Zum Inhalt springen
IGNORED

Waffenrecht: "Große" MP5/G3 Magazine als ent-militarisierte "Deko" Version erlaubt ?!?


Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo zusammen,

eine Frage an die anwesenden Experten:

Sind "große" (20er, 25er, 30er) Magaine für MP5/G3 in der ent-militarisierten "Deko" Version (also ohne Magazin-Lippen,pp. - so das das nicht mehr hergestellt werden kann, so das die nicht mehr verwendet werden können-) erlaubt?
Oder gibt es da Auflagen?
Spielt es eine Rolle, ob die vor 2017/2020 ent-militarisiert wurden?
Wo könnte man sowas legal kaufen (für Filmrequisiten)?
Danke im Voraus, schönen Sonntag.
Gr. K.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 33 Minuten schrieb Cannon Balls:

Was ist an "Magazinkörper" nicht zu verstehen? 


Die Frage wäre halt ob ein durch dauerhaftes Entfernen der Magazinlippen unbrauchbar gemachter Magazinkörper rechtlich gesehen immer noch ein Magazinkörper wäre.
Wenn ja, dann fällt er eindeutig unter das Verbot, wenn nein, dann wäre es waffenrechtlich nix.

Aber die Frage OB ein endgültig unbrauchbar gemachter Magazinkörper weiterhin rechtlich ein Magazinkörper ist, das wird mangels entsprechender Gerichtsentscheidungen nur das BKA rechtssicher beantworten können.
Denn die sind für die Einstufung verbotener Gegenstände zuständig. Das einzige was man jetzt schon sicher sagen kann ist das jede sonstige Art der Unbrauchbarkeitsmachung, welche den Magazinkörper(Hülle) intakt lässt, definitiv nichts an der Verbotseigenschaft ändert.

Als jemand mit Sprengstoff- oder Waffenrechtlicher Erlaubnis wäre ich da SEHR vorsichtig.

 

vor einer Stunde schrieb Will Kane:

Wo könnte man sowas legal kaufen (für Filmrequisiten)?

 

Das Einfachste wäre wohl, ein optisch im eingeführten Zustand identisch aussehendes Teil per 3D-Druck nachzufertigen. Oder je nach Budget aus Metall biegen zu lassen.

Wenn es nie als funktionsfähiges Magazin bestimmt war, niemals – auch während der Herstellung nicht – einfach in ein funktionsfähiges >10-Magazin umzuwandeln war und einfach nur so aussieht, ist es ein beliebiger Hohlkörper, der nicht anders behandelt wird als jedes Hohlprofil aus dem Baumarkt.
 

Wie halt die 30-Lookalike 10er-Magazine, die es für die AR-15 (und kompatible Modelle) hier in DL zu kaufen gibt.

Jemand, der sich auskennt, oder ein Modellbauer mit etwas Erfahrung kann selbst einen FDM-Print mit ein wenig Nachbearbeitung wie die originale Oberfläche aussehen lassen. Je nach Situation und dadurch gefordertem Grad an Authentizität braucht man bei einem guten Drucker gar nicht nachzuarbeiten. Wenn doch Arbeit nötig ist, dann reicht meist einfaches Schleifen oder chemisches Glätten. Mit mehr Arbeit bekommt man aber sogar Oberflächen hin, die selbst für 4K-Aufnahmen in Nahaufnahme taugen.


Würde man die unteren 2/3 des Hohlkörpers von Anfang an „gefüllt“/„teilgefüllt“ drucken, dürften selbst funktionsfähige 10er- (oder kleinere) Magazine okay sein. Sicherer ist aber, wenn es von Anfang an niemals irgendwie als Magazin nutzbar ist. Das erspart viele Diskussionen.
 

Wenn es nicht gerade ein 4K-Film ist, der das Magazin von der Öffnung her in Nahaufnahme zeigt, könnte man sogar ein „geladenes“ Magazin drucken. Der Teil des Drucks, der die Patronen (an der oberen Magazinöffnung) darstellt, muss halt eingefärbt werden. Entweder mit einem Drucker, der mehrere Farben kann, oder aber durch Anmalen.

