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IGNORED

Bedürfnis zum Besitz auch ohne schießsportliche Aktivität?


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Geschrieben (bearbeitet)
vor 11 Stunden schrieb ToniPistole:

Dasi ist ja interessant. Wie wird man denn Sportschütze ohne Verband nach §8? Wo gibt es dazu mehr Informationen?

vor 11 Stunden schrieb webnotar:

Der Sachkundige weiss es genau: Info gibts im Gesetz und der WaffVwV.
Mir ist ein konkreter Fall aus Bayern im Zusammenhang mit dem BLDS bekannt, der erfolgreich bei der WBK-Beantragung war.

 

Dann sind aber (für nicht organisierte Schützen nach §8) auch alle "Vergünstigungen"/Erleichterungen aus §14 WaffG futsch, wie beispielsweise die gelbe WBK, "Grundkontingent" und auch die 10 Jahre-Frist.

Bearbeitet von alzi
Geschrieben
vor 14 Stunden schrieb Sal-Peter:

Da P Überkontingent hat, hat nicht der LV über das Bedürfnis zu bescheiden, sondern der BDS Bundesverband.

 

Quelle: WaffG §14 (5)

 

 

Da wird es ziemlich eng. 

 

Allgemein gilt aber, daß mit "Bescheinigung des Verbandes", die dem Verein übergeordnete Organisation gemeint ist, d.h. der LV. Bei allen Waffenformularen, auf denen Stempel + Unterschrift von Verein und Verband gefordert wird, reicht der Stempel vom Landesverband, egal ob z.B. die 2. oder eine weitere KW beantragt wird. 

 

Ist zumindest im BDS LV1 so, allerdings ist Fritz Gepperth auch Vorsitzender des Bundes- und Landesverbands und die jeweiligen Büros befinden sich im selben Gebäude.

Geschrieben
10 minutes ago, Jake Cutlass said:

Allgemein gilt aber, daß mit "Bescheinigung des Verbandes", die dem Verein übergeordnete Organisation gemeint ist, d.h. der LV.

Das ist auch bei anderen LV's so. Die Bescheinigungen des Vereins sind nur für die Akten im LV. Der LV stellt dann die Bescheinigung für die Behörde aus. An die Behörde geht nichts vom Verein, sondern nur vom LV.

Geschrieben
4 hours ago, webnotar said:

§ 14 Abs. 4 S. 3 lautet künftig wie folgt:

Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in eine vorhandene oder frühere Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die schießsportlich aktive Mitgliedschaft in einer schießsportlichen Vereinigung nach Absatz 2; die Mitgliedschaft jene ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins der Vereinigung nachzuweisen.

 

Ich glaube ihr hängt euch zu sehr auf den Wortlaut auf. Deutsche Gerichte sind flexibel und setzen auf die beabsichtigten Ziele des Gesetzgebers ab. So auch beim Magazinaufbewahrungsurteil. Auch bei meiner Antwort oben bin ich davon ausgegangen, dass die Behörde/Gerichte den Wechsel in eine Schach AG nicht als fortbestehen des Bedürfnisses für Waffen ansehen wird. Ich gehe daher davon aus, dass eine Änderung des Wortlautes gar nicht erforderlich sein wird. Wenn so ein Fall von einer Behörde oder einem Gericht aufgegriffen wird, wird man im zweifel die Waffen einziehen. 

Geschrieben
vor 16 Minuten schrieb Jake Cutlass:

Allgemein gilt aber, ...

 

So steht es im Gesetz und wenn man in dem § etwas weiter oben schaut, steht dort:

 

Zitat

(3) Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass

Und genau das steht im Absatz 5 NICHT.

Ein Vöglein hat mir gezwitschert, dass die Weglassung durchaus gewollt war. Und es war ein recht großes Vöglein.

 

Zitat

(5) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, 

 

Geschrieben (bearbeitet)

Ist schon klar, @Sal-Petermeinte aber, daß bei Überkontingent der Bundesverband die Bescheinigung ausstellen müßte. Das ist im BDS LV1, mit dem ich als Berliner zu tun habe, jedenfalls nicht so.

