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IGNORED

Ist der JPX eine "Anscheinswaffe"?


xfive

  

44 Benutzer abgestimmt

  1. 1. ist der JPX eine "Anscheinswaffe"?

    • Ja
      10
    • Nein
      34


Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

ich hab mal wieder eine Frage zum JPX. Dabei kommt es auf Eure sachkundige Meinung an, ob Ihr den JPX als "Anscheinswaffe" sehen würdet.

Beworben wird das Gerät ja so, dass es nicht als "Anscheinswaffe" gilt. Ähnlich wie bei Schreckschusswaffen, die ja sogar wie SoftAir-Waffen genaue Nachbildungen sind, aber auch nicht als Anscheinswaffe gelten.

Bin auf Eure Meinungen gespannt.

Damit man nochmal sieht wie das Gerät ausschaut:

jpx.jpg

Geschrieben

Was versteht ihr unter Anscheinwaffe? Fragen wir das Waffengesetz:

1.6

Anscheinswaffen

Anscheinswaffen sind

1.6.1

Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von

Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen

zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,

1.6.1

Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder

1.6.3

unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.

Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild

zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer

kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder

Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist.

Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere

Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent überoder

unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von

Feuerwaffen aufweisen.

Ich finde dass die JPX wie eine Schusswaffe aussieht. Also Ja zur Anscheinwaffe.

Braucht man zum Führen einen kleinen Waffenschein? Ich kenne das Teil nicht. Dann wäre es keine Anscheinwaffe.

Geschrieben

Hi,

der JPX ist in Deutschland waffenscheinfrei, auch den kleinen WS benötigt man nicht. (mein derzeitiger Wissenstand).

Aber ich seh schon, die Sache ist nicht so eindeutig. Daher ja auch die Umfrage :-)

Geschrieben

Ich muss hexoplast75 recht geben. Wirkt wie eine Schusswaffe. Zumal doppelläufige Signalpistole oder sehr kurze Flinten ähnlich aussehen.

Geschrieben
Ich finde dass die JPX wie eine Schusswaffe aussieht. Also Ja zur Anscheinwaffe.

Welcher Feuerwaffe soll dieses Konstrukt denn bitte ähnlich sehen?

Hier geht es nicht darum, ob ein Gegenstand aussieht wie eine Schusswaffe, sondern darum ob er aussieht wie eine Feuerwaffe.

Die Meinung von ente teile ich hier nicht, höchstens könnte man noch hinsichtlich der SigPi diskutieren, aber bei Anscheinsdingen geht es darum, wie ein Laie den Gegenstand wahrnimmt und nicht darum, ob ein Kenner der Materie nicht doch eine mehr oder minder exotische Feuerwaffe findet, die ähnlich aussehen mag. Wäre es anders könnte ich sofort stichhaltig argumentieren, warum die GSG-5 nicht den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe erweckt (andere Baustelle des § 6 AwaffV – was mir bewusst ist, dies nur als Beispiel).

Die Verwechslungsgefahr mit einer Flinte kann schon aufgrund der Dimensionen nie und nimmer gegeben sein; ich hatte das Ding auf der GPEC in der Hand.

Insbesondere in der neonfarbenen Ausführung (ob die rein schwarze Variante für Private nicht per se unzulässig ist, kann ich aus dem Gedächtnis nicht sagen und zum Recherchieren wegen dem Pillepalle bin ich hier und jetzt zu faul) ist keine Verwechslungsgefahr gegeben.

Außerdem besitzt der JXP einen pyrotechnischen Antrieb, der Teil der Anscheinsbestimmung "keine heißen Gase verwendet" trifft also überhaupt nicht zu.

Geschosse im herkömmlichen Sinne verschießt das Ding ohnehin nicht.

... Ähnlich wie bei Schreckschusswaffen, die ja sogar wie SoftAir-Waffen genaue Nachbildungen sind, aber auch nicht als Anscheinswaffe gelten...

Ach, hätten sie doch das Waffengesetz nicht auch noch in anderen Punkten geändert, dann hätte ich an der Stelle lapidar geschrieben, dass Schreckschusswaffen Feuerwaffen sind und folglich nicht (nur) den Anschein einer solchen erwecken können - also nie Anscheinswaffen sein können.

