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IGNORED

Schrotmunition für Kurzwaffe


gsgmember

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Ich kann dir sagen wass der Gesetzgeber damit erreichen wollte:

Verboten ist Schotmunition die man aus einer Gaspistole

verschießen kann z.B. 6mm Flobert Schrot, was in eine

Gaspistole Kal. .22 passt und eine ominöse Französische

Schotpatrone die in das Patronenlager einer 9mm PAK passen

soll.

Da es zu dem Gesetz aber noch keine Ausführungsbestimmungen

gibt weiß niemand ob eventuel noch andere Schrotmunition

für Kurzwaffen dem Verbot unterliegt.

confused.gif

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Und wie soll das Schrot an der Blockade im Lauf vorbei passen? Wenn einer die Waffe aufbohrt, ist er eh im illegalen Bereich. Wozu dann noch zusätzlich die Munition verbieten?


Sharps,

Grenaille-Schrot ist Vogeldunst"; d.h. eine Schrotgrösse bis 1 mm Schrotgrösse---die passt an den Sperren von allen Schreckschussrevolvern und an den meisten (nicht allen) Gas/SchreckschussPISTOLEN vorbei. Es gab etliche Todesfälle damit zu verzeichnen, zuletzt einen Mordfall in Trier.

Ausserdem gab es aber speziell für den frz.und ital.Markt hergestellte PISTOLEN, bei denen waren die Laufsperren nicht so markant, als bei den für den deutschen Markt bestimmten Waffen. Die Revolver waren baugleich, hatten aber für Frankreich zusätzlich noch eine Einprägung, z.B. 9mm GR oder .38 Gren. und ähnlich. Verschossen wurde darin u.a. die normale 9x17R (Platzpatrone), allerdings mit einer kleinen Schrotbeiladung. Meistens waren die Hülsenböden dann schwarz gefärbt, oder hatten die Einprägung "GREN".Es gibt hauptsächlich Waffen in folgenden "Grenaille"-Kalibern: 8x20 (8mm Knall hier), .315 , .35, .35R (mit Rand), 22lfB (nicht die normale Schrotladung, sondern eine etwas kürzere), 9mm Flobert Schrot, 9mm PAK.

Dummerweise hat der Gesetzgeber aber jetzt das Kind mit dem Badewasser ausgeschüttet; er verbietet nämlich jetzt mit Hinblick auf diese Geschossarten, alle Kleinstschrotmunitionen die sich in LAGERN der Tabelle 5 zur .3WaffV (die teilweise weiterhin gelten soll) LADEN lässt (sie muss sich also noch nicht einmal abfeuern lassen/wenn sie hineinpasst, ist sie verboten!!).

Dooferweise haben die Texter (absichtlich oder nur dooferweise) nicht in ihre eigene Liste geschaut: Tabelle 5 führt unter anderem auch (normale) Platzpatronen/Kartuschenmunition für "scharfe Schusswaffen" auf; mit der Folge das jetzt auch 6mm Flobert, .22lfB, 32S&W, 38 S&W, .38 S&W Special/.357 Mag., .45 ACP, .45 Long Colt in den jeweiligen Schrotversionen VERBOTEN sind, da ihre P1-Durchmesser kleiner als 12,5mm sind.

Fachleute dürfen ja bekannterweise bei Beamtengeklüngel nicht mitarbeiten, sonst hätte dieser Fehler auffallen müssen !!! (Genauso der mit den PISTOLEN-Patr. (nicht Rev.Patronen), die künftig NUR als VM frei sind (so wie es bis jetzt aussieht!!)

Nur noch ein Hinweis: Bitte m,eldet eure Patronenbestände bei den Behörden an: Es müssen KEINE Stückzahlen, nur Gruppen angegeben werden: z.B.: Besitze Pistolen+Rev.patronen + Gewehrpatronen, +ggfls. Kartuschenpatronen (nicht die normalen frei verkäuflichen Platzpatronen, sondern Platzpatronen zu "scharfen" Waffen, z.B. .308, 8x57 etc.)