Da die Bedürfnisbescheinigung vom Verein UND vom Verband abgezeichnet wird, geht sie natürlich auch so an die Behörde. ;) 

Bearbeitet von Jake Cutlass
Typo
Geschrieben (bearbeitet)
Zitat

Da die Bedürnisbescheinigung vom Verein UND vom Landes-Verband abgezeichnet wird, geht sie natürlich auch so an die Behörde. ;) 

 

Praktisch läuft das in der Tat (wahrscheinlich überall) so ab, die Frage ist, wie lange noch.

Bearbeitet von Sal-Peter
Geschrieben
vor 48 Minuten schrieb Jake Cutlass:

 

Allgemein gilt aber, daß mit "Bescheinigung des Verbandes", die dem Verein übergeordnete Organisation gemeint ist, d.h. der LV.

Auch wenn Du mit Deiner Ansicht in zahlreicher Gesellschaft bist, das halte ich für falsch, denn das Gesetz unterscheidet ganz klar, ob der "angegliederte Teilverband" oder der anerkannte Verband die Kompetenz zuerkannt bekommen, die Bescheinigung auszustellen. Den Rest erklärt die WaffVwV, in der die gesetzliche, EIGENE Kompetenz des  "angegliederte Teilverbands" ausdrücklich beschreibt und nicht als "vom Anerkannten Verband abgeleitet" bestätigt. 
Daran kann nicht einmal ein "Machtwort des Präsidenten" etwas ändern!

Geschrieben
vor 32 Minuten schrieb Jake Cutlass:

1 ....@Sal-Petermeinte aber, daß bei Überkontingent der Bundesverband die Bescheinigung ausstellen müßte.

2. Das ist im BDS LV1, mit dem ich als Berliner zu tun habe, jedenfalls nicht so.

3. Da die Bedürfnisbescheinigung vom Verein UND vom Verband abgezeichnet wird, geht sie natürlich auch so an die Behörde. ;) 

zu 1: Damit hat er recht, denn das steht so im Gesetz

zu 2: Doch, denn das Gesetz gilt auch für den BDS LV

zu 3: Jeder bescheinigt das, was er kann; der Verein bescheinigt andere Tatsachen (Mitgliedschaft, Vorhandensein von Schießstätten) als der Verband bzw. der angegliederte Teilverband. 

Geschrieben
vor 35 Minuten schrieb Jake Cutlass:

Evtl. ist es wie gesagt, im BDS LV1 ein Spezialfall wg. Personalunion bei LV & BV.

1. Wer mehrere Posten innehat, sollte zumindest geistig dazu in der Lage und sich auch stets darüber klar sein, in welcher Eigenschaft er handelt (welchen Hut er gerade aufhat). 

 

2. Das muss auch, damit eine wirksame Vertretung vorliegt, erkennbar werden, denn:
Beim Handeln für Dritte, sei es organschaftlich oder in offener gewillkürter (oder gesetzlicher) Stellvertretung, muss aus der Erklärung selbst hervorgehen, dass im fremden Namen gehandelt wird und worauf die Vertretungsmacht beruht.
Ein Vereinsstempel allein genügt dafür nicht, ebensowenig die laienhafte Verwendung untechnischer Begriffe wie "Beauftragter" oder "Bestellt von xyz".

 

3. Die korrekte Erklärung, die der Unterschrift beizufügen ist, lautet:

 

für den XYZ e.V

aufgrund Vollmacht

 

.............................

