acs Posted October 30, 2002 Share Posted October 30, 2002 Ich hatte hier im Forum gelesen dass Jäger mit dem "neuen" WaffG nun auch von anderen Jägern Kurz- waffen ausleihen dürften. kann diesen Gesetzestext aber nicht finden. Thema ist ich habe für die Jagd eine 9 mm Para und 357 Mag. meine Frau hat für die Jagd .357 SIG und .44 Mag welche ich gerne bei der Schwarzwildjagd mitnehmen würde. Wie ist das nun im neuen WAFFG geregelt oder gilt die Regelung nur für Langwaffen ? ( Ab heute LIFETIME MEMBER FWR ) Link to comment Share on other sites More sharing options...
klaus Posted October 30, 2002 Share Posted October 30, 2002 § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten (1)Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese 1. als Inhaber einer WBK von einem Berechtigten a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit ... erwirbt. PS: danke für den Stern, ich scheine hier viele "Freunde" zu haben Link to comment Share on other sites More sharing options...
schuulz Posted October 30, 2002 Share Posted October 30, 2002 Hat man mit so einer ausgeliehenen Waffe denn auch eine Erwerbsberechtigung für die passende Kurzwaffenmunition ? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted October 31, 2002 Share Posted October 31, 2002 Unter den Voraussetzungen des §12 Abs 1 (siehe Posting von Klaus12) kann man für die geliehene Waffe auch Munition ohne Erlaubnis erwerben (Neues WaffG §12 Abs. 2 Nr.1) Link to comment Share on other sites More sharing options...
klaus Posted October 31, 2002 Share Posted October 31, 2002 § 12 (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese 1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder B) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt; (2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese 1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 (siehe oben) erwirbt; Klaus Link to comment Share on other sites More sharing options...
Der Großkalibrige Posted October 31, 2002 Share Posted October 31, 2002 Und nun? Ich geh dann also mit meiner WBK zum Händler und behaupte, ich bräuchte für die Waffen XY, die ich mir derzeit von einem berechtigten geliehen habe (oder die ich gerade verwahre oder oder) passende Mun? Oder was für einen Nachweis braucht der Händler, damit er sichergeht, einem berechtigten die Mun zu verkaufen? Gruß Link to comment Share on other sites More sharing options...
klaus Posted November 1, 2002 Share Posted November 1, 2002 Moin, In Antwort auf: Oder was für einen Nachweis braucht der Händler, damit er sichergeht, einem berechtigten die Mun zu verkaufen ? Kannst sicher sein, da es erst ab dem 1.4.03 gilt, daß es dann ein Formular dafür gibt. Und die vielen Verwaltungsvorschriften und Durchführungsbestimmungen Einen schönen Tag noch Klaus Link to comment Share on other sites More sharing options...
ulrich falk Posted November 1, 2002 Share Posted November 1, 2002 also ich verstehe § 12 II 1 so, dass man nur vom ausleiher der waffe auch munition erhalten darf, nicht dass man durch das ausleihen eine unbeschränke munitionserwerbserlaubnis erwirbt. für jäger ist das allerdings einerlei, da sie munition eh "auf den jagdschein" kaufen können. Link to comment Share on other sites More sharing options...
DerSchütze Posted November 1, 2002 Share Posted November 1, 2002 Hi Ulrich, gilt das nicht nur für Langwaffenmunition? Oder habe ich das falsch im Kopf? Gruß DS Link to comment Share on other sites More sharing options...
Glock-Fan Posted November 1, 2002 Share Posted November 1, 2002 Korrekt. Munition auf Jagdschein nur für LW (deswegen ist in der WBK auch die Munitionserwerbsspalte nicht gestempelt). Link to comment Share on other sites More sharing options...
B25 Posted November 1, 2002 Share Posted November 1, 2002 Also ICH weiß nicht was im Gesetz steht (habe aber eines,grins), aber ich kann/konnte mit MEINEM Jagdschein auch bei unbekannten Händlern, die mich nicht kannten, KW-Munition erwerben. Meiner Ansicht nach ist das erlaubt, mit Ausnahme von 6,35mm; 7,65mm; 9mm kurz ! (die bekomme auch ich nicht!) UNBEKANNTE HÄNDLER deswegen, da ich als Sportschütze und Jäger ein paar KW habe, der Händler mir die Munition aber nur aufgrund des Jagdscheins verkauft hat. Link to comment Share on other sites More sharing options...
