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Ebert79

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  1. Da liegt leider das Grundproblem: Fehlendes juristisches Grundverständnis. Dafür muss man nicht nur "stumpf" wörtlich Gesetzte zitieren, sondern diese auslegen: Als Fahrschüler übst du auch nicht die tatsächliche Gewalt über das Kfz aus, da der Fahrlehrer jederzeit die Kontrolle übernehmen kann. Beim Juwelier mit dem Brillantring in der Hand übst du auch nicht die tatsächliche Gewalt über den Ring aus, wenn du ihn kurz anfassen darfst. Rechtsgrundlage ist u.a. Wobei Besitz mit tatsächlicher Gewalt gleichgesetzt werden kann nach § 854 BGB: (1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben. Leider kennen die wenigsten Kommentatoren bereits den Unterschied zwischen Besitz und Eigentum. § 858 BGB: (1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht). § 859 BGB: (1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren. (2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen. Im Bereich von Schusswaffen kommt dann noch aufgrund der erheblichen Gefahr hinzu: § 32 StGB: (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Bei der Durchsetzung der Rechte kann noch abgestuft werden, ob die Waffe geladen ist, bzw. der Dritte Zugang zu Munition hat. Eine nicht geladene Waffe ohne Munition stellt eine wesentlich geringere Gefahr dar, als eine durchgeladene Schusswaffe. Genau wie oben dargelegt prüfen Gerichte.
  2. @TT01 Schau dir mal in deinem Profil deinen Beitragsverlauf an. Wo ist da die Substanz? Eigentlich sollte man dich von diesem Forum ausschließen. Wir brauchen hier mal konkrete Urteile, sonst definiere ich das wie folgt: Tatsächliche Gewalt über eine Sache (hier Schusswaffe bzw. "verbotenes Magazin"): Die tatsächliche Gewalt übe weiterhin ich aus, solange meine Schusswaffe durch einen anderen Schützen neben mir Richtung Ziel abgefeuert wird. Ich habe zu jedem Zeitpunkt die Möglichkeit die Waffe entweder dem Schützen zu entreißen oder diesen notfalls durch körperlichen Angriff "auszuknocken". Die tatsächliche Gewalt über eine Schusswaffe verliere ich, sobald die Distanz zwischen Schützen und mir so groß wird, dass ich nicht mehr in dessen Handlungen eingreifen kann. Diese Distanz könnte auch das angebliche Urteil erklären, mit dem Foto einer Jagdwaffe in den Händen eines Unbefugten aufgrund des zu hohen Fotoabstandes.
  3. @TT01 Hör doch mal bitte mit den Anfeindungen auf und schreib das Aktenzeichen vom Urteil hier rein. Da blickt doch keiner mehr durch momentan.
  4. Das WaffG erinnert mich inzwischen irgendwie an Passierschein A38 aus Asterix & Obelix: oder Bauantrag: oder der Imker:
  5. Nach meiner Ansicht ist bereits die Kategorie "verbotene Magazine" nicht eröffnet, wenn die zum Stichtag erworben und angezeigt worden sind. Das ist ja der Knackpunkt. Das exakt identische Magazin vor dem Stichtag kann ich frei in meiner Wohnung rumliegen haben und nach dem Stichtag ist es ohne Anzeige ein "verbotenes Magazin", was wie eine Waffe zu handhaben ist. Mit dem Umgang handhabt es sich identisch: Es ist kein "verbotenes Magazin" und kann wie ein "normales Magazin" gehandhabt werden, mit der Beschränkung es nicht Dritten zu überlassen ohne Ausnahmegenehmigung.
  6. Danke für deinen Hinweis. Ich habe das weiter oben zu vereinfacht formuliert. Der Verkauf und die Abgabe an Unbefugte ist ohne Genehmigung verboten; also das Überlassen. Schießen lassen damit dürfen andere aber unter meiner Aufsicht auch, solange ich die Waffe inkl. Magazin nicht überlasse und weiterhin die tatsächliche Gewalt darüber ausübe, also z.B. beim Schießen daneben stehe. Folglich dürfen auch Gäste in meiner Wohnung die Waffen inkl. Magazine unter meiner Aufsicht anfassen.
