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Große Magazine und Anzeige bei der Erlaubsnisbehörde.
Ebert79 antwortete auf Duke74's Thema in Waffenrecht
Extrem unschöner Sachverhalt für den (Ex-)Waffenbesitzer. Ich meine er hat "sein Bestes" getan und eine Klarstellung durch das Gericht, wie "große Magazine" zu lagern sind, hätte vollkommen ausgereicht. Seine Unzuverlässigkeit zu bejahen halte ich für völlig falsch. Ich persönlich habe meine "großen Magazine" nur nach reinem Bauchgefühl von Beginn an korrekt gelagert, aber mein Bauchgefühl hätte auch falsch liegen können. Mit anderen Worten, es hätte hier jeden treffen können. Nochmal: Extrem unschöner Sachverhalt für den (Ex-)Waffenbesitzer. -
Satire: @karlyman bitte per PM Ihre Meldeadresse schicken, damit ich Sie für Ihre "falschen" Ansichten der WaffBehörde melden kann. Ich habe Zweifel an in Ihrer persönlichen Eignung, da Ihre Ansichten von der Meinung der Tagesschau abweichen. Das sollte mal genauer überprüft werden ..
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Probier's einfach aus und frag einen Arzt nach DSGVO an. Hatte schon viele Fälle weit über 10 Jahre, bei denen dann die Rückmeldung kam, "haben wir jetzt gelöscht".
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Ich bin ein wenig sprachlos über die vielen Beiträge hier in der Richtung "teil der Behörde alles freiwillig mit". Die fragen je nach Bundesland ziemlich viel medizinisches ab; teilweise auch Diabetes, Sehstörungen etc. Wenn du da irgendetwas ausfüllst, bestehen erstmal Zweifel und die musst du dann in der Regel mit einem ärztlichen Gutachten auf deine Kosten ausräumen. Auch wenn du in deiner Kindheit beim Psychiater warst. Im blödesten Fall musst du dann nochmal zum Psychiater, der fordert die Akte bei deinem alten Arzt an und prüft die Problematik dann genauer. Die Waffenbehörden haben zum Glück noch keinen Zugriff auf Daten der Krankenkassen. Die kommen von sich aus niemals an Gesundheitsdaten, solange denen das nicht jemand mitteilt. Ich würde per se immer Antrag stellen und nichts angeben. Laufende Ermittlungsverfahren sehen die aber zu 100%, auch vergangene Polizeivorgänge (teilweise länger als 10 Jahre), daher sollte man vor dem Antrag bei der Waffenbehörde bei Unsicherheiten erstmal bei der Polizei (dem LKA) einen Antrag auf Auskunft stellen: https://www.datenschmutz.de/cgi-bin/auskunft Die Einträge kann man dann prüfen, ggf. die Löschung beantragen und erst wenn die Löschung durch ist, bei der Waffenbehörde den Antrag stellen. Die Suchen im Rechner nach Vorname, Nachname, Geburtsdatum und zwar automatisiert. Die finden bundesweit so ziemlich alles bei den Polizeibehörden und fordern dann die Akteneinsichten bei den ganzen Polizeien an. Es gibt ja im WaffG noch den Zusatz, "sollten nach Antragsbewilligung Tatsachen die Annahme rechtfertigen", dann kann die WBK wieder entzogen werden. Bedeutet konkret: Alles was du denen nicht freiwillig beim Antrag mitteilst, wird -sofern die das später rausfinden- trotzdem nachträglich berücksichtigt. Ich meine aber es gibt noch keine Fälle, in denen das eigentliche Verschweigen von Ausschlusskriterien dazu führt, dass eine WBK entzogen wurde. Korrigiert mich bitte, wenn ich irgendwo falsch liege. Nachtrag: Zu berücksichtigen ist noch https://dejure.org/gesetze/BZRG/51.html. Das gilt im WaffG meine ich aber nicht bei Antragstellung, sondern nur bei Widerruf. Kann aber gerade keine Quelle zitieren.
