Zum Inhalt springen
IGNORED

Oberverwaltungsgericht bestätigt Waffenentzug bei AfD-Mitgliedern in Sachsen-Anhalt


Empfohlene Beiträge

Geschrieben (bearbeitet)
vor einer Stunde schrieb heletz:

 

Der Senat freut sich bestimmt über deine Belehrung.

 

🙂

 

 

Für deine dringend nötige Bildung in verfassungsrechtlichen Angelegenheiten:

 

https://openjur.de/u/189899.html

 

Zitat

1. Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen. Insofern kommt dieser Entscheidung konstitutive Bedeutung zu.

 

 

 

 

Zitat

2. Art. 21 GG stattet die politischen Parteien wegen ihrer Sonderstellung im Verfassungsleben mit einer erhöhten Schutz- und Bestandsgarantie (dem sogenannten "Parteienprivileg") aus. Diese findet vor allem ihren Ausdruck darin, daß die politischen Parteien im Gegensatz zu anderen politischen Vereinigungen nur durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt werden können. Daraus folgt, daß bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen kann. Insofern kommt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts konstitutive Bedeutung zu.

 

3. Im KPD-Urteil ist angeführt worden, das nach dem Grundgesetz bestehende Entscheidungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei schließe ein "administratives Einschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei schlechthin aus, mag sie sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gegenüber noch so feindlich verhalten" (BVerfGE 5, 85 [140]).

 

Der Bundesgerichtshof ist übrigens ebenfalls der Meinung, der sachliche Gehalt des Parteienprivilegs umfasse alles, was Art. 21 Abs. 1 GG als die Aufgabe der politischen Parteien umschreibe: "Die Betätigung einer Partei ... soll - unter Vorbehalt der in Art. 21 Abs. 2 Grund G vorgesehenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - von jeder Behinderung frei sein, selbst auf die Gefahr hin, daß die Partei verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Das aber schließt notwendig ein: das der Partei in ihrem Aufgabenbereich dienende Tätigwerden ihrer Mitglieder und Anhänger und die verschiedenen Formen einer solchen Tätigkeit, insbesondere die Werbung für die Ziele der Partei in Wort und Schrift" (BGHSt 6, 318 [320]).

 

Die Auffassung, das in erster Linie die Parteiorganisation stützende Privileg des Art. 21 Abs. 2 GG (BVerfGE 9, 162 [165]) erstrecke sich auch auf die mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitende partei-offizielle Tätigkeit der Funktionäre und Anhänger einer Partei, ist folgerichtig. Könnte die nicht gegen die allgemeinen Strafgesetze verstoßende Tätigkeit ihrer Gründer oder Funktionäre, die sich im Gründen der Partei und im Fördern der Parteiziele erschöpft, als strafbares Unrecht verfolgt werden, so würde der den Parteien durch Art. 21 Abs. 2 GG gewährte Schutz ausgehöhlt werden;

 

denn eine Partei ist ohne die Tätigkeit der Funktionäre handlungsunfähig. Auf diese Weise könnte eine Partei unter Umgehung des in Art. 21 Abs. 2 GG vorgesehenen Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht ausgeschaltet werden. Das aber wäre verfassungswidrig.

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben (bearbeitet)

Ich denke, dass das Urteil auch einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten wird. Man darf gespannt sein.

 

Die Mitgliedschaft in einem „gesichert eingestuften“ Landesverband ohne konkret erkennbare Austrittsperspektive ist damit wohl ein wirksamer Zuverlässigkeitskiller - Nachwirkungsfragen waren in Concreto nicht steitentscheidend, da wird es künftig um die Qualität und Inhalte von Lossagungserklärungen gehen.

 

Die „Musik“ spielt m-E. nach künftig in neuen Fällen bei der Auslegung des Begriffes „Unterstützer“. Hier kann man sicher weite Graubereiche finden und Differenzierungen (mittelbar/Unmittelbar) erfinden aber auch Grenzen abstecken. Die Gerichte werden den Begriff in den kommenden Einzelfällen immer wieder ausfüllen. Der Redner auf Wahlveranstaltungen und auch der Plakatkleber (Ehemann einer Parteimigliedin) im Wahlkampf wird wohl darunterfallen, vielleicht auch der Parteispender oder die Hausfrau, die ihren Kuchen für den Kuchenbasar auf dem AFD-Fest für die Parteikasse verkauft, der bloße interessierte Besucher einer AFD-Veranstaltung, der keine agitierenden Wortbeiträge tätigt aber wahrscheinlich nicht, auch nicht die Köchin in der Kantine beim Parteitag. Interessant wird es vielleicht schon beim Vermieter von Räumen für Parteitage und Schaustellern auf AFD-Sommerfesten, die zwar in die eigene Kasse wirtschaften aber als Besuchermagbet fungieren.

