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Zeitstempel ab: 39:06 Diese ganzen Hausdurchsuchungen in letzter Zeit wegen Online-Beleidigungen sind schon auffällig. Der Rechtsanwalt beschreibt hier, dass es der Polizei eher darum geht, erstmal in die Wohnung zu kommen und dann andere strafbare Dinge zu finden (Zufallsfunde). Im Bezug zur waffenrechtlichen Aufbewahrungskontrolle verhält es sich meiner Meinung nach ähnlich: Herzmedikamente, Drogen, AfD-Flyer, Nazi-Uniformen. Der Fantasie sind keine Grenzen gesetzt, um eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen. Wie lange das mit solchen Gerichtsverfahren dann dauert (mehrere Jahre) und dass die Waffen in der Zeit "weg" sind, sollte inzwischen jedem bekannt sein. Ergebnis: Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste.
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Korrekt. Der Ex-Ehemann hat damals sogar die ärztlichen Berichte in Kopie der Behörde vorgelegt. Zwar Retourkutsche, aber die Tatsachen waren beweisbar zutreffend.
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Habe mir gerade die Kommentare zu dem Artikel durchgelesen. Die Leser dort waren auch überrascht: Da sind auch noch weitere Dokumente in dem Thread aber waffenrechtlich nicht so interessant.
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Diesen Fall hatten wir im Verein. Ehefrau in aktuell laufender Scheidung inkl. Sorgerechtsstreitigkeiten und Unterhaltsforderungen geht zur Polizei und erklärt: „Mein Ex-Ehemann besitzt zahlreiche Schusswaffen und deswegen fühle ich mich bedroht“. Die Streifenbeamten (ohne SEK) kamen dann mit 4 Autos und haben zur Gefahrenabwehr alle Schusswaffen und Munition mitgenommen. Bis das geklärt war (alle Waffen zurück), lagen die Waffen 6 Monate in der Asservatenkammer der Kölner Polizei. Ich kenne die Akte, mehr ist nicht passiert. Die wollten sogar noch Lagergebühren berechnen (500-1.000) aber haben wohl den Bescheid am Ende nicht erlassen. Ich hatte dann die Idee, dass der Kollege die Ex-Frau bei der Fahreignungsbehörde anzeigt mit der Begründung: „Meine Ex-Frau nimmt starke Medikamente gegen *zensiert* und ist damit nicht mehr verkehrstüchtig. Ich habe Angst um meine Kinder, die mit im Auto sitzen“. Darauf hin wurde ihr Führerschein erstmal eingezogen
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Ist schon lange her und ich weiß nicht, ob da nur ein Mitarbeiter „übereifrig“ war, oder das Firmenpolicy ist. War auch lange vor der DSGVO. Hatte das damals schon im Verein erzählt und einer hat bei der Firma F........ wohl danach im Ladengeschäft nachgefragt und ein Mitarbeiter meinte, es sei dort gängige Praxis, um „dem Waffenbesitzer einen Gefallen zu tun, damit seine Behörde Bescheid weiß“. Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen ... bedeutet auch, dass diese ganzen Geschichten mit dem SEK nicht sehr unwahrscheinlich sind: https://tarnkappe.info/artikel/rechtssachen/google-bewertung-sek-stuermte-koelner-wohnung-nach-strafanzeige-99287.html
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Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen ... geht sogar so weit, dass ich vor 15 Jahren einen kleinen Kurzwaffenschrank bei einem großen bekannten Waffenhändler gekauft habe und 1 Woche später meine bis dahin noch nicht zuständige Waffenbehörde mich auf meiner Festnetznummer angerufen hat, um zu fragen, ob ich Schusswaffen besitze. Zu diesem Zeitpunkt war ich noch kein Waffenbesitzer oder hatte jemals Kontakt mit denen. Der Waffenhändler hatte den Kauf des Kurzwaffenschranks ohne meine Kenntnis oder Erlaubnis an die Waffenbehörde gemeldet! Das muss man sich mal vorstellen. Ein Kurzwaffenschrank kann auch einfach als Wertschutzschrank genutzt werden.
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Unangekündigte Waffenaufbewahrungskontrolle: Wo ist das Magazin?
