abgesehen, wenn jemand, der auch Jäger ist, mit einem Schalldämpfer antritt – egal ob in Lang- oder Kurzwaffendisziplin. Wie soll da bei der Kontrolle durch den Veranstalter überprüft werden, ob dieser jetzt zur Nutzung bei diesem Sport berechtigt ist oder nicht? Falls Schalldämpfer mal für alle aktiven Teilnehmer gleichermaßen zugänglich sind, könnte man über die Wiederaufnahme vielleicht diskutieren. Solange dies aber nicht der Fall ist, gehören sie auch nicht in die Sportordnung als zugelassen. Aber noch einmal: Ich bin ja grundsätzlich auch gegen das Verbot, weil die postulierten Gründe für das Verbot einfach Blödsinn sind und ein Schalldämpfer für sich nur ein Rohr ist. Allerdings sollten wir mit der Begründung „Lärmschutz“ sehr vorsichtig sein. Das kann schneller zur Pflicht führen, als man schauen kann. Tatsächlich besteht sogar die reelle Gefahr, dass selbst eine „nur“ Streichung des Verbotes bereits ganz schnell zu einer Pflicht durch die Hintertür führt – mindestens auf allen Ständen, wo die Aufsicht eine weisungsgebundene (Dann und dann machst du Aufsicht) Person ist wie kommerzielle Stände, Vereins- und Hegeringsstände mit öffentlichem Schießen wo die Aufsichten auf 520-Euro-Basis tätig sind, ggf. sogar Vereinsstände mit fest eingeteilten Aufsichten und Dienstplan, wo nur Vereinsangehörige schiessen... Da könnte ein Gericht oder eine Aufsichtsbehörde eines Tages ganz schnell zu dem Schluss kommen: Wenn Schalldämpfer für alle möglich sind, dann hat der Arbeitgeber der Aufsichten, die dem Schall ausgesetzt sind – spätestens wenn ein gewisser Verbreitungsgrad von Schalldämpfern erreicht ist (und er auch mit Schalldämpferpflicht Kunden hat) – dafür zu sorgen, dass nur mit Schalldämpfer geschossen werden darf. Und auch das noch einmal: Bei einigen Disziplinen bietet das Schießen im Wettbewerb mit Schalldämpfer sogar Präzisionsvorteile. In vielen sind Schalldämpfer aber nachteilig und machen überhaupt bei reger Nutzung viel Aufwand bei der Pflege. Daher verwenden auch viele, die es dürften – wenn sie häufiger und dabei mehr schießen (z. B. Jäger, die auch Sportschützen sind, beim „Plinking“ in Form eines freien Trainings) – keine Schalldämpfer, sondern tatsächlich nur bei der Jagd und natürlich beim Einschießen. Sie verwenden keine Schalldämpfer, weil sie sich das nicht jedes Mal antun wollen und die Haltbarkeit bei sportlicher Nutzung begrenzt ist. Ich spreche da aus eigener Erfahrung! Genau das ist der Kernpunkt! Es gibt gute Gründe dafür, dass es Kompensatoren gibt, und die dienen auch (meist) nachweisbar dem Zweck des Sports und sind nicht dafür gedacht, die anderen Bahnnutzer zu ärgern. Andererseits stellt – gerade bei größeren Kalibern – jemand, der mit Kompensator schießt, unter Umständen tatsächlich eine, je nach Ausführung des Kompensators, erhebliche Belästigung und einen Nachteil für die Nutzer der Nachbarbahnen dar. Da ist es in einigen Fällen Anstellerei, aber oft genug ist das so gravierend, dass auf den Nebenbahnen tatsächlich kein ordentliches Schießen mehr möglich ist, weil der Dreck ins Gesicht fliegt und die Munition (sowie ggf. Papiere wie Notizbücher für Statistik oder Korrekturwerte) vom Tisch geblasen werden. Und da muss dann Verständnis da sein, dass es eben nicht Sinn der Sache sein kann, wenn vier Bahnen unbenutzbar werden – deren Nutzer vielleicht wegen Terminknappheit schon drei Wochen im Voraus gebucht und gewartet haben –, weil in der Mitte jemand mit Kompensator Munitionsmassenvernichtung betreibt. Miteinander sprechen, etwas Verständnis und Rücksicht auf allen Seiten (wobei mehr von demjenigen erwartet werden könnte, der die anderen Bahnen beeinträchtigt) helfen da dann gut weiter. Ein Kumpel von mir, der als reiner Sportschütze eine .338 mit Kompensator hat, macht es z. B. so, dass er bei öffentlichen Übungsterminen mit mindestens zwei Waffen zum Stand fährt. Wenn dann auf dem Stand viel los ist so das direkte Bahnnachbarn vorhanden sind, macht er