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Bitte Quelle bzw. alle Dokumente dazu anonymisiert hier einstellen.
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Hat der SB das freiwillig so schnell bearbeitet oder hat der Kollege den SB mit seiner neuen durchgeladenen Waffe zur beschleunigten Bearbeitung "motiviert"?
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Satire ist auch immer gut:
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Nein. Das eskaliert dann Behördenintern an den Vorgesetzten. Der bearbeitet das in der Regel -sofort-, teilt das dem Verwaltungsgericht mit und dann erklärst du die Erledigung des Verfahrens. Die Kosten bleiben bei der Behörde hängen. Durch meine digitalen Vorgänge und meine digitale Vorgangsverwaltung brauche ich für eine komplette Untätigkeitsklage nur ca. 1 Zeitstunde insgesamt. Ich meine das PP Köln in den letzten Jahren so diszipliniert zu haben, dass wenn die schon meinen Namen auf einem neuen Antrag sehen, das direkt zu einem speziellen Sachbearbeiter zugewiesen wird, der mindestens das 1. Staatsexamen hat. Vorher war das so ein 08/15er, der den üblichen 08/15er-Murks gemacht hat. Meine Taktik dahinter ist die Angst der Behördenmitarbeiter, extrem viel Zeit zu verlieren, wenn die meine Anträge nicht ordnungsgemäß bearbeiten. Das eskaliert dann soweit, dass meine Anträge einen Sachbearbeiter einen ganzen Arbeitstag oder mehr binden können, weil ich das juristisch bürokratischer angehe, als die Behörde selbst; vgl.
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Nein! Ich sehe hier ein Systemversagen, und wenn man das nicht immer wieder rügt, ändert sich auch nichts. Wer würde sich trauen, seine Steuererklärung 3 Monate zu spät abzugeben?
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Herzlichen Dank für die Urteile. Wer glaubt, das sei die Ausnahme, der irrt gewaltig. Legalwaffenbesitz und Scheidung/Aufenthaltsbestimmungsrecht führen in der Praxis häufig zu Strafanzeigen der Ex-Ehefrau, aufgrund von angeblicher Bedrohungen, Drogenkonsum, Kindesmissbrauch, etc. Ich kenne persönlich Familienrechtsanwältinnen, die zu solch einem Vorgehen die Ex-Ehefrauen aktiv beraten (!) Häufig werden diese Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO von der StA folgenlos eingestellt. Spätestens dann zieht sich die Waffenbehörde die Akte und bewertet den Sachverhalt nochmal selber. Ganz häufig ordnet die Waffenbehörde dann wegen angeblicher Zweifel am Waffenbesitzer ein Psychologisches Gutachten an. Das ist spätestens der Zeitpunkt, sich einen teuren Fachanwalt für Waffenrecht zu suchen. Profi-Tipp: Den Rechtsanwalt mit zur Psychologischen Untersuchung als Zeugen nehmen. Das muss vorher mit dem Gutachter abgesprochen werden; einige schließen das kategorisch aus, für andere ist das kein Problem. Allein daraus ist häufig schon erkennbar, welchen Psychologen man auswählen sollte. Auch sollte einem klar sein, dass die Waffenbehörde dem Psychologen die komplette Waffenakte vorab schickt und man daher selber unbedingt Akteneinsicht haben muss, um die kommenden Fragen im persönlichen Gespräch abschätzen zu können. Es muss zwingend mit dem Rechtsanwalt vorab eine Strategie erarbeitet werden, wie mit den Anschuldigungen, man hätte die Ehefrau geschlagen, bei dem Gutachter umgegangen werden soll. Einfaches Abstreiten und "die möchte mir eins reinwürgen" sind selten erfolgreich. Der Psychologe ist kein Richter und glaubt eher der Akte als dem Begutachteten. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger das große Glück, ein Gericht gefunden zu haben, dass realitätsnahe Entscheidungen trifft, und berücksichtigt hat, dass Scheidungs-Situationen in der Regel die Glaubwürdigkeit von Anzeigenerstattern herabsetzen. Andere Gerichte hätten das anders beurteilt und dann wären die Waffen für immer weg gewesen. Ich hätte hier zum "freiwilligen" Psychologischen Gutachten geraten.