Ebert79 antwortete auf frosch's Thema in Waffenrecht
1. Grundsätzlich jeden Fehler der Behörde schriftlich rügen und damit aktenkundig machen; 2. Bei jedem Antrag direkt die Frist für die Untätigkeitsklage (3 Monate) im Kalender notieren; 3. Ohne Vorwarnung dann auch unmittelbar nach Fristablauf Untätigkeitsklage einreichen; 4. Bei jedem Fehler der Behörde unmittelbar Dienstaufsicht/Fachaufsichts-Beschwerde an die übergeordnete Behörde; 5. Ablehnung jeglicher Kompromissbereitschaft / keine Akzeptanz des "kurzen Dienstweges"; 6. Immer betonen, dass es einem egal ist, zu den restlichen 10 Akten noch eine weitere Akte gegen die Behörde anzulegen. Ich denke, das ist ein Anfang. -
Unangekündigte Waffenaufbewahrungskontrolle: Wo ist das Magazin?
Ebert79 antwortete auf frosch's Thema in Waffenrecht
Es ist gerade gut, sich nur hier im Forum zu irren und dann korrigiert zu werden, anstatt dass dann in einer Gerichtsverhandlung zu erleben. Meine zahlreichen Verfahren mit meiner Behörde sind durchgehend zu meinen Gunsten verlaufen. Daher habe ich den "Durchblick". -
Unangekündigte Waffenaufbewahrungskontrolle: Wo ist das Magazin?
Ebert79 antwortete auf frosch's Thema in Waffenrecht
Herzlichen Dank! Echt krass! Das nur wegen einem Erinnerungsfoto mit entladener Waffe .. -
Unangekündigte Waffenaufbewahrungskontrolle: Wo ist das Magazin?
Ebert79 antwortete auf frosch's Thema in Waffenrecht
Keine Frage: Wenn die Person sich an alle Anweisungen hält, ist das der Optimalfall. Deswegen aber juristisch auch nicht so spannend Ich gehe immer vom schlimmsten Fall aus (vgl. Gefahrenabwehr der Polizei); d.h. der Schütze mit deiner Waffe dreht durch und möchte bewusst Schaden anrichten. Und genau solche Fälle möchte auch der Gesetzgeber nicht: Unbefugte, die mit Schusswaffen Schaden anrichten können. Daher argumentiere ich auch mit den möglichen Mitteln, die dem Waffenbesitzer dann zur verfügung stehen, wobei diese mit einem "Ausknocken" noch nicht ausgereizt sind, sollte dieser eine Kurzwaffe bei sich führen. -
Unangekündigte Waffenaufbewahrungskontrolle: Wo ist das Magazin?
Ebert79 antwortete auf frosch's Thema in Waffenrecht
Da liegt leider das Grundproblem: Fehlendes juristisches Grundverständnis. Dafür muss man nicht nur "stumpf" wörtlich Gesetzte zitieren, sondern diese auslegen: Als Fahrschüler übst du auch nicht die tatsächliche Gewalt über das Kfz aus, da der Fahrlehrer jederzeit die Kontrolle übernehmen kann. Beim Juwelier mit dem Brillantring in der Hand übst du auch nicht die tatsächliche Gewalt über den Ring aus, wenn du ihn kurz anfassen darfst. Rechtsgrundlage ist u.a. Wobei Besitz mit tatsächlicher Gewalt gleichgesetzt werden kann nach § 854 BGB: (1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben. Leider kennen die wenigsten Kommentatoren bereits den Unterschied zwischen Besitz und Eigentum. § 858 BGB: (1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht). § 859 BGB: (1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren. (2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen. Im Bereich von Schusswaffen kommt dann noch aufgrund der erheblichen Gefahr hinzu: § 32 StGB: (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Bei der Durchsetzung der Rechte kann noch abgestuft werden, ob die Waffe geladen ist, bzw. der Dritte Zugang zu Munition hat. Eine nicht geladene Waffe ohne Munition stellt eine wesentlich geringere Gefahr dar, als eine durchgeladene Schusswaffe. Genau wie oben dargelegt prüfen Gerichte. -
Unangekündigte Waffenaufbewahrungskontrolle: Wo ist das Magazin?