zwischendurch nach Absprache fünf Schuss mit der „Dicken“, lässt die dann wieder gut auskühlen und schießt später nach Absprache die nächste Gruppe mit dieser. Dazwischen dann halt mit der .223 oder .30-06 ohne Kompensator. Sind "Karenzbahnen" frei, dann auch mehrere Gruppen wie im Wettkampf. Da hat es noch nie böses Blut gegeben Und wenn jemand unbedingt meint, an seinem Übungstermin mit einer „dicken“ Waffe und einem Kompensator, der von der Bauform direkt die Nachbarschützen begast, unbedingt Munitionsmassenvernichtung betreiben zu müssen, so bleibt diesem ja immer noch die Option, die Nachbarbahnen mitzumieten oder gar den ganzen Raum/Standteil – und dann hat auch keiner einen berechtigten Beschwerdegrund.
  9. Edit da redundant, schon von ASE genannt...
  10. Da muss man differenzieren! Der Gesetzgeber hat ganz eindeutig festgelegt, dass wir Waffenbesitzer die sichere Aufbewahrung unserer Waffen und Munition sicherstellen müssen, damit Unbefugte keinen Zugriff darauf haben: (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Da gibt es nichts zu diskutieren. Er hat nur nicht in jedem einzelnen Punkt festgelegt, was alles dazugehört, und es dem „verständigen Bürger“ überlassen, zu diesen Punkten eine geeignete Maßnahme im Rahmen des ihm Zumutbaren zu finden. So sind zwar die Behältnisse vorgeschrieben, aber nicht, wie es mit Öffnungsmitteln (Schlüssel oder Zettel mit Code) aussieht. In diesem Punkt wurde darauf vertraut, dass die Waffenbesitzer sich schon geeignete Gedanken machen und gerade nicht sagen: „Oh, es gibt keine Vorgaben – ans Schlüsselbrett damit.“ Das OVG hat dann in dem allseits gut bekannten „Schlüsselurteil“ (was ja das von dir verlinkte ist) kritisiert, dass es bei etwas so Vorhersehbarem wie der Schlüsselproblematik (man kann nicht wirklich jeden einzelnen Punkt wasserdicht regeln, aber DAS war vorhersehbar) keine eindeutige Grenze gibt, wann die geforderte notwendige Sicherheit hergestellt ist. Danach hat das OVG auf dieser Grundlage entschieden, dass die Maßnahmen des Waffenbesitzers, dessen Waffen entwendet wurden, objektiv unzureichend waren und die aus seiner Sicht mindestens erforderlichen Maßnahmen festgelegt. Es hat aber gleichzeitig den Schluss gezogen, dass der konkrete Waffenbesitzer sich schon nachvollziehbar und ernsthaft Gedanken gemacht hat und bemüht war, den Anforderungen korrekt Folge zu leisten – also auch schon einiges gemacht hat. Er konnte jedoch aufgrund der fehlenden spezifischen Vorgaben nicht erkennen, dass seine Maßnahmen aus Sicht des Gerichts die sich aus dem Gesetz ergebenden Pflichten nur unzureichend erfüllten. Daher hat das Gericht in diesem Punkt geurteilt, dass dieser Pflichtverstoß nicht auf grober Fahrlässigkeit oder einem anderen erheblichen Fehlverhalten beruht, ihm zugestanden, dass er bei klarer Vorgabe auch diese Maßnahmen ohne ernsthaften Zweifel umgesetzt hätte – und dass sich daher aus diesem einen Pflichtverstoß, der bei klareren Vorgaben wohl nicht passiert wäre, keine negative Prognose für die Zukunft ergibt, die einen Entzug der WBK rechtfertigen würde. In dem zweiten Urteil, das ASE gepostet hat, hat das Gericht dann auf das Schlüsselurteil Bezug genommen und festgestellt, dass es vom Gesetzgeber zwar immer noch keine eindeutigen Vorgaben gibt, welcher Aufwand die sich aus dem Gesetz ergebende Anforderung bei der Schlüsselsicherung erfüllt – aber dass durch das Schlüsselurteil zumindest für den Bereich des OVG NRW eine eindeutige und rechtsverbindliche Regelung getroffen wurde. Dazu hat es dann festgestellt, dass der Waffenbesitzer durchaus die Pflicht hat, sich über aktuelle Änderungen im zumutbaren Maße auf dem Laufenden zu halten – und anhand der vielen Fundstellen dargelegt, dass es in Bezug auf dieses Urteil überhaupt keiner Anstrengung bedurfte, da auf dem Laufenden zu sein. (Und da muss man sagen: Da hat es recht – das war seit Veröffentlichung in allen Foren, bei praktisch jedem Hegering, jeder Zeitschrift und