  7. Zitat: Klarstellende Informationen gibt es aus Bayern (Merkblatt des Bayerischen Staatsministeriums vom 05.02.2020): „Personen, die „große“ Magazine vor dem 13.06.2017 erworben haben, dürfen diese behalten und weiterverwenden, wenn sie den Besitz bis zum 01.09.2021 bei ihrer zuständigen Waffenbehörde anzeigen. In diesen Fällen gelten auch keine strengeren Anforderungen an die Aufbewahrung. Mein Vergleich mit der Dose Cola ist also zutreffend. Das Magazin wird in diesem Fällen nicht zur "verbotenen Waffe" umgewidmet.
  8. Bitte näher begründen.
  9. Auch große Magazine, die vor dem Stichtag erworben und der Behörde gemeldet wurden, haben rechtlich die gleiche Stellung wie eine Dose Cola. Die können überall verteilt in der Wohnung rumliegen und selbst Unbefugte dürfen die besitzen. Bei einer Aufbewahrungskontrolle werden normalerweise ALLE Magazine und Munition vorher ausgelagert, damit die Kontrolle schneller zu Ende ist. Fragen wie "wo sind die Magazine" werden beantwortet mit "Magazine sind keine wesentlichen Teile der Waffe". Einzige Ausnahme sind große Magazine nach dem Stichtag, die wie echte Waffen behandelt werden müssen und im Schrank zu lagern sind und bei der Kontrolle vorzuzeigen sind. Sicher? No nie von gehört :/ Wenn man die Aufbewahrungskontrolle besonders spaßig gestalten möchte, zerlegt man vorher alle Waffen komplett und lagert nur noch die nach WaffG wesentlichen Bestandteile im Schrank. Nächste Eskalationsstufe, alle Bauteile miteinander vermischen. Das wird lustig ..
  10. Außerdem beraten leider viele Rechtsanwälte ihre Mandanten in waffenrechtlichen Angelegenheiten dazu, einen Vergleich zu schließen, 1. um das Verfahren abzukürzen und die Waffen nicht erst nach 2 Jahren wieder zu bekommen; 2. nicht auf die Ungewissheit der richterlichen Entscheidung zu setzen (Sprichwort: "vor Gericht wie auf hoher See"); 3. um nach RVG die Zusatzpauschale Einigungsgebühr Nr. 1003 f. VV RVG i.H.v. 334 EUR bei Standard-Streitwert 5.000 EUR abrechnen zu können. In der Praxis gibt es mit Waffenbehörden sehr viele Vergleiche und damit am Ende keinen klaren "Sieger" und "Verlierer". Ein Vergleich kann auch bedeuten, dass der Kläger 100% der Verfahrenskosten trägt und dafür seine Waffen zurück bekommt.
  11. Mich interessiert der Fall auch, ich habe dazu noch keine Details. Ich kann dir aber zu den Behördeninternen Abläufen Auskunft geben: In NRW gibt es den sog. Polizeilichen Staatsschutz im PP Köln. Wenn du auf Demonstrationen auffällst (dein Beispiel: weiße Armbinde) oder die Mitgliederlisten von Parteien (z.B. durch die Antifa veröffentlicht) auswerten (dein Beispiel: Mitgliedschaft in der AfD), dann schauen die jeweils im NWR und in der lokalen polizeilichen Vorgangsverarbeitung, ob etwas gegen dich vorliegt und veranlassen dann sofort (behördenintern) eine Meldung als Email an die zuständige Behörde (dein Beispiel: Waffenbehörde). Ich kenne solche Meldungen aus Akten: Der Wortlaut ist derart lapidar, dass es mich jedes mal wundert, ob es kein Scherz ist. Die schreiben da so Sachen wie: Hallo Klaus, wir haben auf der Demonstration xxx die Person MÜLLER *01.01.1970 festgestellt. Die ist laut NWR bei Euch in Bearbeitung. Grüße, Helmut. Gemeldet wird sehr viel, wegen der aktuellen politischen Lage (Faeser) mit dem Tenor (Anti-Waffen), daher schreiten Waffenbehörden momentan sehr niedrigschwellig ein und leiten Verfahren ein nach § 41 WaffG "Waffenverbote für den Einzelfall". Nach meiner Einschätzung selbst auch, wenn die davon ausgehen, dass das vor Gericht keinen Bestand hat. In der Realität wehren sich nicht alle Betroffenen gegen diese Verfahren und akzeptieren es einfach und verlieren dann dauerhaft ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Statistisch ist das ein wirksames Mittel zur "Entwaffnung der Gesellschaft".