Ebert79 antwortete auf frosch's Thema in Waffenrecht
@TT01 Schau dir mal in deinem Profil deinen Beitragsverlauf an. Wo ist da die Substanz? Eigentlich sollte man dich von diesem Forum ausschließen. Wir brauchen hier mal konkrete Urteile, sonst definiere ich das wie folgt: Tatsächliche Gewalt über eine Sache (hier Schusswaffe bzw. "verbotenes Magazin"): Die tatsächliche Gewalt übe weiterhin ich aus, solange meine Schusswaffe durch einen anderen Schützen neben mir Richtung Ziel abgefeuert wird. Ich habe zu jedem Zeitpunkt die Möglichkeit die Waffe entweder dem Schützen zu entreißen oder diesen notfalls durch körperlichen Angriff "auszuknocken". Die tatsächliche Gewalt über eine Schusswaffe verliere ich, sobald die Distanz zwischen Schützen und mir so groß wird, dass ich nicht mehr in dessen Handlungen eingreifen kann. Diese Distanz könnte auch das angebliche Urteil erklären, mit dem Foto einer Jagdwaffe in den Händen eines Unbefugten aufgrund des zu hohen Fotoabstandes. -
Unangekündigte Waffenaufbewahrungskontrolle: Wo ist das Magazin?
Ebert79 antwortete auf frosch's Thema in Waffenrecht
@TT01 Hör doch mal bitte mit den Anfeindungen auf und schreib das Aktenzeichen vom Urteil hier rein. Da blickt doch keiner mehr durch momentan. -
Unangekündigte Waffenaufbewahrungskontrolle: Wo ist das Magazin?
Ebert79 antwortete auf frosch's Thema in Waffenrecht
Das WaffG erinnert mich inzwischen irgendwie an Passierschein A38 aus Asterix & Obelix: oder Bauantrag: oder der Imker: -
Unangekündigte Waffenaufbewahrungskontrolle: Wo ist das Magazin?
Ebert79 antwortete auf frosch's Thema in Waffenrecht
Nach meiner Ansicht ist bereits die Kategorie "verbotene Magazine" nicht eröffnet, wenn die zum Stichtag erworben und angezeigt worden sind. Das ist ja der Knackpunkt. Das exakt identische Magazin vor dem Stichtag kann ich frei in meiner Wohnung rumliegen haben und nach dem Stichtag ist es ohne Anzeige ein "verbotenes Magazin", was wie eine Waffe zu handhaben ist. Mit dem Umgang handhabt es sich identisch: Es ist kein "verbotenes Magazin" und kann wie ein "normales Magazin" gehandhabt werden, mit der Beschränkung es nicht Dritten zu überlassen ohne Ausnahmegenehmigung. -
Unangekündigte Waffenaufbewahrungskontrolle: Wo ist das Magazin?
Ebert79 antwortete auf frosch's Thema in Waffenrecht
Danke für deinen Hinweis. Ich habe das weiter oben zu vereinfacht formuliert. Der Verkauf und die Abgabe an Unbefugte ist ohne Genehmigung verboten; also das Überlassen. Schießen lassen damit dürfen andere aber unter meiner Aufsicht auch, solange ich die Waffe inkl. Magazin nicht überlasse und weiterhin die tatsächliche Gewalt darüber ausübe, also z.B. beim Schießen daneben stehe. Folglich dürfen auch Gäste in meiner Wohnung die Waffen inkl. Magazine unter meiner Aufsicht anfassen. -
Unangekündigte Waffenaufbewahrungskontrolle: Wo ist das Magazin?
Ebert79 antwortete auf frosch's Thema in Waffenrecht
Zitat: Klarstellende Informationen gibt es aus Bayern (Merkblatt des Bayerischen Staatsministeriums vom 05.02.2020): „Personen, die „große“ Magazine vor dem 13.06.2017 erworben haben, dürfen diese behalten und weiterverwenden, wenn sie den Besitz bis zum 01.09.2021 bei ihrer zuständigen Waffenbehörde anzeigen. In diesen Fällen gelten auch keine strengeren Anforderungen an die Aufbewahrung. Mein Vergleich mit der Dose Cola ist also zutreffend. Das Magazin wird in diesem Fällen nicht zur "verbotenen Waffe" umgewidmet. -
Unangekündigte Waffenaufbewahrungskontrolle: Wo ist das Magazin?