Bearbeitet von JFry
Geschrieben

JFrý
Danke für die Infos.

Bitte lasse uns aber bei der "grundlegenden Problenmstellung" bleiben, und nicht auf "3 D Drucker" abschweifen.

 

Was ist an "Magazinkörper" nicht zu verstehen? 
Könntest Du das bitte erklären?

Geschrieben (bearbeitet)
vor 3 Stunden schrieb Will Kane:

Was ist an "Magazinkörper" nicht zu verstehen? 
Könntest Du das bitte erklären?


Es gibt nicht "ein" Magazinverbot, sondern genau genommen sogar drei Verbote:
Aus Anlage 2 wo wie verbotenen Gegenstände aufgeführt sind:

Zitat

Verbotene Waffen
Der Umgang, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung, mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:
[...]
1.2.4.3
Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können;
1.2.4.4
Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann;
1.2.4.5
Magazingehäuse für Wechselmagazine nach den Nummern 1.2.4.3 und 1.2.4.4 sind;

(Dazu kommen dann noch die Verbote von Waffen mit internen Magazinen hoher Kapazität)

Und in Anlage 1 ist ist Definiert was die Begriffe bedeuten

Zitat

Abschnitt 1:
Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen
[...]
4.4.3
Magazingehäuse sind diejenigen Bestandteile von Wechselmagazinen, die dazu bestimmt sind, die Patronen aufzunehmen.

 

Das Magazingehäuse ist daher nichts anderes als das Gehäuse bzw. der Körper (das, was man von außen sieht, also das, was du brauchst, damit es im Film echt aussieht) des Magazins.
Schon das nackte Gehäuse, egal ob mit zerstörtem oder ganz ohne Innenleben, ist damit ein verbotener Gegenstand.
 

Die Frage ist halt, ob eine unbrauchbarmachung des Gehäuses, wie z. B. das von dir genannte Entfernen der Magazinlippen, dazu führt, dass das Gehäuse kein Gehäuse im waffenrechtlichen Sinne mehr ist, oder ob es dafür, wie bei Schusswaffen, komplett zerstört (eingeschmolzen, geschreddert) werden muss, damit es aus dem Waffenrecht fällt. Bei Schusswaffen ist es ja so, dass diese erst nach Begutachtung durch offizielle Stellen (in dem jeweiligen EU-Land dafür zuständig), die sicherstellen, dass bestimmte, genau vorgeschriebene Veränderungen zur Unbrauchbarmachung tatsächlich passiert sind, nicht mehr als scharfe Waffen zählen. Und selbst mit diesem Papier unterliegen sie noch dem Waffenrecht, seind lediglich nicht mehr Erlaubnispflichtig. Das ist rechtlich genau spezifiziert, wie das aussieht.
 

Für Magazine ist das aber niemals spezifiziert worden. Daher ist die Frage einzig: Ist das, was man da nach Entfernen der Magazinlippen in den Händen hält, aus waffenrechtlicher Sicht ein „kaputtes Magazingehäuse“ (immer noch verboten!) oder tatsächlich bereits ein „Nichts“, wie es ein verbotenes Magazin wäre, nachdem man es durch einen Schredder gejagt hat? Ein "dazwischen", wie bei Schusswaffen mit den Dekowaffen, gibt es bei Magazinen nicht.

Diese Frage wird hier vermutlich niemand rechtssicher beantworten können, es sei denn, er arbeitet in der entsprechenden Position beim BKA. Zumal letztendlich, wenn es hart auf hart kommt, ein Gericht immer noch eine eigene Meinung dazu haben kann.
(Mit entsprechender Auskunft der zuständigen Behörde würde man dann aber trotzdem „schuldlos“ sein, also der Verstoß wäre nicht vorwerfbar.)