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Ersterwerb Langwaffe auf Jagdschein: monatelanges Warten
Ebert79 antwortete auf Schwarzwälder's Thema in Waffenrecht
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Im Bereich WaffR und Behörden bin ich zwar paranoid, aber solche Zustände würde ich nicht unterstellen. Im schlimmsten Fall hat man einen psychopathischen Sachbearbeiter, der das privat durchzieht, aber ein solches Vorgehen würde definitiv nicht "von oben" angeordnet werden; wir leben nicht mehr in der DDR. Was natürlich möglich ist, sofern man keine Zeugen dabei hat, ist, dass einem ein unsicherer Umgang mit Schusswaffen während der Kontrolle unterstellt wird oder aufgrund von angeblichen Bemerkungen "geistige Probleme" attestiert werden oder eine gewisse "Gesinnung". Sowas kann schnell im Protokoll landen und ohne Zeugen glaubt das Verwaltungsgericht erstmal den (beiden) Beamten und dem Protokoll. Waffenrechtliche Aufbewahrungskontrolle ist ohnehin anlasslos möglich. Hausdurchsuchung nach Polizeirecht nicht ohne Weiteres. Hausdurchsuchung nach StPO wegen Ermittlungsverfahren ist sehr niedrigschwellig, da reicht schon ein Blitzerfoto auf dem Motorrad, bei dem der Fahrer wegen dem Helm nicht erkennbar ist (dazu gibt es ein Urteil).
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Mein kurzes Statement dazu: Selbst schuld! Ich trage mir bei Anträgen an Behörden direkt mit dem Absenden das Datum für die Untätigkeitsklage in den Kalender ein und dann wird die auch ohne Vorwarnung unmittelbar nach Fristablauf eingereicht per BundID, früher De-Mail. Meine Anträge an die Behörden werden auch nur per BundID digital gestellt. Kostenlos, ohne Zeitverzögerung und mit Zustellnachweis. Ich habe dafür eine "Portokasse" mit ständig schwankendem Guthaben, aber das ist mir egal, denn die Gerichtskosten kommen immer wieder vom beklagten Land mit Zinsen rein, da bei Untätigkeitsklagen das beklagte Land / die beklagte Behörde immer zahlen muss. Nochmal: Alle die hier "rumheulen", weil Anträge zu lange dauern, selbst schuld.
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Zeitstempel ab: 39:06 Diese ganzen Hausdurchsuchungen in letzter Zeit wegen Online-Beleidigungen sind schon auffällig. Der Rechtsanwalt beschreibt hier, dass es der Polizei eher darum geht, erstmal in die Wohnung zu kommen und dann andere strafbare Dinge zu finden (Zufallsfunde). Im Bezug zur waffenrechtlichen Aufbewahrungskontrolle verhält es sich meiner Meinung nach ähnlich: Herzmedikamente, Drogen, AfD-Flyer, Nazi-Uniformen. Der Fantasie sind keine Grenzen gesetzt, um eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen. Wie lange das mit solchen Gerichtsverfahren dann dauert (mehrere Jahre) und dass die Waffen in der Zeit "weg" sind, sollte inzwischen jedem bekannt sein. Ergebnis: Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste.
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Korrekt. Der Ex-Ehemann hat damals sogar die ärztlichen Berichte in Kopie der Behörde vorgelegt. Zwar Retourkutsche, aber die Tatsachen waren beweisbar zutreffend.
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Habe mir gerade die Kommentare zu dem Artikel durchgelesen. Die Leser dort waren auch überrascht: Da sind auch noch weitere Dokumente in dem Thread aber waffenrechtlich nicht so interessant.
