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Oberverwaltungsgericht bestätigt Waffenentzug bei AfD-Mitgliedern in Sachsen-Anhalt


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Geschrieben

Die LTO hat einen erklärenden Artikel zu der Causa:

 

 

Zitat

 

[...]
Jetzt änderte das OVG seinen Kurs. Der 3. Senat lehnte in drei Verfahren die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts (VG) Magdeburg ab. Damit steht rechtskräftig fest, dass die drei Antragsteller als Mitglieder beziehungsweise Unterstützer der AfD Sachsen-Anhalt nicht die für den Waffenbesitz erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzen.  

Der Unterschied zu damals: In diesen Verfahren hatte die Vorinstanz nicht nur auf die Einstufung der AfD durch die Verfassungsschutzbehörden verwiesen, sondern den örtlichen Landesverband selbst geprüft. Das macht für das OVG den Unterschied: Bei gerichtsfest festgestellten verfassungsfeindlichen Bestrebungen könne auch einfache Mitgliedschaft in einer Vereinigung genügen, um waffenrechtliche Unzuverlässigkeit anzunehmen (OVG, Beschl. v. 07.08.2026, Az. 3 L 44/25, 3 L 45/25 und 3 L 51/25).
[...]
Wichtig ist in diesem Fall, was vor der OVG-Entscheidung passiert ist. Das VG Magdeburg hatte nämlich nicht bloß auf die Einstufung des AfD-Landesverbands durch den Verfassungsschutz verwiesen. Stattdessen wertete es eigenständig Material der Verfassungsschutzbehörde Sachsen-Anhalt sowie Reden, Publikationen und Social-Media-Beiträge von AfD-Politikern aus. Auf dieser Grundlage stellte das VG selbstständig fest, dass die AfD LSA in ihrer Gesamtausrichtung gegen die Menschenwürde und das Demokratieprinzip agitiere.

Nach Auffassung des VG zeigte sich dies einerseits in der Ausgrenzung und Abwertung von Menschen mit Migrationshintergrund im Rahmen eines völkisch-ethnischen Volksverständnisses.  Andererseits habe der Landesverband staatliche Institutionen und demokratische Prozesse systematisch verunglimpft. 

[...]
Dass die AfD keine verbotene Partei ist, half den drei Männern als Argument in ihren Anträgen vor dem OVG aber nicht. 
[...]
Stattdessen spielte die juristische Musik in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG. Die Vorschrift setzt kein Parteiverbot voraus, sondern knüpft daran an, ob jemand Mitglied oder Unterstützer einer Vereinigung ist, die Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung verfolgt. Nach Auffassung des OVG gilt das auch dann, wenn diese Vereinigung eine Partei ist.

Darin sah der Senat keinen unzulässigen Eingriff in das Parteienprivileg. Waffenbehörden und Verwaltungsgerichte sprächen im waffenrechtlichen Verfahren kein Parteiverbot aus. Sie entschieden auch nicht über die Teilnahme der Partei am politischen Wettbewerb, sondern schlicht über die Zuverlässigkeit einzelner Waffenbesitzer – und von dieser sei entsprechend den Feststellungen des VG Magdeburg bei den drei Männern nicht auszugehen.

Entgegen vieler aufgeregter Schlagzeilen in den Medien folgt aus der OVG-Entscheidung kein pauschales Waffenverbot für alle AfD-Mitglieder. Die OVG-Beschlüsse betreffen zunächst nur die drei Männer und ihre Bindung an den Landesverband der AfD Sachsen-Anhalt. Die Beschlüsse beruhen auf der vom VG ausgewerteten Materiallage zu diesem konkreten Landesverband.

Den Polizeibehörden im Bundesland stärkt die Auffassung des OVG allerdings den Rücken bei ihrer Arbeit: Ist gerichtsfest (wie hier durch das VG Magdeburg) festgestellt, dass eine Vereinigung verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, kann schon die Mitgliedschaft oder Unterstützung die waffenrechtliche Regelunzuverlässigkeit begründen. 

 


https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ovg-sachsen-anhalt-3l4425-afd-waffenrecht-unzuverlaessigkeit

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