nahezu jedem Webportal zum Thema Waffen und/oder Jagd, bei jedem Verband und vermutlich nahezu jedem Verein ein häufig diskutiertes Thema. Man musste eher Aufwand treiben, um es nicht mitzubekommen.) Anhand der durch diese Beispiele getroffenen Feststellung, dass es in der breiten Fachöffentlichkeit sehr gut bekannt war, hat es dann gefolgert, dass jemand, der innerhalb von einem Jahr davon keinerlei Kenntnis nimmt, nicht einmal den kleinsten Versuch gemacht hat, sich zu informieren – oder es bewusst ignoriert hat. Es ist tatsächlich so, dass es weiterhin abweichende juristische Meinungen gibt. Auch, dass ein anderes OVG der Meinung ist, die Feststellungen des „Schlüsselurteils“ entfalteten – so wie sie formuliert sind – für seinen Zuständigkeitsbereich keine verpflichtend bindende Wirkung. Aber das betrifft dann die Bürger, die im Bereich des „anderen“ OVG wohnen. Für NRW ist das Urteil bindend und legt daher mindestens für NRW den Mindeststandard fest – ungenehmigte Abweichungen sind in NRW zwingend ein Aufbewahrungsverstoß. PUNKT. Für die anderen OVG-Bezirke bedeutet dies, dass es theoretisch noch die Möglichkeit gibt, dass das eigene OVG es anders sieht – oder aber bei einem Verstoß, wenn trotzdem nachvollziehbare Überlegungen zur Sicherung angestellt wurden, diesen wegen der fehlenden Vorgaben für die Vergangenheit ebenfalls als entschuldbar ansieht und neue Vorgaben mit Wirkung nur für die Zukunft festschreibt. Ein Glücksspiel, das – wenn es schiefgeht – sehr viel Geld und die Zuverlässigkeit kosten kann. Mit Chancen, die wohl deutlich unter 50 % stehen. Erst recht, wenn tatsächlich etwas passiert. Wenn du dir die Urteile noch einmal genau ansiehst, wirst du feststellen, dass das OVG im Schlüsselurteil durchaus zum Teil deiner Meinung war und gerade deshalb der Bürger seine Waffen behalten durfte. (Und die Kosten des Rechtsstreits in der Folge natürlich ersetzt bekam – die Anwaltsgebühren halt aber nur im Rahmen der BRAGO, falls die höher gewesen sein sollten.) Es hat dann, um in seinem Bereich Rechtssicherheit herzustellen, ein Mindestmaß definiert. Das zweite Urteil hat dann festgestellt, dass es für NRW seit über einem Jahr definitiv verbindliche Mindeststandards gibt. Und das man einem normalen Waffenbesitzer, anders als juristischem Fachpersonal, durchaus auch einiges mehr an Zeit zugestehen muss bis er davon bei normaler Sorgfalt Kenntnis erhält. Im Fall des Schlüsselurteils, das nun wirklich eine erhebliche Verbreitung erfahren hat, wurde dann gesagt, dass mit einer einjährigen Dauer diese Karrenzzeit aber definitiv hinreichend lang definiert ist. Und von der rechtlichen Seite mal abgesehen: meine persönliche Meinung: Wenn jemand alleine in einer größeren Wohnung wohnt, dort nur „normal“ Besuch bekommt und keine Gäste, die regelmäßig mehrere Tage bleiben und auch mal alleine in der Wohnung sind (noch nicht bei einem wohnenden Partner, Kinder, die beim anderen Elternteil wohnen etc.), dann wäre ein gut versteckter Tresorschlüssel, z. B. innerhalb eines Geräts, vom logischen Denken her vermutlich schon ausreichend (rechtlich wohl zumindest in den meisten Gerichtsbezirken nicht). Müslibox, unter dem Blumentopf etc. – aber auch da nicht: Das sind mit die Orte, wo Einbrecher oft zuerst schauen. Hat man noch andere Personen, gerade Kinder, mit in der Wohnung, dann hilft Verstecken gar nichts! Mit Neugier und Zeit findet sich das dann irgendwann… Dagegen würde ein unklassifizierter Tresor helfen, der aber von einem Einbrecher dann wieder schnell gefunden und vielleicht geöffnet werden könnte. Der widersteht – wenn festgeschraubt – einem typischen Fünf-Minuten-Einbruch, bei dem es um ein paar Geldscheine für den nächsten Drogenschuss geht. Aber nicht organisierten Dieben, womöglich noch Banden, die dann auch noch festgestellt haben, dass die Besitzer nicht nur gerade nicht da, sondern im Urlaub sind. Diesen Fakt zu bestreiten bedeutet einfach nur das sich jemand da etwas schön redet!