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Diesen Fall hatten wir im Verein. Ehefrau in aktuell laufender Scheidung inkl. Sorgerechtsstreitigkeiten und Unterhaltsforderungen geht zur Polizei und erklärt: „Mein Ex-Ehemann besitzt zahlreiche Schusswaffen und deswegen fühle ich mich bedroht“. Die Streifenbeamten (ohne SEK) kamen dann mit 4 Autos und haben zur Gefahrenabwehr alle Schusswaffen und Munition mitgenommen. Bis das geklärt war (alle Waffen zurück), lagen die Waffen 6 Monate in der Asservatenkammer der Kölner Polizei. Ich kenne die Akte, mehr ist nicht passiert. Die wollten sogar noch Lagergebühren berechnen (500-1.000) aber haben wohl den Bescheid am Ende nicht erlassen. Ich hatte dann die Idee, dass der Kollege die Ex-Frau bei der Fahreignungsbehörde anzeigt mit der Begründung: „Meine Ex-Frau nimmt starke Medikamente gegen *zensiert* und ist damit nicht mehr verkehrstüchtig. Ich habe Angst um meine Kinder, die mit im Auto sitzen“. Darauf hin wurde ihr Führerschein erstmal eingezogen
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Ist schon lange her und ich weiß nicht, ob da nur ein Mitarbeiter „übereifrig“ war, oder das Firmenpolicy ist. War auch lange vor der DSGVO. Hatte das damals schon im Verein erzählt und einer hat bei der Firma F........ wohl danach im Ladengeschäft nachgefragt und ein Mitarbeiter meinte, es sei dort gängige Praxis, um „dem Waffenbesitzer einen Gefallen zu tun, damit seine Behörde Bescheid weiß“. Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen ... bedeutet auch, dass diese ganzen Geschichten mit dem SEK nicht sehr unwahrscheinlich sind: https://tarnkappe.info/artikel/rechtssachen/google-bewertung-sek-stuermte-koelner-wohnung-nach-strafanzeige-99287.html
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Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen ... geht sogar so weit, dass ich vor 15 Jahren einen kleinen Kurzwaffenschrank bei einem großen bekannten Waffenhändler gekauft habe und 1 Woche später meine bis dahin noch nicht zuständige Waffenbehörde mich auf meiner Festnetznummer angerufen hat, um zu fragen, ob ich Schusswaffen besitze. Zu diesem Zeitpunkt war ich noch kein Waffenbesitzer oder hatte jemals Kontakt mit denen. Der Waffenhändler hatte den Kauf des Kurzwaffenschranks ohne meine Kenntnis oder Erlaubnis an die Waffenbehörde gemeldet! Das muss man sich mal vorstellen. Ein Kurzwaffenschrank kann auch einfach als Wertschutzschrank genutzt werden.
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Unangekündigte Waffenaufbewahrungskontrolle: Wo ist das Magazin?
Ebert79 antwortete auf frosch's Thema in Waffenrecht
1. Grundsätzlich jeden Fehler der Behörde schriftlich rügen und damit aktenkundig machen; 2. Bei jedem Antrag direkt die Frist für die Untätigkeitsklage (3 Monate) im Kalender notieren; 3. Ohne Vorwarnung dann auch unmittelbar nach Fristablauf Untätigkeitsklage einreichen; 4. Bei jedem Fehler der Behörde unmittelbar Dienstaufsicht/Fachaufsichts-Beschwerde an die übergeordnete Behörde; 5. Ablehnung jeglicher Kompromissbereitschaft / keine Akzeptanz des "kurzen Dienstweges"; 6. Immer betonen, dass es einem egal ist, zu den restlichen 10 Akten noch eine weitere Akte gegen die Behörde anzulegen. Ich denke, das ist ein Anfang. -
Unangekündigte Waffenaufbewahrungskontrolle: Wo ist das Magazin?
Ebert79 antwortete auf frosch's Thema in Waffenrecht
Es ist gerade gut, sich nur hier im Forum zu irren und dann korrigiert zu werden, anstatt dass dann in einer Gerichtsverhandlung zu erleben. Meine zahlreichen Verfahren mit meiner Behörde sind durchgehend zu meinen Gunsten verlaufen. Daher habe ich den "Durchblick". -
Unangekündigte Waffenaufbewahrungskontrolle: Wo ist das Magazin?