Seit dem 01.04.08 definiert das WaffG allerdings SRS-Waffen nicht mehr explizit als Feuerwaffen (sondern nur noch als - sonstige - Schusswaffen). Trotzdem werden zum Antrieb heiße Gase verwendet, weshalb die Anscheinsdefinition "keine heißen Gase" hier nicht wirklich passt. Maßgeblich für die Ausnahme der SRS-Waffen ist aber letztendlich, dass alles, was unter § 10 (4) fällt (hier: kleiner Affenschein) ausgenommen wird.

Maßgeblich für den JXP ist die Zweckwidmung: "Darf in der BRD nur zur Tierabwehr eingesetzt werden und unterliegt bei diesem Verwendungszweck nicht dem deutschen Waffenrecht".

Diese Vorrichtung ist einfach ein "sonstiges (Tier-)Abwehrgerät", aber keine Schusswaffe.

Vom BKA gibt es zu dem Gerät wohl einen entsprechenden Feststellungsbescheid, der aber über die BKA-Website (noch) nicht veröffentlicht ist.

Infos zu dem Gerät gibt es auch in Büchsenmacher, Messer und Schere 03/2008 (den Artikel habe ich allerdings jetzt nicht detailliert quergelesen):

http://www.piexon.com/_down/presse/Buechsenmacher_032008.pdf

BTW: Ich frage mich schon, was die Umfrage soll - sich den Fakten über persönliche Meinungen zu nähern, scheint zumindest mir kein besonders tragfähiges Vorgehen zu sein.

Geschrieben
BTW: Ich frage mich schon, was die Umfrage soll - sich den Fakten über persönliche Meinungen zu nähern, scheint zumindest mir kein besonders tragfähiges Vorgehen zu sein.

Du hast vollkommen Recht, tragfähig bzgl. einer waffenrechtlichen Beurteilung ist eine Meinungsumfrage definitiv nicht. Nur ist der Feststellungsbescheid des BKA im Dezember 2007, also vor dem "Anscheinsparagraphen", ergangen ist. Außerdem ist in Deutschland für den zivilen Markt nur die komplett schwarze Version zu bekommen. Diese Variante gibts in den USA, der Schweiz usw. nicht. Gerade da frage ich mich, warum man nicht den Weg einer eindeutigen Kennzeichnung mit Farbe gegangen ist. Nach Deiner Argumentation muss man das ja auch nicht! Aber normalerweise ist es ja immer umgekehrt, das alles in komplett schwarz, ganz besonders den tactical-touch hat und nur für Behörden ist.

Wenn man sich das alles unterm Strich anschaut und die strikten Neureglungen im WaffG, zB Taser-Verbot, wundert es mich etwas, das ein JPX so liberal beurteilt wurde. Aber ich finds gut! Nur die Meinungen, ober er so aussieht als ob, oder nicht, finde ich auch sehr interessant.

Geschrieben

Kommt man der ganzen Problematik darüber bei, daß man die JPX als Feuer-Waffe definiert, dann wäre doch das Ding mit der Anscheinswaffe weg.

- Es ist keine Schusswaffe (kein Geschoss)

- Es ist keine Nachbildung einer Schusswaffe

Nicht im Sinne der getreuen Nachbildung, auch nicht entsprechend dem Anschein. Sieht ein bisschen aus wie ein Phaser, ist aber klar zu unterscheiden.

Der JPX ist ein Tierabwehrgerät. (<- Da ist der Punkt)

Geschrieben
Nicht im Sinne der getreuen Nachbildung, auch nicht entsprechend dem Anschein. Sieht ein bisschen aus wie ein Phaser, ist aber klar zu unterscheiden.

Exakt meine Meinung.

Der JPX ist so sehr eine "Anscheinswaffe" wie meine Heißklebepistole...

Geschrieben
Kommt man der ganzen Problematik darüber bei, daß man die JPX als Feuer-Waffe definiert, dann wäre doch das Ding mit der Anscheinswaffe weg.

- Es ist keine Schusswaffe (kein Geschoss)...

Nenne mir mal schnell eine Feuerwaffe, die keine Schusswaffe ist.

Das ist eine definitorische Unmöglichkeit.

