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IGNORED

Altbesitz Munition


magnumshooter

Empfohlene Beiträge

???

Also irgendwie versteh' ich den § 58 Absatz 1 des neuen WaffG nicht. Was ist da mit Anmeldung der Munition bis 28.02.2003 gemeint? Muss jetzt jeder seine Patronen zählen und die Munitionsmenge bei der Behörde anmelden? Trotz mehrmaligen Lesens versteh' ich das nicht. Na ja, vielleicht liegt's ja am vielen Weihnachts-Rotwein?! grin.gif

Gruß

magnumshooter

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jedes einzelne patrönchen für das nach dem 1.4.3 keine besitzerlaubnis vorhanden ist muss bis wahrscheinlich zum 20.6.3 (das von dir genannte datum steht so in der veröffentlichung des gesetzes ist aber trotzdem falsch; hauptsache sorgfältig gearbeitet wird in berlin...) angemeldet werden.

eine erwerbserlaubnis beinhaltet eine besitzerlaubnis.

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... und die Fälle, in denen das der Fall ist, sind äußerst selten. Postet doch mal Beispiele, die Euch dazu so einfallen.

Ich mache den Anfang mit

- Erbschaft

Gruß, Ronald

P.S. Und kommt mir bitte nicht mit "auf dem Schießstand zum sofortigen Verbrauch erworben", denn in diesem Fall ist der Besitz kaum legal, wenn sie anschließend mit nach Hause genommen wurde (trotzdem Herr Kohlheim in der DSZ, auch im zweiten Anlauf, den er aufgrund einer Mail von mir an die Redaktion genommen hat, darauf besteht rolleyes.gif).

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@frogger: Das sind aber schon haarsträubende Konstruktionen. Kann mir kaum vorstellen, dass ein Gericht dieser Rechtsauffassung folgen wird. Oder sind da andere Tatsachen bekannt?

Andererseits sind im neuen WaffG auch solche Hunde begraben, warum also nicht im alten?

Gruß, Ronald

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Um bei dem Thema zu bleiben...... §58 Punkt 1 besagt das "die Anmeldung muss die Personalien des Besitzers sowie die MUNITIONSARTEN enthalten." Somit bekommt mein Ordnungsamt( bzw. hat es schon bekommen, war aber offenbar nicht darauf vorbereitet ich wurde auf Januar vertröstet, nach einer Besprechung der verschiedenen Ordnungsämter bezüglixch "Neues WaffG") einen Schrieb mit meinen Personalien und der Angabe, das ich Munition für: Pistolen, Revolver Büchsen und Flinten besitze. Dieser Wortlaut wurde von einem bekannten der beim LKA-BW tätig ist bei einem Sammlertreffen erwähnt. Natürlich ist auch die Frist vom 28.02 Schwachsinn aber solange es so im Gesetz steht werde ich mich danach richten.

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Achtung OT:

Hab mir den Thread "Ausnahmegenehmigung für BM59" und den Thread hier mal kurz angeschaut.

Jetzt frag ich mich, ob es in Deutschland nächstes Jahr überhaupt noch Arbeitslose geben wird. frown.gif

Bei der ganzen Bürokratie und "Arbeitsbeschaffung", die mit dem neuen Waffengesetz kommt dürften doch etliche zehntausend neue Arbeitsstellen geschafft werden.

So bekommt man natürlich das Arbeitslosenproblem auch in den Griff. crazy.gif

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Dieser Absatz 1 ist wirklich kaum zu fassen. Trotzdem: Aufschluß gibt meines Erachtens der Satz 5 (letzter Satz), der eigentlich besser als Satz 2 oder 3 eingesetzt werden sollte. Demnach: Die nachgewiesene...Anmeldung gilt als Erlaubnis zum Besitz.

D.h. (so lese ich es, können sich Juristen aber durchaus streiten)wer eine Erlaubnis nach neuem Recht hat, hat sie. Wer nach neuem Recht keine hat, muss sie anmelden (mit Bestätigung). Die Anmeldung gilt als Erlaubnis, womit er sie behalten darf. Ich bin mal gespannt, wieviele Altbesitzer, Erben, Wiederlader das überhaupt mitkriegen. Prost Neujahr!

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