Ebert79 antwortete auf frosch's Thema in Waffenrecht
Bitte näher begründen. -
Unangekündigte Waffenaufbewahrungskontrolle: Wo ist das Magazin?
Ebert79 antwortete auf frosch's Thema in Waffenrecht
Auch große Magazine, die vor dem Stichtag erworben und der Behörde gemeldet wurden, haben rechtlich die gleiche Stellung wie eine Dose Cola. Die können überall verteilt in der Wohnung rumliegen und selbst Unbefugte dürfen die besitzen. Bei einer Aufbewahrungskontrolle werden normalerweise ALLE Magazine und Munition vorher ausgelagert, damit die Kontrolle schneller zu Ende ist. Fragen wie "wo sind die Magazine" werden beantwortet mit "Magazine sind keine wesentlichen Teile der Waffe". Einzige Ausnahme sind große Magazine nach dem Stichtag, die wie echte Waffen behandelt werden müssen und im Schrank zu lagern sind und bei der Kontrolle vorzuzeigen sind. Sicher? No nie von gehört :/ Wenn man die Aufbewahrungskontrolle besonders spaßig gestalten möchte, zerlegt man vorher alle Waffen komplett und lagert nur noch die nach WaffG wesentlichen Bestandteile im Schrank. Nächste Eskalationsstufe, alle Bauteile miteinander vermischen. Das wird lustig .. -
Außerdem beraten leider viele Rechtsanwälte ihre Mandanten in waffenrechtlichen Angelegenheiten dazu, einen Vergleich zu schließen, 1. um das Verfahren abzukürzen und die Waffen nicht erst nach 2 Jahren wieder zu bekommen; 2. nicht auf die Ungewissheit der richterlichen Entscheidung zu setzen (Sprichwort: "vor Gericht wie auf hoher See"); 3. um nach RVG die Zusatzpauschale Einigungsgebühr Nr. 1003 f. VV RVG i.H.v. 334 EUR bei Standard-Streitwert 5.000 EUR abrechnen zu können. In der Praxis gibt es mit Waffenbehörden sehr viele Vergleiche und damit am Ende keinen klaren "Sieger" und "Verlierer". Ein Vergleich kann auch bedeuten, dass der Kläger 100% der Verfahrenskosten trägt und dafür seine Waffen zurück bekommt.
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Mich interessiert der Fall auch, ich habe dazu noch keine Details. Ich kann dir aber zu den Behördeninternen Abläufen Auskunft geben: In NRW gibt es den sog. Polizeilichen Staatsschutz im PP Köln. Wenn du auf Demonstrationen auffällst (dein Beispiel: weiße Armbinde) oder die Mitgliederlisten von Parteien (z.B. durch die Antifa veröffentlicht) auswerten (dein Beispiel: Mitgliedschaft in der AfD), dann schauen die jeweils im NWR und in der lokalen polizeilichen Vorgangsverarbeitung, ob etwas gegen dich vorliegt und veranlassen dann sofort (behördenintern) eine Meldung als Email an die zuständige Behörde (dein Beispiel: Waffenbehörde). Ich kenne solche Meldungen aus Akten: Der Wortlaut ist derart lapidar, dass es mich jedes mal wundert, ob es kein Scherz ist. Die schreiben da so Sachen wie: Hallo Klaus, wir haben auf der Demonstration xxx die Person MÜLLER *01.01.1970 festgestellt. Die ist laut NWR bei Euch in Bearbeitung. Grüße, Helmut. Gemeldet wird sehr viel, wegen der aktuellen politischen Lage (Faeser) mit dem Tenor (Anti-Waffen), daher schreiten Waffenbehörden momentan sehr niedrigschwellig ein und leiten Verfahren ein nach § 41 WaffG "Waffenverbote für den Einzelfall". Nach meiner Einschätzung selbst auch, wenn die davon ausgehen, dass das vor Gericht keinen Bestand hat. In der Realität wehren sich nicht alle Betroffenen gegen diese Verfahren und akzeptieren es einfach und verlieren dann dauerhaft ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Statistisch ist das ein wirksames Mittel zur "Entwaffnung der Gesellschaft".