Für einen Bürger ohne waffenrechtliche Erlaubnis und ohne Absicht, eine solche in absehbarer Zeit zu beantragen, ist das alles ziemlich egal; der hat nicht mehr an Folgen als leichte unannehmlichkeiten und die Einziehung des Gegenstandes zu befürchten.
Aber mit waffenrechtlicher Erlaubnis kann diese schnell auf dem Spiel stehen.

 

vor 3 Stunden schrieb Will Kane:

 

Bitte lasse uns aber bei der "grundlegenden Problenmstellung" bleiben, und nicht auf "3 D Drucker" abschweifen.

Naja, du hattest ja nach Bezugsquellen für Requisiten gefragt.
Das Einfachste wäre aber wohl tatsächlich, falls man schwarz auf weiß hat, was mit einem Magazin passieren muss, damit dieses nicht mehr als verbotener Gegenstand gilt, sich an einen Erlaubnisinhaber zu wenden, der solche Magazine zum Verkauf anbietet, und diesen zu bitten, dir die Magazine mit dieser Änderung zu verkaufen. Das wird dieser aber, wenn überhaupt, nur machen, wenn er rechtssicher weiß, dass diese Veränderung das Magazin als „vernichtet“ gelten lässt.
 

Oder man wendet sich an einen Verkäufer, der seinen Sitz in einem Staat hat, wo es keine solchen Verbote gibt, und bittet ihn um dasselbe. Vermutlich wird dieser wesentlich leichter zu überzeugen sein.
Ein Risiko ist dabei aber, dass er die Veränderung nicht sorgfältig vornimmt oder sie bei einem Magazin vergisst. Das kann dann Spaß geben, wenn es dem Zoll in die Hände fällt.


 

vor 2 Stunden schrieb frosch:

https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Waffen/Feststellungsbescheide/Schusswaffenzubehoer/250807_FbZ556_Schmeisser_Magazinadapter.pdf?__blob=publicationFile&v=2

 

Ohne Magazinlippen dürfte es sich nicht um einen verbotenen Gegenstand halten.

Jedenfalls sind die Schmeisser "Magazinerweiterungen" im unmontierten Zustand nicht verboten.


Vorsicht: Rechtlich GANZ anderes Thema.
Der begutachtete Gegenstand war ja nie als eigenständiges Magazingehäuse bestimmt. Daher fällt er nicht unter das hier relevante Verbot nach Anlage2 Punkt 1.2.4.5!
Wenn mit einem anderen Magazin verbunden ist das Gesamtkonstrukt zwar ein verbotener Gegenstand, aber nach Punkt 1.2.4.3 oder Punkt 1.2.4.4. der Anlage 2

Bearbeitet von JFry
Geschrieben
3 hours ago, frosch said:

https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Waffen/Feststellungsbescheide/Schusswaffenzubehoer/250807_FbZ556_Schmeisser_Magazinadapter.pdf?__blob=publicationFile&v=2

 

Ohne Magazinlippen dürfte es sich nicht um einen verbotenen Gegenstand halten.

Jedenfalls sind die Schmeisser "Magazinerweiterungen" im unmontierten Zustand nicht verboten.

 

 

 

 

 

Und warum verkauft Schmeisser den Magazinadapter dann nicht in Deutschland, obwohl BKA Bescheid vorliegt?

Geschrieben

Was sagen die Experten dazu:

(Ich habe die Namen anonymisiert)
 

Betreff: AW: Unbrauchbarmachung von Magazinen
 
LKA NRW
ZA 4-22.57.06.39
 
  1. Ihr Bericht vom 21.06.2024
  2. Zulieferung des TD 55.1 LKA NRW vom 12.07.2024

Im Hinblick auf die in Ihrem Bericht aufgeworfene Fragestellung kann ich nach Überprüfung durch die Fachabteilung meines Hauses mitteilen, dass bisher keine Erkenntnisse zu dieser Art der „Deaktivierung“ von Magazinen vorlagen. Daher wurden Versuche durchgeführt und jeweils nur eine Magazinlippe an einem zweireihigen und einem einreihigen Magazin entfernt. Insbesondere bei einreihigen Magazinen werden geladene Patronen noch gehalten, so dass eine Nutzung weiter möglich ist. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass nur das Entfernen beider Magazinlippen als ausreichende Maßnahme anzusehen ist. Eine solche Maßnahme ist aus sachverständiger Sicht nicht mit allgemeingebräuchlichen Werkzeugen rückgängig zu machen und daher als dauerhaft anzusehen.