 

Das Urteil wird künftig wohl auch Bedeutung im Personalrecht des öffentlichen Dienstes haben. 

 

Bearbeitet von webnotar
Geschrieben (bearbeitet)
vor 24 Minuten schrieb webnotar:

Ich denke, dass das Urteil auch einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten wird. Man darf gespannt sein.

 

Klares Nein, oder wir leben nicht mehr in einem Verfassungsstaat. Tertium non datur.

 

Was hier passiert ist par Excellence die vom BVerfG 1961 dargestellte Unterlaufung des Parteineprivilegs und des Privilegs des Bundesverfassungsgerichts eine Partei für verfassungswidrig zu erklären.

 

Zu meinen oben dargestellten Ausführungen gesellt sich nämliche das vorsätzliche Schaffen eines "verfassungsrechtlichen Schlupflochs" besser: eines verfassungswidrigen Schlupflochs:

Um den absoluten Vorbehalt des Bundesverfassungsgerichts gem Art. 21 zum unterlaufen, hat man sich mit § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG eine niederschwelligere und völlig schwammige Möglichkeit geschaffen Leute ohne BVerfG-Urteil als verfassungswidrig einzustufen.

 

Unterm Strich kann damit eine Partei über die Weisungsbefugnis eines ihres angehörigen Innenministers dann die gewünschte vermeintliche Feststellung der Verfassungswidrigkeit ihrer Konkurrenz durch Weisung an den Verfassungsschutz herbeiführen und sich dadurch der verfassungsgerichtlichen Überprüfung nach Art. 21 entziehen.   Davon macht man nun, ob der politischen Konkurrenz wie sie gerade in Sachsen-Anhalt nicht größer sein könnte, gebrauch.

 

Die gesamte Regelung ist verfassungswidrig, weil sie, wie die Praxis ja nun unwiderlegbar beweist, zur Unterlaufung von Art 21. missbraucht wird.

 

 

Meine Prognose: Nach der Wahl dort wird Kreide Hochkonjunktur haben, ein echter Investmenttip.     

Bearbeitet von ASE
  • Gefällt mir 2
  • Wichtig 1
Geschrieben
vor 23 Minuten schrieb webnotar:

Lossagungserklärungen 

 

 

Nur aus Neugier... Wie kann man sich das vorstellen?

Auftritt im Büßerhemd und öffentlicher Widerruf vor Honoratioren und Geistlichkeit auf dem Marktplatz...? 

Geschrieben

Sowas ähnliches hatten wir schon mal, nannte sich Spruchkammerverfahren....

 

Wenn man noch etwas weiter in der Historie zurückgeht, werden vielleicht Typen wie Tomás de Torquemada wieder gebraucht. Personal ist bestimmt für beide Varianten leicht zu finden.... 

Geschrieben
vor 15 Stunden schrieb Ralphi2608:

Wenn der zitierte Wortlaut aus dem Urteil stammt ist das für einen Rechtsstaat inakzeptabel. Aber ein weiterer Beweis für die nur noch rudimentär existierende Gewaltenteilung

Unterliegen die Verwaltungsgerichte nicht den gleichen Dienstherren wie die Behörden?
Hatte ich mal so gehört.
Dann haben wir hier auch keine Gewaltenteilung und das würde auch die Urteile der Verwaltungsgerichte erklären.
Natürlich würden Verwaltungsrichter dann keine Urteile gegen ihre Dienstherren fällen, wenn diese noch was werden wollen.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Stunde schrieb Oldmiller:

Unterliegen die Verwaltungsgerichte nicht den gleichen Dienstherren wie die Behörden?

 

Jein. 

 

Auf dem Papier sind Richter unabhängig und natürlich nicht weisungsgebunden.

 

Und dann gibt es den Richterwahlausschuss, welcher, *trommelwirbel*, unterm Strich wieder in der Hand der Politik ist. In manchen Bundesländern direkt Ernennung durch Minister und der Wahlausschuss wird nur in Konfliktfällen Tätig. Natürlich kann man sich durch fundierte verfassungsgemäße und das Handeln der Exekutive kritisch hinterfragende Sichtweisen und Beschlüsse/Urteile hervortun und die Fahne des Grundgesetzes hochhalten. Also natürlich nur dann, wenn man gerne in der unteren Instanz bleiben möchte, falls man da überhaupt hinkommt...