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@uwewittenburg Ich danke für deine Argumentation. Bedeutet das nach deiner Ansicht, dass die WaffBehörde im Rahmen der Amtshilfe Streifenbeamte schicken kann zur Aufbewahrungskontrolle, die dann in der Wohnung nach Polizeirecht Personalienfeststellungen anwesender Personen durchführen können? Das WaffG hat diese Rechtsgrundlage nicht. Im Rahmen der Amtshilfe können auch andere Beamte angefordert werden wie Berufsfeuerwehr, Standesamt, Gerichtsvollzieher, die dann die Aufbewahrungskontrolle durchführen. Würde zwangsläufig bedeuten, dass die jeweils auf Basis ihrer jeweiligen Gesetzesgrundlagen tätig werden würden. Das ergibt für mich keinen Sinn im rechtlichen Sinne. Ich glaube dazu gibt es noch kein Urteil. Ich werde es weiterhin so handhaben, dass die Amtshilfe strikt nach Rechtsgrundlage der anfordernden Behörde (WaffG) durchgeführt wird.
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Du verwechselst hier leider ziemlich viel: 1. „Der Beamte muss und kann sich jederzeit in den Dienst versetzen". – Stimmt: Polizeibeamte können das auch in Ihrer Nicht-Dienstzeit jederzeit tun. 2. Stimmt auch im Rahmen der Amtshilfe für die Waffenbehörde, SOBALD Straftaten vorliegen. Nicht vorher. Wenn an Stelle der Streifenbeamten nur die Waffenbehörde die Aufbewahrungskontrolle durchführen würde, dann würden die schließlich auch die Streifenbeamten dazurufen. Ergebnis ist identisch. Vor diesem Zeitpunkt hast du aber unrecht. Dann gilt: Streifenbeamter = Verwaltungsbeamter in Amtshilfe der Waffenbehörde nach WaffG. Gefährliches Halbwissen von unterwürfigen Legalwaffenbesitzern führt häufig dazu, dass diese Maßnahmen der Beamten aus Unwissenheit zustimmen und sich dann am Ende wundern, warum sie jetzt einen Rechtsanwalt brauchen. Der Grundsatz lautet: Keine Rechtsgrundlage – Keine Notwendigkeit des Legalwaffenbesitzers zur Handlung. Schau dir bitte nochmal meinen #1 Post zu diesem Thema an mit dem Polizei-Dienstausweis mit der Aufschrift: „Verwaltungsbeamte - zu polizeilichen Maßnahmen nicht berechtigt".
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Du musst die Rechtsgrundlage darlegen aus der du deine Rechte beziehst, ich muss nicht die Rechtsgrundlage darlegen, warum du keine Rechte hast. Daher frage ich immer nach der Rechtsgrundlage. Ich stelle den Streifenbeamten vor Einlass die Frage, ob diese in Amtshilfe der Waffenbehörde kommen und belehre diese dann darüber, dass diese nur die Rechte der Waffenbehörde im Rahmen dieser Maßnahme ausüben dürfen. Polizeirecht ist in diesem Fall für die Streifenbeamten nicht anwendbar. Wenn die drauf bestehen, dass Einlass nach Polizeirecht zu gewähren ist, dann kommen die ohne Durchsuchungsbeschluss nicht rein. Denk das mal logisch einen Schritt weiter: Sollte die Waffenbehörde nach Waffenrecht eine Aufbewahrungskontrolle durchführen wollen und schickt dann Polizeibeamte, die dann angeblich höherwertigere Rechte hätten, als die Waffenbehörde selbst, dann macht das Rechtssystem keinen Sinn mehr. (Hausdurchsuchung durch die Hintertür.) Konkret, schickt die Waffenbehörde in Amtshilfe Streifenbeamte ist die Rechtsgrundlage weiterhin nur WaffG, sprich die Streifenbeamten können z.B. keine Personalienfeststellungen anderer Anwesender in der Wohnung nach Polizeirecht machen, weil es nach WaffG nicht möglich ist.
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DB, Durchsuchungsbeschluss? Aber Achtung: Grundlegend können auch Streifenbeamte in Amtshilfe die Aufgaben der Waffenbehörde wahrnehmen. Die haben dann aber auch in diesem Moment nur die wenigen Befugnisse der Waffenbehörde, können also z.B. keine Leute verhaften.