Bei zweireihigen Magazinen ist mit einer weiteren Funktion zu rechnen, wenn lediglich die auf der höheren Seite des schräg gefertigten Zuführers entfernt wird.

Zur Verdeutlichung sind entsprechende Fotos beigefügt.

Diese Form der „Deaktivierung“ ist nur möglich, da weder im WaffG, noch in der EU-Deaktivierungsrichtlinie eine Deaktivierung von Magazinen bzw. Magazingehäusen enthalten ist.
Letztlich sind nach hiesigem Dafürhalten die Definitionen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 4.4 WaffG nach dieser Maßnahme nicht mehr Anwendbar, da eine Aufbewahrung und eine Zuführung nicht mehr möglich sind.
Anzumerken sei noch, dass diese rechtliche Auslegung nicht auf andere Waffenteile im Rahmen von Deaktivierungen anwendbar ist, deren Art der Bearbeitung in der EU-Deaktivierungsrichtlinie vorgegeben ist.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
___________________________
Mxxxxx Rxxxxx

Dezernat Zxxxxxxxxx
(Vereins- und Waffenrecht, Innenrevision, Sponsoring, Rechtsangelegenheiten, Datenschutz, Geheimschutz)

[Blockierte Grafik: https://apis.mail.aol.com/ws/v3/mailboxes/@.id==VjN-jAcPFo1Qtzc9ppJqQcyZoAX1hlCuDncYC8yFwyggIEYHRSQ7NwlFRu0bhZuD5BJX/messages/@.id==ADTOsA4sert1Zp_o_QnnKBhZzKU/content/parts/@.id==2.2/thumbnail?appid=aolloki&downloadWhenThumbnailFails=true&pid=2.2][Blockierte Grafik: https://apis.mail.aol.com/ws/v3/mailboxes/@.id==VjN-jAcPFo1Qtzc9ppJqQcyZoAX1hlCuDncYC8yFwyggIEYHRSQ7NwlFRu0bhZuD5BJX/messages/@.id==ADTOsA4sert1Zp_o_QnnKBhZzKU/content/parts/@.id==2.3/thumbnail?appid=aolloki&downloadWhenThumbnailFails=true&pid=2.3]           
Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen
Völklinger Str. 49, 40221 Düsseldorf
Telefon +49 211 9xxxxxxxxxx, CNPol 07-224-7xxxxxx

 
Geschrieben
vor 48 Minuten schrieb Will Kane:

Was sagen die Experten dazu:

Das bedeutet, dass das LKA NRW der Auffassung ist, dass ein Magazin, bei dem beide Magazinlippen entfernt wurden, im Sinne des Waffenrechts kein Magazingehäuse mehr ist.

Damit ist es rechtlich praktisch „nichts“ und unterliegt keiner entsprechenden Regulierung mehr. Das ist einer der seltenen Fälle, in denen der gesunde Menschenverstand offenbar einmal gesiegt hat.

Wenn du in NRW wohnst, kann man das mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit als ausreichend sicher ansehen.
Zumindest dann, wenn du diese Auskunft selbst erhalten hast oder sie irgendwo offiziell veröffentlicht wurde.


Hat man davon jedoch nur „irgendwie“ erfahren, ist es leider wohl nicht mehr als ein Hinweis darauf, wie die Sache vermutlich bewertet wird.
In NRW wird dann wahrscheinlich nichts passieren, aber es ist keine belastbare Garantie, auf die man sich im Ernstfall sicher berufen kann.