  11. Ich denke auch, dass es vermutlich nicht viel anders aussehen wird! Es ist einfach ein Grundsatz, dass Waffen, die nicht im Gebrauch sind (Führen zählt auch als Gebrauch), grundsätzlich entladen zu sein haben. Das ist eine Frage der Sorgfalt und der Unfallverhütung. Ist ja bei Dienstwaffenträgern nicht anders. Da wird nach dem Dienst abends auf der Dienststelle entladen, ins Schließfach gelegt und am nächsten Morgen wieder aus dem Schließfach geholt und geladen. (Dienstwaffenträger, die daheim lagern, mögen das vereinzelt anders machen, aber zumindest die, die ich persönlich kenne, machen da keinen Unterschied und sagen auch, dass sie es so machen sollen/müssen.) Was definitiv nicht verboten ist, ist, ein aufmunitioniertes Magazin neben der Waffe liegen zu haben, wenn der Schrank für gemeinsame Lagerung zugelassen ist. Denn dadurch entsteht ja kein höheres Unfallrisiko (also kein Verstoß gegen die Sorgfalts- bzw. Unfallverhütungsvorschrift) – auch dann nicht, wenn der Schlitten der Waffe in Fangstellung ist. Es muss halt nur klar außerhalb der Waffe sein, also auch nicht halb eingeschoben oder so, sondern wirklich ein paar Zentimeter erkennbar entfernt. Wer also meint, unbedingt eine schnell schussbereite Waffe im Tresor haben zu müssen, könnte diesen Weg gehen. Die ein bis zwei Sekunden machen im Verhältnis zur Zeit zum Öffnen des Tresors auch keinen großen Unterschied. Allerdings könnte es – auch wenn es nicht verboten ist – bei Sportschützen die eine oder andere Diskussion mit den Kontrolleuren geben, warum das denn bitte so gelagert wird. (Die man in der Theorie einfach mit „Es ist zulässig und daher mache ich es so“ beenden könnte. In der Praxis aber …) Bei Jägern hingegen kann man begründen, dass es wenig Sinn macht, ein Magazin z. B. erst am Ort des Wildunfalls im Dunkeln und bei Regen – zu dem man nachts gerufen wurde – aufzumunitionieren und zu entladen. Der praxisgerechtere Weg ist es, einfach nur noch das Magazin einzusetzen, den Fangschuss abzugeben und danach Magazin und Patrone in der Kammer wieder aus der Waffe zu entfernen. Daher völlig logisch zumindest ein Magazin bestückt zu lagern. Und bei WS-Inhabern oder Personen, die eine WBK mit der Begründung Eigenschutz in der Wohnung haben, ist es sowieso offensichtlich.
