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IGNORED

Munitionserwerb (9 Para) durch Polizeibeamte


Private Joker

Empfohlene Beiträge

Hi,

ein Bekanter von mir ist bei der Polizei, er hat jetzt Geburtstag, naja an sich kein Problem wenn ich wüsste was ich ihm zum Geburtstag schenken könnte.

Irgendwann ist mir dann die Idee gekommen ich könnte ihm ja ein Päckchen 9 Para zum training schenken.

Hat er als Polizist die Munitionserwerbsberechtigung für die 9x19 mm oder nicht?

gruß PJ

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Zitat:

Original erstellt von Private Joker:

Hi,

ein Bekanter von mir ist bei der Polizei, er hat jetzt Geburtstag, naja an sich kein Problem wenn ich wüsste was ich ihm zum Geburtstag schenken könnte.

Irgendwann ist mir dann die Idee gekommen ich könnte ihm ja ein Päckchen 9 Para zum training schenken.

Hat er als Polizist die Munitionserwerbsberechtigung für die 9x19 mm oder nicht?

gruß PJ

Hallo Private Joker,

Du machst Deinem Namen wirklich alle Ehre. Du bist wirklich ein Komiker. Polizisten sind ausser Dienst (ueber den "im Dienst" Status kann man streiten) Buerger wie Du und ich, ohne besondere Rechte. Fuer die dienstlich gelieferten Waffen bekommt der Beamte auch seine Munition auf dem Dienstweg. Polizisten haben auf Grund ihrer Dienststellung keine Berechtigung zum Waffen- oder Munitionserwerb, ausser auf dem Dienstweg. Solltest Du ihm Munition, egal in welcher Menge, ueberlassen so machst Du Dich strafbar wegen des Ueberlassens an einen Unberechtigten. Nimmt er die Munition an, ohne dich anzuzeigen, macht er sich strafbar wegen unberechtigtem Erwerb und nach Paragraph 258, Strafvereitelung, oder, was eher zutrifft, 258a StGB, Strafvereitelung im Amt. Also lass' das sein, bring Dich und Deinen Kumpel nicht unnoetig in eine unangenehme Situation.

Du kannst das aber umgehen wenn Du ihn auf den Schiesstand einlaedst und ihm dort die Munition zum sofortigen Verbrauch ueberlaesst.

Gruss Skipper

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vorsicht skipper,

bei polizisten ist das so eine sache mit dem "privaten training". so ohne weiteres dürfen die das ausserhalb des dienstes auch nicht. keine ahnung womit es begründet wird (keine dienstlich gelieferte munition, unsachgemäße verwendung, ...), aber in diesem fall ging es damals nicht. vielleicht auch nur mit einwilligung des disziplinarvorgesetzten ?

du weist ja, behörden sind komisch ... confused.gif

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Zitat:

§ 6 WaffG - Anwendungsbereich, Ermächtigungen

(1) Dieses Gesetz ist auf die obersten Bundes- und Landesbehörden, die Bundeswehr und die Deutsche Bundesbank sowie auf deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden, nicht anzuwenden, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Bei Polizeivollzugsbeamten und bei Beamten der Zollverwaltung mit Polizeivollzugsaufgaben gilt dies, soweit sie durch Dienstvorschriften hierzu ermächtigt sind, auch für die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über dienstlich zugelassene Schußwaffen und für das Führen dieser Schußwaffen außerhalb des Dienstes.

also ist innerhalb des dienstes das waffg für polizisten nie anzuwenden und ausserhalb nur, wenn es in den deinstvorschriften steht.

ich denke, dass privates schießtraining ebenfalls in den dienstvorschriften geregelt ist, weshalb man diese wohl zur lösung des falles braucht.

insgesamt aber würde ich tippen, dass der erwerb von privater munition durch polizisten möglich sein musste und die überlassung an einen solchen daer auch nicht nicht strafbar wäre.

[Dieser Beitrag wurde von falcon am 26. Juli 2002 editiert.]

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Zitat:

Original erstellt von falcon:

also ist innerhalb des dienstes das waffg für polizisten nie anzuwenden und ausserhalb nur, wenn es in den deinstvorschriften steht.

ich denke, dass privates schießtraining ebenfalls in den dienstvorschriften geregelt ist, weshalb man diese wohl zur lösung des falles braucht.

insgesamt aber würde ich tippen, dass der erwerb von privater munition durch polizisten möglich sein musste und die überlassung an einen solchen daer auch nicht nicht strafbar wäre.

[Dieser Beitrag wurde von falcon am 26. Juli 2002 editiert.]

Dieser Pfusch am Gesetz jagt mir immer wieder Schauer über den Rücken.

Interne Dienstvorschriften kommen gesetzliche(!) Außenwirkung gegenüber Dritten.