Ebert79 antwortete auf frosch's Thema in Waffenrecht
Herzlichen Dank! Echt krass! Das nur wegen einem Erinnerungsfoto mit entladener Waffe .. -
Unangekündigte Waffenaufbewahrungskontrolle: Wo ist das Magazin?
Ebert79 antwortete auf frosch's Thema in Waffenrecht
Keine Frage: Wenn die Person sich an alle Anweisungen hält, ist das der Optimalfall. Deswegen aber juristisch auch nicht so spannend Ich gehe immer vom schlimmsten Fall aus (vgl. Gefahrenabwehr der Polizei); d.h. der Schütze mit deiner Waffe dreht durch und möchte bewusst Schaden anrichten. Und genau solche Fälle möchte auch der Gesetzgeber nicht: Unbefugte, die mit Schusswaffen Schaden anrichten können. Daher argumentiere ich auch mit den möglichen Mitteln, die dem Waffenbesitzer dann zur verfügung stehen, wobei diese mit einem "Ausknocken" noch nicht ausgereizt sind, sollte dieser eine Kurzwaffe bei sich führen. -
Unangekündigte Waffenaufbewahrungskontrolle: Wo ist das Magazin?
Ebert79 antwortete auf frosch's Thema in Waffenrecht
Da liegt leider das Grundproblem: Fehlendes juristisches Grundverständnis. Dafür muss man nicht nur "stumpf" wörtlich Gesetzte zitieren, sondern diese auslegen: Als Fahrschüler übst du auch nicht die tatsächliche Gewalt über das Kfz aus, da der Fahrlehrer jederzeit die Kontrolle übernehmen kann. Beim Juwelier mit dem Brillantring in der Hand übst du auch nicht die tatsächliche Gewalt über den Ring aus, wenn du ihn kurz anfassen darfst. Rechtsgrundlage ist u.a. Wobei Besitz mit tatsächlicher Gewalt gleichgesetzt werden kann nach § 854 BGB: (1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben. Leider kennen die wenigsten Kommentatoren bereits den Unterschied zwischen Besitz und Eigentum. § 858 BGB: (1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht). § 859 BGB: (1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren. (2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen. Im Bereich von Schusswaffen kommt dann noch aufgrund der erheblichen Gefahr hinzu: § 32 StGB: (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Bei der Durchsetzung der Rechte kann noch abgestuft werden, ob die Waffe geladen ist, bzw. der Dritte Zugang zu Munition hat. Eine nicht geladene Waffe ohne Munition stellt eine wesentlich geringere Gefahr dar, als eine durchgeladene Schusswaffe. Genau wie oben dargelegt prüfen Gerichte. -
Unangekündigte Waffenaufbewahrungskontrolle: Wo ist das Magazin?
Ebert79 antwortete auf frosch's Thema in Waffenrecht
@TT01 Schau dir mal in deinem Profil deinen Beitragsverlauf an. Wo ist da die Substanz? Eigentlich sollte man dich von diesem Forum ausschließen. Wir brauchen hier mal konkrete Urteile, sonst definiere ich das wie folgt: Tatsächliche Gewalt über eine Sache (hier Schusswaffe bzw. "verbotenes Magazin"): Die tatsächliche Gewalt übe weiterhin ich aus, solange meine Schusswaffe durch einen anderen Schützen neben mir Richtung Ziel abgefeuert wird. Ich habe zu jedem Zeitpunkt die Möglichkeit die Waffe entweder dem Schützen zu entreißen oder diesen notfalls durch körperlichen Angriff "auszuknocken". Die tatsächliche Gewalt über eine Schusswaffe verliere ich, sobald die Distanz zwischen Schützen und mir so groß wird, dass ich nicht mehr in dessen Handlungen eingreifen kann. Diese Distanz könnte auch das angebliche Urteil erklären, mit dem Foto einer Jagdwaffe in den Händen eines Unbefugten aufgrund des zu hohen Fotoabstandes.