TGB11
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Schießen mit Altbesitz Magazinen noch erlaubt?
TGB11 antwortete auf Karlfried54's Thema in Waffenrecht
Du kannst also glasklar herleiten, dass Sportschützen ihre angemeldeten Altmagazine niemals nicht im Geltungsbereich des GG nutzen dürfen? Ok, dann eben Jagdschein machen und das Problem ist gelöst. Das Bundesjagdgesetz kennt keine verbotenen Magazine. -
Schießen mit Altbesitz Magazinen noch erlaubt?
TGB11 antwortete auf Karlfried54's Thema in Waffenrecht
Magazine >10 bei LW sind verbotene Gegenstände. Bei angemeldetem Altbesitz sind sie für den Anmelder selbst aber nicht verboten. Im WaffG steht nichts zur Verwendung, ergo verbietet das WaffG nichts. Das Verbot würde also aus mittelbar mitgeltenden Rechtsnormen ("Schießen nach Sportordnung") gefolgert. Das kann man so sehen oder auch nicht. Sportschützen halten des öfteren mal Schießen nicht streng nach Sportordnung ab (diverse Fun-Veranstaltungen vom Glücksschiessen bis zum Ostereier-Schießen) ohne das gleich allen die Zuverlässigkeit entzogen würde. -
Schießen mit Altbesitz Magazinen noch erlaubt?
TGB11 antwortete auf Karlfried54's Thema in Waffenrecht
Nach den von mir recherchierten veröffentlichten Meinungen darf man als Jäger auf der Jagd die Magazin nutzen, aber nur drei Patronen laden. Als Jäger auf dem Schießstand darf man die vollstopfen. Als Sportschütze dürfte man die im Training auch verwenden, die Sportordnungen in D verbieten aber i.A. Magazine >10. Ob es hier Ausnahmen gibt, entzieht sich meiner Kenntnis. Im Wettkampf in D sind die also out. Die jeweiligen Schießstandordnungen sind zu beachten. Grundsätzlich verboten ist die Nutzung nicht. Verleihen an "Unberechtigte" (die sind ja nahezu alle) ist verboten. -
Schießen mit Altbesitz Magazinen noch erlaubt?
TGB11 antwortete auf Karlfried54's Thema in Waffenrecht
angemeldeter Altbesitz oder nach 2020 vom BKA als Ausnahme genehmigt ? -
Da kommt eher nix qualifiziertes, nur Geschwurbel. Kann man machen, wird aber voraussichtlich nicht weiterhelfen, weil die Behörde dein Ansinnen nach Benennung einer Rechtgrundlage einfach ignoriert. Da kann man dann endlos weiterdiskutieren, hält aber das Verfahren nicht auf.
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Wie @Fyodor schon oben schrieb: Entweder mitmachen (Nachweise bringen) oder klagen. Die meisten werden sich für ersteres entscheiden.
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Ich habe nirgendwo geschrieben, dass ich einfach eine 11. Waffe auf "Gelb" kaufen würde. Wie man zur 11. LW kommt, habe ich weiter oben genau beschrieben. Ich habe das Problem auch nicht, ist noch genug Platz auf meiner "Gelben"
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Ich hatte den Begriff "Grundkontingent" gewählt, weil ich eine Abgrenzung zum "Überkontingent" brauchte. Mir ist schon klar, dass im Gesetz der Begriff "Grundkontingent" gar nicht vorkommt, er wird aber allenthalben und auch von den Behörden genutzt. Die "verschärften" Anforderungen ab 3.KW und/oder 4.HA-LW existieren ja schon zum Erwerb und setzen sich dann mit dem Fortbestehen das Bedürfnisses fort. Die 10+xte Waffe auf "Gelb" hat die gleichen Voraussetzungen zum Erwerb wie die ersten beiden KW und die 3 HA. Dann kann man die also gedanklich auch so einsortieren. Das "Privileg" der Gelben WBK hat man ab 10+x nicht mehr aber ansonsten bleibt alles gleich?!
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Ich bezog mich aber gar nicht auf "Altbesitz" sondern auf die "neue" Gelbe WBK. Wenn ich 10 Waffen auf "Gelb" habe, wird mir die Behörde den Eintrag der 11. Waffe verweigern, egal wie viele Zeilen auf dem WBK-Dokument noch frei wären. Ich kann denjenigen, der mir die Waffe überläßt, mit den freien Plätzen auf der Gelben WBK zur Übergabe veranlassen, weil der es nicht merken kann. Spätestens zwei Wochen später habe ich aber ein massives Problem. Mir geht es auch gar um einem Erwerb der 11. Waffe (wie das geht, habe ich ja beschrieben), sondern um den irgendwann anstehenden "Nachweis des weiter bestehenden Bedürfnisses". Für das Grundkontingent (2KW, 3HA-LW und 10x "Gelb") reicht dann die Bescheinigung eines Verbandes. Die 11. Langwaffe ist dann da gleich mit inbegriffen oder muss die noch mal extra bescheinigt werden?
