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TGB11

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Alle Inhalte von TGB11

  1. Wenn die BW einen Teil ihrer unbeorderten Reservisten in Sachen Waffenhandhabung (incl. Treffen auch unter Stress) ausbilden möchte bzw. besser Ihnen die Chance auf freiwillige Teilnahme an Ausbildungen ermöglichen möchte, so muss sie dazu Schiessanlagen zur Verfügung stellen. Dort auf BW-Anlagen hätte man unter Kontrolle, dass nur Reservisten Übungen außerhalb der aktuellen Beschränkungen des zivilen Waffenrechts abhalten dürfen. Also sowas wie eine VVag unter RAG-Kontrolle mit eigenen Waffen. DVag Schießen sind logistisch sehr aufwendig, im Rahmen einer VVag aber recht einfach. Bis jetzt ist der Schießsport in einer RAG aber extrem zugeknöpft. Der VdRBW gibt sich weitaus strenger als z.B. der BDS. Da ich im Rahmen des VdRBW und auch im BDS und BDMP unterwegs bin, habe ich da einen guten Einblick. Aktuell will die BW nichts mit Unbeorderten zu tun haben, das ist leider so.
  2. Die Finnen haben interessante Methoden. Statt den Reservisten die Staatswaffen mit nach Hause zu geben, dürfen die Reservisten im Einberufungsfall ihre privaten Knarren mitbringen. Eigene Waffe an die Front: Finnland erlaubt Reservisten, private Schusswaffen im Kriegsfall mitzubringen - FOCUS online Ich würde meine PDP auch mitnehmen, darf das aber nicht
  3. Vielleicht einfach mal nach Finnland schauen? Ich kenne zwar nicht alle Einzelheiten aber so im Großen und Ganzen haben die Finnen eine deutlich andere Herangehensweise an "Reservisten" und, das sei dazu gesagt, auch eine völlig andere Mentalität und "Standing" in der Bevölkerung.
  4. Also mir ist ziemlich egal, ob ICH da ein Bedürfnis sehe. Ich sehe nur die Suche nach einer sinnhaften Argumentationskette, dass die Waffenbehörde eines sieht. Und wenn sich das machen lässt, von mir aus gerne.
  5. Und wie viele Tage sind "amtlich" 6 Monate? Das Finanzamt hat 183 Tage festgelegt, wenn man z.B. aus der Steuerpflicht im Inland raus will bei Auslandsaufenthalt. Schließt sich die Waffenbehörde da an?
  6. Wenn der Threadstarter nicht mehr in D gemeldet ist, dürfte es eh schwierig werden mit dem Fortbestehen der waffenrechtlichen Erlaubnis. Vorübergehender Aufenthalt im Ausland ist ok, es könnte aber Schwierigkeiten geben, wenn keine Rückkehr absehbar ist. Die bisher zuständige Waffenbehörde könnte schon stutzig werden, wenn in der Regelüberprüfung herauskommt, dass keine ladungsfähige Adresse vorhanden ist. Was dann passiert, weiß ich allerdings nicht, dazu bin ich nicht tief genug in der Materie.
  7. Der Versuch mit "Mündungsenergie <7,5Joule" ist der Sache nach eine gute Idee (bedürfnisfreier Erwerb), praktisch dürfte das aber unmöglich sein. Dazu müsste die Waffe mit "F im Fünfeck" und einer passenden PTB-Nummer gekennzeichnet sein. Damit wäre der Nachweis erbracht und ich kann mir nicht vorstellen, dass die Waffe so gestempelt ist. Ohne diesen formalen Nachweis und mit Baujahr vor 1970 (das ist sicher der Fall) kann man zwar auch den Status erreichen, muss das aber selber nachweisen (die <7,5J). Und das dürfte eher nicht möglich sein. Somit bleibt wirklich nur der weitere Erbwaffenstatus oder alternativ der Eintrag in die gelbe WBK. Die Waffe ist im NWR mit 22lr gelistet und unabhängig davon, ob das stimmt oder nicht, kann man die Waffe auf Gelb eintragen als "einschüssige Kurzwaffe". Es ist kein Nachweis irgendeiner Disziplin gegenüber der Behörde erforderlich, es muss nur in irgendeinem Verband eine geben (dem man auch nicht angehören muss). Erst, wenn die Behörde nachfragen würde (was sie üblicherweise nicht macht), müßte man eine Disziplin nennen. Dann kommen aufgrund der eingetragenen 22lr ja die beiden schon genannten Disziplinen in Frage. Ob die Waffe wirklich das Kaliber 22lr hat, prüft niemand ohne besonderen Anlaß.
  8. Ich vermute, die Kommunikation ist da ein wenig verunglückt. Der angefragte BDS-LV wird wahrscheinlich den neuen Nachweis zum Fortbestehen des Bedürfnisses (Überprüfung gem. §4 Abs. 4 Waffengesetz, Grundkontingent) vor Ablauf der 10 Jahre meinen und eben nicht das Prozedere nach den 10 Jahren. Darauf muss man schon hinweisen, weil der Verband ja für den Nachweis nach 10 Jahren gar nicht zuständig ist. Daher ist es auch unklug, überhaupt den Verband darüber zu befragen. Der TE sollte daher den geforderten Nachweis durch den Schießsportverein besorgen und diesen zusammen mit dem Hinweis auf den Ablauf der 10 Jahre bei der Waffenbehörde einreichen.