Übrigens sind auch SRS-Waffen Schusswaffen (obwohl hier auch kein Geschoss den Lauf verlässt)

Vor dem 01.04. waren auch SRS-Waffen Feuerwaffen (mich wundert sowieso, dass man über diesen Punkt so wenig in den Foren liest, da die Änderung i.V.m. dem § 42a WaffG eher schlecht für privaten Waffenbesitz ist, weil die Ausnahme von der Anscheinsfreiheit nur noch am § 10 (4) WaffG hängt).

Der JPX ist ein Tierabwehrgerät. (<- Da ist der Punkt)

Ebend!

Geschrieben

Zum (Un-)Sinn der Umfrage:

100%ACK!!

//grün an //:Lösung für Taser, Pfefferer und Co:

Das aaarme potentielle Opfer muss einfach ein Einverständnisformular ausfüllen... //grün aus//

Greetz, Tom

Geschrieben
Nenne mir mal schnell eine Feuerwaffe, die keine Schusswaffe ist.

Die meisten, unbestritten !

Aber die Definitition von Schusswaffe ist: "Geschoss wird durch Lauf getrieben". Zufolgedessen:

- Armbrust (-) (Wird dann aber "gleichgestellt")

- Blasrohr (+)

- LuPi "F-im-Fünfeck" (+)

- Gaser "Kartuschenmunition" (-)

Die einzige Feuer-Waffe ist der Gaser in der oberen Aufzählung. Mit den Definitionen und Begriffen wird halt relativ inflationär umgegangen und der gemeine Politiker benutzt fälschlich alles durcheinander, sinnentstellend und falsch.

Geschrieben
Die meisten, unbestritten !

Nicht die meisten, ausnahmslos alle!

Lies Dir mal die Definition des Begriffs Feuerwaffe im WaffG durch! :rolleyes:

Die einzige Feuer-Waffe ist der Gaser in der oberen Aufzählung.

Falsch! Liest hier eigentlich einer, was ich oben bereits 2-fach geschrieben habe? :confused:

Aber die Definitition von Schusswaffe ist: "Geschoss wird durch Lauf getrieben"

Im Allgemeinen ja, im Besonderen nein! Auch hier tut ein Blick ins Gesetz not! Der Gaser ist eine Schusswaffe!

Geschrieben
...ausnahmslos alle!

Ein Blick ins Gesetz spart stundenlanges Nachdenken SP.

Zitat aus Anlage 1, Unterabschnitt 1, Punkt 1, speziell 1.1

1.1

Schusswaffen

Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion,

zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

Und jetzt: Anlage 1, Unterabschnitt 1, Punkt 2, speziell 2.7 bis 2.9

2.

Feuerwaffen sind die nachfolgend genannten Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse heiße Gase verwendet

werden:

...

2.7

Schreckschusswaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Kartuschenlager, die zum Abschießen von Kartuschenmunition

bestimmt sind.

2.8

Reizstoffwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager, die zum Verschießen von

Reiz- oder anderen Wirkstoffen bestimmt sind.

2.9

Signalwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager, die zum Verschießen von pyrotechnischer Munition bestimmt sind.

> Einschub:

> Dem Wortlaut wird hier stetig auf "Schusswaffen" rumgekloppt. Es wird entgegen der Definition aus Punkt 1.1 also

> fälschlicherweise eine Eigenschaft definiert, die mit der sinngebenden Definition aus 1.1 nichts mehr zu tun hat. Ich lege

> nochmal nach und zitiere die "Geschoss-Definition"

3.

Geschosse im Sinne dieses Gesetzes sind als Waffen oder für Schusswaffen bestimmte

3.1

feste Körper,

3.2

gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen.

So:

Eines von beiden kann nur richtig sein. Entweder es gibt keine Schusswaffen, die Reizstoffe als Pulver oder Flüssigkeit ohne Umhüllung verschießen, weil eben kein Geschoss da ist, oder Eine Knallkorkenpistole, bei der Luft durch den Lauf getrieben wird, ist ebenfalls Schusswaffe. Gesetzlich verbrieftes Gaga :gaga:

Das Gesetzt, so wie geschrieben, ist einfach handwerklicher Kappes. Für mich hat sich die Unterscheidung bewährt: Schusswaffe: Geschoss durch Lauf, Feuerwaffe: Antrieb durch heiße Gase. Wenn Du unbedingt recht haben willst, verneige ich mich vor Deiner Weisheit und betrachte den Drops jetzt auch als gelutscht.