IMI Posted November 2, 2002 Share Posted November 2, 2002 Ich meine, dass sich die Erlaubnis, wenn ich Munition auf meinen Jagdschein erwerbe, nur auf fuer LW geeignete Mun bezieht. Geht man z.B. zu Frankonia, wollen die immer fuer KW Munition die WBK sehen. Andererseits gibt es natuerlich eine Fuelle an Langwaffen die KW Munition verschiessen (.357Mag, .44Mag...) Link to comment Share on other sites More sharing options...
thomas.h Posted November 2, 2002 Share Posted November 2, 2002 Bei Frankonia in Würzburg bekommt man auf Jagdschein alle KW-Patronen, für die es auch Langwaffen gibt, also z.B. 9mm Para, .45ACP, .357Magnum, .44Magnum. Zumindest war das bis jetzt so. Oder haben die das kurzfristig geändert? Thomas Link to comment Share on other sites More sharing options...
acs Posted November 6, 2002 Author Share Posted November 6, 2002 Erstmal vielen Dank für die rege Teilnahme an der Ausführung dieses neuen..........!! Es ist mir aber immer noch nicht klar. An Klaus 12 : Der § 12 regelt das vorübergehende Ausleihen von Waffen an Berechtigte. Der § 13 regelt den Erwerb (auch das Ausleihen ) von Schusswaffen für Jäger und im Absatz 4 steht hier : " Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs.1 Nr.1 von LANGWAFFEN nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs.1Satz 1 des Bundesjagsdgesetzes einer Wagffenbesitzkarte gleich " Bedeutsam ist doch dann das in diesem Paragraphen deutlich gemacht wird das von Langwaffen die Rede ist. Nicht von Kurzwaffen. Ausleihen und auf dem Schießstand schiessen oder verwahren sind doch erheblich andere Dinge als FÜHREN und SCHIEßEN im Revier. Oder ist es so das dieser Paragraph übergeordnet dem § 13 steht ? HILFE !! das könnte nach einer Auslegungssache aussehen. Wie sehen es denn die Rechtsanwälte hier im Forum ? (Gottseidank FWR Lifetimemember mit TOP-RECHTSSCHUTZ !!!!!) Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted November 6, 2002 Share Posted November 6, 2002 Wer nach §12 neues WaffG eine Schußwaffe ausleihen will, braucht eine WBK. Wer als Jäger keine WBK besitz aber einen Jagdschein - dies kann ein Jahresjagdschein, ein Tagesjagdschein oder ein Tagesjagdschein für Ausländer sein - kann damit (Jagd)-Langwaffen ausleihen. Insoweit steht der Jagschein der WBK gleich. Besonders die Personen mit Tagesjagdschein für Ausländer dürften wohl keine WBK besitzen ... Wer als Jäger eine WBK besitzt darf auch Kurzwaffen ausleihen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Howie Posted November 8, 2002 Share Posted November 8, 2002 Hallo Leute, Ich hatte ein ähnliches Problem. Sowohl ich als auch meine Verlobte (jetzige Frau) haben Waffen. Frage an Sachbearbeiter: Was ist wenn ich ihre, bzw. Sie meine Waffen zum Schießstand nimmt, wenn der andere nicht dabei ist? Mein "Mann vom Amt" meinte zu dieser Frage vor vier Jahren: Zitat "Da beide eine Sachkunde und Waffenberechtigung haben, und ein Lebensgemeinschaft bilden, ist das kein Problem. Wenn irgendein eifriger Polizist darum eine Anfrage oder Anzeige machen will, landet diese bei mir auf dem Schreibtisch und anschliesend im Papierkorb." Ich muß dazu sagen: Wir haben hier Glück und einen vernünftigen Beamten. Der handelt nach dem Sinn der Vorschriften, und nicht stur nach den Buchstaben. Wie das bei anderen ist weiß ich nicht Link to comment Share on other sites More sharing options...
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