Falls du aus einem anderen Bundesland kommst, ist diese Sicherheit leider geringer, wie ein anderes Urteil zum Thema Magazine gezeigt hat.

(Dort ging es um einen in NRW wohnenden Altbesitzer von Magazinen aus der Zeit vor 2017. Er hatte sich auf ein Informationsschreiben des bayerischen Innenministeriums verlassen, in dem stand, dass für diese Magazine keine besonderen Aufbewahrungsvorschriften gelten. Deshalb hatte er seine ordnungsgemäß angemeldeten Magazine nicht im Tresor gelagert. Das wurde bei einer Aufbewahrungskontrolle beanstandet, und ihm wurde die waffenrechtliche Zuverlässigkeit aberkannt.

Als er sich dagegen unter Verweis auf die offizielle Information des bayerischen Innenministeriums gewehrt hat, entschied das Gericht, dass diese Auskunft für ihn keine Bedeutung habe, weil das Innenministerium Bayern in waffenrechtlichen Fragen für jemanden aus NRW nicht zuständig ist. Wäre die Information von seiner eigenen Waffenbehörde oder einer übergeordneten, für ihn zuständigen Behörde gekommen, wäre die Lage anders gewesen, und er hätte sich darauf verlassen dürfen. So aber war der Entzug der WBK nach Auffassung des Gerichts rechtmäßig.)

In anderen Bundesländern kann die Rechtsauffassung also durchaus anders sein.
Und wenn das der Fall ist, hilft bei einem WBK-Entzug auch der Verweis auf das LKA NRW nicht unbedingt.
 

Was ich machen würde, wenn ich solche Magazine als Requisiten benötigen würde und Nachbauten (wie 3D-Druck) nicht in Frage kämen:

Wenn ich nur von dem Schreiben wüsste, es sich aber nicht um eine veröffentlichte Stellungnahme oder ein direkt an mich gerichtetes Schreiben aufgrund einer eigenen Nachfrage handeln würde, bzw. wenn ich nicht aus NRW komme, dann würde ich mich unter Verweis auf dieses Schreiben bzw. diese Beurteilung schriftlich oder per E-Mail an meine zuständige Waffenbehörde wenden und offiziell nachfragen, ob diese derselben Meinung ist.

Die Anfrage wird dann gegebenenfalls nach oben weitergereicht.

Wenn dann die Antwort kommt, dass man derselben Meinung ist, und ich dies schriftlich habe, würde ich damit versuchen, entsprechend modifizierte Magazine zu erwerben.

Entweder von einem Genehmigungsinhaber oder von einem möglichst verlässlichen – soweit herausfindbar – Anbieter aus einem Staat, in dem Magazine nicht reguliert sind und der bereit ist, diese Modifikation vorzunehmen und eine Kopie der Antwort meiner Waffenbehörde – die ich ihm natürlich zusenden müsste – als Ausdruck mit in das Paket zu legen. Für den Fall, dass der Zoll das abfängt, würde dann im Idealfall gar nicht erst ein Verfahren eingeleitet, sondern höchstens eine Verzögerung für die Dauer der Rückfragen an die Behörde entstehen.

 

Geschrieben
24 minutes ago, JFry said:

Wenn du in NRW wohnst, kann man das mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit als ausreichend sicher ansehen.
Zumindest dann, wenn du diese Auskunft selbst erhalten hast oder sie irgendwo offiziell veröffentlicht wurde.


Hat man davon jedoch nur „irgendwie“ erfahren, ist es leider wohl nicht mehr als ein Hinweis darauf, wie die Sache vermutlich bewertet wird.
In NRW wird dann wahrscheinlich nichts passieren, aber es ist keine belastbare Garantie, auf die man sich im Ernstfall sicher berufen kann.


Falls du aus einem anderen Bundesland kommst, ist diese Sicherheit leider geringer, wie ein anderes Urteil zum Thema Magazine gezeigt hat.