<Vorname> <Name>

 

Geschrieben

Es lohnt sich den gesetzgeberischen Willen anzusehen zur 10-Jahresregel anzusehen und mit dem Wortlaut zu vergleichen

 

Drucksache 19/13839 Seite 72

 

Zitat

Absatz 4 ergänzt Absatz 2 für den Fall des Fortbesitzes von Schusswaffen durch Sportschützen. In den ersten zehn Jahren nach Erwerb der Waffe ist das Fortbestehen des Bedürfnisses durch regelmäßige Schießtrainings mit der Waffe nachzuweisen. Danach soll der bloße Nachweis der Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2 ausreichen. Dies ist erforderlich, um Sportschützen, die z.B. aufgrund fortgeschrittenen Alters den Schießsport nicht mehr so intensiv ausüben können wie zuvor, weiterhin eine aktive Teilnahme am Vereinsleben zu ermöglichen. Die Regelung steht im Einklang mit der Richtlinie 91/477/EWG, da der Inhalt des Bedürfnisses dort nicht definiert wird.

 

 

Drucksache 19/15875, Seit 37

Zitat

Satz 3 bringt eine Erleichterung für Sportschützen, die über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren den Schießsport mit eigenen erlaubnispflichtigen Schusswaffen ausgeübt haben. Diese sollen bei den weiteren Folgeüberprüfungen zum Bedürfnisnachweis keine Schießnachweise mehr erbringen müssen, vielmehr genügt die Bescheinigung des Schießsportvereins über die fortdauernde Vereinsmitgliedschaft.

 

 

Das beisst sich eigentlich mit dem Wortlaut:

 

Zitat

genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen.

 

 

Es ist offensichtlich, dass der erste Halbsatz nicht den Nachweis, sondern das Fortbestehen des Bedürfnisses für den Fall 10-Jahre Waffenbesitz in materiell-rechtlicher Hinsicht regelt. 

Der zweite Halbsatz regel die Form des Nachweise, d.h Mitgliedsbescheinigung durch Verein.

 

Zum ersten Halbsatz ist die  Kernfrage nun ob hier der Wortlaut (= möglicherweise gesetzliche Fiktion) oder die Begründung (= widerlegliche Vermutung) bei der Auslegung überwiegt.  

 

Fiktion: Hier wäre in der Tat keine Schießaktivität mehr erforderlich, denn das Gesetz ordnet eben an, das ein Bedürfnis alleine durch die Mitgliedschaft in einem solchen Verein als vorhanden zu behandeln ist, unabhängig von den Tatsachen.

 

widerlegliche Vermutung: Hier könnte aus der Nichtaktivität des Schützen geschlossen werden, das die widerlegliche Vermutung "Mitgliedschaft im SV = Bedürfnis an Schusswaffenbesitz" unzutreffend ist. Eigentlich(!) wäre dann aber im Streitfall die Behörde in der Beweislast, anders als es beim Bedürfnisnachweis sonst der Fall ist. Die Behörde müsste also das VG durch Beweise überzeugen, das der Schütze entgegen der aus der Vereinsmitgliedschaft abgeleiteten Vermutung überhaupt nicht schießsportlich Aktiv ist und damit kein Bedürfnis mehr vorliegt.

 

-------------------

Wenn ich Geld darauf  wetten müsste, wie ein Gericht hier entscheiden würde. würde ich auf widerlegliche Vermutung setzen. Hier wird garantiert mit mit dem Zweck des Gesetzes und der Doktrin begründet die als zentrales Element das Bedürfnis für den Waffenbesitz vorsieht. Eine Fiktion würde das konterkarieren. Allerdings besteht dann immer noch die Beweislast seitens der Behörde.

 

Geschrieben
vor 54 Minuten schrieb ToniPistole:

 Wechsel in eine Schach AG

Dieses plakative Beispiel sollte verdeutlichen, dass es - wohl gut zu handhabende - Fälle in Vereinen gibt, die mehrere Sportarten fördern.

Viel schwieriger und subtiler für die Praxis aber von erheblicher möglicher waffenrechtlicher Bedeutung ist der, gelegentlich aus Kostengründen vorgenommne Wechsel zu "inaktiven" Mitgliedschaft. 

Diese Statusänderung verändert nämlich weder die Tatsache einer Vereinsmitgliedschaft noch die Sportart.

