Saxon Posted February 7, 2003 Share Posted February 7, 2003 Liebe Freunde, langsam rückt ja der 1.4.näher und ab da - so stand es zumindest mal im WaffG-Entwurf - muß man, will man eine Gaspistole führen, z.B. um seine ungeladene scharfe Waffe auf dem Weg zum Schützenstand verteidigen zu können, einen kleinen Waffenschein haben. Weiß jemand, wie man den bekommt. Beim Ordnungsamt, bei der Polizei oder beim Waffenhändler ? Ich habe bislang hierzu keine Durchführungs-VO gefunden, aber vielleicht kann mich wer schlauer machen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
schuulz Posted February 7, 2003 Share Posted February 7, 2003 Das erfährt man alles nach dem 01.04.03 vorher schaffen die das nicht, da wette ich mit dir. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Nitro Posted February 8, 2003 Share Posted February 8, 2003 Der kleine Waffenschein ist nicht kleiner. Er heißt nur so, weil keine Sachkunde, kein Bedürfnis- und kein Haftpflichtnachweis erforderlich ist. Du mußt nach meinem Kenntnisstand den "kleinen Waffenschein" da beantragen, wo du auch dem normalen Waffenschein beantragen kannst. Er wird auch so ausssehen, wie ein normaler Waffenschein. In dem dann Dein Knaller eingetragen ist. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Saxon Posted February 8, 2003 Author Share Posted February 8, 2003 Danke,Nitro habe mir schon ähnliches gedacht. Eine neue Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für Ordnungsämter und eine Geldbeschaffungsmaßnahme dazu. Also wieder mal abwarten, bis näheres bekannt wird. Link to comment Share on other sites More sharing options...
knight Posted February 8, 2003 Share Posted February 8, 2003 In Antwort auf: Er wird auch so ausssehen, wie ein normaler Waffenschein. Woraus leitest du das ab? bye knight Link to comment Share on other sites More sharing options...
Nitro Posted February 8, 2003 Share Posted February 8, 2003 Der § 10 Absatz 4 des neuen WaffG sagt aus, dass die Erlaubnis zum Führen einer Waffe durch einen Waffenschein erteilt wird. Der letzte Satz dieses Absatzes sagt nur etwas aus über die erleichterten Voraussetzungen (§4), unter denen ein Waffenschein zum Führen eben dieser Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen erteilt wird. Es gelten darüberhinaus alle anderen Voraussetzungen des §4 WaffG, denn der Unterabschnitt 3 sagt nur was für den kleinen Waffenschein nicht erforderlich ist. Genauso sagt der § 38, dass man zum Waffenschein einen Ausweis oder Pass mitführen muss. Er macht hier gleichfalls keinen Unterschied zwischen zwei verschiedenen Waffenscheinen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
knight Posted February 8, 2003 Share Posted February 8, 2003 Danke, macht Sinn! bye knight Link to comment Share on other sites More sharing options...
clausi Posted February 9, 2003 Share Posted February 9, 2003 Sachlich zuständig ist die gleiche Behörde, die auch "echte" Waffenscheine und WBKs ausstellt, also das jeweilige Ordnungsamt oder die Kreisbehörde. Im Moment herrscht bei den meisten Behörden noch eine gewisse Unklarheit über das genaue Procedere, aber alle rechnen damit, dass ab dem 1. April in diesem Punkt ziemlich viel los sein wird. Wenn Du unbedingt ne Gaspistole führen willst/musst, würde ich JETZT bei der zuständigen Behörde mal anfragen und - wenn möglich - auch gleich einen Antrag stellen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Nowlin Posted February 9, 2003 Share Posted February 9, 2003 Gilt das denn nur für Gaswaffen die neu erworben werden? Oder auch für die alten Knaller. Kann mir kaum vorstellen das alle Altbesitzer Ihre Gaser anmelden. Link to comment Share on other sites More sharing options...
RonaldR Posted February 9, 2003 Share Posted February 9, 2003 Bzgl. Führen gilt das natürlich für alle. Wenn das alte Teil aber zu Hause in einem verschlossenen Schrank bleibt, gibt's keine Probleme. Gruß, Ronald Link to comment Share on other sites More sharing options...
Recommended Posts
Archived
This topic is now archived and is closed to further replies.