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Was sagt denn das aktuelle Waffenrecht zur 11. Langwaffe, 10 stehen schon auf der Gelben WBK. Die 11. Waffe erfordert eine Bedürfnisbescheinigung eines Verbandes, so weit so verständlich. Wenn man die hat, bekommt man einen Voreintrag in die Grüne WBK. Mit diesem Voreintrag geht man einkaufen und anschließend lässt man eintragen. Es findet sich dann also eine Waffe auf der Grünen WBK, die weder LW HA noch Kurzwaffe ist. (wie z.B. bei auf Jagdschein erworbenen Waffen). Bei ansonsten keinerlei Waffen über dem Grundkontingent Sportschütze, wie muss die Behörde diese Waffe einstufen? Als einfache Langwaffe ohne weitere besondere Anforderungen an den Bedürfniserhalt? Als "Quasi"-Überkontingent-Waffe mit entsprechenden regelmäßigen Nachweisen? Als ... keine Ahnung... was sich die Behörde so ausdenkt?
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Mir schwebt da auch eher der Fall vor, dass der Alt-Nutzer sich aus Unkenntnis selber ans Messer liefert. Normalerweise hat eine Waffenbehörde keine Chance, eine "Nicht-Nutzung" irgendwie festzustellen. Dumm nur, wenn im Falle einer Aufbewahrungskontrolle der A/B-Schrank ohne Waffe vorgefunden wird und der "Alt-Nutzer" auch noch ahnungslos daher schwätzt, dass er den Schrank zur Zeit gerade nur zum Mun-Lagern nutzt. Es gibt eben viele LWB, die sich selbst schaden, ohne es zu ahnen.
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Und nicht vergessen, dass man den Bestands-"A/B" auch tatsächlich nutzt. Der Besitzstand verfällt bei Nichtnutzung. Es würde aber reichen, da eine Mäusekaliber-KW (4mmR lang oder 4mmM20) reinzulegen.
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Soweit ich das richtig in Erinnerung habe, wollten einige Länderpolizeibehörden eine Waffe, die bis max. 150m einsetzbar ist. Da ist die 9x19 meiner Meinung nach raus. Die MP5 der Polizei hat ziemlich kurze Läufe. Die 5,56x45 (.223) ist im Polizeieinsatz auch nicht sooo dolle, weil wenig "Mannstoppwirkung" und sehr weiter Gefährdungsbereich. Gerade im Polizeieinsatz ist die 300 Blackout nicht schlecht, weil irgendwo in der Mitte zwischen 308 und 9x19. Und weiter als 100m dürfte im normalen Einsatz die absolute Ausnahme sein. Einem Gegner mit einem 223-Sturmgewehr kann man mit dem HK437 deutlich mehr entgegensetzen als mit der MP5. Ich finde die Entscheidung für die HK437 nicht schlecht. Im militärischen Kontext nutzt man die 300 Blackout nur für subsonic-Einsätze bei Spezialeinheiten und da auch nur im Verbund mit anderen Waffen in der Gruppe. Dafür eignet die sich aber ziemlich gut.
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Ich persönlich habe auch in einem DSB-Verein angefangen, wo der Vorsitzende sehr eigene Vorstellungen davon hatte, was und wie man sein Bedürfnis bestätigt bekommt. Dummerweise hatte der auch einen sehr guten Draht zu den zuständigen Herren vom Verband, die waren im selben Kosmos zuhause. Es hätte also nichts genützt, den Verein zu übergehen und direkt mit den Verbandsfürsten zu verhandeln. Heute ist das nicht mehr so, weil die damals zuständige Untergliederung des DSB-Landesverbandes nicht mehr zuständig ist, heute ist das eine Ebene höher angesiedelt und der Mikro-Kosmos Verein mit Landes(teil-)verband ist Geschichte. Damals habe ich einfach den Verein und den Verband gewechselt (vom DSB zum BDS), da gab es solche merkwürdigen Ansichten nicht. Ich könnte allerdings durchaus einige Geschichten aus dem Paulanergarten dazu erzählen
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Muss ich mir merken mit dem Handschuhfingerling, klingt brauchbar Ich probiere das auf dem Schießstand mal aus.
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Am einfachsten wäre es, der Vorstand eines deiner schießsportlichen Vereine bescheinigt dir die regelmäßige Teilnahme am Schießtraining über den gewünschten Zeitraum. Das Schießbuch geht die Behörde nix an und wie oft du da warst, auch nicht. Der Vorstand geht da auch keine rechtlichen Risiken ein, wenn du tatsächlich mind. einmal im Monat da warst. Der Aufwand hält sich in Grenzen und die Behörde kann sich freuen. Ich würde das einfach so machen.