Geschrieben

Das ist nicht nur fiiktiv, es gibt auch tatsähclich Vereine die Schießsport und Tennis, Judo etc. anbieten.

 

Ich kenne aber nur Fälle, wo dann nur die Schieß AG im Verband ist, und alles andere nicht. Von daher ist man aus dem Schießbetrieb ganz raus, wenn man aus der Schieß AG austritt. Da wäre es schiwierig, zu argumentieren, man wäre mit dem kleinen Zeh noch in einen Schießsportverin.

 

Auch frage ich mich, ob die Gerichte/Behörden das bei 25 Waffen auch konsequent sein werden und eine passive Mitgliedschafft akzeptieren.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 30 Minuten schrieb ASE:

1. ..... Es ist offensichtlich, dass der erste Halbsatz nicht den Nachweis, sondern das Fortbestehen des Bedürfnisses für den Fall 10-Jahre Waffenbesitz in materiell-rechtlicher Hinsicht regelt. 

 

2. Zum ersten Halbsatz ist die  Kernfrage nun ob hier der Wortlaut (= möglicherweise gesetzliche Fiktion) oder die Begründung (= widerlegliche Vermutung) bei der Auslegung überwiegt.  

Ich denke, dass es zu diesen beiden Möglichkeiten noch eine weitere Option  gibt, da nicht der typische Wortlaut des Gesetzes für einen der Fälle verwendet wurde sondern "genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses ". 

Bei Fiktion lautet dieser "gilt als ...."

Bei der widerleglichen Vermutung lautet dieser: "ist anzunehmen, dass"

Hier wird durch das Gesetz eine - wohl - klare Aussage zum Fortbestehen des Bedürfnisses gemacht. Daran sind Gerichte und Verwaltung gebunden. Aus meiner Sicht impliziert das auch die Art des früher einmal bestehenden Bedürfnisses, nämlich das "Bedürfnis als Sportschütze". 

 

Ich denke, dass - wenn man das nicht gelten lassen will und damit die Threadüberschrift verneinen will - die schießsportliche Aktivität hier nur noch über den Begriff des "Sportschützen" für die Entscheidung relevant gemacht werden könnte, der aber eben in § 14 Abs. 2 nicht als "AKTIV" beschrieben wird und in § 14 Abs. 4 beim 10-Ender eben gerade gegenüber dem "Short-Ender" abgegrenzt wird. Nur damit könnte - UPPS, geht ja doch - die "eigentlich ja" klare gesetzliche Regel gekippt werden.
Ergo: Ohne Klarheit im Wortlaut ist und bleibt die Norm MURKS!

Bearbeitet von webnotar
Geschrieben

Was mich noch interessieren würde ist ob es einen Unterschied macht ob man dauerhaft beim gleichen Verein/Verband gemeldet sein muss oder nicht.

 

Weil es Teure Vereine gibt und auch Vereine die nur das Mindestmaß an Schießsportaktivität anbieten und somit auch viel günstiger sind,  um nur das Bedürfnis aktiv zu halten. Solch ein VErien wäre ideal um Alter die hohen Kosten zu reduzieren, wenn es keine Option wie eine Schach AG unter einem Schiessverband gibt.

Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb ToniPistole:

1. Das ist nicht nur fiiktiv, es gibt auch tatsähclich Vereine die Schießsport und Tennis, Judo etc. anbieten.

 

2. Ich kenne aber nur Fälle, wo dann nur die Schieß AG im Verband ist, und alles andere nicht. Von daher ist man aus dem Schießbetrieb ganz raus, wenn man aus der Schieß AG austritt. Da wäre es schiwierig, zu argumentieren, man wäre mit dem kleinen Zeh noch in einen Schießsportverin.