Falls noch einer was dazu wissen will, bitte PN.

Gruss,muni

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Muni,mir tun sich da folgende Fragen auf :

1. Ist diese besagte Grenaille-Schrot Munition frei in Deuschland erwerbbar?

2. Sind diese Gaswaffen - die ja speziell für den fr. und it. Markt produziert wurden - auch in Deutschland frei erwerbbar,sprich PTB ?

Gruß André

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Muni,mir tun sich da folgende Fragen auf :

1. Ist diese besagte Grenaille-Schrot Munition frei in Deuschland erwerbbar?

2. Sind diese Gaswaffen - die ja speziell für den fr. und it. Markt produziert wurden - auch in Deutschland frei erwerbbar,sprich PTB ?

Gruß André


Die Munition war NICHT frei verkäuflich, da sie ja nicht für PTB-Waffen bestimmt war und da sie ja etwas anderes als TLP und/oder CN/CS enthielt. Sie konnte aber mit MES für Muni aller Art erworben werden..(Für Sammler)

Die speziellen-für Frankreich etc. gefertigten Waffen waren hier nicht FREI verkäuflich, da sie ja keine PTB-Zulassung hier hatten. Das Schrot lässt sich aber aus 95% der hiesigen frei verkauften Schreckschusswaffen verballern...

Das Problem waren die zu zigtausenden aus dem Urlaub "mitgebrachten" Waffen, da ja keine Grenzkontrollen stattfinden und die freie Verfügbarkeit in eben diesen Ländern. Frankreich hat seit 2 Jahren diese Waffen jetzt unter Bewilligungspflicht (ich denke Kat4) gestellt; seitdem ist der Markt ruhig; dafür bblüht der Schwarzmarkt für die Grenaillepatronen, die bis zu 2 Euronen per Peng gehandelt werden. Warum allerdings jetzt hier -vom Gesetzgeber- so verstärkt darauf herumgeritten wird, entzieht sich meiner Sicht der Dinge.

gruesse

muni AZZANGEL.gif

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hallo muni,

danke für die umfassende auskunft.

allerdings kann ich dir in einem punkt nicht ganz folgen:

gemäß tabelle 5 ist das maß l3(tiefgestellt) z. b. beim kaliber ".380 r / 9 mm r knall" angegeben mit

k 18,00 mm

l 17,50 mm

diese maße finden sich auch wieder in tabelle 9 "kleinschrotmunition / waffen für kleinschrotmunition":

.380 r gr / 9 mm r gr

p 18,00 mm

l 18,50 mm

soweit komm ich mit deinen ausführungen auch noch klar, aber eine schrotpatrone ".38 spezial" hat nun eine länge von ca. 37 mm (ohne rand).

aufgrund dieser länge läßt sie sich eben nicht in ein lager, bzw. trommel einer schreckschuß-waffe laden, daher denk ich mal, daß sie nicht unter punkt 1.5.6 (neues waffg) fällt.

oder wo liegt mein denkfehler?

cu

klausp

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@ muni

Ich habe das neune Waffengesetz erneut gelesen, doch kapieren

tue ich es immer weniger.

Wenn ich nun Schrotpatronen in Kal. .22lfb, 9mm Luger

sowie TM in 9mm Luger habe. Muß die ab dem 01.04 anmelden ?

Oder darf ich soetwas, da es ja verbotene Munition ist,

nicht mehr besitzen ?

Muß ich die Munition bis zum 31.03. noch schnell verschießen

Langsam erscheint es mir, das mit dem neuen Waffengestz von den 2,7 Millionen Leaglen Waffenbesitzern mindestens 2 Millionen Waffenbesitzer unzuverlässig werden.

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Muni,das ist genau das was ich hören wollte.

Komm ich nun zu Frage 3 :

Was reitet den Gesetzgeber zu glauben,daß ein Verbot hier Abhilfe schaft,wenn besagte Gegenstände schon nach derzeit gültigen Waffg einer Erlaubnis bedürfen und sich bestimmte Personenkreise schon an dieses Gesetz nicht halten???