  9. Wie geschrieben, einzige Ausnahme von dieser Regel wäre eine Direktmitgliedschaft im Verband. Beim BDS gibt es das aber zumindest in meinem Landesverband 4 nicht. Wie andere Landesverbände das handhaben, weiß ich nicht. Edit: gerade nachgelesen: "Einzelmitgliedschaften sind allerdings nur in den Landesverbänden 1 (Berlin-Brandenburg), 7 (Baden-Württemberg) und 11 ( Sachsen-Anhalt ) möglich."
  10. Der BDS als Verband ist aber gar nicht zuständig. Nach 10 Jahren liegt es wieder beim örtlichen Verein, welcher aber keine Schießtermine etc. sondern "nur" die ununterbrochene Mitgliedschaft zu bestätigen hat. Oder bist du einer der wenigen Direktmitglieder in einem BDS LV?
  11. Also einer der Waffenhändler meines Vertrauens mit Ladengeschäft (und nix online) ist immer mit einer Pistole bewaffnet (offene Trageweise. Gürtelholster), wenn ich mal in den Laden komme. Ich gehe mal davon aus, der darf das und ich käme auch nie auf den Gedanken, das zu hinterfragen. Ich halte das für sinnvoll. Es scheint also so selten nicht zu sein mit dem Führen geladener Waffen in Waffengeschäften durch den Inhaber.
  12. Für Jäger, die im Revier wohnen, könnte man als Bedürfnis "Jagd" annehmen. Allerdings ist das eigene Haus/Hof befriedeter Bezirk und da ruht die Jagd. Im Haus mit geladener Waffe rumlaufen wird da m.M.n. nicht vom Bedürfnis "Jagd" gedeckt, selbst wenn man sich im eigenen Revier aufhält und damit eigentlich geladen führen dürfte. Grenzwertig wäre ein Aufbruch zur Jagd mit schon geladener Waffe daheim, streng genommen dürfte man erst nach dem Verlassen des befriedeten Bereiches laden. Wobei ich mir gerade nicht sicher bin, ob man aus dem befriedeten Bereich in das Jagdrevier "hineinschießen" darf. Da habe ich mir noch keine Gedanken gemacht, den Fall kenne ich nicht aus der Praxis. Und die Wohnlage wäre ja auch schon ziemlich speziell, um das Argument anzuführen. Also auch hier kein Vorbeikommen am §19.
  13. Warum die Frage nach Kurzwaffen wenn es doch um Jagd geht? Jagd soll auch ohne Kurzwaffen erstaunlich gut funktionieren Und ich bin wie die anderen hier das Meinung, dass eine Lagerung während der eigenen Arbeitszeiten in den eigenen Geschäftsräumen völlig unschädlich ist. Ein Tresor Klasse1 wäre wahrscheinlich gar nicht erforderlich. Das gilt nach meiner Meinung (die aber völlig unmaßgeblich ist) nach auch für Kurzwaffen, wie gefragt. Es ist sicher gut, seine Waffenbehörde zu informieren. Ob die das genehmigen muss, bezweifle ich. Oder anders rum, sie darf es m.M.n. nicht verbieten.
  14. Also egal, wo man hinballert, das Geschoss muss stecken bleiben? Das ist wirklich nicht einfach, sozusagen "Rundum-Geschossfang". Das baut man nicht mal einfach so, dass sehe ich ein. Ich habe auch gar nicht Absicht, einen solchen Stand zu bauen. Für die erwartbaren Kosten können wir uns 100 Jahre am kommerziellen Stand einmieten
  15. Wo sind eigentlich genau die Probleme bei Mehrdistanz? Ich habe hier in der Umgebung nur einen wirklich Mehrdistanzfähigen 25m-Schießstand und der wird kommerziell betrieben und auch von Behörden benutzt. Ein besonderes Hexenwerk ist der Stand aber nicht. Seitliche und Decken-Verkleidung sind OSB-Platten, was dahinter ist, weiß ich nicht. Seitliche Kugelfänge gibt es nicht. Kugelfang ist ein Sandhaufen, maximal 2500 Joule sind erlaubt. Boden ist allerdings komplett geschlossener Industrieboden bis vorn zum Kugelfang, also man kann überall kehren/wischen. Lüftung? keine Ahnung, funktioniert ... "Unser" Schießstand ist nicht im eigentlichen Sinne Mehrdistanzfähig. Der hat auch einen Sandhaufen als Kugelfang, aber eine 70 cm hohe Brüstung. Max. 1500 Joule Der Stand hat einen Scheibenwagen, welcher von 5 bis 25m auf Schienen rollt, 5 Scheibenhalter, klappbar, viele mögliche Programme. Die 5m vom Schießtisch bis zum Scheibenwagen sind geschlossener Industrieboden, die anderen 20m Betonboden. Die Standzulassung erlaubt m.W. Schießen ab 10m, d.h. man hält den Scheibenwagen eben auf dieser Distanz an. Mehrdistanz ist das leider nicht, man darf nur vom Schießtausch schießen. Größtes Problem hinsichtlich Kosten bei Mehrdistanz scheint die Lüftung zu sein. Wenn man einen offenen Schießstand hätte, braucht man da eine Lüftung? Ok, offene Schießstände haben andere Problemzonen, ich weiß.