 

3. Auch frage ich mich, ob die Gerichte/Behörden das bei 25 Waffen auch konsequent sein werden und eine passive Mitgliedschafft akzeptieren.

zu 1 - ja, das gibt es vielfach

zu 2 -

a- Es geht hier - beim QUIZ - um eine Bescheinigung des VEREINS nach § 14 Abs. 4 S. 3 WaffG. In unserem Quiz-Fall ist P beim Verband nicht (mehr) gelistet, der Verband merkt aber gar nichts von der Bescheinigung, da diese ja vom Verein ausgestellt wird.

b- Wenn P weiter Mitglied im Verein ist und der Verein dem anerkannten Verband angehört, ist dem Wortlaut des Gesetzes Genüge getan

zu 3 - Richterweise fragst Du Dich das! Wenn das Gesetz für den Fortbestand des Bedürfnisses die MITGLIEDSCAHFT GENÜGEN LÄSST, ohne zu differenzieren, dann ist es jedenfalls für die Adressaten unklar und damit MURKS!

Geschrieben (bearbeitet)
vor 26 Minuten schrieb ToniPistole:

1. Was mich noch interessieren würde ist ob es einen Unterschied macht ob man dauerhaft beim gleichen Verein/Verband gemeldet sein muss oder nicht.

 

2. Weil es Teure Vereine gibt und auch Vereine die nur das Mindestmaß an Schießsportaktivität anbieten und somit auch viel günstiger sind,  um nur das Bedürfnis aktiv zu halten. Solch ein VErien wäre ideal um Alter die hohen Kosten zu reduzieren, wenn es keine Option wie eine Schach AG unter einem Schiessverband gibt.

zu 1 - M.E. nach reicht eine zeitlich lückenlose "Angehörigkeit" nach den gesetzlichen Vorgaben. Von einer "Meldung" an den Verband ist - wohl - nur in den Verordnungen gelegentlich die Rede.

zu 2- So ist es, aber das ist dem Gesetzgeber nicht präsent gewesen, als er die ihm eingeflüsterte Vorschrift "durchgewinkt" hat.

 

Siehst Du einen Unterschied zur Schach-AG? Könnte man statt der "inaktiven" die "minimal aktive" Mitgliedschaft akzeptieren?

Bearbeitet von webnotar
Geschrieben (bearbeitet)
vor 26 Minuten schrieb webnotar:

 

Bei Fiktion lautet dieser "gilt als ...."

Lehrbuchmäßig ja, aber in der Praxis nicht unbedingt,  es kann sich auch aus dem Wortlaut bzw Regelungsgehalt ergeben.

 

 

vor 26 Minuten schrieb webnotar:

Bei der widerleglichen Vermutung lautet dieser: "ist anzunehmen, dass"

dito.

 

 

vor 26 Minuten schrieb webnotar:

Hier wird durch das Gesetz eine - wohl - klare Aussage zum Fortbestehen des Bedürfnisses gemacht. Daran sind Gerichte und Verwaltung gebunden. Aus meiner Sicht impliziert das auch die Art des früher einmal bestehenden Bedürfnisses, nämlich das "Bedürfnis als Sportschütze". 

 

Sorry, aber das gab es nie, den "Sportschütztenstatus" Das WaffG 1976 hatte  klar ausformuliert, das der Schütze "regelmäßig und mit Erfolg an den Übungsschiessen teilgenommen haben muss"

Nur hatte es keine weiteren Definitionen Festlegungen an die Hand gegeben. 

 

vor 26 Minuten schrieb webnotar:

Ergo: Ohne Klarheit im Wortlaut ist und bleibt die Norm MURKS!

Da gehe ich mit. Einstweilen muss man den älteren Semestern und ihren Vereine aber nur raten

 

- keine Selbstbelastung im Sinne der widerlegbaren Vermutung. Auf Auforderung Mitgliedbescheinigung vorlegen, Vordruck des Verbands verwenden. Es wird die Mitgliedschaft bestätigt, sonst wird keine Aussage getroffen.

- Vllt doch mal zum Oster/Weichnachts/Silvester/XY-Gedächtnisschiessen aufschlagen, dann hat man wenigstens ein wenig belegbare Aktivität.