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Das liegt nur daran, dass für die Schweizer keine "Deformationsgeschosse" in KW-Munition erlaubt sind. Und jagdlich sind da einige Kantone auch auf einer rechtlich ziemlich merkwürdigen Schiene. Ich finde die Schweiz trotzdem toll. Die haben Sinn für effektive Verwaltung und keinen Sinn für Verwaltung als Selbstzweck. Das wird hier bei uns in Teutonien nix mehr, leider.
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Leider hat da Walther einen Riegel vorschoben, indem sie ein proprietäres "Walther-Gewinde" an der Mündung haben. Das gibt es nur da und ist einmalig. Ob das rechtlich geschützt ist, weiß ich nicht. Das wird Walther noch ganz derbe auf die Füsse fallen Walther hat kein Standing im LW-Bereich, mir ist völlig unverständlich, woher die das Selbstverständnis für so einen Schwachsinn hernehmen.
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Waffen tragen zum falschen Zeitpunkt kann tödlich enden, wie man gerade in Minneapolis erfahren konnte.
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3499 Euro mit Plasteschaft ohne Schalldämpfer ... ABER laut diverser Meldungen MUSS man den Walther-Schalldämpfer für 500Euro dazukaufen (ist zwanghaft), der Endpreis wäre dann 3999 Euro. Wer keinen Schalldämpfer besitzen darf, MUSS dann den ziemlich merkwürdigen Mündungsfeuerdämpfer (so lang und schwer wie ein SD) für das gleiche Geld dazunehmen. Die Waffe ist sehr interessant und hat einige nette Details, die mir als Jäger gefallen würden. Den Bundle-Zwang lehne ich aber ab, ich bin dann raus.
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Ich werde mal in Dortmund probieren, ob ich eine RS3 zu fassen bekomme. Ich habe allerdings Bedenken, dass der Anlauf zu groß dafür ist. Ich kann nur Sonntag und da ist´s voll
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Der Vorteil der RS3 zur R8 dürfte bei grob geschätzten 15cm liegen. Der Vorteil zu allen anderen konventionellen Repetierern bei ca. 20cm. (Immer gleiche Lauflänge vorausgesetzt). Wer das nicht braucht, hat wahrscheinlich kein Interesse an einer RS3.
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Den Kollegen, die irgendwelche "IPSC-Erfahrungen" auf eine Armee-Waffe zu übertragen versuchen, sei gesagt ... ...die BW nutzt die Pistole als Backup-Waffe, die hat bei keinem Soldaten die Funktion einer Hauptkampfwaffe. Wer außer der Pistole nix hat, ist ein Soldat mit spezieller Funktion und bedient irgendein Großgerät oder ähnliches. Alle anderen haben eine andere Primärbewaffnung. Natürlich muss die Pistole auch bei den Kampftruppen funktionieren aber auch die sind keine Polizisten/Zollbeamten oder ähnliches. Daher sehe ich die CZ als brauchbares Gerät, so wie die P8 auch eines ist. Kommt mal wieder runter vom Baum.
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Das hier ist ja eher ein Forum für Sportschützen ... Die Walther RS3 hat ein proprietäres "Walther-Gewinde" an der Laufmündung, welches zumindest Stand heute nirgendwo anders Verwendung findet. Ob Walther sich das hat schützen lassen, entzieht sich meiner Kenntnis. Walther bietet die RS3 nur im Bundle mit einem "Walther-Schalldämpfer" an, laut diverser Publikationen kann man angeblich keine RS3 ohne Schalldämpfer kaufen. Ich bin mir da nicht ganz sicher, das wird man aber in Zukunft herausfinden. Walther bietet noch einen Mündungsfeuerdämpfer mit dem "Walther-Gewinde" an, der ist aber nahezu genauso lang und schwer wie der Schalldämpfer und kostet das Gleiche (>500€)! Ich selber finde die Waffe sehr interessant und habe Interesse. Sollte Walther allerdings auf ihrer "Bundle-Politik" mit dem Schalldämpfer/MfD bestehen, bin ich raus. Das Konzept der Waffe ist ziemlich interessant, ich habe mir dazu auch mal die Patentschrift angeschaut, aus der man sehr viele Einzelheiten entnehmen kann. Es gibt noch eine "Kleinigkeit", die mir ziemlich missfällt. Der Lauf sitzt in einem dünnen Carbonrohr, welches allein optische Zwecke verfolgt. Das mag ich nicht, finde ich blödsinnig. Ich warte dann mal ab, wie sich die Sache entwickelt. Im Lauf der nächsten Monate gibt es bestimmt attraktivere Varianten als die bei der Einführung. Link zu den Walther Patenten: Carl walther gmbh - Google Patents Unter obigem Link findet man z.B: DE102023135241B3 - straight-pull repeating device of a firearm - Google Patents DE102024103168B3 - Stock protective cap device of a long weapon - Google Patents
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Welche Relevanz könnte die Meinung von Herrn Kranz wohl haben? Der Herr ist nicht so meine Wellenlänge und im aktuellen Deutschland wird er sicherlich nicht sonderlich ernst genommen.