Gruß André

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hallo muni,

danke für die umfassende auskunft.

allerdings kann ich dir in einem punkt nicht ganz folgen:

gemäß tabelle 5 ist das maß l3(tiefgestellt) z. b. beim kaliber ".380 r / 9 mm r knall" angegeben mit

k 18,00 mm

l 17,50 mm

diese maße finden sich auch wieder in tabelle 9 "kleinschrotmunition / waffen für kleinschrotmunition":

.380 r gr / 9 mm r gr

p 18,00 mm

l 18,50 mm

soweit komm ich mit deinen ausführungen auch noch klar, aber eine schrotpatrone ".38 spezial" hat nun eine länge von ca. 37 mm (ohne rand).

aufgrund dieser länge läßt sie sich eben nicht in ein lager, bzw. trommel einer schreckschuß-waffe laden, daher denk ich mal, daß sie nicht unter punkt 1.5.6 (neues waffg) fällt.

oder wo liegt mein denkfehler?

cu

klausp


Hallo,wenn Du in Tabelle 5 schaust: Dort sind leider auch Lagermasse und Kartuschpatronen aufgeführt, die KEINE Grenaillewaffen/patronen sind:

In Tabelle 5 sind auch 22lfB, 6 Flobert, 32 ,38Special, 45Colt + ACP aufgeführt (mit "normalen" Lagermassen, in die Schrotpatronen passen). Da der Gesetzgeber auf diese Tabelle Bezug nimmt, und NICHT auf Tabelle 9, sind alle Patronen verboten, die sich in Lager der Tabelle 5 LADEN lassen. Und da gehen nunmal auch die 38/357 CCI-Schrot usw. rein. Deren P1 liegt auch nicht über 12,5mm, so das sie voll erfasst werden. Was der Gesetzgeber "wollte", ist nunmal etwas anderes, als er "geschrieben" hat. Deswegen verlange ich ja die Ä'nderung insofern, das auf ANLAGE/Tabelle 9 abgestellt wird, da dort NUR die echten "Grenaille"-patronenlagermasse aufgeführt sind. 9mm Para/Luger bleibt übrigens frei, da dieses Lagermass NICHT in Tabelle 5 aufgeführt ist, und sich auch nicht in ein Lager der 9mm PAK laden lässt. Spitzfindig könnte ich natürlich sagen, mit Ladering lässt es sich aber in ein Lager der 38S&W/.38 S&W Special laden (und abfeuern).

Es laufen etliche Schreiben an IS6; warten wirs ab..

Muni

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@ muni

Ich habe das neune Waffengesetz erneut gelesen, doch kapieren

tue ich es immer weniger.

Wenn ich nun Schrotpatronen in Kal. .22lfb, 9mm Luger

sowie TM in 9mm Luger habe. Muß die ab dem 01.04 anmelden ?

Oder darf ich soetwas, da es ja verbotene Munition ist,

nicht mehr besitzen ?

Muß ich die Munition bis zum 31.03. noch schnell verschießen

Langsam erscheint es mir, das mit dem neuen Waffengestz von den 2,7 Millionen Leaglen Waffenbesitzern mindestens 2 Millionen Waffenbesitzer unzuverlässig werden.


Warte erst mal ab; da laufen noch Klärungsversuche. Sobald ich (oder auch andere) was wissen, werden die es bestimmt hier posten. Die Anmeldefristen sind zwar verlängert worden auf den 31.8., aber so ganz traue ich dem Braten noch nicht. Immerhin tritt das Gesetz ja zum 1.4. (also auch seine Verbote) in Kraft... Was nützt mich dann eine verlängerte Anzeigefrist? Oder werde ich dadurch automatisch "amnestiert" obwohl dies im Gesetz nicht vorgesehen ist??