  12. @uwewittenburg Ich danke für deine Argumentation. Bedeutet das nach deiner Ansicht, dass die WaffBehörde im Rahmen der Amtshilfe Streifenbeamte schicken kann zur Aufbewahrungskontrolle, die dann in der Wohnung nach Polizeirecht Personalienfeststellungen anwesender Personen durchführen können? Das WaffG hat diese Rechtsgrundlage nicht. Im Rahmen der Amtshilfe können auch andere Beamte angefordert werden wie Berufsfeuerwehr, Standesamt, Gerichtsvollzieher, die dann die Aufbewahrungskontrolle durchführen. Würde zwangsläufig bedeuten, dass die jeweils auf Basis ihrer jeweiligen Gesetzesgrundlagen tätig werden würden. Das ergibt für mich keinen Sinn im rechtlichen Sinne. Ich glaube dazu gibt es noch kein Urteil. Ich werde es weiterhin so handhaben, dass die Amtshilfe strikt nach Rechtsgrundlage der anfordernden Behörde (WaffG) durchgeführt wird.
  13. Du verwechselst hier leider ziemlich viel: 1. „Der Beamte muss und kann sich jederzeit in den Dienst versetzen". – Stimmt: Polizeibeamte können das auch in Ihrer Nicht-Dienstzeit jederzeit tun. 2. Stimmt auch im Rahmen der Amtshilfe für die Waffenbehörde, SOBALD Straftaten vorliegen. Nicht vorher. Wenn an Stelle der Streifenbeamten nur die Waffenbehörde die Aufbewahrungskontrolle durchführen würde, dann würden die schließlich auch die Streifenbeamten dazurufen. Ergebnis ist identisch. Vor diesem Zeitpunkt hast du aber unrecht. Dann gilt: Streifenbeamter = Verwaltungsbeamter in Amtshilfe der Waffenbehörde nach WaffG. Gefährliches Halbwissen von unterwürfigen Legalwaffenbesitzern führt häufig dazu, dass diese Maßnahmen der Beamten aus Unwissenheit zustimmen und sich dann am Ende wundern, warum sie jetzt einen Rechtsanwalt brauchen. Der Grundsatz lautet: Keine Rechtsgrundlage – Keine Notwendigkeit des Legalwaffenbesitzers zur Handlung. Schau dir bitte nochmal meinen #1 Post zu diesem Thema an mit dem Polizei-Dienstausweis mit der Aufschrift: „Verwaltungsbeamte - zu polizeilichen Maßnahmen nicht berechtigt".