  12. Nee, zumindest diese Schlösser, die keine von außen (außerhalb des Schlosses – ein Zugang, der sich im Tresor, aber außen an der Schlosseinheit befindet, wäre „außen“) zugänglichen Datenschnittstellen haben, sind nicht im Scope des CRA. (Die Glücklichen ) Mit einer solchen Schnittstelle, egal ob über Draht, Bluetooth oder WLAN, sähe es natürlich anders aus. Im Moment ist der CRA aber nur für eines gut: als abschreckendes Beispiel für eine wieder mal völlig entgleiste Einführung einer eigentlich richtigen Sache, die von tagträumenden Politikern aber völlig verhunzt wurde. Jedes unter die Richtlinie fallende Produkt muss bei Erstinverkehrbringung (erster Verkauf durch Hersteller/Importeur an Kunde oder Zwischenhändler innerhalb der EU) ab Mitte Dezember 2027 CRA-konform sein. Es gibt aber aktuell noch gar keine harmonisierten Normen. Es ist noch nicht einmal bekannt, ob bzw. welche der bereits in dem Bereich bestehenden Normen (wie die Reihen EN18031, EN18037) harmonisiert werden sollen. Stichtage dafür sind verteilt zwischen Mitte nächsten Jahres und Ende 2027 – also für die Normen, denen die ab Ende 2027 verkauften Produkte entsprechen müssen, wohlgemerkt. Und jetzt ist man bei einem Hersteller, wo die Vorlaufzeit von Produktionsplanung bis zur Auslieferung schon ohne größeres Redesign oder gar völlige Neuentwicklung alleine schon schnell mal zwei Jahre beträgt – dafür zuständig, dass die Produkte die Normen erfüllen. Bei der Einführung der RED haben sie es ja schon einmal geschafft, so ein Chaos anzurichten. Da war aber zumindest frühzeitig abzusehen, welche Normen harmonisiert werden würden, und alle haben nur gebangt, dass die Harmonisierung rechtzeitig vor dem Stichtag erfolgt. Waren wir viel entspannter. Aber das jetzt ist die Vollkatastrophe. – Ja, auf den entsprechenden Plattformen geht es gerade gut zur Sache, und die Sprache gegenüber den EU-Vertretern ist mittlerweile manchmal schon sehr direkt. Letztendlich sind die aber auch nur ausführende Kräfte. Aber genug OT-Dampf abgelassen.
  13. Ich denke, auf diese beiden Punkte können wir uns vorbehaltlos einigen. Dass ich es zu komplex sehe, glaube ich aber nicht. Ich kenne halt (wie du vermutlich auch) sowohl die Vor- als auch die Nachteile von Schalldämpfern. Und ich erlebe öfter, dass da von einigen Erwartungen oder Hoffnungen an diese gestellt werden, die aber so nicht in Gänze zutreffend sind. Und habe natürlich auch aus Erfahrung die Bedenken, wenn man den Punkt „Vorteil für die Umgebung, Lärmschutz für die Anwohner“ zu sehr in den Vordergrund stellt, dass dann eventuell nicht nur die (wünschenswerte) Aufhebung des Verbotes die Folge ist, sondern es vielleicht tatsächlich zu einer Nutzungspflicht kommen kann – entweder für einzelne Stände als Auflage oder gar für alle. Durch die nicht zu kleinen Nachteile, die das mit sich bringen würde (Schallis sind bei sportlicher Nutzung Verschleißteile, noch deutlich mehr Reinigungsaufwand für den Schalli und die Waffe, aus der man mit dem Schalli geschossen hat, nach jeder Nutzung, sowie die nicht zu vergessenden Kosten für den Schalldämpfer selbst – sowie bei Waffen ohne Mündungsgewinde die Kosten für den Ersatz der Waffe, des Laufes oder das Anbringen des Gewindes – wäre das für die meisten wohl alles andere als erfreulich). Dass ein Schalldämpfer den Knall (meist) subjektiv