Gruss, muni

@ andre1

Was ihn reitet? Natürlich der Schutz seiner anbefohlenen "Schafe" wink.gif oder?

Abgesehen davon, waren die Kleinstschrote schon lange NICHT zugelassen, bzw. konnten gem.§17 Abs.2 (bisherige) Nr.3 der 3.WaffV nicht zugelassen werden, wenn sie sich (und jetzt kommt der damals RICHTIGE Knackpunkt) aus nach §22 des Gesetzes zugelassenen Waffen verschiessen lässt. Das heisst, bis zum Zeitpunkt Januar 2000 (dort wurde §17 geändert) war alles in Butter, da nur die Schreckschusswaffen mit ihren entsprechenden Lagern die Übeltäter waren...

Mit Inkrafttreten der Änderung jedoch, wurde der bisherige Abs.3 zum Absatz 4 und wurde dahingehend geändert, das der folgende Text :

" in den Abmessungen der Kartuschenmunition nach den Masstafeln (Tabelle 5), soweit sie aus nach §22 des Gesetzes zugelassenen Waffen verschossen werden kann; die zust.Behörden können Ausnahmen für die Ausfuhr dieser Munition genehmigen" KOMPLETT gestrichen wurde UND wie folgt NEU gefasst wurde:

Abs 4 (anstelle bisher 3): " Kleinstschrotmunition die in Lagern nach Tabelle 5 mit P1 nicht grösser als 12,5mm GELADEN werden können.

----Kein Wort mehr von dem Verschuss, bzw. jetzt "Geladen" werden können nur in nach §22 zugelassenen Waffen!!. Dadurch das dieser Halbsatz wegfiel, dehnte sich das Verbot (bewusst oder ungewollt), auf alle in Tabelle 5 genannten Lagermasse aus. (Änderung vom 10.1.2000 BgBl I Seite 38 Jahr 2000).

Gruss

muni AZZANGEL.gif

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(Genauso der mit den PISTOLEN-Patr. (nicht Rev.Patronen), die künftig NUR als VM frei sind (so wie es bis jetzt aussieht!!)


Was ist denn damit gemeint bzw. welche Kaliber? Kurze Info wäre nett, Danke. eek2.gif

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Habe ich gelesen, basiert (so wie es scheint) auch auf Vermutungen. Was ist denn nun entscheident? Wann die MP oder die Muni eingeführt wurde?

Warum hat man in der Fachpresse (Visier etc.?) nix davon gelesen? Warum mach darauf, außer hier im Forum, keiner aufmerksam?

Mir kommt das alles "spanisch" vor...

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Habe ich gelesen, basiert (so wie es scheint) auch auf Vermutungen. Was ist denn nun entscheident? Wann die MP oder die Muni eingeführt wurde?

Warum hat man in der Fachpresse (Visier etc.?) nix davon gelesen? Warum mach darauf, außer hier im Forum, keiner aufmerksam?

Mir kommt das alles "spanisch" vor...


Wieso, stand doch im Visier und beim DWJ...

Wo? Im Gesetzestext,,,den kannste ja selbst lesen..Artikel 3

, §13a Nr.7 c...

Dem ist doch nichts hineinzudeuteln...

Maschinenpistolen z.B. in 9mm oder 45ACP gibts auch nach dem 1.1.1939 entwickelte. Ergo Munition von allen Waffen, die von Nr.29 erfasst werden, sind dann KW, wenn sie KEINE Vollmantelgeschosse tragen (egal ob sie noch oder nicht einen Hartkern,Leuchtspur oder sonstiges tragen), Wer lesen kann, muss noch lange nicht verstehen...Immerhin hat das Ministerium schon 4 Wochen Sendepause und hat sich noch nicht definitiv dazu geäussert-vielleicht hats denen selbst die Sprache verschlagen.. Ich sehe schon reihenweise Jäger und Sportschützen abgeführt wegen Verbrechens (ja KW-Verstösse sind Verbrechen,keine Vergehen), Schießstände geschlossen (da auf manchen nur Teilmantel geschossen werden durfte, weil die Deckung für Vollmantel nicht zugelassen war) und so manches mehr..

