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Jäger und ausleihen von Kurzwaffen


acs

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Ich hatte hier im Forum gelesen dass Jäger mit dem

"neuen" WaffG nun auch von anderen Jägern Kurz-

waffen ausleihen dürften. kann diesen Gesetzestext

aber nicht finden. Thema ist ich habe für die Jagd eine

9 mm Para und 357 Mag. meine Frau hat für die Jagd .357 SIG

und .44 Mag welche ich gerne bei der Schwarzwildjagd mitnehmen würde. Wie ist das nun im neuen WAFFG geregelt oder

gilt die Regelung nur für Langwaffen ?

( Ab heute LIFETIME MEMBER FWR )

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§ 12

Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1)Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer WBK von einem Berechtigten

a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit ...

erwirbt.

PS: danke für den Stern, ich scheine hier viele "Freunde" zu haben

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Unter den Voraussetzungen des §12 Abs 1 (siehe Posting von Klaus12) kann man für die geliehene Waffe auch Munition ohne Erlaubnis erwerben (Neues WaffG §12 Abs. 2 Nr.1)

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§ 12

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe

bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen

Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten

Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

B) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung

oder der Beförderung

erwirbt;

(2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition

bedarf nicht, wer diese

1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4

(siehe oben) erwirbt;

Klaus

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Und nun?

Ich geh dann also mit meiner WBK zum Händler und behaupte, ich bräuchte für die Waffen XY, die ich mir derzeit von einem berechtigten geliehen habe (oder die ich gerade verwahre oder oder) passende Mun?

Oder was für einen Nachweis braucht der Händler, damit er sichergeht, einem berechtigten die Mun zu verkaufen?

Gruß

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Moin,

In Antwort auf:

Oder was für einen Nachweis braucht der Händler, damit er sichergeht, einem berechtigten die Mun zu verkaufen ?


Kannst sicher sein, da es erst ab dem 1.4.03 gilt, daß es dann ein Formular dafür gibt.

Und die vielen Verwaltungsvorschriften und Durchführungsbestimmungen tongue.gif

Einen schönen Tag noch

Klaus

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also ich verstehe § 12 II 1 so, dass man nur vom ausleiher der waffe auch munition erhalten darf, nicht dass man durch das ausleihen eine unbeschränke munitionserwerbserlaubnis erwirbt.

für jäger ist das allerdings einerlei, da sie munition eh "auf den jagdschein" kaufen können.

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Also ICH weiß nicht was im Gesetz steht (habe aber eines,grins),

aber ich kann/konnte mit MEINEM Jagdschein auch bei unbekannten Händlern, die mich nicht kannten, KW-Munition erwerben.

Meiner Ansicht nach ist das erlaubt, mit Ausnahme von

6,35mm; 7,65mm; 9mm kurz !

(die bekomme auch ich nicht!)

UNBEKANNTE HÄNDLER deswegen, da ich als Sportschütze und Jäger ein paar KW habe, der Händler mir die Munition aber nur aufgrund des Jagdscheins verkauft hat.

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Ich meine, dass sich die Erlaubnis, wenn ich Munition auf meinen Jagdschein erwerbe, nur auf fuer LW geeignete Mun bezieht.

Geht man z.B. zu Frankonia, wollen die immer fuer KW Munition die WBK sehen.

Andererseits gibt es natuerlich eine Fuelle an Langwaffen die KW Munition verschiessen (.357Mag, .44Mag...)

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Bei Frankonia in Würzburg bekommt man auf Jagdschein alle KW-Patronen, für die es auch Langwaffen gibt, also z.B. 9mm Para, .45ACP, .357Magnum, .44Magnum.

Zumindest war das bis jetzt so. Oder haben die das kurzfristig geändert?

Thomas

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Erstmal vielen Dank für die rege Teilnahme an der Ausführung dieses neuen..........!! Es ist mir aber immer noch nicht klar.

An Klaus 12 : Der § 12 regelt das vorübergehende Ausleihen von

Waffen an Berechtigte. Der § 13 regelt den Erwerb (auch das Ausleihen ) von Schusswaffen für Jäger und im Absatz 4 steht hier : " Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12

Abs.1 Nr.1 von LANGWAFFEN nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs.1Satz 1 des Bundesjagsdgesetzes einer Wagffenbesitzkarte gleich "

Bedeutsam ist doch dann das in diesem Paragraphen deutlich gemacht wird das von Langwaffen die Rede ist. Nicht von Kurzwaffen. Ausleihen und auf dem Schießstand schiessen oder verwahren sind doch erheblich andere Dinge als FÜHREN und SCHIEßEN im Revier. Oder ist es so das dieser Paragraph übergeordnet dem § 13 steht ?

HILFE !! das könnte nach einer Auslegungssache aussehen.

Wie sehen es denn die Rechtsanwälte hier im Forum ?

(Gottseidank FWR Lifetimemember mit TOP-RECHTSSCHUTZ !!!!!)

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Wer nach §12 neues WaffG eine Schußwaffe ausleihen will, braucht eine WBK.

Wer als Jäger keine WBK besitz aber einen Jagdschein - dies kann ein Jahresjagdschein, ein Tagesjagdschein oder ein Tagesjagdschein für Ausländer sein - kann damit (Jagd)-Langwaffen ausleihen. Insoweit steht der Jagschein der WBK gleich. Besonders die Personen mit Tagesjagdschein für Ausländer dürften wohl keine WBK besitzen ...

Wer als Jäger eine WBK besitzt darf auch Kurzwaffen ausleihen.

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Hallo Leute,

Ich hatte ein ähnliches Problem.

Sowohl ich als auch meine Verlobte (jetzige Frau) haben Waffen.

Frage an Sachbearbeiter:

Was ist wenn ich ihre, bzw. Sie meine Waffen zum Schießstand nimmt, wenn der andere nicht dabei ist?

Mein "Mann vom Amt" meinte zu dieser Frage vor vier Jahren:

Zitat

"Da beide eine Sachkunde und Waffenberechtigung haben, und ein Lebensgemeinschaft bilden, ist das kein Problem.

Wenn irgendein eifriger Polizist darum eine Anfrage oder Anzeige machen will, landet diese bei mir auf dem Schreibtisch und anschliesend im Papierkorb."

Ich muß dazu sagen:

Wir haben hier Glück und einen vernünftigen Beamten.

Der handelt nach dem Sinn der Vorschriften, und nicht stur nach den Buchstaben. icon14.gif

Wie das bei anderen ist weiß ich nicht chrisgrinst.gif

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