(Dort ging es um einen in NRW wohnenden Altbesitzer von Magazinen aus der Zeit vor 2017. Er hatte sich auf ein Informationsschreiben des bayerischen Innenministeriums verlassen, in dem stand, dass für diese Magazine keine besonderen Aufbewahrungsvorschriften gelten. Deshalb hatte er seine ordnungsgemäß angemeldeten Magazine nicht im Tresor gelagert. Das wurde bei einer Aufbewahrungskontrolle beanstandet, und ihm wurde die waffenrechtliche Zuverlässigkeit aberkannt.

Als er sich dagegen unter Verweis auf die offizielle Information des bayerischen Innenministeriums gewehrt hat, entschied das Gericht, dass diese Auskunft für ihn keine Bedeutung habe, weil das Innenministerium Bayern in waffenrechtlichen Fragen für jemanden aus NRW nicht zuständig ist. Wäre die Information von seiner eigenen Waffenbehörde oder einer übergeordneten, für ihn zuständigen Behörde gekommen, wäre die Lage anders gewesen, und er hätte sich darauf verlassen dürfen. So aber war der Entzug der WBK nach Auffassung des Gerichts rechtmäßig.)

In anderen Bundesländern kann die Rechtsauffassung also durchaus anders sein.
Und wenn das der Fall ist, hilft bei einem WBK-Entzug auch der Verweis auf das LKA NRW nicht unbedingt.

 

Das ist Quatsch und deine Fantasie-Auslegung! Du Hast das Urteil nicht verstanden. Das Bayerischen Innenministerium lag falsch. Man durfte sich weder in Bayern noch sonst wo auf diese falsche Auslegung berufen. Das Gericht hat sogar in dem Urteil bemängelt, dass man sich mit der Bayerischen Auslegung die günstigste Rechtsauffassung herausgepickt hat und andere strengere Rechtsauffassungen ignoriert hat. Das gleiche gilt hier. Das Schreiben des LKA gibt nur wieder wie die das aus technischer Sicht sehen. Wie das aus Waffenrechtlicher Sicht ist steht auf einen ganz anderen Blatt. Wenn man seine registrierten Magazine selber zu waffenrechtlich nicht relevanten Teilen machen kann und weitergeben darf, dann hebelst du das ganze Verbot aus. Deine Behörde wird fragen wo deine angemeldeten Magazine sind. Dann darfst du erklären wo deine angemeldeten verbotenen Magazine gebelieben sind, die du im 1er Tresor hättest aufbewahren sollen. Viel Spaß mit der Erklärung. 

Geschrieben
vor 44 Minuten schrieb ToniPistole:

 

Das ist Quatsch und deine Fantasie-Auslegung! Du Hast das Urteil nicht verstanden. Das Bayerischen Innenministerium lag falsch. Man durfte sich weder in Bayern noch sonst wo auf diese falsche Auslegung berufen. Das Gericht hat sogar in dem Urteil bemängelt, dass man sich mit der Bayerischen Auslegung die günstigste Rechtsauffassung herausgepickt hat und andere strengere Rechtsauffassungen ignoriert hat.

Du hast das Urteil nicht verstanden...

Was meinst du, warum ich so deutlich auf die für einen zuständigen Behörden verweise!


Ja, das LMI Bayern lag falsch!
Die Argumentation des Magazinbesitzers war aber, dass es ihm nicht vorwerfbar ist, da er sich auf die Aussagen einer obersten Landesbehörde verlassen hat.
Also: unvermeidbarer Verbotsirrtum. Das VG und später das OVG haben dann klargestellt, dass der Verbotsirrtum nicht unvermeidbar, sondern vermeidbar war, weil er sich bei den für ihn zuständigen Behörden hätte erkundigen müssen.