Warum noch keiner drüber geschreiben hat: Weils die meisten überlesen haben und gedacht haben, es sei wie damals just beim umgekehrten Falle der FREISTELLUNG der Vollmantelgeschosse von der KW-Regelung bei den Gewehrpatronen...aber damals waren die Teilmantel frei und die VM verboten und wurden dann erlaubt, wenn sie nur Weichkerne enthielten...aber nun... lies mal aufmerksam selbst,dann kommste noch drauf

muni

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Morgen Muni,

dem ist eigentlich nichts hinzuzufügen. Es gibt halt genug Leute, die sich mit dem neuen WaffG und den Feinheiten (oder sollte ich besser sagen "Gemeinheiten" ?) noch nicht befasst haben. Gut, es aber auch andere gibt, die sich - aus welchen Gründen auch immer - damit näher befassen.

Bis nächste Woche

SWAT

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In der Kriegswaffenliste (alt) unter VIII. steht aber doch auch folgender Text:

50. Munition für die Waffen der Nr. 29 (eben der MP's etc.) Buchstaben a, c und d, ausgenommen Patronenmunition mit Vollmantelweichkerngeschoss, sofern das Geschoß keine Zusätze, insbesondere einen Lichtspur, Brand oder Sprengsatz enthält und sofern Patronenmunition gleichen Kalibers für Jagd oder Sportzwecke verwendet wird.

So wie sich das ließt, hat sich die Situation nicht geändert. Oder gab es da eine Außnahme?

Ich beschäftige mich nicht täglich mit dem Waffg. und bitte um Nachsicht wenn ich was übersehen habe. Ich wüsste nur gerne was Stand der Dinge ist.

confused.gifconfused.gifconfused.gif

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In der Kriegswaffenliste (alt) unter VIII. steht aber doch auch folgender Text:

50. Munition für die Waffen der Nr. 29 (eben der MP's etc.) Buchstaben a, c und d,

So wie sich das ließt, hat sich die Situation nicht geändert. Oder gab es da eine Außnahme?

Ich beschäftige mich nicht täglich mit dem Waffg. und bitte um Nachsicht wenn ich was übersehen habe. Ich wüsste nur gerne was Stand der Dinge ist.

confused.gifconfused.gifconfused.gif


Also, les mal den Text richtig:

a, c, und d!!

Das heisst im Klartext, Maschinenpistolenmunition war bisher NICHT erfasst, at all!!

Der Buchstabe b in Nr.29 gilt nämlich für die Freistellung der Waffen (MPs vor einem bestimmten BJ-durch erneute Änderung jetzt 2.9.45-) erst mit inkrafttreten des neuen WRNRG..., und hat nichts mit der Muni zu tun.

In Nummer 50 der KWL, die sich auf die Munition der Waffen der Nr.29 bezieht, sind jetzt die von Dir audgeführten "Buchstaben a,c,d " gestrichen worden, sodas sich das KWKG auch auf alle Munitionen für MPs bezieht. Und wie ich schon andeutete, es gibt viele MPs in Kalibern 7,65Br, 9Para, .45 ACP u.ä. die NACH dem 2.9.45 entwickelt wurden und deshalb die Munition dazu unter Nr.50/29 fällt.

Der Buchstabe "b" war bisher insofern nicht wichtig, als generell Maschinenpistolenpatronen (also Patronen zu Waffen der Nr.29b) von der Nr. 50 garnicht erfasst waren. Jetzt fallen sie aber darunter..

Muni

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Aschließende Feststellung zu meiner Frage nach Schrotmunition im Kaliber 9mm Para, 38 bzw. 357 Magnum von CCI.

Diese Munition ist ab dem 01.04.03 definitiv verboten, also Restbestände vernichten oder verbrauchen. Bei einer etwaigen Kontrolle Zuverlässigkeit weg !!!

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