 

Wir denken hier Beispielhaft an den Fall Bendels, wo der Staatsanwalt, der sich durch seine Faeser-gefällige Bullshitanklage (Freispruch ohne wenn und aber in der nächsten Instanz) hervorgetan hat,  dann plötzliche als Richter in eben dieser nächsten Instanz wiederfand....

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben

Die LTO hat einen erklärenden Artikel zu der Causa:

 

 

Zitat

 

[...]
Jetzt änderte das OVG seinen Kurs. Der 3. Senat lehnte in drei Verfahren die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts (VG) Magdeburg ab. Damit steht rechtskräftig fest, dass die drei Antragsteller als Mitglieder beziehungsweise Unterstützer der AfD Sachsen-Anhalt nicht die für den Waffenbesitz erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzen.  

Der Unterschied zu damals: In diesen Verfahren hatte die Vorinstanz nicht nur auf die Einstufung der AfD durch die Verfassungsschutzbehörden verwiesen, sondern den örtlichen Landesverband selbst geprüft. Das macht für das OVG den Unterschied: Bei gerichtsfest festgestellten verfassungsfeindlichen Bestrebungen könne auch einfache Mitgliedschaft in einer Vereinigung genügen, um waffenrechtliche Unzuverlässigkeit anzunehmen (OVG, Beschl. v. 07.08.2026, Az. 3 L 44/25, 3 L 45/25 und 3 L 51/25).
[...]
Wichtig ist in diesem Fall, was vor der OVG-Entscheidung passiert ist. Das VG Magdeburg hatte nämlich nicht bloß auf die Einstufung des AfD-Landesverbands durch den Verfassungsschutz verwiesen. Stattdessen wertete es eigenständig Material der Verfassungsschutzbehörde Sachsen-Anhalt sowie Reden, Publikationen und Social-Media-Beiträge von AfD-Politikern aus. Auf dieser Grundlage stellte das VG selbstständig fest, dass die AfD LSA in ihrer Gesamtausrichtung gegen die Menschenwürde und das Demokratieprinzip agitiere.

Nach Auffassung des VG zeigte sich dies einerseits in der Ausgrenzung und Abwertung von Menschen mit Migrationshintergrund im Rahmen eines völkisch-ethnischen Volksverständnisses.  Andererseits habe der Landesverband staatliche Institutionen und demokratische Prozesse systematisch verunglimpft. 

[...]
Dass die AfD keine verbotene Partei ist, half den drei Männern als Argument in ihren Anträgen vor dem OVG aber nicht. 
[...]
Stattdessen spielte die juristische Musik in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG. Die Vorschrift setzt kein Parteiverbot voraus, sondern knüpft daran an, ob jemand Mitglied oder Unterstützer einer Vereinigung ist, die Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung verfolgt. Nach Auffassung des OVG gilt das auch dann, wenn diese Vereinigung eine Partei ist.

Darin sah der Senat keinen unzulässigen Eingriff in das Parteienprivileg. Waffenbehörden und Verwaltungsgerichte sprächen im waffenrechtlichen Verfahren kein Parteiverbot aus. Sie entschieden auch nicht über die Teilnahme der Partei am politischen Wettbewerb, sondern schlicht über die Zuverlässigkeit einzelner Waffenbesitzer – und von dieser sei entsprechend den Feststellungen des VG Magdeburg bei den drei Männern nicht auszugehen.

Entgegen vieler aufgeregter Schlagzeilen in den Medien folgt aus der OVG-Entscheidung kein pauschales Waffenverbot für alle AfD-Mitglieder. Die OVG-Beschlüsse betreffen zunächst nur die drei Männer und ihre Bindung an den Landesverband der AfD Sachsen-Anhalt. Die Beschlüsse beruhen auf der vom VG ausgewerteten Materiallage zu diesem konkreten Landesverband.

Den Polizeibehörden im Bundesland stärkt die Auffassung des OVG allerdings den Rücken bei ihrer Arbeit: Ist gerichtsfest (wie hier durch das VG Magdeburg) festgestellt, dass eine Vereinigung verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, kann schon die Mitgliedschaft oder Unterstützung die waffenrechtliche Regelunzuverlässigkeit begründen. 

 


https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ovg-sachsen-anhalt-3l4425-afd-waffenrecht-unzuverlaessigkeit

Geschrieben
vor 19 Stunden schrieb Anmark52023:

Dann wird man wohl auch die Reservisten, welche AFD Mitglieder sind im Ernstfall nicht einziehen. Sie sind ja unzuverlässig.

 

Was sollen denn auch AFD Mitglieder in der NVA?! Du Doofie ;) :wos_armee_052:

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.