  14. Du musst die Rechtsgrundlage darlegen aus der du deine Rechte beziehst, ich muss nicht die Rechtsgrundlage darlegen, warum du keine Rechte hast. Daher frage ich immer nach der Rechtsgrundlage. Ich stelle den Streifenbeamten vor Einlass die Frage, ob diese in Amtshilfe der Waffenbehörde kommen und belehre diese dann darüber, dass diese nur die Rechte der Waffenbehörde im Rahmen dieser Maßnahme ausüben dürfen. Polizeirecht ist in diesem Fall für die Streifenbeamten nicht anwendbar. Wenn die drauf bestehen, dass Einlass nach Polizeirecht zu gewähren ist, dann kommen die ohne Durchsuchungsbeschluss nicht rein. Denk das mal logisch einen Schritt weiter: Sollte die Waffenbehörde nach Waffenrecht eine Aufbewahrungskontrolle durchführen wollen und schickt dann Polizeibeamte, die dann angeblich höherwertigere Rechte hätten, als die Waffenbehörde selbst, dann macht das Rechtssystem keinen Sinn mehr. (Hausdurchsuchung durch die Hintertür.) Konkret, schickt die Waffenbehörde in Amtshilfe Streifenbeamte ist die Rechtsgrundlage weiterhin nur WaffG, sprich die Streifenbeamten können z.B. keine Personalienfeststellungen anderer Anwesender in der Wohnung nach Polizeirecht machen, weil es nach WaffG nicht möglich ist.
  15. DB, Durchsuchungsbeschluss? Aber Achtung: Grundlegend können auch Streifenbeamte in Amtshilfe die Aufgaben der Waffenbehörde wahrnehmen. Die haben dann aber auch in diesem Moment nur die wenigen Befugnisse der Waffenbehörde, können also z.B. keine Leute verhaften.
  16. Gerne mehr Berichte zu Aufbewahrungskontrollen durch die Waffenbehörde bei Euch. Mir wurde eine aktuelle Aufbewahrungskontrolle aus Köln (NRW) geschildert (ich war nicht dabei). Also alles folgende als angeblich betrachten: Aufbewahrungskontrolle in Köln ohne Ankündigung. 2x ZA12 Sachbearbeiter der WaffBehörde + 2x Streifenbeamte. Angeblich eine total schlampige und oberflächliche Kontrolle: Kurz in den Schrank geschaut, keine Seriennummern abgeglichen. Obwohl da mehr Waffen drin waren, als bei dem WaffBesitzer eingetragen sind, wegen des Mitbewohners (auch mit WBK). Kontrolle war kostenlos und dauerte nur 10 Minuten. Wie gesagt, alles angeblich. Falls das so stimmt, totale fehlerhafte Schwerpunktsetzung auf Eigensicherung anstatt auf die eigentliche Waffenkontrolle. Falls das so stimmt wäre meine These, die ziehen in Köln in sehr kurzer Zeit extrem viele "Aufbewahrungskontrollen" durch, um die Statistik zu schönen. Aber nur eine bescheidene Vermutung meinerseits.
  17. StA beantragt, Sekretariat legt Richter vor, Richter unterzeichnet und versucht in wenigen (einstellig) Minuten die Akte zu erfassen, Beschluss geht unterschrieben zurück zur StA, StA schickt an Polizei/Zentrale, dann an Kripo, dann Abstimmung mit SEK, dann Einsatz. Die StA bzw. der Richter wissen zu diesem Zeitpunkt gar nichts von dem SEK / der Verhältnismäßigkeit. Das Entscheidet die Polizei eigenverantwortlich. Beschlagnahme Computer+Handy wird heutzutage immer gemacht.
  18. Gerade von dem Kollegen mit der Aufbewahrungskontrolle aus Berlin erhalten: Man beachte die Kästchen Owi-Verfahren, Strafverfahren, Asservate, sonstiges (!!!) -> Kripo / weitere Ermittlungen. Aus einer einfachen Aufbewahrungskontrolle kann also ganz schnell sehr viel mehr werden, wenn diese Kästchen angekreuzt sind.