angenehmer macht, dazu auch noch den Rückstoß je nach Kombination von Waffe und Schalli sogar deutlich reduziert etc., ist schon richtig. Aber nur weil der Knall subjektiv angenehmer ist, bedeutet das nicht, dass man sein Gehör ohne Schutz nicht schädigt. Anwohner – okay – die könnten profitieren, wenn sie persönlich den veränderten Knall mehr mögen (dürfte auf die meisten zutreffen, aber vielleicht nicht auf alle). Weiter entfernt belanglos, aber näher dran muss man bedenken, dass auch neue Frequenzen hinzukommen – im höheren Bereich. Zum Beispiel ein, trotz Gehörschutz, ja bei einigen Dämpfern und Waffen sehr gut vernehmbares Pfeifen nach dem Ende des Knalls. Ja, das ist genauso hirnrissig wie die Sache mit den frei erwerbbaren Druckluftdämpfern und den – auch für Jäger, bis auf wenige Ausnahmen (Friedhofsjäger o. ä. ggf.) – nicht erwerbbaren, absolut identischen Dämpfern mit anderem Aufdruck ... Mit der richtigen Kombination ist es bei .22 l.r. tatsächlich möglich, die Schussabgabe sehr leise zu gestalten – ich kenne jemanden im Bekanntenkreis, der Schalldämpfer für .22 l.r. verwenden darf. Das ist ein völlig anderes Niveau als bei großkalibrigen Waffen. Aber gerade die dafür geeigneten Dämpfer kann man ab 18 Jahren sogar frei erwerben – vorausgesetzt, der Aufdruck ist einem egal. In diesem Zusammenhang ist das Verbot, das ohnehin nur die absolut gesetzestreuen Bürger betrifft, die nicht einmal gegen das Beschussgesetz verstoßen wollen, nichts weiter als Symbolpolitik. Denn wer wirklich will, besorgt sich einfach ein Modell mit dem „F im Fünfeck“ für 5,5-mm-Druckluftwaffen und zahlt meist sogar noch weniger für dasselbe Teil.
  14. Zumindest mit einem Aludämpfer sollte man das nicht machen! Die Filigraneren von den Titandämpfer mögen das trotz besserem Material wohl auch nicht so. Es gibt natürlich Dämpfer auf dem Markt in Behördenausführung (auch für zivile Berechtigte problemlos erhältlich), die auch für Feuerstöße aus Vollautomaten ausgelegt sind (aber mit kurzer Lebensdauer bei Vollauto-Anwendung) und die so eine Schussfolge noch ohne übermäßigen Verschleiß wegstecken – weil halt dafür eigentlich überdimensioniert. Groß, schwer, aus Edelstahl. Richtige „Eisenschweine“ halt. Kosten aber entsprechend (da wird es sehr schnell vierstellig), und auch wenn es für manche Disziplinen sogar ein Vorteil ist, so ist es für andere Anwendungen wieder absolut unpraktisch, so ein Gewicht da am Lauf zu haben. Und die Dinger werden nicht weniger heiß als die leichten. Sie vertragen es nur besser und können auch mal eine Rotglutphase (Die bei 30Schuss/30Minuten aber nicht erreicht wird) ohne völlige Zerstörung überleben. Das Problem mit der Hitze, deren Auswirkungen auf die Waffe und auf die Sicht durch die Zieloptik, bleibt aber genau so. Man darf ja nicht vergessen: Bei einem normalen Schuss ist der Großteil der bei der Umsetzung der Treibladung entstehenden Wärmeenergie innerhalb von Millisekunden aus der Waffe raus und verteilt sich in der Luft. Das Funktionsprinzip eines Schalldämpfers beruht aber gerade darauf, die Zeitspanne von wenigen Millisekunden auf zwei, drei Sekunden (etc.) auszudehnen. Eine Zeitspanne, in der die heißen Gase schon den Großteil der Wärme an das Metall abgeben können. Und das Metall (Lauf und Schalldämpfer) wird diese Energie nur durch Konvektion wieder ganz langsam los.