Das ist der große Unterschied! Wäre er ein Einwohner Bayerns gewesen, so hätte er zwar ebenfalls gegen die Vorschriften verstoßen, aber dies wäre ihm jedoch nicht vorwerfbar gewesen, da er aufgrund der Veröffentlichung der für ihn für den Vollzug des Waffengesetzes zuständigen Behörde auf deren Aussage vertrauen durfte!


Oder willst du etwa in diese Passage aus dem Urteil etwas anderes hineinlesen?

Zitat

Ein schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen auf - objektiv unzutreffende - Auskünfte und Hinweise zu den Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition kommt allenfalls in Betracht, wenn sie von der für den Vollzug des Waffengesetzes gegenüber ihm zuständigen amtlichen Stellen erteilt worden sind. Nur unter dieser Maßgabe können solche Auskünfte und Hinweise unter bestimmten weiteren Voraussetzungen ein für den Betroffenen schutzwürdiges Vertrauen begründen. Den vorgenannten Ministerien des Freistaates Bayern und des Freistaates Thüringen kommt indes für den Vollzug des Waffengesetzes gegenüber dem Antragsteller keinerlei Zuständigkeit oder Befugnis zu. Insbesondere handelt es sich bei diesen Ministerien weder um die für den Vollzug des Waffengesetzes gegenüber dem Antragsteller zuständige Behörde noch um eine Stelle, der die Fach- oder Rechtsaufsicht über diese Behörde zusteht. Kein anderes Ergebnis folgt daraus, dass das Waffengesetz ein Bundesgesetz ist. Zwar gilt das Waffengesetz demzufolge im gesamten Bundesgebiet. Ausführung und damit der Vollzug des Waffengesetzes obliegen jedoch gemäß Art. 83, 84 GG den Ländern (als eigene Angelegenheit). Das schließt zugleich entsprechende Zuständigkeiten und Befugnisse eines anderen (Bundes-)Landes aus. Das musste und konnte auch der Antragsteller erkennen.

 

Geschrieben

Das zeigt mal wieder, dass nichteinmal ein schriftliches Urteil Klarheit verschafft, weil jeder draus  das rausliest, was er will.

 

Das was du zitierst ist eine theoretische Überlegung des Gerichtes, ob man ausnahmsweise diese Falschauskunft des Ministeriums nicht gegen den Angeklagten verwenden darf: 

7 hours ago, JFry said:

Insbesondere handelt es sich bei diesen Ministerien weder um die für den Vollzug des Waffengesetzes gegenüber dem Antragsteller zuständige Behörde noch um eine Stelle, der die Fach- oder Rechtsaufsicht über diese Behörde zusteht. Kein anderes Ergebnis folgt daraus, dass das Waffengesetz ein Bundesgesetz ist. 

 

Das muss das Gericht machen um zu zeigen, dass es alle erdenklichen Sichtweisen, auch entlastende berücksichtigt hat.

 

Das heißt: Nichteinmal für einen Bayern wäre das Merkblatt des Ministeriums als ausrede anerkannt worden, er hätte falsche Auskunft erhalten, weil die Ministerien gar nicht befugt sind solche Auskünfte zu erteilen. Das gilt hier auch für das LKA. Was die schreiben ist am ende irrelevant.

 

Auch zeigt das Gericht, dass der angeklagte sich für ihn günstige Auslegungen zweier Ministerien entschieden hat, andere strengere Auslegungen aber ignoriert hat. 

 

Aus diesem Grund hat ja auch das Bayrische Innenministerium am ende den Schwanz eingezogen und empfielt nun nicht mehr die Lagerung wie man will, weil angeblich "...das Verbot nicht wirksam wird..." wie die selber zuvor noch fälchlich argumentiert haben. Könnten die Bayern machen was sie wollten, dann könnte das bayrische Ministerium weiter ihren Bürgern empfehlen die Magazine offen zu lagern, egal was das NRW Gericht sagt. Macht es aber nicht. Warum wohl?! Weil es nur eine korrekte Auslegung gibt und nicht eine abweichende bayrische.

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.