  16. Theoretisch nein, praktisch ist was ganz anderes
  17. Du kannst also glasklar herleiten, dass Sportschützen ihre angemeldeten Altmagazine niemals nicht im Geltungsbereich des GG nutzen dürfen? Ok, dann eben Jagdschein machen und das Problem ist gelöst. Das Bundesjagdgesetz kennt keine verbotenen Magazine.
  18. Magazine >10 bei LW sind verbotene Gegenstände. Bei angemeldetem Altbesitz sind sie für den Anmelder selbst aber nicht verboten. Im WaffG steht nichts zur Verwendung, ergo verbietet das WaffG nichts. Das Verbot würde also aus mittelbar mitgeltenden Rechtsnormen ("Schießen nach Sportordnung") gefolgert. Das kann man so sehen oder auch nicht. Sportschützen halten des öfteren mal Schießen nicht streng nach Sportordnung ab (diverse Fun-Veranstaltungen vom Glücksschiessen bis zum Ostereier-Schießen) ohne das gleich allen die Zuverlässigkeit entzogen würde.
  19. Nach den von mir recherchierten veröffentlichten Meinungen darf man als Jäger auf der Jagd die Magazin nutzen, aber nur drei Patronen laden. Als Jäger auf dem Schießstand darf man die vollstopfen. Als Sportschütze dürfte man die im Training auch verwenden, die Sportordnungen in D verbieten aber i.A. Magazine >10. Ob es hier Ausnahmen gibt, entzieht sich meiner Kenntnis. Im Wettkampf in D sind die also out. Die jeweiligen Schießstandordnungen sind zu beachten. Grundsätzlich verboten ist die Nutzung nicht. Verleihen an "Unberechtigte" (die sind ja nahezu alle) ist verboten.
  20. angemeldeter Altbesitz oder nach 2020 vom BKA als Ausnahme genehmigt ?
  21. Da kommt eher nix qualifiziertes, nur Geschwurbel. Kann man machen, wird aber voraussichtlich nicht weiterhelfen, weil die Behörde dein Ansinnen nach Benennung einer Rechtgrundlage einfach ignoriert. Da kann man dann endlos weiterdiskutieren, hält aber das Verfahren nicht auf.
  22. Wie @Fyodor schon oben schrieb: Entweder mitmachen (Nachweise bringen) oder klagen. Die meisten werden sich für ersteres entscheiden.
  23. Ich habe nirgendwo geschrieben, dass ich einfach eine 11. Waffe auf "Gelb" kaufen würde. Wie man zur 11. LW kommt, habe ich weiter oben genau beschrieben. Ich habe das Problem auch nicht, ist noch genug Platz auf meiner "Gelben"
  24. Ich hatte den Begriff "Grundkontingent" gewählt, weil ich eine Abgrenzung zum "Überkontingent" brauchte. Mir ist schon klar, dass im Gesetz der Begriff "Grundkontingent" gar nicht vorkommt, er wird aber allenthalben und auch von den Behörden genutzt. Die "verschärften" Anforderungen ab 3.KW und/oder 4.HA-LW existieren ja schon zum Erwerb und setzen sich dann mit dem Fortbestehen das Bedürfnisses fort. Die 10+xte Waffe auf "Gelb" hat die gleichen Voraussetzungen zum Erwerb wie die ersten beiden KW und die 3 HA. Dann kann man die also gedanklich auch so einsortieren. Das "Privileg" der Gelben WBK hat man ab 10+x nicht mehr aber ansonsten bleibt alles gleich?!
  25. Ich bezog mich aber gar nicht auf "Altbesitz" sondern auf die "neue" Gelbe WBK. Wenn ich 10 Waffen auf "Gelb" habe, wird mir die Behörde den Eintrag der 11. Waffe verweigern, egal wie viele Zeilen auf dem WBK-Dokument noch frei wären. Ich kann denjenigen, der mir die Waffe überläßt, mit den freien Plätzen auf der Gelben WBK zur Übergabe veranlassen, weil der es nicht merken kann. Spätestens zwei Wochen später habe ich aber ein massives Problem. Mir geht es auch gar um einem Erwerb der 11. Waffe (wie das geht, habe ich ja beschrieben), sondern um den irgendwann anstehenden "Nachweis des weiter bestehenden Bedürfnisses". Für das Grundkontingent (2KW, 3HA-LW und 10x "Gelb") reicht dann die Bescheinigung eines Verbandes. Die 11. Langwaffe ist dann da gleich mit inbegriffen oder muss die noch mal extra bescheinigt werden?
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