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IGNORED

Munition nicht mehr verrerbbar?


Fritzchen

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Geschrieben

Hallo,

kaum jemand hat es bemerk6t:

Der § 20 WaffG ( Erwerb infolge eines Erbfalles) spricht nur von schußwaffen, nicht von Munition.

Lediglich Minitionssammlungen können nach § 17 weitervererbt werden.

Versehen oder Absicht?

Fritzchen

Geschrieben

Das ist vollkommen Absicht. Deine Ansicht ist insofern richtig. Im übrigen war(en) auch schon nach dem "alten" , also derzeit gültigem, Waffengesetz grundsätzlich nur die Waffe(n) vererbbar, nicht dagegen die Munition. Ich persönlich finde es auch äußerst bedenklich, wenn die Waffenerben auch die Munition behalten dürften. Für welchen Zweck? Das Bedürfnis für die Munition bei Erben muss also immer gesondert nachgewiesen werden (z.B. als Jäger oder Schütze), ansonsten hat der Erbe die Munition abzugeben. Hinweisen will ich auch darauf, wer wie überhaupt kontrollieren kann, dass die Erben tatsächlich keine Munition zuhause haben...

Geschrieben

In Antwort auf:

Im übrigen war(en) auch schon nach dem "alten" , also derzeit gültigem, Waffengesetz grundsätzlich nur die Waffe(n) vererbbar, nicht dagegen die Munition.


Wenn dem so ist, würdest Du dann bitte die Bedeutung des §29 Abs.2 Nr.2 bezüglich der dort genannten Nr. 1 erklären?

Geschrieben

meines Wissens war auch Munitionsbesitz nie verboten, lediglich Munitionserwerb

Ausnahmen waren Erbfall, Fund und vor einem gewissen Stichtag erworbene Munition

Geschrieben

Hallo jeo.

das stimmt so nicht. Munition war vererbbar.

Nach § 29 (alt) hieß es in Absatz 2 Nr. 2:

Einer Erlaubnis nach Absatz 1 (Munischein) bedarf nicht, wer Munition unter den Voraussetzungen des § 28 Absatz 4 Nr. 1-5 ... erwirbt. Dieser betreffende Paragraph regelt in Absatz 4 Nr 1: ... wer eine Schußwaffe von Todes wegen erwirbt ...

MfG

Fritzchen

Geschrieben

@fritzchen:

ich glaube aber nicht, dass damit auch der (dauerhafte) besitz abgedeckt ist.

ich würde die gesetzgeber-logik auch eher so interpretieren, dass die waffe vererbbar ist (das ist unbestritten), aber nicht die munition. an ihr dürften die erben eigentlich auch kein interesse haben, weil es ja vom grundsatz her um das andenken und nicht um eine bedürfniskonforme nutzung o.dgl. geht.

Geschrieben

In Antwort auf:

ich glaube aber nicht, dass damit auch der (dauerhafte) besitz abgedeckt ist.


Wie von mir oben angedeutet und von Fritzchen ausgeführt, steht die Vererbbarkeit nach noch gültigem Waffenrecht eindeutig im Gesetz. Wäre dem nicht so, wären auch Waffen nicht vererbbar, da sich der §29 zum Munitionserbe auf den entsprechenden Passus des §28 (Waffenerbe) bezieht. Es sind im Gesetz keine anderslautenden Beschränkungen abgedruckt, gibt es dazu evtl. Verordnungen oder ähnliches?

Der Besitz von Munition ist übrigens im derzeitigen WaffG NICHT geregelt.

Geschrieben

Danke für den Hinweis. Man sollte immer erst ins Gesetz schauen. Ich denke , es ist zu unterscheiden zwischen dem Munitionserwerb, der den Erben nach dieser Vorschrift frei ist. Andererseits ist zum tatsächlichen Besitz von Munition keine Regelung im Gesetz (im Gegensatz z.B. zum § 28 WaffG, wo auch die tatsächliche Gewalt über Waffen geregelt ist). Ich weiß, dass Waffenbehörden aufgrund dieser Regelungslücke Munition von Erben einforderten. Es ist mir weder Rechtsprechung hierzu noch Regelungen in Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften bekannt. Wo es schwierig wird, trifft man gerne keine Regelung (vergleiche auch hierzu manche Kommentare zum Waffengesetz). Ist der tatsächliche Besitz von Munition nicht ausdrücklich geregelt, kann dies bedeuten , dass er nicht verboten ist oder dass er -analog zum Besitz einer Schusswaffe- erlaubnispflichtig ist. Ich denke auch, dass die erste Variante wohl richtig ist. Wenn nun der Munitionserwerb im neuen WaffG für Erben verboten wird, finde ich dies sogar eine eindeutige Besserung. Ein Erbe hat nunmal keinerlei Bedürfnis an Munition (Ausnahme:wertvolle Sammlung). Der Sicherheitsgedanke ist dabei dem Schutz des Eigentums überzuordnen.

Geschrieben

In Antwort auf:

Ein Erbe hat nunmal keinerlei Bedürfnis an Munition (Ausnahme:wertvolle Sammlung). Der Sicherheitsgedanke ist dabei dem Schutz des Eigentums überzuordnen.


Der Erbe hat auch kein Bedürfnis für die Waffe, jedenfalls nicht nach dem Bedürfnisbegriff des affenrechtes. Hier geht es um die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes - und die steht über dem affengesetz. Deshalb bin ich auch mal gespannt darauf, ob die neuen Regelungen im affengesetz bzgl. des Vererbens vor dem Verfassungsgericht Bestand haben werdne.

Und erklär mir mal bitte, wo du da ein Sicherheitsproblem siehst? Von all den vielen tausend oder gar millionen vererbten Waffen in D ist mir (und so weit ich weiß auch dem BKA bzw. den LKAs) KEIN EINZIGER Fall einer missbräuchlichen Verwendung bekannt.

Der legale Waffenbesitz hat es ohnehin schon schwer genug, da muss man nicht noch künstlich weitere Verschärfungen herbeireden.

bye knight

Geschrieben

In Antwort auf:

Der legale Waffenbesitz hat es ohnehin schon schwer genug, da muss man nicht noch künstlich weitere Verschärfungen herbeireden.


Eben. Diesen Satz sollten wir uns zum Grundsatz machen und entsprechend handeln!

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