:drinks:

Geschrieben
Ein Blick ins Gesetz spart stundenlanges Nachdenken SP.

Vor allem wenn es die aktuelle Fassung des Gesetzestextes (gewesen) wäre - was Du zitiert hast ist der alte Kokolores von vor dem 01.04.2008!

Anyway, mir ging es nur darum, dass Du in Beitrag 13 die Feurwaffeneigenschaft bejaht und die Schusswaffeneigenschaft verneint hast. Das ist natürlich Käse.

Außerdem heißt es im aktuellen Gesetzestext bei den Feuerwaffen nicht mehr "sind die nachfolgend genannten Waffen", weshalb die SRS-Waffen nicht mehr direkt als Feuerwaffen deklariert sind.

Man kommt zwar über Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 3 wieder auf die Feuerwaffeneigenschaft, aber who knows (ich verstehe die Bedeutung dieser Änderung jedenfalls nicht so ganz).

Geschrieben

Anlage 1.6 Anscheinswaffen

1.6.1 Schusswaffen

1.6.2 Nachbildung von Schusswaffen

1.6.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen

sagt eigentlich alles.

Wenn jemand das Ding in der Öffentlichkeit führt, wird Wachtmeister "X" dies als verbotens Führen werten und das Ding ist erst mal weg. :eclipsee_gold_cup:

Geschrieben
Vor allem wenn es die aktuelle Fassung des Gesetzestextes (gewesen) wäre - was Du zitiert hast ist der alte Kokolores von vor dem 01.04.2008!

Ist die Abschrift auf der BDS-Seite. Weise mich zum neuesten Gesamttext, wenn der besser sein sollte, wär' ich echt dankbar für.

Und der UweWittenburg Beitrag ist echt daneben, das hatten wir schon vorher geregelt.

Geschrieben

Guckst Du hier:

http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/BJNR397010002.html

Auf der co2air-Website ist der Text übersichtlicher gegliedert:

http://www.co2air.de/wbb2/wom/WaffG.html

Was der BDS auf seiner Website hat ist :peinlich:!!! Das ist das alte WaffG 2002:

http://www.bdsnet.de/waffenrecht.htm

http://www.bdsnet.de/pdf/abschrift.pdf

Die ganze Website (auch das absolut ärgerliche Websteinzeit Java-Menü) ist imo ohnehin stark verbesserungsfähig.

Geschrieben

Dickes Merci, demnach nehme ich alles zurück und behaupte das Gegenteil. :blush:

Außer natürlich, daß :gaga:-mäßig eingeordnet wird (unter 2) was Schußwaffe ist, und daß der Gaser nun keine Feuerwaffe mehr ist, sondern nur noch Reizstoffwaffe...

Was dadurch gewonnen ist, weiß ich nicht.

Geschrieben
... sollte sich vornehmlich um die Dinge kümmern, von denen er etwas versteht.

Schön wär's. Leider ist es im realen Alltag anders.

Mir ist es halt egal, ich laufe mit so einem Ding nicht rum.

Wer meint dass er es kann , soll es dann eben tun!

Mal eine Woche bei mir hospitieren, dann wißt Ihr was ich meine.

Aber das geht leider nicht.

Ein Ablauf wie er täglich vorkommt:

1. emsiger, eifriger oder erschrockener Bürger ruft die Polizei, weil einer mit der Waffe durch die Gegend rennt.

2. Polizei erscheint, stellt den Waffenträger und beschlagnahmt das Teil.

3. Bürger legt Widerspruch gegen die Beschlagnahme ein.

4. Beschlagnahme wird richterlich bestätigt.

5. waffenrechtliche Einschätzung LKA KT dauert wenigstens 6 - 12 Monate

6. danach Entscheidung ob Verfahren oder keine Straftat.

Ob nun mit oder ohne Anwalt, ohne die waffenrechtliche Einordnung durch LKA KT passiert gar nichts.

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