Nehmt den "Schönfelder" und haut ihn den Verantwortlichen solange auf die Köpfe, bis sie begriffen haben, wie man anwendbare Gesetze macht.

Euer wütender

Mausebaer

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Zitat:

Original erstellt von falcon:

also ist innerhalb des dienstes das waffg für polizisten nie anzuwenden und ausserhalb nur, wenn es in den deinstvorschriften steht.

ich denke, dass privates schießtraining ebenfalls in den dienstvorschriften geregelt ist, weshalb man diese wohl zur lösung des falles braucht.

insgesamt aber würde ich tippen, dass der erwerb von privater munition durch polizisten möglich sein musste und die überlassung an einen solchen daer auch nicht nicht strafbar wäre.

[Dieser Beitrag wurde von falcon am 26. Juli 2002 editiert.]

Hallo Falcon

der Tipp ist leider falsch. Skipper liegt da schon ganz richtig. Mein Cousin ist Polizeibeamter: ich nehme ihn regelmäßig mit zum Schießstand, wo er mit seiner P6 schießt, Munition darf er aufgrund seines Status als Polizeibeamter nur zum sofortigen Verbrauch auf dem Schießstand erwerben (wie jeder anderer Bürger auch). Der Erwerb von Munition im Geschäft ist daher auch nicht möglich, da nun mal keine Erwerbsberechtigung vorliegt.

Ein Polizei-Dienstausweis berechtigt in Deutschland (leider oder zum Glück ?) nicht zum Munitionserwerb.

Nice Weekend

SWAT

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Zitat:

Original erstellt von Mausebaer:

...]Nehmt den "Schönfelder" und haut ihn den Verantwortlichen solange auf die Köpfe, bis sie begriffen haben, wie man anwendbare Gesetze macht...

Mausebaer

es müsste dann wohl eher der "Sartorius" sein

grin.gif

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Original erstellt von Daytona:

es müsste dann wohl eher der "Sartorius" sein

grin.gif

Auch gut.

Aber den Palandt fürs BGB geben wir Ihnen zu fressen (w/ legislativer Qulitätsarbeit und so. Was sich so lange hält, kann nicht schlecht gemancht gewesen sein).

grin.gif

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das neue jahr hat uns ja die schuldrechtsreform beschert, durch die weite teile des 101 jahre alten allgemeinen und besonderen schuldrechts völlig neu gefasst wurden.

ob das neue gesetz was taugt, wage ich noch nicht zu sagen, aber auf jeden fall steckt die nächste reform (haftungsrecht wenn ich nicht irre) auch schon in der "pipeline".

[Dieser Beitrag wurde von falcon am 26. Juli 2002 editiert.]

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Zitat:

Original erstellt von falcon:

das neue jahr hat uns ja die schuldrechtsreform beschert, durch die weite teile des 101 jahre alten allgemeinen und besonderen schuldrechts völlig neu gefasst wurden.

ob das neue gesetz was taugt, wage ich noch nicht zu sagen, aber auf jeden fall steckt die nächste reform (haftungsrecht wenn ich nicht irre) auch schon in der "pipeline".

[Dieser Beitrag wurde von falcon am 26. Juli 2002 editiert.]

Ach so!

:|

Ich tippe i.W. auf Anpassungen im Arbeitsstil der Inkassounternehmen.

ps: mein Liebling ist §962 S.1 BGB

grin.gif

pps: sorry, Mike. frown.gif musste irgentwie sein smile.gif

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Original erstellt von falcon:

gut, wenn wir schon bei dem thema sind:

mein favourit ist und bleibt § 164 abs. 2 bgb.

und da denken die japaner, sie hätte das haiku erfunden...

[Dieser Beitrag wurde von falcon am 29. Juli 2002 editiert.]

grinser014.gif

Moin falcon!

Deine Kinder haben bzw. bekommen zwei Vornamen, gell?

So etwas wie: Ingo Andreas, Isabella Vera oder Oskar Otto

Damit sie immer mit iA, iV oder gar oO unterschreiben.

grinser043.gif

Dein

Mausebaer

ps: vielleicht haben die Japaner das BGB ja auch nur übernommen, weil ihnen der Satzbau und die Rhythmik so gut gefallen haben. grin.gif

[Dieser Beitrag wurde von Mausebaer am 30. Juli 2002 editiert.]

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Zitat:

Original erstellt von falcon:

ich plane eigentlich, meinen sohn diefried rudolpho maximilian falcon zu nennen, denn wenn er seinen vornamen dann mit d.r. max falcon abkürzt, spar ich eine menge an ausbildungskosten!

-falcon (nach diktat verreist)

der ist gut (wenn er dann nur nicht 'mal Amok läuft wegen der Namen)

lachen018.gif

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