Bearbeitet von ASE
Geschrieben (bearbeitet)
vor 12 Minuten schrieb ASE:

1. Auf Auforderung Mitgliedbescheinigung vorlegen, Vordruck des Verbands verwenden.

 2. Es wird die Mitgliedschaft bestätigt, sonst wird keine Aussage getroffen.

zu 1 - Einen Vordruck gibt es wohl - jedenfalls beim BDS - für diese Bescheinigung nicht. Die Vereine sind insoweit auf sich gestellt; sie sind ja auch, ebensowenig wie ihre Mitglieder selbst, rechtlich nicht Mitglieder des BDS.

zu 2 - Ja, das ist nach der aktuellen Rechtslage gut vertretbar, ohne dass sich der Verein Vorwürfe machen lassen muss

Bearbeitet von webnotar
Geschrieben

Noch wichtig ist die Unterscheidung zwichen "Verein" und "Verband" in §14 heißt es:

 

Quote

Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen.

 

 

Das schließt die reine Mitgliedschaft in den Verband wie es in einigen LV's möglich ist aus. Richtig?!

 

Man muss zwingend in einem Schießsportverein sein. Nur eine "freiwillige" Migliedschaft in einem LV um bspw. die monatlichen Kosten des teuren Vereins zu spaaren und nur den Jährlichen Verbandsbeitrag zu zahlen ist demnach nicht möglich korrekt?!

Geschrieben (bearbeitet)

Der ganze §14 ist um die Kette Mitglied->Verein->Verband aufgebaut, daher ist eigentlich die reine Verbandsmitgliedschaft hier nicht ausreichend.

Wobei das Ergebnis der Auslegung hier auch anders lauten könnte.

 

Allerdings wollte der Gesetzgeber mit der Kette die Proliferation der "Kleinstverbände" zum Zwecke der Bedürfnisgenerierung unterbinden.

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb ToniPistole:

1. wichtig ist die Unterscheidung zwichen "Verein" und "Verband"

 

2. Das schließt die reine Mitgliedschaft in den Verband wie es in einigen LV's möglich ist aus. Richtig?!

 

3. Man muss zwingend in einem Schießsportverein sein.

 

4. Nur eine "freiwillige" Migliedschaft in einem LV um bspw. die monatlichen Kosten des teuren Vereins zu spaaren und nur den Jährlichen Verbandsbeitrag zu zahlen ist demnach nicht möglich korrekt?!

zu 1: ja

zu 2: Nein, wenn der LV ein "tauglicher" Verein ist

zu 3: ja, aber der Vereinsbegriff ist - wohl - nicht auf den den e.V. beschränkt

zu 4: Nein, s.o. zu 2

Geschrieben

Um mich, als Vereinsvorsitzender im BDS LV1 mit WBK länger als 10 Jahre, jetzt noch mal in den Juristendisput einzuschalten: im LV1 sind die Vereinsmitglieder eines Vereins, der dem LV1 angeschlossen ist, mittelbare Mitglieder des BDS und des LV1. Wer bei uns in den Verein eintritt, unterschreibt 2 Anträge: einen von uns erstellten Vereins-Aufnahmeantrag in dem u.a. steht, wie hoch der Mitgliedsbeitrag ist und einen vom LV1 aus dem Netz, den ich ausgefüllt mit 2 Fotos des Neumitglieds an den LV weiterleite, der mir dann einen BDS-Ausweis mit Foto und Versicherungsmarke + Rechnung zuschickt. Das im Ausweis eingetragene Datum zählt für das 1. Jahr der Mitgliedschaft, in dem die geforderten Trainingstermine (12/18) für den WBK-Antrag zu absolvieren sind. Neuaufnahmen machen wir nur zum 1. Januar oder 1. Juli, was auch die Rechnerei vereinfacht.

 

Es gibt im LV1 auch die Einzelmitgliedschaft für Individualisten, bei der Waffenanträge nur über den Landesverband laufen. Für diese gibts vermutlich spezielle WBK-Antragsformulare, bei denen nur ein Stempel + Unterschrift genügt, anstatt zwei.

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