  15. Das Schalldämpferverbot ist natürlich blödsinnig, keine Frage! Erst recht, wenn man bedenkt, dass Schalldämpfer, die explizit für .22 LR angeboten werden, selbst von den allermeisten Jägern nicht besessen werden dürfen, technisch jedoch oft völlig identisch mit frei verkäuflichen Schalldämpfern für Druckluftwaffen sind. Lediglich der Aufdruck ist anders. Also: Dämpfer, mit denen man eine technisch passende „scharfe“ Schusswaffe tatsächlich extrem leise bekommen kann, sind frei verkäuflich – man darf sie nur nicht auf eine .22er montieren. Aber Dämpfer für größere Kaliber, bei denen man den Knall immer noch viele hundert Meter weit hört, werden restriktiver wie die Waffen selbst behandelt. Allerdings habe ich manchmal das Gefühl, wenn ich mich mit „nur“* Sportschützen über das Thema Schalldämpfer unterhalte, dass zwar die Kenntnis vorhanden ist, dass ein Schalldämpfer bei Großkaliber keinen Hollywood-Effekt hat, aber dennoch ein wenig übertriebene Vorstellungen von den positiven Eigenschaften existieren. *Das „nur“ ist nicht als Wertung gemeint, sondern lediglich als Ausschluss von Tätigkeiten mit Schalldämpferkontakt, wie Jagd oder Militärdienst. Gerade beim sportlichen Schießen, wo – anders als bei der Jagd – deutlich mehr Schüsse in einer bestimmten Zeit abgegeben werden und das auch noch in teilweise umbauten Ständen, kann trotz Schalldämpfer keinesfalls auf Gehörschutz verzichtet werden, wenn man keinen Gehörschaden riskieren will. Dieser kann lediglich etwas weniger stark ausfallen. Innerhalb eines geschlossenen oder halboffenen Raumes würde ich selbst mit meinem Schalldämpfer keinen Schuss mit der .308 freiwillig ohne Gehörschutz abgeben – geschweige denn mehrere. Und selbst den einen Schuss mit der .223 würde ich mir gut überlegen. Hinzu kommt, dass Schalldämpfer sehr schnell sehr heiß werden. Für den Jagdbetrieb ist das völlig egal, am Schießstand jedoch eine Qual. Selbst bei sehr gemächlich abgegebenen 5er-Gruppen (1–2 Minuten pro Schuss) ist ein Aludämpfer nach spätestens drei Gruppen so heiß, dass er ohne lange Abkühlpause beschädigt werden würde, wenn man weitermacht. Andere Materialien haben zwar mehr Reserven, bevor ein Schaden droht, werden aber genauso heiß – mit allen negativen Folgen. Außerdem kosten diese „anderen Materialien“ deutlich mehr. Ein Schalldämpfer hält bei sportlicher Nutzung auf einer Langwaffe – je nach Kaliber und Material – zwischen etwa 1000 und 5000 Schuss, bevor er entweder massiv an Leistung verliert oder gar unsicher in der Benutzung wird. Nach jeder Nutzung sollte er mindestens gründlich getrocknet, besser noch gereinigt werden, sonst hat man bald Löcher außen oder eine Rassel innen. Bei Kleinkaliber und Kurzwaffen wie Pistolen in 9×19 mm ist die Dämpfung erfolgreicher und die Haltbarkeit länger (bei 9×19 vielleicht 10.000 bis 15.000 Schuss), die sonstigen Probleme bleiben jedoch identisch. Ein Schalldämpfer ist daher alles andere als ein Wundermittel für sorgloses Sportschießen. Daher sollte man auch vorsichtig sein mit lauten Betonen das ein Schalldämper für die Öffentlichkeit, z.B. Anwohner einer Anlage, solche tollen Vorteile bringen würde. Denn das ist zum einen nicht so gravierend wie oft vermutet und zum anderen führt das am Ende noch dazu das aus dem Verbot ganz schnell eine Nutzungspflicht wird. Mit allen negativen Folgen sowohl in der Nutzung an sich wie auch für Besitzer von Waffen ohne Mündungsgewinde. Gegen andere Argumente gegen das Schalldämpferverbot -wie das es eben nicht wie in Hollywood funktioniert, ist natürlich nichts einzuwenden. Es hat schon seinen Grund, warum ich meine Schalldämpfer am Stand nur dann nutze, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass ich vor dem nächsten geplanten Standbesuch mit dieser Waffe noch „rausgehen“ werde. Und dann auch nur für eine letzte 3er-Gruppe mit der Jagdmunition, um sicher zu sein, dass die Waffe wieder jagdfertig eingerichtet ist. (Der Unterschied zwischen meiner Jagdmunition mit Schalldämpfer und meiner Standmunition zum entspannten Spaßschießen ohne Schalldämpfer beträgt bei meiner .308 mit den aktuellen Chargen z. B. 14 Klicks nach oben und 6 nach rechts. Kommt eine andere Munitionscharge, kann das aber immer mal um einen Klick schwanken. Für den Schuss auf lebende Tiere möchte ich mich jedoch vorher immer vergewissern, dass ich beim Zurückdrehen richtig gezählt habe, bevor ich wegen eines Fehlers ein Stück krank schieße.)
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