  19. Es gibt einen polizeilichen Grundsatz der besagt, dass bei polizeilichen Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung stets aus Eigensicherungsgründen das SEK hinzuzuziehen ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Zielperson Waffenbesitzer ist oder sein könnte. Ob der Waffenbesitz Legalwaffenbesitz ist, spielt keinerlei Rolle. Ob Waffenbesitz angenommen wird, wird stets vorher geprüft aufgrund von a) polizeilichen Datenbanken wegen Ermittlungsverfahren/Verurteilungen wegen illegalem Waffenbesitz in der Vergangenheit und b) dem Nationalen Waffenregister (NWR). Bedeutet im Klartext ein bis dato völlig „sauberer” Jäger beleidigt angeblich auf Facebook seinen Nachbarn als „Vollidioten”, der erstellt Strafanzeige. Es gibt einen Durchsuchungsbeschluss für die Beschlagnahme der Computer und Mobiltelefone, der Vorgang geht wieder zurück zur Kripo, die planen den Einsatz zusammen mit dem SEK um 06:00 Uhr morgens und rammen die Eingangstür auf. Als Extra gibt es hin und wieder noch einen Flashbang oder der Hund wird mit der Schrotflinte vom SEK erschossen. Da gibt es vorher ganz häufig kein Anhörungsschreiben. Kranke Welt, aber ich kenne bereits mehrere Verfahren/Akten, wo es so gelaufen ist. Häufig kommt dann noch die Waffenbehörde zur Hausdurchsuchung mit, um direkt im Anschluss eine Aufbewahrungskontrolle durchzuführen. Das gilt nicht für rein verwaltungsrechtliche Aufbewahrungskontrollen, da diese als Rechtsgrundlage nicht das Polizeirecht des jeweiligen Bundeslandes oder die StPO nutzen. Das sind jeweils nur Verwaltungsbeamte der Polizei ohne die Erlaubnis selbst Schusswaffen zu führen. Kann aber in einigen Bundesländern anders sein.
  20. Doch! Kenne die Aktenlage: Unangekündigte Kontrolle in NRW. Man vermutet die Ex-Frau hat ihn bei der Behörde angeschwärzt. Kurzwaffen+geladene Magazine hat der gelagert in einem nicht abgeschlossenen Plastik-Koffer im Schlafzimmer mit extra ausgeschnittenem Schaumstoff für Waffe+Magazin. Folge: Beschlagnahme + Ermittlungsverfahren. Ergebnis: Weil der schon so alt war Einigung mit Staatsanwaltschaft: Entzug WBK + Vernichtung der Waffen + Einstellung des Verfahrens.
  21. Schau mal hier - ein "vergleichbarer" Vorgang:
  22. Doch Verankerung wurde jetzt in Berlin kontrolliert und im Protokoll vermerkt.
  23. Musste er nicht. Aber es gab keine Beanstandungen. Und es war keine Konfliktsituation. In so einem Fall kann man das unterschreiben, um in Zukunft keinen Ärger zu provozieren. In allen anderen Fällen natürlich nicht unterschreiben.
  24. Rechtlich gesehen hast du recht. Es war uns beiden aber in dem Moment egal und deshalb hat der Kollege der Maßnahme nicht ausdrücklich widersprochen. Das ist die Rechtsgrundlage. Ich muss dazu auch sagen, dass die Kontrolleurin das absolut professionell gemacht hat, deshalb habe ich auch im Nachgang keine Bedenken nicht ausdrücklich widersprochen zu haben. Wenn du das bei einer Kontrolle durchziehen möchtest, dann solltest du in jedem Fall einen Zeugen haben, sonst könnte später im Protokoll stehen "Die Kontrolleure haben sich bedroht gefühlt" oder "Die Handhabung des WBK-Inhabers mit den Schusswaffen war unsicher".
  25. Alle Schränke standen im Schlafzimmer. Aber wegen dem Beispiel WC - damit kämen die dann in andere Räume. Ansage der Kontrolleurin zu Beginn der Kontrolle war "Sie schließen nur auf, den Rest erledige ich". Das war eher eine Durchsuchung des Waffenschranks. Alle Kartons, die nicht beschriftet waren bzw. offenen Munitionskartons wurden geöffnet und kontrolliert. Außer dem Zurücklegen der Waffen in den Schrank nach der Kontrolle haben die darauf geachtet, dass der gar nicht in der Nähe der Waffen ist. Warum sollte ich für alle Ewigkeit mit meinen Personalien einschließlich Geburtsdatum in seiner Waffen-Akte stehen? Auf dem Berichtsbogen gab es extra den Bereich für "Zeuge".
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